bvvp-Stellungnahme zur Musterweiterbildungsordnung der Ärzte im Bereich Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie Vonseiten des bvvp werden folgende Gesichtspunkte bei der Musterweiterbildungsordnung für Ärzte der Bundesärztekammer für wichtig gehalten: 1. Die Gebietsdefinition des Facharztes für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sollte die Formulierung „die Behandlung von psychischen Erkrankungen“ enthalten. Formulierungsvorschlag: „Das Gebiet … umfasst die Erkennung, psychosomatisch-medizinische Behandlung, Prävention und Rehabilitation von psychischen Erkrankungen und von Krankheiten und Leidenszuständen, an deren Verursachung… beteiligt sind. Begründung: psychogenetische Erkrankungen und Psychosen sind mit der bisherigen Definition nicht sicher erfasst. 2. Eine einjährige Weiterbildungszeit in der stationären Psychiatrie erscheint unter dem Aspekt des Aneignens von Anwendungsbezogenen Kenntnissen und Erfahrung der Diagnostik und Behandlung von akuten und chronischen Psychosen und bipolaren Erkrankungen unverzichtbar. Begründung: Für alle beruflichen Tätigkeiten des Facharztes sind diese Kompetenzen wichtig, um eine Differenzialdiagnose stellen zu können und im Falle einer psychotherapeutischen Behandlung der davon betroffenen Personen das therapeutische Vorgehen fachgerecht anpassen zu können. 3. Der Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sollte auf jeden Fall für alle in den Psychotherapie-Richtlinien genannten PsychotherapieIndikationen grundlegende Kompetenzen erwerben. Dazu gehört auch die Psychotherapie bei Psychosen und Suchterkrankungen. Entsprechende Inhalte sollten daher in der Facharztweiterbildung für Psychosomatik und Psychotherapie einbezogen werden. 4. Aufgrund der häufigen Mehrfacherkrankungen gerade bei Menschen mit psychosomatischen Erkrankungen sind auch Kenntnisse und Kompetenzen im Bereich der Suchtmedizin notwendig. Die im aktuellen Entwurf beim Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie angesiedelte suchtmedizinische Grundversorgung einschließlich der Durchführung von Substitutionsbehandlungen sollte ebenfalls als Tätigkeitsfeld der Fachärzte für Psychosomatik und Psychotherapie vorgesehen werden. 5. Die Schmerztherapie sollte als ein besonderes Gebiet der Psychosomatik entsprechend für den Erwerb anwendungsbezogener Kenntnisse und Erfahrungen vorgesehen werden. Seite 2 6. Die Anforderungen in den verschiedenen Aus- bzw. Weiterbildungen, die zur Berechtigung der berufsrechtlichen Bezeichnung Psychotherapeut und zur sozialrechtlichen Berechtigung der Anwendung psychotherapeutischer Behandlungen führt, sollten ein Mindestmaß an Vergleichbarkeit aufweisen. In der vorliegenden Musterweiterbildungsordnung sind die Anforderungen an den Facharzt für Psychosomatik und Psychotherapie bezüglich supervidierter psychotherapeutischer Leistungen erheblich höher als für den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder den psychologischen Psychotherapeuten. 7. Sowohl beim Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie als auch beim Facharzt für Psychosomatik und Psychotherapie als auch beim Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie sollten speziell anwendungsbezogene Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychopharmaka als Weiterbildungsbestandteil vorgesehen werden. Die im allgemeinen Teil der Musterweiterbildungsordnung erwähnten Kenntnisse und Kompetenzen der Pharmakotherapie decken diese für den Behandlungsalltag wichtigen Spezialkenntnisse nicht ab. 8. Die Bestrebungen, Teile der fachärztlichen Weiterbildung in den ambulanten Bereich zu verlagern, sollten auch in der Musterweiterbildungsordnung ihren Niederschlag finden. Zwar sind im Sinne des Erhalts einer hinreichenden Flexibilität keine zu engen zeitlichen Vorgaben hinsichtlich des Anteils an stationären bzw. ambulanten Weiterbildungsteilen vorzusehen. Es sollte aber auf jeden Fall ein Teil der Weiterbildung im ambulanten Bereich nahegelegt oder sogar vorgeschrieben werden. 9. Kenntnisse und Kompetenzen im Bereich der Testverfahren, sowie Kenntnisse des Sozialrechts sollten in allen P-Fächern vermittelt werden. Für den bvvp Dr. Erika Goez-Erdmann 06.08.2016
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