/ Ausschlussklauseln 3.0 – neue Regeln für Formvorgaben ab 1. Oktober 2016 29.07.2016 Arbeitsrecht ast jeeer taneareBArbeitsvertrag enthält sogenannte Ausschlussklauseln. Diese sehen vor, eass Ansprdche aus eem Arbeitsvertrag innerhalb einer bestmmten rist (eer nAusschlussrristn) geltene gemacht wereen mdssen, um ihren Verrall zu verhineern. Das muss nach een meisten Arbeitsverträgen nschriflichn geschehen. Bisherige Rechtslage Die oreerung einer schriflichen Geltenemachung war nach bisheriger Rechtslage zulässig, weil nach § 309 Nr. 13 BGB eerzeitger assung nur solche Allgemeine Geschäfsbeeingungen (AGB) unwirksam waren, eie rdr Anzeigen oeer Erklärungen eine strengere orm als eie chrifrorm vorsahen. Dessen ungeachtet war gleichzeitg unstreitg, eass eieses chrifrormerroreernis auch eurch EBMail oeer ax gewahrt wereen konnte, ea eas chrifrormerroreernis nicht gesetzlich vorgeschrieben war une eaher im Zweirel (§ 127 Abs. 2 BGB) bereits eie telekommunikatve bermitlung gendgte. Rechtslage für ab dem 1. Oktober 2016 begründete Schuldverhältnisse Weil eie (nach aktueller Rechtslage bereits) bestehenee Möglichkeit eer Geltenemachung eurch EBMail vielrach unbekannt war, hat sich eer Gesetzgeber nun rdr eine Neurassung ees § 309 Nr. 13 BGB entschieeen. Ab eem 1. Oktober 2016 sine AGB unwirksam, eurch eie Anzeigen oeer Erklärungen, eie gegendber eem Verweneer oeer einem Driten abzugeben waren, an eine strengere orm als eie Textorm gebuneen sine. Da eer Gesetzgeber ab eem 1. Oktober 2016 eine strengere orm als eie Textorm auserdcklich verbietet, wereen eie bisherigen stanearemäßig verweneeten chrifrormerroreernisse bei Ausschlussklauseln ab eem 1. Oktober 2016 nicht mehr zulässig sein. Es earr nur noch eie Textorm rdr eie Geltenemachung eer Ansprdche vorgeschrieben wereen. Was bedeutet das für bestehende Arbeitsverträge? Da eie Neuregelung grunesätzlich nur aur Verträge anzuweneen ist, eie nach eem 30. eptember 2016 entstehen (§ 37 zu Art. 229 EGBGB), gilt eiese Vorgabe nur (aber immerhin) rdr alle ab eem 1. Oktober 2016 abgeschlossenen Arbeitsverträge. Arbeitsverträge, eie vor eem 1. Oktober 2016 abgeschlossen woreen sine, edrren grunesätzlich weiter eine schrifliche Anspruchsgeltenemachung roreern. Bei Arbeitsverträgen, eie zwar vor eem 1. Oktober 2016 abgeschlossen wureen, aber eanach angepasst oeer neu abgeschlossen wereen, ist jeeoch Vorsicht angebrachte Abhängig vom Ausmaß eer jeweiligen Äneerungen besteht eas Risiko, eass Gerichte sie als Neuabschluss ees chuleverhältnisses oeer jeeenralls eer Ausschlussrrist interpreteren une so zur nwirksamkeit eer Ausschlussklauseln gelangen könnten. Hier muss bei eer ormulierung eer Vertragsäneerung klargestellt wereen, welche Klauseln in eie Anpassung einbezogen wereen une welche nicht. Beachtet wereen muss eabei eie teilweise wieersprdchlich wirkenee Rechtsprechung ees Buneesarbeitsgerichts zu Auswirkungen von Vertragsäneerungen aur een Arbeitsvertrag im brigen. Was gilt für tarifvertragliche Ausschlussfristen? Im Hinblick aur tarirvertragliche Ausschlussklauseln wire eie Gesetzesäneerung grunesätzlich keine Auswirkung haben. Denn Tarirverträge sine einer AGBBKontrolle als Besoneerheit ees Arbeitsrechts entzogen (§ 310 Abs. 4 BGB). Dies gilt grunesätzlich unabhängig eavon, ob eie jeweiligen einschlägigen Tarirverträge kraf Mitglieeschaf in eer Gewerkschaf normatv oeer aurgrune arbeitsvertraglicher Bezugnahme gelten. Etwas aneeres wire man rdr inrolge arbeitsvertraglicher Inbezugnahme geltenee Tarirverträge nur eann annehmen können, wenn in Arbeitsverträgen aur een jeweiligen Tarirvertrag nicht insgesamt, soneern nur teilweise verwiesen wire. Da eer Tarirvertrag eann nicht mehr ein in sich abgeschlossenes Regelungssystem enthält, edrfen in eiesem all auch eie tariiichen Ausschlussklauseln mit chrifrormerroreernis einer AGBBKontrolle unterrallen une eaher im Rahmen von Bezugnahmeklauseln, eie ab eem 1. Oktober 2016 vereinbart wereen, zukdnfig nicht mehr zulässig sein. Gleiches edrfe rdr nicht einschlägige Tarirverträge gelten, eie arbeitsvertraglich in Bezug genommen wereen. Entsprechenee Risiken können aber eurch eine eigenstäneige gesetzeskonrorme Ausschlussrristenregelung im Arbeitsvertrag vermieeen wereen. Sind Schriftformklauseln auch betroffen? Mit Blick aur eie Verweneung von sog. neoppelten chrifrormklauselnn (eie u.a. zur Vermeieung einer betrieblichen bung eienen) ist eie Rechtslage eerzeit noch nicht abschließene geklärt. Obwohl gute Argumente eardr sprechen, eass sich eie Gesetzesäneerung aur sie nicht auswirken wire, sollte zur Vermeieung von Risiken im Zweirel schon jetzt in Arbeitsverträge aurgenommen wereen, eass etwaige vertragliche Äneerungen oeer Ergänzungen (nur) eer „Textormm beedrren. HabeneSieeFragen? Kontakteren ie gernee Dr. Jacek Kielkowski Practcee rooup Arbeitsrecht Ansprechpartner Dr.eJacekeKielkowski,eLL.M. Mitgliee eer Practice Group Arbeitsrecht Mitgliee eer Practice Group Compliance & Interne Ermittlungen Rechtsanwalt Noerr LLP / Börsenstraße 1 / 60313 rankrurt am Main / Deutschlane T +49 69 971477336 www.noerr.com twitter.com/NoerrLLP xing.com/companies/NoerrLLP
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