Entwurf - Land Tirol

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Entwurf
Gesetz vom ………, mit dem das Tiroler Schischulgesetz 1995 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Schischulgesetz 1995, LGBl. Nr. 15, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl.
Nr. 87/2015, wird wie folgt geändert:
1. Im Abs. 1 des § 4a hat die lit. c zu lauten:
„c) die Gäste
1. im betreffenden Land oder Staat oder
2. in jenem Schischulgebiet, das in der Meldung nach Abs. 4 hierfür angegeben wurde,
aufgenommen wurden.“
2. Im Abs. 4 des § 4a werden nach dem zweiten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Wird beabsichtigt, Gäste nicht nur im betreffenden Land oder Staat aufzunehmen, so ist in der Meldung
darüber hinaus jenes Schischulgebiet anzugeben, in dem die Aufnahme der Gäste überdies erfolgen soll.
Gäste dürfen jedenfalls nur im angegebenen Schischulgebiet aufgenommen werden.“
3. Im Abs. 4 des § 4a wird am Ende folgender Satz angefügt.
„Ist die Meldung nicht vollständig, so hat der Tiroler Schilehrerverband den Einschreiter unverzüglich
darauf hinzuweisen und ihm gleichzeitig mitzuteilen, welche Ergänzungen notwendig sind.“
4. Die Abs. 5 bis 11 des § 4a werden aufgehoben.
5. Die Überschrift des § 4b hat zu lauten:
„Weitere Meldungen, Berufsbezeichnung, Ausübungsmodalitäten“
6. Im Abs. 1a des § 4b wird der letzte Satz aufgehoben.
7. Im § 4b wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 1b eingefügt:
„(1b) Jede beabsichtigte Änderung des in der Meldung nach § 4a Abs. 4 angegebenen
Schischulgebietes ist mindestens zwei Wochen im Vorhinein dem Tiroler Schilehrerverband schriftlich
mitzuteilen. In der Mitteilung sind das bisherige und das neue Schischulgebiet anzugeben.“
8. Der Abs. 4 des § 4b hat zu lauten:
„(4) Für die Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs gelten § 8
Abs. 4 und § 9 Abs. 5 und 6 sinngemäß. Personen, die die Voraussetzungen nach § 4a Abs. 2 erfüllen, die
jedoch nicht über die sicherheitsrelevanten Kenntnisse und Fertigkeiten einer Ausbildung auf
Diplomniveau nach diesem Gesetz verfügen, dürfen die Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des
Ausflugsverkehrs nur ausüben, wenn
1. sich ein solcherart qualifizierte Schilehrer vor Ort befindet und
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2. dieser die Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten nach § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 5
wahrnimmt.“
9. Im Abs. 2a des § 5 werden in der lit. d das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I
Nr. 40/2014“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 122/2015“ und in der lit. h
das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 144/2013“ durch das Zitat „zuletzt geändert
durch das Gesetz BGBl. I Nr. 24/2016“ ersetzt.
10. Im Abs. 4 des § 5 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist eine Strafregisterauskunft nach § 9 Abs. 1 Z 1 des
Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 107/2014,
einzuholen. Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben dem Antrag eine
Strafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis jenes Staates, dessen Staatsangehörigkeit
sie besitzen, anzuschließen. Wird von diesem Staat ein solcher Nachweis nicht ausgestellt, so ist dem
Antrag statt dessen eine eidesstattliche Erklärung des Antragstellers oder, wenn nach dem Recht dieses
Staates die Abgabe eidesstattlicher Erklärungen nicht vorgesehen ist, eine feierliche Erklärung des
Antragstellers anzuschließen, dass hinsichtlich seiner Person eine Verurteilung im Sinn des ersten Satzes
nicht vorliegt. Diese Erklärung muss nach dem Recht dieses Staates vor einem zuständigen Gericht, einer
zuständigen Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer entsprechend ermächtigten Berufsorganisation
abgegeben worden und von dieser Einrichtung bzw. Urkundsperson bestätigt sein.“
11. Im Abs. 1 des § 34 wird im ersten Satz die Wortfolge „nach § 4a Abs. 8 und“ aufgehoben.
12. Im Abs. 1 des § 37 wird das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 176/2013“ durch
das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 131/2015“ ersetzt.
13. Im Abs. 1 des § 42 werden in der lit. c das Zitat „§ 4a Abs. 8“ und der nachfolgende Beistrich
aufgehoben.
14. Im Abs. 1 des § 42 hat die lit. i zu lauten:
„i) die Entgegennahme von Meldungen über die beabsichtigte Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer
im Rahmen des Ausflugsverkehrs nach § 4a Abs. 4 und § 4b Abs. 1 und 1b sowie die
Entgegennahme von Meldungen über das Ruhen und die Wiederaufnahme des Betriebes einer
Schischule nach § 11a Abs. 2 und 3.“
15. Im Abs. 3 des § 46 wird in der lit. a das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 70/2013“
durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 163/2015“ ersetzt.
16. Im Abs. 1 des § 51 wird im zweiten Satz das Zitat „nach § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 5 und 6“ durch das
Zitat „nach § 4b Abs. 4“ ersetzt.
17. Der Abs. 3 des § 56a wird aufgehoben; die bisherigen Abs. 4 bis 12 erhalten die Absatzbezeichnungen
„(3)“ bis „(11)“.
18. Im neuen Abs. 5 des § 56a wird die lit. a aufgehoben; die bisherigen lit. b, c und d erhalten die
Buchstabenbezeichnungen „a)“, „b)“ und „c)“.
19. Im neuen Abs. 6 des § 56a hat die lit. a zu lauten:
a) von Personen die eine Meldung nach § 4a Abs. 4 oder § 4b Abs. 1 erstattet haben, die Daten nach
Abs. 1 lit. a, d, e und f verarbeiten,“
20. Im neuen Abs. 10 des § 56a wird das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 135/2009“
durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 83/2013“ ersetzt.
21. Im Abs. 1 des § 57 hat die lit. i zu lauten:
„i) als Inhaber einer Schischule oder als Schilehrer aus einem anderen Land oder anderen Staat eine
Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs ohne Vorliegen der Voraussetzungen
nach § 4a Abs. 1 oder 2, ohne fristgerechte vollständige Meldung nach § 4a Abs. 4 oder ohne
seiner Verpflichtung nach § 4a Abs. 4 vierter Satz nachzukommen, ohne Meldung nach § 4b
Abs. 1, 1b oder 2, unter einer anderen als nach § 4b Abs. 3 zulässigen Berufsbezeichnung, ohne
die nach § 4b Abs. 4 erforderliche Aufsicht oder mit größeren als nach § 8 Abs. 4 zulässigen
Gruppen ausübt,“
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Fassung vom 5. August 2016
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Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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