Hausarbeit - Lehrstuhl für Strafrecht II

Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene (WS 2016/17)
Prof. Dr. Brian Valerius
Hausarbeit
Die beiden langjährigen Freunde A und F sehen sich gemeinsam ein Fußballspiel in der Wohnung
des F an. Da das Spiel erst im Elfmeterschießen entschieden wird, verpasst A seinen letzten Bus
nach Hause. Er bittet den F daher darum, sich dessen Wagen ausleihen zu dürfen. F kommt dieser
Bitte gerne nach. A und F gehen hierbei beide davon aus, dass A noch fahrtüchtig ist, obwohl A
zahlreiche Biere zu sich genommen hat und eine Blutalkoholkonzentration von 1,0 ‰ aufweist. Auf
dem Nachhauseweg des A, den dieser mit überhöhter Geschwindigkeit und Schlangenlinien zurücklegt, kommt ihm wegen der späten Uhrzeit zwar kein anderes Fahrzeug mehr entgegen. Jedoch wird
A von einer Verkehrsüberwachungsanlage aufgenommen, weil er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h überschreitet. A bemerkt, dass er „geblitzt“ wurde, dreht aus Wut
um und wirft seine letzte Bierflasche, die er als Proviant für den Heimweg mitgenommen hat, auf
die Verkehrsüberwachungsanlage, um diese zu beschädigen, verfehlt diese aber knapp.
Einige Tage später erhält F von der zuständigen Bußgeldbehörde ein Anhörungsschreiben wegen
der Verkehrsordnungswidrigkeit des Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit. Da A schon zu viele
Punkte im Zentralen Verkehrsregister hat, beschließen die sich sehr ähnlich aussehenden A und F
im Wissen um die Verantwortlichkeit des A, die Bußgeldbehörde gezielt in die Irre zu führen. F gibt
sich daher zunächst gegenüber der Bußgeldbehörde als Fahrer aus, legt sodann gegen den daraufhin
erlassenen Bußgeldbescheid Einspruch ein und teilt mit, dass bei näherer Betrachtung des Lichtbildes er selbst doch nicht gefahren sei. Das Bußgeldverfahren gegen F wird daraufhin – wie von A
und F erwartet – eingestellt. Gegen den A leitet die zuständige Bußgeldbehörde wegen des zwischenzeitlichen Eintritts der Verfolgungsverjährung kein Bußgeldverfahren mehr ein.
A zieht aus dem Vorfall seine eigenen Lehren und bringt bei seinem Pkw hinter der Windschutzscheibe auf der Fahrerseite eine Reflektorfolie an. Als er wenige Tage später wegen überhöhter Geschwindigkeit „geblitzt“ wird, reflektiert die Folie – wie von A von Anfang an geplant – das auftreffende Blitzlicht. Die von der Verkehrsüberwachungsanlage automatisch angefertigte Aufnahme, auf
der Ort, Datum und Uhrzeit der Aufnahme sowie die gefahrene Geschwindigkeit angegeben werden, wird dadurch im Bereich des Fahrers überbelichtet, so dass A hierauf nicht zu erkennen ist.
Staatsanwalt S leitet das Ermittlungsverfahren gegen A und F. Zwar kann er nach oberflächlicher
Prüfung sowohl wegen des Verhaltens von A und F gegenüber der Bußgeldbehörde als auch wegen
des Anbringens der Reflektorfolie keinen verwirklichten Straftatbestand feststellen. Irgendwie werde
das Gericht das kollusive Zusammenwirken von A und F gegenüber der Bußgeldbehörde aber
schon erfassen können. Zudem müsse es ebenso möglich sein, die Einwirkung des A auf die Verkehrsüberwachungsanlage strafrechtlich zu ahnden. Schließlich hätte diese in dem Moment der Aufnahme doch irgendwie nicht mehr bestimmungsgemäß funktioniert. Außerdem stört den S, dass bei
einer aus prozessökonomischen Gründen an sich sinnvollen gemeinsamen Hauptverhandlung gegen
A und F beide nicht und somit auch nicht gegeneinander aussagen müssten. Er trennt daher das
Verfahren gegen A und F und erhebt gegen beide eine eigene öffentliche Klage.
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In der daraufhin gegen A eröffneten Hauptverhandlung beantragt dieser zunächst keinerlei Beweiserhebungen zu seinen Gunsten. Erst nachdem die Beweisaufnahme nahezu abgeschlossen ist, ohne
einen für A positiven Verlauf zu nehmen, beantragt er zum Zwecke des Alibibeweises, einige
Freunde von ihm zu vernehmen. Strafrichter R vernimmt die von A benannten Zeugen, hält deren
Aussagen in den Gründen der gleichwohl folgenden Verurteilung des A aber für nicht glaubhaft.
Dies wird unter anderem damit begründet, dass für den A nichts näher gelegen hätte als die Alibizeugen bereits im Ermittlungsverfahren oder zumindest zu Beginn der Hauptverhandlung zu benennen anstatt sich erst nach längerem Verlauf der Hauptverhandlung auf sie zu berufen.
In einem Gutachten, das auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen eingeht, sind in der vorgegebenen
Reihenfolge folgende Fragen zu beantworten:
1. Wie haben sich A und F nach dem StGB strafbar gemacht? Eventuell erforderliche Strafanträge
sind gestellt.
2. War die Trennung der Verfahren gegen A und F durch Staatsanwalt S rechtmäßig? Ist die Begründung des Strafrichters R für die fehlende Glaubhaftigkeit der Aussagen der Entlastungszeugen
rechtsfehlerfrei?
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HinweisefürdieBearbeitung
Das Gutachten darf in seinem Hauptteil (Deckblatt, Sachverhalt, Inhaltsverzeichnis und Literaturverzeichnis zählen nicht mit) einen Umfang von 25 DIN A4-Seiten nicht überschreiten. Ausführungen ab Seite 26 werden nicht mehr berücksichtigt. Die Seitenränder müssen links, oben und unten jeweils mindestens 2 cm, rechts mindestens 5 cm betragen.
Im Hauptteil des Gutachtens ist die Schriftart Times New Roman (Laufweite: Normal, Skalierung:
100 %) zu verwenden. Die Schriftgröße des Fließtextes muss 12 pt, die der Fußnoten 10 pt betragen. Der Zeilenabstand im Fließtext ist auf 1,5, in den Fußnoten auf 1,0 einzustellen. Endnoten oder
das mehrspaltige Formatieren der Fußnoten sind nicht zulässig. Vorzugsweise ist der Text im Blocksatz auszurichten und die Silbentrennung zu aktivieren.
Es ist ein Deckblatt mit Namen, Anschrift, E-Mail-Adresse, Fachsemester und Matrikelnummer der
Bearbeiterin bzw. des Bearbeiters, Name des Aufgabenstellers, Semesterangabe und Veranstaltung
anzufertigen. Auf dem Deckblatt ist ferner anzugeben, ob die Hausarbeit für das Sommersemester
2016 oder für das Wintersemester 2016/17 gewertet werden soll. Bei fehlender Angabe wird die
Hausarbeit für das Wintersemester 2016/17 gewertet. Zudem sind ein Inhalts- und ein Literaturverzeichnis anzufertigen; im Literaturverzeichnis ist die Zitierweise anzugeben. Auf einschlägige Anleitungen zur Anfertigung von Hausarbeiten (statt vieler Schimmel Juristische Klausuren und Hausarbeiten richtig formulieren, 12. Aufl. 2016) wird verwiesen. Verstöße gegen die vorstehenden formalen
Vorgaben können zu Punktabzügen führen.
Die Hausarbeit ist eigenständig anzufertigen und auf der letzten Seite zu unterschreiben. Jeglicher
Versuch des Unterschleifs führt zu einer Bewertung der Hausarbeit mit „ungenügend“ (0 Punkte).
Die gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 der Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft an der Universität Bayreuth für die Teilnahme an den Übungen für Fortgeschrittene erforderlichen Leistungsnachweise sind der Hausarbeit mittels eines in CAMPUSonline anzufertigenden Testausdrucks der Studienverlaufsbescheinigung beizufügen.
Für die ordnungsgemäße Abgabe ist ein ausgedrucktes Exemplar der vollständigen Hausarbeit bis
spätestens Dienstag, den 18. Oktober 2016 um 12.00 Uhr im Sekretariat des Lehrstuhls Strafrecht II (Gebäude RW II, Raum 2.61) einzureichen. Sollte die Hausarbeit per Post zugesandt
werden, genügt der Poststempel vom Dienstag, den 18. Oktober 2016. Bei diesen Fristen handelt es
sich um Ausschlussfristen. Insbesondere eine Abgabe der Hausarbeit in der ersten Übungsstunde
am Donnerstag ist somit verspätet. Die Einreichung der Hausarbeit per Fax sowie in elektronischer
Form, z.B. auf CD-ROM oder per E-Mail, ist ausgeschlossen.
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