Merkblatt zur Impressumspflicht auf Internetseiten Merkblatt zur

Merkblatt zur Impressumspflicht
auf Internetseiten
Internet: http://www.hwk-pfalz.de
E-Mail: [email protected]
Hauptverwaltung
Geschäftsbereich II: Recht
Abteilung IIa: Recht, Sachverständige
Merkblatt zur Impressumspflicht auf Internetseiten
Nach § 5 TMG müssen die nachfolgenden Informationen/Angaben – in der
Anbieterkennzeichnung oder im Impressum auf der Internetseite – „leicht erkennbar,
unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein:
1. Name, (Niederlassung-) Anschrift, Rechtsform, Vertretungsberechtigung, Kapital,
gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG
Zu beachten ist, dass die vollständige Postanschrift des Firmensitzes/der Niederlassung
anzugeben ist, da die Zustellung von Schriftstücken, insbesondere bei gerichtlicher
Korrespondenz, möglich sein muss. Bei juristischen Personen (GmbH, Limited, AG,
Genossenschaft, Verein) sind zusätzlich die Rechtsform und der/die Vertretungsberechtigte/n
anzugeben. Ferner sind, wenn Angaben zum Kapital gemacht werden, das Stamm- oder
Grundkapital und der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen anzugeben.
2. Angaben zur Kontaktaufnahme gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG
Es müssen Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare
Kommunikation ermöglichen, einschließlich der entsprechenden E-Mail-Adresse und
Telefonnummer, vollständig vorhanden sein. Telefonnummern sollten möglichst auch die
jeweilige Landes- und Stadtvorwahl enthalten. Wird eine Mehrwertdiensterufnummer
angegeben, muss auf den entsprechenden Tarif ausdrücklich und deutlich wahrnehmbar
hingewiesen werden.
3. Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG
Werden Telemedien im Rahmen einer Tätigkeit genutzt, die einer behördlichen Zulassung
bedarf (z. B. Makler/Bauträger, nach § 34 c Gewerbeordnung), müssen Angaben zur
zuständigen Aufsichtsbehörde im Impressum gemacht werden. Nach Möglichkeit sollte auch
ein entsprechender Link zu den Internetseiten der zuständigen Behörde angegeben werden,
z. B.: „www.gewerbeamt-kreisverwaltung-Ortsname.de“.
Die Frage, ob dies auch für Handwerksbetriebe gilt, ist unter den Juristen umstritten.
Da dies seitens der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt ist, empfehlen wir
daher allen Handwerksbetrieben, die mit einem Handwerk der Anlage A zur
Handwerksordnung in der Handwerksrolle eingetragen sind, die Handwerkskammer der Pfalz
im Impressum anzugeben und einen entsprechenden Link auf unsere Website www.hwkpfalz.de zu schalten. Hierdurch können etwaigen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen
wegen Verletzung der Impressumspflicht vorgebeugt werden.
Handwerkskammer der Pfalz • Am Altenhof 15 • 67655 Kaiserslautern
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Internet: http://www.hwk-pfalz.de
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4. Angaben von Registereintragungen, gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG
Sind Handwerksbetriebe in einem Register eingetragen, so muss das jeweilige
Registergericht (Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister) und die
dazugehörige Registernummer angegeben werden.
5. Angaben im Falle bestimmter reglementierter Berufe, gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG
Bestimmte reglementierte Berufe, wie z. B. die Gesundheitshandwerke (Augenoptiker,
Zahntechniker, Hörgeräte-Akustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, etc,)
sind nach der oben genannten Vorschrift verpflichtet, die für sie zuständige Berufskammer,
die gesetzliche Berufsbezeichnung, der Staat in dem diese verliehen wurde sowie die
entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen im Impressum zu nennen. Auch hier
empfiehlt sich eine Verlinkung, sowohl auf die zuständige Kammer, als auch auf die
berufsrechtlichen Regelungen. Dies gilt nur für die Gesundheitshandwerke,
6. Angaben
der
Umsatzsteueridenfikationsnummer/Wirtschaftsindentifikationsnummer, gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG
Besitzt der Handwerksbetrieb derartige Identifikationsnummern, so müssen diese im
Impressum angegeben werden.
7. Angaben über Abwicklung oder Liquidation, gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 TMG
Befindet sich eine GmbH, eine Limited, eine AG oder eine KGaA in Abwicklung oder
Liquidation, so muss diese Tatsache ebenfalls auf der Internetseite bzw. im Impressum
angegeben werden.
Ungeachtet
der
aufgeführten
Punkte
müssen
selbstverständlich
etwaige
Informationspflichten nach anderen Gesetzen und Bestimmungen (z. B. Fernabsatzgesetz,
Preisangaben- und Preisklauselgesetz, Preisangabenverordnung, etc.) weiterhin beachtet
werden.
8. Besondere Informationspflichten bei kommerzieller Kommunikation
Generell müssen gemäß § 6 des TMG bei kommerziellen Kommunikationen, also
insbesondere bei der Kontaktaufnahme zu Werbezwecken, besondere Informationspflichten
beachtet werden. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG muss kommerzielle Kommunikation klar und
unmissverständlich als solche zu erkennen sein.
Abs. 1 Nr. 2 dieser Vorschrift besagt außerdem, dass die natürliche oder juristische Person,
in deren Auftrag die kommerzielle Kommunikation erfolgt, eindeutig identifizierbar sein muss.
Dies kann z. B. durch Angabe des Firmennamens, der Adresse oder des Firmenlogos
geschehen.
Handwerkskammer der Pfalz • Am Altenhof 15 • 67655 Kaiserslautern
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Geschäftsbereich II: Recht
Abteilung IIa: Recht, Sachverständige
Werden Angebote zum Zwecke der Verkaufsförderung, wie z. B. Preisnachlässe, Zugaben,
etc., gemacht, so müssen diese gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG als solche klar erkennbar sein.
Die Voraussetzungen für deren Inanspruchnahme durch die potentiellen Kunden müssen klar
und eindeutig angegeben und leicht zugänglich sein. Dies gilt insbesondere auch für
Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter.
In E-Mails dürfen in der Kopf- oder Betreffzeile weder der Absender, noch der kommerzielle
Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder
Verheimlichen liegt nach § 6 Abs. 2 TMG dann vor, wenn Kopf- und Betreffzeile der E-Mail
absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der
Kommunikation keine oder aber irreführende Informationen über die tatsächliche Identität
des Absenders bzw. den kommerziellen Charakter der E-Mail-Nachricht erhält.
Daneben müssen selbstverständlich auch weiterhin die Vorschriften des Gesetzes gegen
den Unlauteren Wettbewerb (UWG) berücksichtigt werden.
9. Wo auf der Homepage sollte das Impressum zu finden sein?
Es gilt der sog. „Zwei-Klick“-Grundsatz, entsprechend der Rechtsprechung des BGH.
Demnach ist es ausreichend, wenn der Kunde/Verbraucher durch Anklicken von zwei
aufeinander folgenden Links das Impressum einer Website erreichen kann. Unter dem
Button „Impressum“, der wahlweise auch „Kontakt“ oder „Anbieterkennung“ genannt werden
kann, müssen sämtliche vorstehend genannten Angaben abrufbar sein.
Es empfiehlt sich, den Button „Impressum“ auf jeder Seite eines Internetauftritts immer an
der gleichen Stelle in der Navigationsleiste zu platzieren, da die Informationen dann – wie
vom Gesetz gefordert – „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sind.
Damit die Besucher der Homepage nicht erst ganz nach unten blättern müssen, um das
Impressum zu finden, ist es sinnvoll, den entsprechenden Button am oberen Rand der Seiten
zu installieren.
Für etwaige Fragen oder weitere Informationen zur Impressumspflicht auf Internetseiten steht
Ihnen unsere Rechtsabteilung selbstverständlich zur Verfügung.
Ansprechpartner: Rechtsabteilung, Handwerkskammer der Pfalz,
Am Altenhof 15, 67655 Kaiserslautern,
Tel: 0631/3677-271, Fax: 0631/3677-266, E-Mail: [email protected]
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