Safeguarding of Client Assets Inhaltsverzeichnis I. Standort und wesentliche Ziele der Regulierung II. Einzelne Aspekte der Regulierung Dokumentation der für Kunden gehaltenen Werte Getrennte Aufbewahrung Schutz vor Aneignung durch Dritte Vorkehrungen gegen unbefugte Verwendung Reduzierung von Risiken in der Verwahrkette Regulierung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften Regulierung von Finanzsicherheiten in der Form der Vollrechtsübertragung Beauftragter für den Schutz der Vermögenswerte der Kunden 25.07.2016 Safeguarding of Client Assets 2 Standort und Ziel der Regulierung MiFID II: Artikel 16 (Organisatorische Anforderungen) Absätze (8) – (10) Entwurf Delegierte Richtlinie vom 07.04.2016: Erwägungsgründe (2) – (14) Artikel 2 – 8 Wesentliche Ziele der Regulierung Schutz der Vermögenswerte der Kunden vor den Folgen einer Insolvenz des Wertpapierdienstleistungsunternehmens (WpDU) selbst und weiterer Institute in der Verwahrkette Schutz der Kunden vor dem Verlust oder einer freiwilligen Aufgabe ihrer Vermögensrechte 25.07.2016 Safeguarding of Client Assets 3 Dokumentation der für Kunden gehaltenen Werte Artikel 2 Ziffer 1 a) – c) der delegierten Richtlinie (DR) • WpDU müssen Aufzeichnungen und Konten führen, die jederzeit eine Differenzierung zwischen den einzelnen Kundenbeständen und den Beständen des Instituts ermöglichen • Aufzeichnungen und Konten müssen stets korrekt sein und mit den für die Kunden gehaltenen Vermögenswerten in Einklang stehen • Aufzeichnungen und Konten müssen als Prüfpfad dienen können Artikel 2 Ziffer 5 DR Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss für Behörden, Insolvenzverwalter und Verantwortliche für die Abwicklung insolventer Finanzinstitute die relevanten Informationen „zur Verfügung halten“. Das betrifft u.a.: Interne Konten und Salden bezüglich der Kundenwerte Dokumentation der Konten/Depots bei Dritten, auf denen die Vermögenswerte der Kunden gehalten werden Angaben zu ausgelagerten Aufgaben Zentrale Mitarbeiter des WpDU bezüglich der Verwahrung der Kundenwerte Vereinbarungen, die für die Feststellung des Eigentums an den Vermögenswerten der Kunden relevant sind 25.07.2016 Safeguarding of Client Assets 4 Getrennte Aufbewahrung Artikel 2 Ziffer 1 d) DR Kundenfinanzinstrumente müssen von den Finanzinstrumenten des WpDU und des Dritten unterschieden werden können durch unterschiedliche Benennung der in den Büchern des Dritten geführten Konten, oder durch vergleichbare Maßnahmen, die ein gleich hohes Maß an Schutz gewährleisten Artikel 2 Ziffer 1 e) DR Kundengelder, die bei einer • Zentralbank • einem Kreditinstitut • einer in einem Drittland zugelassenen Bank oder • in einem qualifizierten Geldmarktfonds hinterlegt werden, müssen auf einem oder mehreren separaten Konten geführt werden, die getrennt sind von anderen Konten, auf denen Gelder der Wertpapierfirma geführt werden. 25.07.2016 Safeguarding of Client Assets 5 Schutz vor Aneignung durch Dritte Erwägungsgrund (14) u. Artikel 2 Ziffer 4 DR: Nicht zulässig sind Sicherungs-, Pfand- oder Aufrechnungsrechte, soweit sie nicht in Verbindung stehen • mit dem betroffenen Kunden oder • mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für den Kunden Eine Ausnahme besteht für den Fall, dass das Wertpapierdienstleistungsunternehmen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten des Lagerlandes zum Abschluss derartiger Vereinbarungen zulasten der Kundenvermögen verpflichtet ist. In diesem Fall muss • der Kunde auf die Risiken hingewiesen werden und • muss das WpDU die Pfandrechte etc. in den Kundenverträgen festhalten, um die Eigentumsverhältnisse für die Vermögenswerte der Kunden klarzustellen 25.07.2016 Safeguarding of Client Assets 6 Vorkehrungen gegen unbefugte Verwendung Artikel 5 Ziffer 3 DR: WpDU müssen angemessene Maßnahmen ergreifen, um die unbefugte Verwendung der Finanzinstrumente der Kunden für eigene Rechnung oder für Rechnung einer anderen Person zu verhindern, beispielsweise • Abschluss einer Vereinbarung mit dem Kunden zu der Frage, wie das WpDU im Fall von Lieferschwierigkeiten des Kunden verfahren soll (z.B. Eindeckung auf Kosten des Kunden oder „Auflösung der Position“) • Genaue Beobachtung der Lieferfähigkeit des Kunden am Erfüllungstag; Vorsehen von Abhilfemaßnahmen im Fall fehlender Lieferfähigkeit • Genaue Beobachtung und prompte Anforderung nicht gelieferter Wertpapiere, die am Erfüllungstag und darüber hinaus noch ausstehen. 25.07.2016 Safeguarding of Client Assets 7 Reduzierung von Risiken in der Verwahrkette Artikel 3 Ziffer 1 – 3 DR Sorgfaltsanforderungen mit Blick auf Drittverwahrer: • Sorgfalt und Professionalität bei der Auswahl, Bestellung und Überprüfung • Sorgfalt und Professionalität bei der Gestaltung der Vereinbarungen zur Verwahrung • Anforderungen an die Verwahrung in Rechtsräumen mit fehlender einschlägiger Regulierung und Aufsicht Artikel 3 Ziffer 1 Absatz 2, Ziffer 4 sowie Erwägungsgrund (11) DR • Berücksichtigung Sachkenntnis und Marktreputation Dritter sowie aller rechtlichen Anforderungen, die mit dem Halten der Finanzinstrumente in Zusammenhang stehen und die Rechte von Kunden beeinträchtigen können • Die Anforderungen an die Drittverwahrung gelten auch, wenn der Dritte Aufgaben in Bezug auf das Halten und die Verwahrung von Finanzinstrumenten einem anderem Dritten übertragen hat Artikel 4 Ziffer 2 und 3 sowie Erwägungsgründe (12) und (13) DR • Prüfung, ob eine Diversifikation beim Halten der Kundengelder erforderlich ist • Für die Platzierung der Gelder bei einem qualifizierten Geldmarktfonds ist die ausdrückliche Zustimmung des Kunden sowie Risikohinweis erforderlich • Höchstgrenze von 20 % bei der Platzierung innerhalb der Unternehmensgruppe 25.07.2016 Safeguarding of Client Assets 8 Regulierung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften Begriff des Wertpapierfinanzierungsgeschäfts (SFT): Artikel 1 Nr. 3 DR verweist auf die VO 2015/2365 zur Transparenz von SFT und der Weiterverwendung: • Pensionsgeschäfte, • Wertpapierleihgeschäfte, • Kauf-/Rückverkaufgeschäft, • Lombardgeschäfte Grundsatz (Artikel 5 Ziffer 1 u. 2 DR) • Abschluss von SFT oder anderweitige Verwendung von Finanzinstrumenten nur mit Zustimmung des Kunden • Verwendung nur zum vereinbarten Zweck • Weitere Anforderungen für in Sammelbeständen verwahrte Finanzinstrumente Zusätzliche Anforderungen (Artikel 2 Ziffer 4 DR u. Erwägungsgründe (9) u. (10)) • Entgegennahme und Verwaltung von Sicherheiten des Entleihers • Das gilt für das WpDU als Partei der SFT-Vereinbarung, als Beauftragter beim Abschluss einer SFTVereinbarung oder bei einer Dreierbeziehung zwischen externem Entleiher, dem Kunden und der Wertpapierfirma 25.07.2016 Safeguarding of Client Assets 9 Regulierung von Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung Verbot von Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung (TTCA) für Kleinanleger (Artikel 16 Abs. 10 MiFID II, Artikel 5 Ziffer 5 DR) Regulierung von TTCA bei anderen Kunden als Kleinanlegern (Artikel 6 Ziffern 1 – 3 sowie Erwägungsgründe (6) und (7) DR) • Prüfung, ob die Verwendung von TTCA mit Blick auf die besicherte Verpflichtung des Kunden angemessen ist • Nachweis der Prüfung • Professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien sind auf die Risiken und Auswirkungen von TTCA auf die Finanzinstrumente und Gelder der Kunden hinzuweisen • Verwendung der übertragenen Vermögenswerte nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden (Erwägungsgrund (6) DR) 25.07.2016 Safeguarding of Client Assets 10 Beauftragter für den Schutz der Vermögenswerte der Kunden Artikel 7 Absatz 2 DR: • Die spezielle Verantwortung für Angelegenheiten, die die Einhaltung der Verpflichtung zum Schutz der Vermögenswerte der Kunden betreffen, sollen die WpDU auf einen einzelnen, ausreichend befähigten und befugten Beauftragten übertragen. • Das WpDU kann entscheiden, ob der Beauftragte sich dieser Aufgabe ausschließlich widmen soll oder ob er daneben weitere Verantwortlichkeiten wahrnehmen kann 25.07.2016 Safeguarding of Client Assets 11
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