Juristische Lehrgänge Verlagsges.mbH & Co. KG Alter Fischmarkt 8 48143 MÜNSTER Seit einiger Zeit bieten wir den Kunden des Klausurenkurses mit Korrektur die Möglichkeit, die eigenen Ausarbeitungen auch per E-Mail in eingescannter Form als PDF-Datei zur Korrektur einzusenden. Als weitere Neuerung führen wir nun sukzessive die digitale Korrektur derjenigen Ausarbeitungen ein, die uns per Mail eingeschickt werden. Damit auch Ihre Ausarbeitung digital korrigiert werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: • der Betreff Ihrer Mail muss wie folgt aufgebaut sein: Ihr Nachname – Ihre Kundennummer – Klausurnummer Beispiel: Mustermann – 123456 – D45 • der Name der PDF-Datei Ihrer Ausarbeitung muss ebenfalls den gleichen Aufbau haben Ihr Nachname – Ihre Kundennummer – Klausurnummer Beispiel: Mustermann – 123456 – D45.pdf • pro E-Mail bitte nur eine Ausarbeitung einsenden • Ihre Ausarbeitung senden Sie bitte an die E-Mailadresse [email protected] Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir in der Einführungsphase nicht garantieren können, dass Ihre Ausarbeitung digital korrigiert wird, auch wenn sie die oben genannten Kriterien erfüllt. Wir behalten uns vor, Ihre Einreichung auszudrucken, sie auf herkömmlichem Weg korrigieren zu lassen und Ihnen per Post zurückzusenden. Mittelfristig streben wir aber die digitale Korrektur sämtlicher digitaler Klausureinreichungen an. Natürlich haben Sie auch weiterhin die Möglichkeit, Ihre Ausarbeitung per Post an uns einzusenden. Diese wird dann auf herkömmlichen Weg korrigiert und an Sie zurückgeschickt. Klausuren für das 2. Examen D 91 Aktenauszug – Gerichtliche Eilentscheidung Prozessrecht und Ordnungsrecht Hauser ./. Stadt Neuenburg 18.07.2016 Ass. Martin Mönnig Dr. Jürgen Bader Rechtsanwalt Bahnhofstraße 3 43621 Neuenburg Telefon: 0901/354987 Telefax: 0901/354988 E-Mail: [email protected] Bürozeiten: Mo-Fr 9.00 – 12.00 Uhr Mo-Do 15.00 – 18.00 Uhr Mein Zeichen: ÖR-53-16 Bitte stets angeben Rechtsanwalt Dr. J. Bader, Bahnhofstr. 3, 43621 Neuenburg An das Verwaltungsgericht Prinzenstraße 3 43620 Neuenburg Datum: 04.07.2016 Antrag der Rentnerin Franziska Hauser, Lerchenweg 24, 43625 Neuenburg, Antragstellerin, – Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Bader in Neuenburg – gegen die Stadt Neuenburg, vertreten durch den Oberbürgermeister, Schlossplatz 4, 43620 Neuenburg, Antragsgegnerin, wegen Entfernung eines bissigen Hundes. Geschätzter Streitwert: 5.000 € Namens und kraft beiliegender Verfahrensvollmacht der Antragstellerin ersuche ich um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und beantrage, wegen der Dringlichkeit des Falles ohne mündliche Verhandlung zu beschließen: Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Verbringung des Herrn Werner Zahn, Lerchenweg 26, 43625 Neuenburg, gehörenden Schäferhundes in ein Tierheim anzuordnen. –2– D 91 Begründung: Herr Werner Zahn hält seit Mitte März 2016 auf seinem Wohn- und Gartengrundstück Lerchenweg 26 in Neuenburg einen deutschen Schäferhund, genannt „Greif“. Dieser Hund stellt für die Bewohner der näheren Umgebung eine erhebliche Gefahr dar. Die 70-jährige gehbehinderte Antragstellerin bewohnt das angrenzende Einfamilienhaus Lerchenweg 24. Sie bewohnt dieses Haus allein, nachdem ihr Mann vor einem Jahr verstorben ist. Am 04.04.2016 fiel der Schäferhund, der ohne Leine von seinem Halter ausgeführt wurde, die zweijährige Dackelhündin des Herrn Schnober an und verletzte diese durch mehrere Bisse so schwer, dass sie am folgenden Tag eingeschläfert werden musste. Beweis: 1. Zeugnis des Herrn Erwin Schnober, Birkenstraße 15, 43625 Neuenburg 2. Zeugnis der Tierärztin Dr. Marianne Schnabel, Tullastraße 33, 43624 Neuenburg Am 18.04.2016 fiel der Schäferhund, der wiederum ohne Leine von Herrn Zahn ausgeführt wurde, die Antragstellerin auf dem Lerchenweg an und verletzte sie durch mehrere Bisse in den Unterarm. Sie musste 14 Tage lang ihren Arm im Verband halten. Beweis: Zeugnis des Hausarztes, Herrn Dr. Franz Neff, Waldstraße 9, 43624 Neuenburg Das Ordnungsamt der Antragsgegnerin gab daraufhin Herrn Zahn durch Verfügung vom 03.05.2016 auf, den Hund künftig nur noch an der Leine und mit einem Maulkorb versehen auf die Straße zu führen. Die Unzulänglichkeit dieser Maßnahme erwies sich leider schon eine Woche später. Am 10.05.2016 zerrte der Hund, der diesmal mit einer Leine und einem Maulkorb versehen war, seinen Halter mehrere Meter mit und sprang die – ebenfalls gehbehinderte – Frau Mensing an, die daraufhin zu Boden stürzte und sich mehrere Prellungen zuzog. Beweis: Zeugnis der Frau Inge Mensing, Lerchenweg 5, 43625 Neuenburg Ähnliches widerfuhr der Antragstellerin am 31.05.2016 auf dem Lerchenweg. Als sie gerade aus dem Hause gegangen war, wurde sie von dem Hund angesprungen, sodass sie das Gleichgewicht verlor. Nur dem beherzten Eingreifen eines Passanten ist es zu verdanken, dass sie nicht zu Boden stürzte. Beweis: Zeugnis des Herrn Heinz Höfer, Birkenstiege 17, 43624 Neuenburg Die Antragstellerin erlitt daraufhin einen Kreislaufkollaps, der mit starken Beruhigungsmitteln behandelt werden musste. Beweis: Zeugnis des Hausarztes, wie vor Obwohl der Hund auch diesmal angeleint und mit einem Maulkorb versehen war, konnte der Vorfall nicht verhindert werden. Der Hund ist offenbar stärker als sein Halter, sodass er diesen zumindest mitzerrt, wobei nicht auszuschließen ist, dass er sich im Einzelfall ganz losreißt. Mit Schreiben vom 06.06.2016 ersuchte die Antragstellerin die Antragsgegnerin darum, weitere wirkungsvollere Maßnahmen gegen Herrn Zahn zu ergreifen. Dies wurde mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 20.06.2016 abgelehnt. Beweis: anliegendes Schreiben vom 20.06.2016 –3– D 91 Mit der Ablehnung und ihrer Begründung kann sich die Antragstellerin nicht zufrieden geben. Der Antragsgegnerin ist es sehr wohl möglich, die Antragstellerin sowie die übrige Nachbarschaft wirksamer vor dem Hund zu schützen. Dabei ist die Antragstellerin zwischenzeitlich zu der Überzeugung gekommen, dass die Verbringung des Hundes in ein Tierheim die einzige Möglichkeit ist, um auf Dauer einen einigermaßen wirksamen Schutz zu gewährleisten. Die Antragstellerin ist gehbehindert und aus diesem Grunde zu 70% als schwerbehindert anerkannt. Seit dem Vorfall vom 31.05.2016 traut sie sich nur noch mit dem Taxi aus dem Hause. Eigenen Fußes ist sie seither nicht mehr auf die Straße gegangen. Besorgungen, die sie nicht selbst erledigen muss, tätigt für sie eine Nachbarin. Es bedarf keiner näheren Erörterung, dass dieser Zustand unhaltbar ist, da er für die Antragstellerin praktisch „Hausarrest“ bedeutet. Dieser Zustand muss schleunigst beendet werden, sodass es absolut unzumutbar wäre, ein langwieriges Hauptsacheverfahren abzuwarten. Im Hinblick auf die Schwerbehinderung wäre auch ein zivilgerichtliches Vorgehen unzumutbar. Wegen der Dringlichkeit des Falles bitte ich darum, von einer Beiladung des Eigentümers und Halters, Herrn Zahn, abzusehen. Die ebenfalls geschädigte Frau Mensing will sich aus Kostengründen am vorliegenden Verfahren nicht beteiligen. Da sie von dem vorliegenden Verfahren automatisch mitprofitieren würde, erübrigt sich auch ihre Beiladung. Dr. Bader (Rechtsanwalt) –––––– Anlage 1: Eidesstattliche Versicherung Die Antragsschrift vom 04.07.2016 habe ich im Original in der Kanzlei meines Prozessbevollmächtigten eingesehen. Die dort gemachten tatsächlichen Angaben entsprechen in allen Punkten der Wahrheit. Dies versichere ich dem Gericht gegenüber, nachdem mich mein Bevollmächtigter über die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung belehrt hat, hiermit an Eides statt. Neuenburg, den 04.07.2016 Franziska Hauser -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Anlage 2: Ordnungsgemäße Verfahrensvollmacht auf RA Dr. Bader ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ –4– D 91 Anlage 3: Ablehnungsbescheid vom 20.06.2016 Stadt Neuenburg Neuenburg, den 20.06.2016 – Ordnungsamt – Schlossplatz 4 Auskunft erteilt: 43620 Neuenburg Tel: (0901) 64718 Der Oberbürgermeister Frau Simon Zimmer 17 Fax: (0901) 64719 E-Mail: [email protected] Unser Zeichen: 3 O 796/16 Bankverbindung: Bitte bei allen Eingaben und Zahlungen angeben IBAN: DE67 9007 0463 9008 SWIFT-BIC: RGLADEM1TFG Stadt Neuenburg, Schlossplatz 4, 43620 Neuenburg Frau Franziska Hauser Lerchenweg 24 43625 Neuenburg Ihr Antrag vom 06.06.2016 auf weiteres Einschreiten gegen den Hundehalter Werner Zahn, Lerchenweg 26 in 43625 Neuenburg Sehr geehrte Frau Hauser, mit o.g. Schreiben beantragen Sie, „weitere wirkungsvollere Maßnahmen“ gegen die Gefährdung durch die Hundehaltung des Herrn Zahn zu ergreifen. Diesen Antrag müssen wir leider ablehnen. Wir bedauern, dass es erneut zu Übergriffen des Hundes auf Passanten gekommen ist. Der Eigentümer und Halter, Herr Zahn, bestätigte uns auf telefonische Rückfrage die von Ihnen geschilderten Vorgänge vom 10.05.2016 (betr. Frau Mensing) sowie vom 31.05.2016, der Sie selbst betraf. Ihnen ist jedoch bekannt, dass wir bereits unter dem 03.05.2016 eine Ordnungsverfügung gegen Herrn Zahn erlassen haben, wonach der Hund nur noch angeleint und mit einem Maulkorb ausgeführt werden darf. Damit ist immerhin gewährleistet, dass es nicht mehr zu schweren Verletzungen wie Bisswunden kommen kann. Eine absolute, 100%-ige Sicherheit kann es auch im Umgang mit Hunden nicht geben. Das uns aufgrund von §§ 13 Abs. 1, 15 des Landesgesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (SOG) eingeräumte Ermessen ist daher mit Erlass unserer Verfügung vom 03.05.2016 voll ausgeschöpft worden. Sollten Sie in der Haltung des Hundes nach wie vor eine Gefährdung Ihrer Gesundheit erblicken, so stelle ich anheim, im Wege der Zivilklage sowie einer einstweiligen Verfügung gegen Herrn Zahn vorzugehen. –5– D 91 Mit freundlichen Grüßen Dobermann ---------------------------------------------------------------- Verwaltungsgericht Neuenburg Beschluss In der Verwaltungsrechtssache Hauser ./. Stadt Neuenburg Aktenzeichen: 4 L 641/16 wegen ordnungsbehördlichen Einschreitens, wird der Rentner Werner Zahn, Lerchenweg 26, 43625 Neuenburg, gemäß § 65 Abs. 2 VwGO dem Verfahren beigeladen, da die Entscheidung über das von der Antragstellerin geforderte ordnungsbehördliche Einschreiten sowohl ihr als auch dem Beigeladenen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dieser Beschluss ist gemäß § 65 Abs. 4 S. 3 VwGO unanfechtbar. Neuenburg, den 06.07.2016 Carstens VorsRiaVG Wenke Ri’in aVG Risse Riín aVG –6– D 91 Stadt Neuenburg Neuenburg, den 13.07.2016 – Rechtsamt – Schlossplatz 4 43620 Neuenburg Auskunft erteilt: Der Oberbürgermeister Frau Bülow Zimmer 135 Tel: (0901) 64723 Fax: (0901) 64724 E-Mail: [email protected] Unser Zeichen: 3 O 796/16 Bankverbindung: Bitte bei allen Eingaben angeben Sparkasse Neuenburg IBAN: DE67 9007 0463 9008 SWIFT-BIC: RGLADEM1TFG Stadt Neuenburg, Schlossplatz 4, 43620 Neuenburg An das Verwaltungsgericht 43620 Neuenburg In der Verwaltungsrechtssache Hauser ./. Stadt Neuenburg – Az: 4 L 641/16 – beantrage ich namens der Antragsgegnerin und unter Berufung auf meine bei Gericht hinterlegte Generalvollmacht, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung verweise ich auf den Inhalt des Schreibens vom 20.06.2016, aus welchem sich ergibt, dass der Antragstellerin kein Anspruch auf weiteres ordnungsbehördliches Einschreiten zusteht, zumal die Antragstellerin auch zivilrechtlich gegen den Beigeladenen vorgehen kann. Die Verwaltungsvorgänge sind als Anlage beigefügt. Im Auftrag Bauer (Oberrechtsrat) ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- –7– D 91 – 4. Kammer – Az: 4 L 641/16 Verwaltungsgericht Neuenburg Vermerk: Beigeladener erklärte auf telefonische Rückfrage, dass er sich zur Sache nicht mehr schriftsätzlich äußern wolle. Er schließe sich den Ausführungen der Antragsgegnerin an. Neuenburg, den 21.07.2016 Carstens (VorsRiVG) -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Vermerk für die Bearbeitung: 1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (einschließlich Streitwertfestsetzung) ist zu entwerfen. Diese soll am 29.07.2016 durch die im Beiladungsbeschluss genannten Richter ergehen. Soweit darin zur Rechtslage nicht Stellung genommen wird, ist ein gesondertes Gutachten anzufertigen. 2. Die Formalien sind in Ordnung. Insbesondere ist dem Vertreter der Antragserwiderungsschrift ordnungsgemäße, bei Gericht hinterlegte Generalvollmacht erteilt worden. Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 20.06.2016 enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. 3. Die (kreisfreie) Stadt Neuenburg liegt im fingierten Bundesland L. Dort ist von den Ermächtigungen der §§ 36, 61 Nr. 3, 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO kein Gebrauch gemacht worden. Auch ein Ausschluss vom Erfordernis des Vorverfahrens (§ 68 Abs. 1 S. 2 VwGO) greift für das hier einschlägige Gebiet des Polizei- und Ordnungsrechts nicht ein. Von der Ermächtigung des § 55 a VwGO ist hingegen Gebrauch gemacht. 4. Auszug aus dem Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes L (SOG): §1 (1) Die Gefahrenabwehrbehörden haben die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. §3 (1) Die Aufgaben der Gefahrenabwehr nehmen die Gemeinden, ..... wahr..... §5 (1) Örtlich zuständig ist die Gefahrenabwehrbehörde, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. § 13 (1) Die Gefahrenabwehrbehörden können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. § 15 Die Gefahrenabwehrbehörden treffen ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. –8– D 91 § 17 (1) Geht von einem Tier oder einer Sache eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen den Eigentümer zu richten. 5. Auszug aus dem Landesgesetz über das Halten von Hunden (HundG): §1 Als gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes gelten Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist: 1. ..... 2. ..... §2 Als gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes gelten weiterhin Hunde, die, auch wenn sie nicht unter § 1 zu fallen, 1. bissig sind, 2. in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere anspringen, 3. .......... §3 Das Halten eines gefährlichen Hundes i.S.d. § 1, der älter als sechs Monate ist, bedarf der Erlaubnis der örtlichen Gefahrenabwehrbehörde. §4 (1) Gefährliche Hunde sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen kann, .... (2) Außerhalb des befriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde i.S.d. § 1, die älter als sechs Monate alt sind, sowie andere gefährliche Hunde sicher an der Leine zu führen. Ferner müssen diese Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums einen das Beißen verhindernden Maulkorb tragen. Hinweis: Der Schäferhund fällt nicht in die Liste des § 1. Spezielle Eingriffsbefugnisse zum Vorgehen gegen gefährliche Hunde enthält das Hundegesetz des Landes L nicht. Es ist davon auszugehen, dass kommunale Hundeverordnungen für die Lösung des Falles nicht von Bedeutung sind. 6. Der (Ober-)Bürgermeister ist nach der Gemeindeordnung des Landes L die Verwaltungsbehörde und der allgemeine gesetzliche Vertreter der Gemeinde. 7. Die hier einschlägigen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes L entsprechen denen des Bundes-VwVfG. –––––
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