Wenn Sie Unterstützung brauchen oder sich über unser weiteres Angebot informieren möchten, sprechen Sie uns an: Opferberatung Potsdam 0331/ 2802725 Opferberatung Brandenburg 03381/ 224855 Opferberatung Cottbus 0355/ 7296052 Opferberatung Senftenberg 03573/ 140334 Opferberatung Neuruppin 03391/ 512300 Opferberatung Frankfurt(Oder) 0335/ 6659267 Sie haben Rechte Informationen über Rechte von Opfern und Zeugen im Strafverfahren Die Welt hat sich von einer Minute zur nächsten verändert. Nichts ist mehr so wie es war. Menschen, die Opfer von Überfällen, Gewalt, Unfällen oder (Natur)– Katastrophen geworden sind, erleben nicht selten einen tiefen Einschnitt in ihr Leben, der ihre Seele verletzt. In dieser ohnehin schwierigen Situation werden Sie im Falle einer Anzeige nun auch noch mit juristischen Fragen konfrontiert, mit denen Sie sich bisher nie befassen mussten: - Wie läuft das jetzt alles ab, darf ich mir jemanden zur Vernehmung mitnehmen und wie genau sieht eine Verhandlung aus? Muss ich da hin? Und sitzt der Täter dann dabei? Kann ich mir einen Anwalt nehmen - und welche Vorteile könnte das haben? Muss ich das bezahlen? Welche Rechte habe ich generell im Ermittlungs- und Strafverfahren? Wie bekomme ich Schmerzensgeld oder Schadenersatz Und habe ich eventuell Ansprüche auf finanzielle oder gesundheitliche Hilfen, z.B. nach dem sogenannten Opferentschädigungsgesetz? Diese Broschüre soll Ihnen einen ersten Überblick über einige Rechte geben, die Sie als Opfer einer Straftat oder auch als Zeuge in einem Strafverfahren haben. Hier erfahren Sie auch, wie Sie für weitere Informationen auf Ihren Einzelfall bezogen anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen können. Gerne können Sie sich auch bei uns in der Beratungsstelle über Ihre Möglichkeiten und die dazu notwendigen Schritte informieren. Wer hat welche Rechte? Alle im Folgenden genannten Rechte gelten unabhängig von der Staatsbürgerschaft. Recht auf Information Opfer von Straftaten müssen möglichst frühzeitig, also bereits bei der Polizei, in für sie verständlicher Form über ihre Rechte aufgeklärt werden sowie über die Möglichkeit, durch Opferhilfeeinrichtungen Beratung und psychosoziale Prozessbegleitung zu erhalten. Allgemeine Zeugenrechte (für alle Opfer und Zeugen) Wer im Verfahren als Zeuge auftritt, auch wenn er nicht selbst Opfer der Straftat ist, darf - sich auf eigene Kosten einen Anwalt nehmen - bei sehr schweren Verbrechen und in besonderen Fällen (v.a. bei Kindern als Zeugen) einen Anwalt auf Staatskosten beantragen. - Dieser kann dann z.B. im Vorfeld wie auch während der Verhandlung beratend unterstützen. - Bei berechtigtem Anlass zur Besorgnis darf man eine andere Adresse als den privaten Wohnort angeben, die dann als Ladungsadresse in den Akten erscheint. Auch in der Hauptverhandlung muss man dann seine Adresse nicht sagen. Die Wohnanschrift wird dann in einer gesonderten Akte bei der Staatsanwaltschaft geführt, zu der die Seite des Angeklagten keinen Zugang hat. Auf diese Möglichkeiten muss man bei Anhaltspunkten für eine Gefahr auch hingewiesen werden. Verletztenrechte (für alle Opfer von Straftaten) Zusätzlich zu den allg. Zeugenrechten dürfen Opfer der Tat u.a. - über einen Anwalt Teile der Akte einsehen - sowohl zu den polizeilichen Vernehmungen wie auch zur Hauptverhandlung eine Vertrauensperson mitnehmen (auch zusätzlich zum eventuell vorhandenen Anwalt) - Informationen wie etwa über die Anordnung von Untersuchungshaft, den Ausgang des Verfahrens oder die Entlassung des Täters bzw. Vollzugslockerungen beantragen. Rechte von Opfern schwerer Delikte („nebenklagefähige“ Delikte) Opfer von bestimmten Delikten wie z.B. Sexualstraftaten und Körperverletzung haben zusätzlich noch weitere Rechte: - unter bestimmten Voraussetzungen kann der Anwalt kostenlos in Anspruch genommen werden (s. „Opferanwalt“) oder bei bedürftigen Personen über die Prozesskostenhilfe finanziert werden - Sie haben über ihren Anwalt uneingeschränkte Einsicht in die kompletten Akten - Sie (oder Ihr Anwalt) dürfen während der gesamten Verhandlung anwesend sein - Sie haben das Recht, sich als Nebenkläger anzuschließen Nebenklage bedeutet: Wer sich entscheidet, als Nebenkläger aufzutreten, kann sich noch aktiver am Prozess beteiligen. So darf er (bzw. sein Anwalt) z.B. - neben den allgemeinen Antragsrechten wie Ausschluss des Angeklagten und der Öffentlichkeit auch Beweisanträge stellen (Gutachten, Urkunden, Zeugen etc.) - Fragen an den Angeklagten, Zeugen und Sachverständige richten - Eine Ausfertigung des Urteils bekommen (auf Antrag) - Im Falle eines Freispruchs Rechtsmittel einlegen Und wer bezahlt den Anwalt? Sie haben zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens, übrigens auch schon bevor Sie überhaupt Anzeige erstatten, aber auch im Laufe des Ermittlungs- und Strafverfahrens, das Recht, sich von einem Anwalt beraten zu lassen. Beratungshilfe Alle Opfer und Zeugen, die unter eine bestimmte Einkommensgrenze fallen, können bei der Rechtsantragstelle im Amtsgericht Beratungshilfe für ein einmaliges Gespräch bei einem Anwalt ihrer Wahl beantragen (Bearbeitungsgebühr 10 Euro). Prozesskostenhilfe Einkommensschwache Opfer von nebenklagefähigen Delikten (z.B. Sexualstraftaten, Körperverletzung) können unter bestimmten Voraussetzungen für die weitere anwaltliche Vertretung Prozesskostenhilfe bekommen, die die Anwaltskosten abdeckt. Diese kann über den Anwalt oder bei der Rechtsantragstelle im Gericht beantragt werden. „Opferanwalt“ Opfer von sehr schweren Delikten wie Vergewaltigung, schwerer Körperverletzung oder versuchtem Totschlag, bei Opfern unter 18 Jahren auch z.B. sexuellem Missbrauch, können unabhängig von ihrem Einkommen einen Anwalt auf Staatskosten gestellt bekommen. Hierfür muss ebenfalls ein Antrag gestellt werden. Entschädigungsmöglichkeiten und sozial-rechtliche Ansprüche Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) Unter Beteiligung eines neutralen Vermittlers können Täter und Opfer gemeinsam versuchen, sich auf eine Vereinbarung zur Schadenswiedergutmachung zu einigen. Diese kann in einer Entschuldigung bestehen, in der Zahlung von Schadenersatz oder Schmerzensgeld, in der Spende an eine gemeinnützige Einrichtung oder ähnliches. Ein langwieriges Zivilverfahren kann dadurch verhindert werden. Auch hat das Opfer hier die Gelegenheit, den Täter mit den Folgen seiner Tat zu konfrontieren, und zum Beispiel seinen Ärger zum Ausdruck bringen, ihm seine Schädigungen und die Belastung aufgrund der Tat darlegen etc. Voraussetzung ist, dass beide Parteien zu dem Versuch bereit sind. Das Ergebnis ist nur dann bindend, wenn am Ende eine für beide Seiten akzeptable Lösung herauskommt. Ein erfolgreicher TOA kann zu einer Verfahrenseinstellung oder zur Milderung der Strafe im Hauptverfahren führen. Zivilverfahren Schadenersatz und Schmerzensgeld können – im Regelfall nach Abschluss des Strafverfahrens - in einem gesonderten Verfahren vor dem Zivilgericht verhandelt werden. Dies ist meist mit zusätzlichen Gerichts- bzw. Anwaltskosten, weiterem Zeitaufwand und einer nochmaligen Konfrontation mit dem Täter verbunden. Adhäsionsverfahren (Anhangsverfahren) Es gibt die Möglichkeit, bereits in der Hauptverhandlung des Strafverfahrens auf Antrag eine Entscheidung zu Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen zu erwirken. Wird der Antrag abgelehnt, steht der zivilrechtliche Weg zur Durchsetzung der Ansprüche weiterhin offen. Opferentschädigungsgesetz (OEG) Opfer, die durch einen vorsätzlichen tätlichen Angriff eine gesundheitliche (auch psychische) Schädigung erlitten haben, haben Anspruch auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz, die beim Versorgungsamt zu beantragen sind. Auch wer im Rahmen der Abwehr eines Angriffs oder im Zuge eines Angriffs auf eine andere Person einen Schaden erlitten hat kann einen Antrag stellen. Mögliche Leistungen nach OEG können u.a. sein: - Heilbehandlungen, auch Psychotherapien - Reha-Maßnahmen - Hauhaltshilfe und Leistungen bei Pflegebedürftigkeit - Rentenleistungen bei Minderung der Erwerbsfähigkeit - Hinterbliebenenversorgung für Witwen und Witwer sowie Waisen oder Eltern Schmerzensgeld und Schadenersatz werden grundsätzlich nicht übernommen. Wird der Antrag innerhalb eines Jahres nach der Straftat gestellt, können Ansprüche auch rückwirkend übernommen werden. Ausländer, die Staatsangehörige eines EU-Landes sind oder die seit mindestens 3 Jahren rechtmäßig in Deutschland sind, haben die gleichen Ansprüche wie Deutsche. Für andere ausländische Staatsangehörige gelten abgestufte Regelungen.
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