INFORMATIONEN über entwässerungstechnische

Information über
entwässerungstechnische Vorgaben beim
Erwerb eines Wohnbaugrundstückes
im Bebauungsplangebiet Sonsbeck Nr. 37
„Rübstück, 1. Bauabschnitt“
Auf der Grundlage der gesetzlichen Vorgaben bzw.
von nicht ausreichenden Grundwasserflurabständen
ist eine Schachtversickerung des Niederschlagswassers nicht erwünscht bzw. nicht genehmigungsfähig.
Aus diesem Grund ist das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser mittels einer Muldenoder Flächenversickerung zu versickern. Für die
Versickerungsanlage ist eine erforderliche Versickerungsfläche von ca. 10 - 15 % der versiegelten
Grundstücksfläche in die Planung mit einzubeziehen. Die Versickerungseinrichtungen sind gemäß
dem Arbeitsblatt A 138 der Abwassertechnischen
Vereinigung (ATV) zu erstellen. Die Entwässerungsanlagen bedürfen der Abnahme durch den
Landrat des Kreises Wesel, Fachbereich Bauen, Planen, Umwelt, Landwirtschaft. Eine Entwässerung
des Niederschlagswassers über die gemeindliche
Kanalisation ist nicht möglich.
Rübstück