Allgemeine Informationen

Informationsblatt für OeAD-Stipendiat/innen
aus Drittstaaten1
für Aufenthalte bis 6 Monaten
Verfahren
OeAD-Stipendiat/innen aus Drittstaaten benötigen für die Einreise und den Aufenthalt unter einer
Dauer von 6 Monaten ein Visum zu Erwerbszwecken („Visum C – Erwerb“ oder „Visum D –
Erwerb“). Für Aufenthalte bis maximal 90 Tage muss ein „Visum C – Erwerb“, für Aufenthalte von
mindestens 91 Tagen bis maximal 6 Monaten muss ein „Visum D – Erwerb“ beantragt werden.
Das Visum muss mindestens 4 Wochen vor der Einreise nach Österreich bei der zuständigen
österreichischen Vertretungsbehörde im Wohnsitzstaat persönlich beantragt werden und wird
anschließend von dieser Behörde selbst gebührenfrei ausgestellt.
Achtung: Für US-amerikanische und kanadische OeAD Stipendiat/innen gelten für die
Visumserteilung Sonderregelungen!
Ein Visum kann in Österreich nicht verlängert werden. Nach der Einreise mit einem Visum kann in
Österreich auch – bis auf wenige Ausnahmebestimmungen2 – kein anderes Visum oder eine
Aufenthaltsbewilligung (für Aufenthalte über 6 Monate) beantragt werden.
Notwendige Dokumente für die Antragstellung
Nicht deutschsprachige Dokumente müssen gemeinsam mit einer autorisierten deutschen
Übersetzung vorgelegt werden. Nicht-österreichische Urkunden müssen grundsätzlich auch
beglaubigt sein (Ausnahmen im Falle entsprechender Beglaubigungsabkommen3 ).
Alle aufgelisteten Dokumente sind im beglaubigten Original und in Kopie vorzulegen:
 vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
 2 aktuelle Fotos in Farbe in der Größe von 3,5 x 4,5 cm (gemäß den EU- und ICAOPassbildkriterien, siehe http://www.passbildkriterien.at)
 gültiger Reisepass + Kopie aller Seiten mit Eintragungen und Stempeln
 OeAD-Stipendienbestätigung
 Nachweis einer Unterkunft: z.B. durch Mietvertrag, private Wohnrechtsvereinbarung,
Reservierungsbestätigung der OeAD-WohnraumverwaltungsGmbH oder eines
Studentenheimes
 Nachweis einer Unfall- und Krankenversicherung: vor der Einreise muss eine ab dem Tag der
Einreise für einen Zeitraum von 10 – 14 Tagen in Österreich gültige Krankenversicherung mit
einer Deckungssumme von mindestens EUR 30.000,- abgeschlossen werden. Die
Versicherung muss die Behandlungskosten in Österreich direkt übernehmen bzw. tragen und
nicht nur im Heimatland gegen Belegsvorlage ersetzen. Falls Sie selbst keine Versicherung für
die gesamte Aufenthaltsdauer vorlegen können, schließen Sie eine Reiseversicherung für 1014 Tage ab und Sie werden nach Ankunft von der OeAD-GmbH versichert4. Der Nachweis für
die Versicherung nach Ablauf der Reiseversicherung kann dann auch durch Vorlage der
OeAD-Bestätigung erbracht werden.
 eventuell Rückflugticket
1
Drittstatten sind alle Staaten außer EU/EWR-Staaten und die Schweiz
Ob eine der Ausnahmebestimmung zur Anwendung kommen kann, müsste im Einzelfall geprüft werden
3
Siehe Kapitel Beglaubigungen & Übersetzungen auf
https://www.oead.at/willkommen_in_oesterreich/scholars_alumni/oead_scholars/vorbereitung/#c10993
4
Siehe Kapitel Krankenversicherung der OeAD Webseite unter:
https://www.oead.at/willkommen_in_oesterreich/scholars_alumni/oead_scholars/vorbereitung/DE/#c10987
2
Version August 2016
ACHTUNG: Wir empfehlen eine Kopie des abgegebenen Antrages sowie des erteilten Visums
aufzubewahren !
Die österreichische Vertretungs- bzw. Aufenthaltsbehörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer
Dokumente verlangen. Das Visum ist für OeAD-Stipendiat/innen grundsätzlich gebührenfrei. Es
können aber dennoch weitere Gebühren anfallen.
Nebentätigkeit während des Stipendienbezuges
Während des Stipendienbezuges darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung der OeAD-GmbH einer
Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen werden. Vor der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit muss
die schriftliche Entscheidung der OeAD-GmbH abgewartet werden. Bei Nichteinhaltung dieser
Bestimmungen ist mit einer Aberkennung des Stipendiums zu rechnen. Ein Rechtsanspruch auf eine
Zustimmung der OeAD-GmbH besteht nicht.
Eine Zustimmung der OeAD-GmbH ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:
•
geringfügige Beschäftigung (für 2016: EUR 415,72/Monat)
•
Dienstverhältnis, das eine wissenschaftliche, lehrende und /oder forschende Tätigkeit an
einer Universität, Fachhochschule oder sonstigen Forschungseinrichtung beinhaltet. Die Tätigkeit
muss aber andere Aufgaben als die durch das Stipendium geförderten wissenschaftlichen Arbeiten
beinhalten.
Reise in andere Staaten
Ein „Visum C zu Erwerbszwecken“ oder „Visum D zu Erwerbszwecken“ berechtigt während seiner
Gültigkeit zu Reisen bis zu 90 Tagen in andere Schengenstaaten5. Für die Durchreise durch NichtSchengenstaaten können weitere Visa erforderlich sein.
Mitnahme von Familienangehörigen
Der Erhalt eines Stipendiums berechtigt nicht automatisch zur Mitnahme der Familie (Ehegatte,
unverheiratete, minderjährige Kinder) nach Österreich. Der Stipendienbeitrag reicht dafür nicht aus!
Falls Sie trotzdem Ihre Familie mitnehmen wollen, müssen Sie selbst die zusätzlichen Kosten tragen
und nachweisen (z.B. Bankguthaben/Sparbuch bei einer Bank auf welches von Österreich zugegriffen
werden kann).
Familienangehörige, können dann ebenfalls ein Visum („Visum C“ oder „Visum D“ ohne
Erwerbszusatz) vor der Einreise bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im
Wohnsitzstaat beantragen bzw. je nach Staatsangehörigkeit bis maximal 3 Monate visumfrei
einreisen. Ein Visum kann in Österreich weder beantragt noch verlängert werden. Es sind die oben
genannten Dokumente für jeden Familienangehörigen vorzulegen. Das Visum für Familienangehörige
ist gebührenfrei. Weitere Informationen finden Sie hier.
Bitte beachten Sie auch die Checkliste für Aufenthalte unter 6 Monate!
5
Der Schengen-Raum umfasst neben Österreich folgende Staaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland,
Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta,
Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische
Republik und Ungarn.
Version August 2016