Eine Information der Kanzlei Hartmann Rechtsanwälte zum Verfahrensablauf im sozialrechtlichen Widerspruchs- und Klageverfahren im Überblick Der Verfahrensablauim sozialrechtlichen Widerspruchs- und Klageverfahren im Überblick Antrag des Versicherten bei der Krankenkasse Ø In der Regel erfolgt der Antrag formlos durch Übersendung der ärztlichen Verordnung und des Kostenvoranschlages an die Krankenkasse. Die Übersendung der ärztlichen Verordnung und des Kostenvoranschlages kann z. B. über den Leistungserbringer/Versorger erfolgen. Die Regelung des § 13 Abs. 3 a SGB V Ø Gemäß § 13 Abs. 3 a SGB V hat die Krankenkasse ab Eingang maximal drei Wochen Zeit, um über einen Antrag zu entscheiden. Sofern sie diese Frist nicht wahren kann, z.B. weil sie eine gutachtliche Stellungnahme (z.B. des MDK) einholen möchte, muss sie den Versicherten schriftlich und unter Darlegung der Gründe für die Unmöglichkeit der Fristwahrung hierüber informieren. Daraufhin verlängert sich die Frist auf maximal fünf Wochen. Erfolgt eine solche Infomation nicht und auch keine Entscheidung im Rahmen der Dreiwochenfrist, gilt die Leistung so wie beantragt als genehmigt. Der Versicherte sollte seine Krankenkasse daher unter Verweis auf § 13 Abs. 3 a SGB V zur Kostenübernahme der genehmigten Leistung auffordern. Sofern ein (verspäteter) Ablehnungsbescheid ergeht, sollte gegen diesen jedoch vorsorglich Widerspruch eingelegt werden. 00001 86974 - Finale_Fassung_ Verfahrensablaufplan_.docx Ablehnende oder belastende Entscheidung der Krankenkasse* Ø Anträge auf Hilfsmittelversorgungen können vollständig oder zum Teil abgelehnt werden. Ø Bei Ablehnung: Korrekte Rechtsmittelbelehrung? Ø Erforderlich: schriftliche oder elektronische Belehrung über Art des Rechtsbehelfs, Verwaltungsstelle oder Gericht , Sitz und einzuhaltende Frist o Wenn ja: Widerspruch innerhalb eines Monats (Eingang bei der Krankenkasse maßgeblich), § 84 Abs. 1 SGG o Wenn nein: Widerspruch innerhalb eines Jahres, § 66 Abs. 2 SGG Ø Achtung: (Erst) nach Erhalt des Ablehnunsbescheides kann das Hilfsmittel selbst beschafft und Kostenerstattung im Wege des Widerspruchs geltend gemacht werden, § 13 Abs. 3 SGB V Widerspruch Ø Schriftlich oder zur Niederschrift bei der Krankenkasse. Ø Nicht: mündlich, telefonisch oder per E-Mail! Ø Fristwahrende Einlegung ohne Begründung möglich! Begründung kann nachgereicht werden! Ø Zur Begründung des Widerspruchs kann bei derKrankenkasse Akteneinsicht angefordert werden, z. B. die Kopie eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes. Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid Ø Abhilfebescheid: Das Hilfsmittel wird gewährt à Versorgung kann beginnen! Ø Widerspruchsbescheid: Es bleibt bei der ablehnenden Entscheidung o Dann: Klage vor dem Sozialgericht binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheids, § 87 SGG bzw. binnen eines Jahres bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung (vgl. oben) Seite 2 von 4 Klage vor dem Sozialgericht Ø Das zuständige Sozialgericht ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid. Ø Eine Klage beim Sozialgericht muss immer schriftlich erfolgen. Ø Auch die Klage kann erst fristwahrend erfolgen, um die Begründung später nachzureichen. Ø Es besteht beim Sozialgericht kein Anwaltszwang, so dass sich auch jeder selbst vertreten kann. Ø Das sozialgerichtliche Verfahren ist für Versicherte kostenfrei, es entstehen also keine Gerichtskosten und Gutachterkosten. Kosten bei der Einschaltung der Kanzlei Hartmann Rechtsanwälte Ø Die Kosten bei der Vertretung im Widerspruchsverfahren werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet und belaufen sich im Schnitt auf ca. 300,00 – 400,00 Euro. Da in der Regel im Widerspruchsverfahren keine Termine stattfinden, kommt es üblicherweise hierbei auch nicht zu Fahrtkosten oder Abwesenheitsgeldern. Ø Die Kosten für die Vertretung im sozialgerichtlichen Verfahren I. Instanz werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet und belaufen sich im Schnitt auf 700,00 – 1.000,00 Euro.Hinzu kommen ggf. Fahrkosten und Abwesenheitsgelder. Ø Soweit eine Rechtschutzversicherung für den Bereich der sozialgerichtlichen Verfahren besteht, können die Anwaltskosten im Falle der Deckungszusage über die Rechtschutzversicherung abgerechnet werden. Hiervon umfasst sind jedoch nur die Kosten eines sogenannten „ortsansässigen“ Rechtsanwaltes. Soweit durch unsere Tätigkeit höhere Fahrtkosten entstehen, sind diese vom Mandanten selbst zu tragen. Ø Soweit der Prozess gewonnen wird, hat die Gegenseite die Anwaltskosten zu erstatten. Entsprechendes gilt auch bei einem teilweisen Erfolg, so dass dann die Gegenseite in der Regel Teile der Anwaltskosten zu erstatten hat. Bei Fahrtkosten sind jedoch nur die Fahrtkosten eines ortsansässigen Anwaltes zu erstatten. Höhere Fahrtkosten sind vom Mandanten grundsätzlich selbst zu tragen. Seite 3 von 4 Ø Bei Mandanten ohne Rechtschutzversicherung und geringem Einkommen und Vermögen besteht die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe durch das Gericht setzt einerseits die Überprüfung der Einkommensund Vermögensverhältnisse voraus und dass für die Durchführung des Klageverfahrens Erfolgsaussichten bestehen. Wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wird, werden die Gebühren für eine ortsansässigen Anwalt übernommen, so dass, wie vorher schon geschrieben, der Mandant die Fahrtkosten ggf. selbst zu tragen hat. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe durch das Gericht erfolgt jedoch regelmäßig nicht direkt bei Einleitung des Verfahrens, sondern erst nachdem die Klagebegründung und teilweise mehrere Schriftsätze an das Gericht verfasst wurden. Sollte die Prozesskostenhilfe dann vom Gericht endgültig abgelehnt werden, sind die bis dahin entstandenen Kosten vom Mandanten selbst zu tragen, wobei zu der Höhe der Kosten die oben genannten Ausführungen dann zutreffen. Seite 4 von 4
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