PPA Der Datenschutzbeauftragte in der Praxis: Kriterien

Praxisorganisation
PPA
INFORMATIONSFLUSS
Der Datenschutzbeauftragte in der Praxis:
Kriterien, Aufgaben und Anforderungsprofil
von Marie Reiter, MFA, Düsseldorf, www.deinberichtsheft.de
| Nach § 4f Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) brauchen Arztpraxen oder
Medizinische Versorgungszentren (MVZ) mit mehr als neun Beschäftigten
unter bestimmten Voraussetzungen einen Beauftragten für den Datenschutz
(Datenschutzbeauftragter, DSB). PPA fasst die Voraussetzungen und Fort­
bildungsmöglichkeiten zusammen. Anhand der Grafik am Ende des B
­ eitrags
können Sie selbst prüfen, ob Ihre Praxis ebenfalls einen DSB braucht. |
Welche Praxen benötigen einen DSB?
Zusätzlich zur Beschäftigtenzahl müssen für die Notwendigkeit eines DSB
weitere Voraussetzungen erfüllt sein.
Zehn Beschäftigte
und weitere Kriterien
◼◼Diese Praxen mit mehr als neun Mitarbeitern brauchen einen DSB
„„ Die Beschäftigten müssen „in der Regel“ (also nicht ausnahmsweise) mit den
sensiblen Daten in Kontakt kommen.
„„ Andere Mitarbeiter, die sich nicht ständig mit der automatisierten Verarbei­
tung personenbezogener Daten beschäftigen, werden bei der Zählung nicht
berücksichtigt (z. B. Reinigungskräfte).
„„ Der Angestelltenstatus (Vollzeit, Teilzeit, 450-Euro-Basis, etc.) spielt dabei
keine Rolle; allein die Anzahl der Angestellten ist ausschlaggebend.
„„ Eine „automatisierte Verarbeitung“ liegt vor, wenn personenbezogene Daten
unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen eingegeben, geändert, abgeru­
fen, übermittelt oder gelöscht/gesperrt (§ 3 Abs. 2 S.1 BDSG) werden.
„„ Zu den personenbezogenen Daten gehören nicht nur die Patientendaten, son­
dern auch Kontaktdaten von Mitarbeitern, Lieferanten, medizinischen Einrich­
tungen, etc.
PDF erstellt für Gast am 18.08.2016
Wichtig | Die Arztpraxis oder das MVZ hat (nach Aufnahme der daten­
verarbeitenden Tätigkeit) einen Monat Zeit, einen Datenschutzbeauftragten
(schriftlich) zu bestellen. Wird kein DSB bestellt bzw. zu spät ­bestellt, sieht
das BDSG eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro (ggf. sogar höher) vor.
DSB nicht oder zu
spät bestellt:
Bußgeld i. H. v.
50.000 Euro
Aufgaben des DSB
ARCHIV
Der Datenschutzbeauftragte (DSB) dient nicht nur dem Zweck, die Praxis
rechtlich abzusichern, sondern er hat vor allem eine führende und beratende
Position. Er kann die Praxis in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten
enorm entlasten (siehe auch PPA 06/2012, Seite 4). Trotzdem sollte ein Praxis­­
07-2016PRAXISTEAM
PROFESSIONELL
Ausgabe 6 | 2012
Seite 4–6
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PPA
Verhältnis DSB und
Praxisführung
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chef sich im Klaren darüber sein, dass ein DSB auch zusätzliche Ansprüche
an die Praxisführung stellen wird (z. B. Zeit, Material und andere Ressourcen). Nachfolgend die wichtigsten Rechte und Pflichten beider Seiten.
Datenschutzbeauftragter (DSB)
Führung der Praxis oder des MVZ
„„ Überwachung der ordnungsgemäßen
Anwendung der Datenverarbeitung.
„„ Überprüfung der Maßnahmen für
den Datenschutz.
„„ Koordinierung der Datensicherung
und -übermittlung (Hardware,
Software und organisatorische
Verfahren; siehe auch PPA 01/2014,
Seite 6).
„„ Einführung und Schulung der
Praxismitarbeiter (gesetzliche
Vorschriften, Anwendungen).
„„ Beratung der Vorgesetzten bei
datenschutzrechtlichen Fragen.
„„ Der DSB muss ausreichend Zeit zur
Wahrnehmung seiner Tätigkeit
(einschließlich Schulung der
Mitarbeiter) bekommen.
„„ Der DSB muss alle notwendigen
Mittel (Personal, Geräte, eigener
Arbeitsplatz) zur Verfügung haben.
„„ Der DSB muss auf Kosten der
Praxis/des MVZ an Fortbildungs­
veranstaltungen teilnehmen können.
„„ Dem DSB kann für die Dauer seiner
Amtszeit nur außerordentlich
gekündigt werden (bei Abberufung
mit einer Frist von einem Jahr).
Anforderungsprofil eines DSB
Besondere Tätigkeit
erfordert besonderes
Anforderungsprofil
Aufgrund seiner verantwortungsvollen Tätigkeit und seiner Mittlerfunktion
zwischen Praxisführung und Mitarbeitern sollte der DSB bestimmte Voraussetzungen mitbringen.
◼◼Anforderungsprofil eines DSB
1. Keine weitere Leitungsfunktion (zur Vermeidung von Interessenkonflikten)
2. Keine Einträge im polizeilichen Führungszeugnis
3. Umfassende Fachkenntnisse
▪▪ Kenntnisse der Datenschutzvorschriften
▪▪ Grundverständnis elektronischer Datenverarbeitung
▪▪ Erfahrung im Bereich der Organisation im Gesundheitswesen
Wichtig | Der Fachkundenachweis gemäß § 4f Abs. 2 BDSG beschränkt sich
auf die Sensibilität der zu verarbeitenden Daten und auf den zu erwartenden
­Umfang der Datenverarbeitung.
Noch kein staatlich geprüfter Abschluss verfügbar
PDF erstellt für Gast am 18.08.2016
SIEHE AUCH
Beitrag auf Seite 18
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Zurzeit gibt es für den DSB noch keinen staatlich anerkannten Abschluss.
Die Zahl der Fortbildungsangebote ist jedoch enorm. Das Angebot reicht vom
Crashkurs bis zum mehrmonatigen Lehrgang. Die Qualitätsunterschiede
sind sehr groß. Allerdings gibt es zahlreiche qualifizierte Abschlüsse, welche
bei Berufsverbänden, Institu­tionen, aber auch beim TÜV erreicht werden
­können. Die fünf wichtigsten ­dieser Fortbildungen stellt Ihnen PPA in einem
gesonderten Beitrag vor (PPA 07/2016, Seite 18).
PRAXISTEAM07-2016
PROFESSIONELL
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PPA
Der Selbsttest: Benötige ich zwingend einen Datenschutzbeauftragten?
Werden personenbezogene Daten
(automatisiert) verarbeitet?
Ja
Nein
Sind mehr als 9 Angestellte damit
beschäftigt?
Sind i.d.R. mehr als 19 Personen mit
der Erhebung, Verarbeitung oder
Nutzung der Daten beschäftigt?
Ja
Sie brauchen
einen DSB
Nein
Nein
Ja
Werden die Daten geschäftsmäßig übermittelt (z. B. für
Marktforschung)?
Kein DSB
nötig
Sie brauchen
einen DSB
Ja
Nein
Sie brauchen
einen DSB
Handelt es sich bei den Daten um
„besondere Daten“?*
Ja
A
Nein
Gibt es eine gesetzliche Verpflichtung
für die Datenverarbeitung?
Gibt es für die Datenverarbeitung eine Einwilligung
der betroffenen Person?
Ja
PDF erstellt für Gast am 18.08.2016
Kein DSB
nötig
Soll die Persönlichkeit der betroffenen Personen bewertet werden
(einschl. Leistung, Verhalten)?
Ja
Nein
C
B
Ja
Kein DSB
nötig
Nein
EE
Liegt eine Begründung,
Durchführung oder Beendigung
eines rechtsgeschäftlichen
Schuldverhältnisses mit der
betroffenen Person vor?
Ja
Nein
Kein DSB
nötig
Sie brauchen
einen DSB
zurück zu
Frage A
Nein
D
Sind Risiken für die Rechte
und Freiheiten der Betroffenen zu befürchten?
Ja
Nein
zurück zu
Frage A
Kein DSB
nötig
*Besondere Daten sind Daten, welche die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugung,
Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben eines Menschen (§3 Abs. 9 BDSG) betreffen.
Quelle: Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Grafik: IWW Institut
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