Information über entwässerungstechnische Vorgaben beim Erwerb eines Wohnbaugrundstückes im Bebauungsplangebiet Sonsbeck Nr. 37 „Rübstück, 1. Bauabschnitt“ Auf der Grundlage der gesetzlichen Vorgaben bzw. von nicht ausreichenden Grundwasserflurabständen ist eine Schachtversickerung des Niederschlagswassers nicht erwünscht bzw. nicht genehmigungsfähig. Aus diesem Grund ist das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser mittels einer Muldenoder Flächenversickerung zu versickern. Für die Versickerungsanlage ist eine erforderliche Versickerungsfläche von ca. 10 - 15 % der versiegelten Grundstücksfläche in die Planung mit einzubeziehen. Die Versickerungseinrichtungen sind gemäß dem Arbeitsblatt A 138 der Abwassertechnischen Vereinigung (ATV) zu erstellen. Die Entwässerungsanlagen bedürfen der Abnahme durch den Landrat des Kreises Wesel, Fachbereich Bauen, Planen, Umwelt, Landwirtschaft. Eine Entwässerung des Niederschlagswassers über die gemeindliche Kanalisation ist nicht möglich. Rübstück
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