Merkblatt zur Impressumspflicht auf Internetseiten Internet: http://www.hwk-pfalz.de E-Mail: [email protected] Hauptverwaltung Geschäftsbereich II: Recht Abteilung IIa: Recht, Sachverständige Merkblatt zur Impressumspflicht auf Internetseiten Nach § 5 TMG müssen die nachfolgenden Informationen/Angaben – in der Anbieterkennzeichnung oder im Impressum auf der Internetseite – „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein: 1. Name, (Niederlassung-) Anschrift, Rechtsform, Vertretungsberechtigung, Kapital, gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG Zu beachten ist, dass die vollständige Postanschrift des Firmensitzes/der Niederlassung anzugeben ist, da die Zustellung von Schriftstücken, insbesondere bei gerichtlicher Korrespondenz, möglich sein muss. Bei juristischen Personen (GmbH, Limited, AG, Genossenschaft, Verein) sind zusätzlich die Rechtsform und der/die Vertretungsberechtigte/n anzugeben. Ferner sind, wenn Angaben zum Kapital gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital und der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen anzugeben. 2. Angaben zur Kontaktaufnahme gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG Es müssen Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der entsprechenden E-Mail-Adresse und Telefonnummer, vollständig vorhanden sein. Telefonnummern sollten möglichst auch die jeweilige Landes- und Stadtvorwahl enthalten. Wird eine Mehrwertdiensterufnummer angegeben, muss auf den entsprechenden Tarif ausdrücklich und deutlich wahrnehmbar hingewiesen werden. 3. Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG Werden Telemedien im Rahmen einer Tätigkeit genutzt, die einer behördlichen Zulassung bedarf (z. B. Makler/Bauträger, nach § 34 c Gewerbeordnung), müssen Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde im Impressum gemacht werden. Nach Möglichkeit sollte auch ein entsprechender Link zu den Internetseiten der zuständigen Behörde angegeben werden, z. B.: „www.gewerbeamt-kreisverwaltung-Ortsname.de“. Die Frage, ob dies auch für Handwerksbetriebe gilt, ist unter den Juristen umstritten. Da dies seitens der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt ist, empfehlen wir daher allen Handwerksbetrieben, die mit einem Handwerk der Anlage A zur Handwerksordnung in der Handwerksrolle eingetragen sind, die Handwerkskammer der Pfalz im Impressum anzugeben und einen entsprechenden Link auf unsere Website www.hwkpfalz.de zu schalten. Hierdurch können etwaigen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wegen Verletzung der Impressumspflicht vorgebeugt werden. Handwerkskammer der Pfalz • Am Altenhof 15 • 67655 Kaiserslautern Seite 1 von 3 Merkblatt zur Impressumspflicht auf Internetseiten Internet: http://www.hwk-pfalz.de E-Mail: [email protected] Hauptverwaltung Geschäftsbereich II: Recht Abteilung IIa: Recht, Sachverständige 4. Angaben von Registereintragungen, gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG Sind Handwerksbetriebe in einem Register eingetragen, so muss das jeweilige Registergericht (Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister) und die dazugehörige Registernummer angegeben werden. 5. Angaben im Falle bestimmter reglementierter Berufe, gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG Bestimmte reglementierte Berufe, wie z. B. die Gesundheitshandwerke (Augenoptiker, Zahntechniker, Hörgeräte-Akustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, etc,) sind nach der oben genannten Vorschrift verpflichtet, die für sie zuständige Berufskammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung, der Staat in dem diese verliehen wurde sowie die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen im Impressum zu nennen. Auch hier empfiehlt sich eine Verlinkung, sowohl auf die zuständige Kammer, als auch auf die berufsrechtlichen Regelungen. Dies gilt nur für die Gesundheitshandwerke, 6. Angaben der Umsatzsteueridenfikationsnummer/Wirtschaftsindentifikationsnummer, gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG Besitzt der Handwerksbetrieb derartige Identifikationsnummern, so müssen diese im Impressum angegeben werden. 7. Angaben über Abwicklung oder Liquidation, gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 TMG Befindet sich eine GmbH, eine Limited, eine AG oder eine KGaA in Abwicklung oder Liquidation, so muss diese Tatsache ebenfalls auf der Internetseite bzw. im Impressum angegeben werden. Ungeachtet der aufgeführten Punkte müssen selbstverständlich etwaige Informationspflichten nach anderen Gesetzen und Bestimmungen (z. B. Fernabsatzgesetz, Preisangaben- und Preisklauselgesetz, Preisangabenverordnung, etc.) weiterhin beachtet werden. 8. Besondere Informationspflichten bei kommerzieller Kommunikation Generell müssen gemäß § 6 des TMG bei kommerziellen Kommunikationen, also insbesondere bei der Kontaktaufnahme zu Werbezwecken, besondere Informationspflichten beachtet werden. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG muss kommerzielle Kommunikation klar und unmissverständlich als solche zu erkennen sein. Abs. 1 Nr. 2 dieser Vorschrift besagt außerdem, dass die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag die kommerzielle Kommunikation erfolgt, eindeutig identifizierbar sein muss. Dies kann z. B. durch Angabe des Firmennamens, der Adresse oder des Firmenlogos geschehen. Handwerkskammer der Pfalz • Am Altenhof 15 • 67655 Kaiserslautern Seite 2 von 3 Merkblatt zur Impressumspflicht auf Internetseiten Internet: http://www.hwk-pfalz.de E-Mail: [email protected] Hauptverwaltung Geschäftsbereich II: Recht Abteilung IIa: Recht, Sachverständige Werden Angebote zum Zwecke der Verkaufsförderung, wie z. B. Preisnachlässe, Zugaben, etc., gemacht, so müssen diese gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG als solche klar erkennbar sein. Die Voraussetzungen für deren Inanspruchnahme durch die potentiellen Kunden müssen klar und eindeutig angegeben und leicht zugänglich sein. Dies gilt insbesondere auch für Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter. In E-Mails dürfen in der Kopf- oder Betreffzeile weder der Absender, noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt nach § 6 Abs. 2 TMG dann vor, wenn Kopf- und Betreffzeile der E-Mail absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder aber irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders bzw. den kommerziellen Charakter der E-Mail-Nachricht erhält. Daneben müssen selbstverständlich auch weiterhin die Vorschriften des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) berücksichtigt werden. 9. Wo auf der Homepage sollte das Impressum zu finden sein? Es gilt der sog. „Zwei-Klick“-Grundsatz, entsprechend der Rechtsprechung des BGH. Demnach ist es ausreichend, wenn der Kunde/Verbraucher durch Anklicken von zwei aufeinander folgenden Links das Impressum einer Website erreichen kann. Unter dem Button „Impressum“, der wahlweise auch „Kontakt“ oder „Anbieterkennung“ genannt werden kann, müssen sämtliche vorstehend genannten Angaben abrufbar sein. Es empfiehlt sich, den Button „Impressum“ auf jeder Seite eines Internetauftritts immer an der gleichen Stelle in der Navigationsleiste zu platzieren, da die Informationen dann – wie vom Gesetz gefordert – „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sind. Damit die Besucher der Homepage nicht erst ganz nach unten blättern müssen, um das Impressum zu finden, ist es sinnvoll, den entsprechenden Button am oberen Rand der Seiten zu installieren. Für etwaige Fragen oder weitere Informationen zur Impressumspflicht auf Internetseiten steht Ihnen unsere Rechtsabteilung selbstverständlich zur Verfügung. Ansprechpartner: Rechtsabteilung, Handwerkskammer der Pfalz, Am Altenhof 15, 67655 Kaiserslautern, Tel: 0631/3677-271, Fax: 0631/3677-266, E-Mail: [email protected] Handwerkskammer der Pfalz • Am Altenhof 15 • 67655 Kaiserslautern Seite 3 von 3
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