Musterpräsentation (Titel kann auch zweispaltig sein)

Safeguarding of Client Assets
Inhaltsverzeichnis
I.
Standort und wesentliche Ziele der Regulierung
II. Einzelne Aspekte der Regulierung
 Dokumentation der für Kunden gehaltenen Werte
 Getrennte Aufbewahrung
 Schutz vor Aneignung durch Dritte
 Vorkehrungen gegen unbefugte Verwendung
 Reduzierung von Risiken in der Verwahrkette
 Regulierung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften
 Regulierung von Finanzsicherheiten in der Form der Vollrechtsübertragung
 Beauftragter für den Schutz der Vermögenswerte der Kunden
25.07.2016
Safeguarding of Client Assets
2
Standort und Ziel der Regulierung
 MiFID II:
 Artikel 16 (Organisatorische Anforderungen) Absätze (8) – (10)
 Entwurf Delegierte Richtlinie vom 07.04.2016:
 Erwägungsgründe (2) – (14)
 Artikel 2 – 8
 Wesentliche Ziele der Regulierung
 Schutz der Vermögenswerte der Kunden vor den Folgen einer Insolvenz des
Wertpapierdienstleistungsunternehmens (WpDU) selbst und weiterer Institute in
der Verwahrkette
 Schutz der Kunden vor dem Verlust oder einer freiwilligen Aufgabe ihrer
Vermögensrechte
25.07.2016
Safeguarding of Client Assets
3
Dokumentation der für Kunden
gehaltenen Werte
 Artikel 2 Ziffer 1 a) – c) der delegierten Richtlinie (DR)
•
WpDU müssen Aufzeichnungen und Konten führen, die jederzeit eine Differenzierung zwischen den einzelnen
Kundenbeständen und den Beständen des Instituts ermöglichen
•
Aufzeichnungen und Konten müssen stets korrekt sein und mit den für die Kunden gehaltenen
Vermögenswerten in Einklang stehen
•
Aufzeichnungen und Konten müssen als Prüfpfad dienen können
 Artikel 2 Ziffer 5 DR
Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss für Behörden, Insolvenzverwalter und Verantwortliche für die
Abwicklung insolventer Finanzinstitute die relevanten Informationen „zur Verfügung halten“. Das betrifft u.a.:

Interne Konten und Salden bezüglich der Kundenwerte

Dokumentation der Konten/Depots bei Dritten, auf denen die Vermögenswerte der Kunden gehalten werden

Angaben zu ausgelagerten Aufgaben

Zentrale Mitarbeiter des WpDU bezüglich der Verwahrung der Kundenwerte

Vereinbarungen, die für die Feststellung des Eigentums an den Vermögenswerten der Kunden relevant sind
25.07.2016
Safeguarding of Client Assets
4
Getrennte Aufbewahrung
 Artikel 2 Ziffer 1 d) DR
Kundenfinanzinstrumente müssen von den Finanzinstrumenten des WpDU und des Dritten unterschieden werden
können

durch unterschiedliche Benennung der in den Büchern des Dritten geführten Konten, oder

durch vergleichbare Maßnahmen, die ein gleich hohes Maß an Schutz gewährleisten
 Artikel 2 Ziffer 1 e) DR
Kundengelder, die bei einer
•
Zentralbank
•
einem Kreditinstitut
•
einer in einem Drittland zugelassenen Bank oder
•
in einem qualifizierten Geldmarktfonds hinterlegt werden,
müssen auf einem oder mehreren separaten Konten geführt werden, die getrennt sind von anderen Konten, auf
denen Gelder der Wertpapierfirma geführt werden.
25.07.2016
Safeguarding of Client Assets
5
Schutz vor Aneignung durch Dritte

Erwägungsgrund (14) u. Artikel 2 Ziffer 4 DR:
Nicht zulässig sind Sicherungs-, Pfand- oder Aufrechnungsrechte, soweit sie nicht in Verbindung stehen
•
mit dem betroffenen Kunden oder
•
mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für den Kunden
Eine Ausnahme besteht für den Fall, dass das Wertpapierdienstleistungsunternehmen aufgrund der örtlichen
Gegebenheiten des Lagerlandes zum Abschluss derartiger Vereinbarungen zulasten der Kundenvermögen
verpflichtet ist. In diesem Fall muss
•
der Kunde auf die Risiken hingewiesen werden und
•
muss das WpDU die Pfandrechte etc. in den Kundenverträgen festhalten, um die Eigentumsverhältnisse für
die Vermögenswerte der Kunden klarzustellen
25.07.2016
Safeguarding of Client Assets
6
Vorkehrungen gegen unbefugte
Verwendung
 Artikel 5 Ziffer 3 DR:
WpDU müssen angemessene Maßnahmen ergreifen, um die unbefugte Verwendung der
Finanzinstrumente der Kunden für eigene Rechnung oder für Rechnung einer anderen Person zu
verhindern, beispielsweise
•
Abschluss einer Vereinbarung mit dem Kunden zu der Frage, wie das WpDU im Fall von
Lieferschwierigkeiten des Kunden verfahren soll (z.B. Eindeckung auf Kosten des Kunden oder „Auflösung
der Position“)
•
Genaue Beobachtung der Lieferfähigkeit des Kunden am Erfüllungstag; Vorsehen von Abhilfemaßnahmen
im Fall fehlender Lieferfähigkeit
•
Genaue Beobachtung und prompte Anforderung nicht gelieferter Wertpapiere, die am Erfüllungstag und
darüber hinaus noch ausstehen.
25.07.2016
Safeguarding of Client Assets
7
Reduzierung von Risiken in der
Verwahrkette
 Artikel 3 Ziffer 1 – 3 DR
Sorgfaltsanforderungen mit Blick auf Drittverwahrer:
•
Sorgfalt und Professionalität bei der Auswahl, Bestellung und Überprüfung
•
Sorgfalt und Professionalität bei der Gestaltung der Vereinbarungen zur Verwahrung
•
Anforderungen an die Verwahrung in Rechtsräumen mit fehlender einschlägiger Regulierung und Aufsicht
 Artikel 3 Ziffer 1 Absatz 2, Ziffer 4 sowie Erwägungsgrund (11) DR
•
Berücksichtigung Sachkenntnis und Marktreputation Dritter sowie aller rechtlichen Anforderungen, die mit dem
Halten der Finanzinstrumente in Zusammenhang stehen und die Rechte von Kunden beeinträchtigen können
•
Die Anforderungen an die Drittverwahrung gelten auch, wenn der Dritte Aufgaben in Bezug auf das Halten und
die Verwahrung von Finanzinstrumenten einem anderem Dritten übertragen hat
 Artikel 4 Ziffer 2 und 3 sowie Erwägungsgründe (12) und (13) DR
•
Prüfung, ob eine Diversifikation beim Halten der Kundengelder erforderlich ist
•
Für die Platzierung der Gelder bei einem qualifizierten Geldmarktfonds ist die ausdrückliche Zustimmung des
Kunden sowie Risikohinweis erforderlich
•
Höchstgrenze von 20 % bei der Platzierung innerhalb der Unternehmensgruppe
25.07.2016
Safeguarding of Client Assets
8
Regulierung von
Wertpapierfinanzierungsgeschäften
 Begriff des Wertpapierfinanzierungsgeschäfts (SFT):
Artikel 1 Nr. 3 DR verweist auf die VO 2015/2365 zur Transparenz von SFT und der Weiterverwendung:
•
Pensionsgeschäfte,
•
Wertpapierleihgeschäfte,
•
Kauf-/Rückverkaufgeschäft,
•
Lombardgeschäfte
 Grundsatz (Artikel 5 Ziffer 1 u. 2 DR)
•
Abschluss von SFT oder anderweitige Verwendung von Finanzinstrumenten nur mit Zustimmung des Kunden
•
Verwendung nur zum vereinbarten Zweck
•
Weitere Anforderungen für in Sammelbeständen verwahrte Finanzinstrumente
 Zusätzliche Anforderungen (Artikel 2 Ziffer 4 DR u. Erwägungsgründe (9) u. (10))
•
Entgegennahme und Verwaltung von Sicherheiten des Entleihers
•
Das gilt für das WpDU als Partei der SFT-Vereinbarung, als Beauftragter beim Abschluss einer SFTVereinbarung oder bei einer Dreierbeziehung zwischen externem Entleiher, dem Kunden und der
Wertpapierfirma
25.07.2016
Safeguarding of Client Assets
9
Regulierung von Finanzsicherheiten
in Form der Vollrechtsübertragung
 Verbot von Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung (TTCA) für
Kleinanleger (Artikel 16 Abs. 10 MiFID II, Artikel 5 Ziffer 5 DR)
 Regulierung von TTCA bei anderen Kunden als Kleinanlegern (Artikel 6 Ziffern 1 – 3
sowie Erwägungsgründe (6) und (7) DR)
•
Prüfung, ob die Verwendung von TTCA mit Blick auf die besicherte Verpflichtung des Kunden
angemessen ist
•
Nachweis der Prüfung
•
Professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien sind auf die Risiken und Auswirkungen von TTCA
auf die Finanzinstrumente und Gelder der Kunden hinzuweisen
•
Verwendung der übertragenen Vermögenswerte nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden
(Erwägungsgrund (6) DR)
25.07.2016
Safeguarding of Client Assets
10
Beauftragter für den Schutz der
Vermögenswerte der Kunden
 Artikel 7 Absatz 2 DR:
•
Die spezielle Verantwortung für Angelegenheiten, die die Einhaltung der Verpflichtung zum Schutz der
Vermögenswerte der Kunden betreffen, sollen die WpDU auf einen einzelnen, ausreichend befähigten und
befugten Beauftragten übertragen.
•
Das WpDU kann entscheiden, ob der Beauftragte sich dieser Aufgabe ausschließlich widmen soll oder ob er
daneben weitere Verantwortlichkeiten wahrnehmen kann
25.07.2016
Safeguarding of Client Assets
11