Zehntabgabe Am Samstag, 13. August lässt das historische Spiel die Besucher an einer Zehntabgabe teilnehmen. Der Begriff „Zehnt“ bezeichnet eine in etwa zehnprozentige, traditionelle Steuer in Form von Geld oder Naturalien. Doch wie sah der zehnte Teil von einem Huhn aus? Somit wurde der Zehnt recht unterschiedlich ausgelegt und reichte von 1% bis 30% des Ertrages. Man unterschied zwischen dem Großzehnt und einem Kleinzehnt. Gezeigt wird das Einfordern des Zehnten des Roter Konvents durch den Pater Kellermeister. So müssen die Höfe zu Murrwangen eine Großzehntabgabe mit Korn leisten. Der Pater ist mit der Qualität allerdings nicht zufrieden und gibt Ratschläge, wie die Wiesen und Felder richtig bewirtschaftet werden sollen. Die Spindelwager Bauern besänftigen den strengen Pater mit rotwangigen Äpfeln und fertigem Most. Die Mostqualität wird natürlich sofort von ihm geprüft. Das Blutzehnt, in Form einer Geiß, stößt auf Einwände eines Gläubigers, dem das Kloster noch Geld für geschmiedete Nägel schuldet. Dieser kleine Aufstand wird sofort durch die Anweisung von Pater Kellermeister im Keim erstickt. Die Klosterknechte walten ihres Amtes und schicken den Mann fort. Etwas verspätet ist die Abgabe der Fasnachtshenne eines Bauerns, die auch nur auf mäßige Begeisterung des Paters stößt. Freudig erwartet Pater Kellermeister den zu liefernden Wein der Untertanen. Natürlich erwartet er einen edlen, wohltuenden Tropfen und nicht den „räsen“ Hauswein. Die aufständischen Bauern sind derweil der Meinung, dass für die Halsabschneider der Hauswein schon ausreichen würde. Es kommt sogar soweit, dass der Pater das Wort an den Amtmann übergibt. Die Bauern beschweren sich lautstark und aufgebracht über Ungerechtigkeiten, so dass ein Tumult unter den Bauern entsteht. Die Klosterknechte müssen nun wieder einschreiten und für Ruhe sorgen. Um zum Schluss ein Exempel zu statuieren, muss der Klosterbeck vortreten. Bei der Kontrolle der Bäckerei wurde festgestellt, dass er viel zu kleine Brote und zu leichte Bretzgen gemacht hat. Deswegen wird geurteilt, dass der Klosterbeck zum Ersaufen ins Wasser getaucht werden soll. Doch der Pater erkennt dann rechtzeitig, dass ein toter Untertan nicht mehr dienstbar sein kann.
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