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/ Ausschlussklauseln 3.0 – neue Regeln für
Formvorgaben ab 1. Oktober 2016 29.07.2016
Arbeitsrecht
ast
jeeer
taneareBArbeitsvertrag
enthält
sogenannte
Ausschlussklauseln.
Diese
sehen
vor,
eass
Ansprdche
aus
eem
Arbeitsvertrag
innerhalb
einer
bestmmten
rist
(eer
nAusschlussrristn)
geltene
gemacht
wereen
mdssen,
um
ihren
Verrall
zu
verhineern.
Das
muss
nach
een
meisten
Arbeitsverträgen
nschriflichn
geschehen.
Bisherige Rechtslage
Die
oreerung
einer
schriflichen
Geltenemachung
war
nach
bisheriger
Rechtslage
zulässig,
weil
nach
§
309
Nr.
13
BGB
eerzeitger
assung
nur
solche
Allgemeine
Geschäfsbeeingungen
(AGB)
unwirksam
waren,
eie
rdr
Anzeigen
oeer
Erklärungen
eine
strengere
orm
als
eie
chrifrorm
vorsahen.
Dessen
ungeachtet
war
gleichzeitg
unstreitg,
eass
eieses
chrifrormerroreernis
auch
eurch
EBMail
oeer
ax
gewahrt
wereen
konnte,
ea
eas
chrifrormerroreernis
nicht
gesetzlich
vorgeschrieben
war
une
eaher
im
Zweirel
(§
127
Abs.
2
BGB)
bereits
eie
telekommunikatve
bermitlung
gendgte.
Rechtslage für ab dem 1. Oktober 2016 begründete Schuldverhältnisse
Weil
eie
(nach
aktueller
Rechtslage
bereits)
bestehenee
Möglichkeit
eer
Geltenemachung
eurch
EBMail
vielrach
unbekannt
war,
hat
sich
eer
Gesetzgeber
nun
rdr
eine
Neurassung
ees
§
309
Nr.
13
BGB
entschieeen.
Ab
eem
1.
Oktober
2016
sine
AGB
unwirksam,
eurch
eie
Anzeigen
oeer
Erklärungen,
eie
gegendber
eem
Verweneer
oeer
einem
Driten
abzugeben
waren,
an
eine
strengere
orm
als
eie
Textorm
gebuneen
sine.
Da
eer
Gesetzgeber
ab
eem
1.
Oktober
2016
eine
strengere
orm
als
eie
Textorm
auserdcklich
verbietet,
wereen
eie
bisherigen
stanearemäßig
verweneeten
chrifrormerroreernisse
bei
Ausschlussklauseln
ab
eem
1.
Oktober
2016
nicht
mehr
zulässig
sein.
Es
earr
nur
noch
eie
Textorm
rdr
eie
Geltenemachung
eer
Ansprdche
vorgeschrieben
wereen.
Was bedeutet das für bestehende Arbeitsverträge?
Da
eie
Neuregelung
grunesätzlich
nur
aur
Verträge
anzuweneen
ist,
eie
nach
eem
30.
eptember
2016
entstehen
(§
37
zu
Art.
229
EGBGB),
gilt
eiese
Vorgabe
nur
(aber
immerhin)
rdr
alle
ab
eem
1.
Oktober
2016
abgeschlossenen
Arbeitsverträge.
Arbeitsverträge,
eie
vor
eem
1.
Oktober
2016
abgeschlossen
woreen
sine,
edrren
grunesätzlich
weiter
eine
schrifliche
Anspruchsgeltenemachung
roreern.
Bei
Arbeitsverträgen,
eie
zwar
vor
eem
1.
Oktober
2016
abgeschlossen
wureen,
aber
eanach
angepasst
oeer
neu
abgeschlossen
wereen,
ist
jeeoch
Vorsicht
angebrachte
Abhängig
vom
Ausmaß
eer
jeweiligen
Äneerungen
besteht
eas
Risiko,
eass
Gerichte
sie
als
Neuabschluss
ees
chuleverhältnisses
oeer
jeeenralls
eer
Ausschlussrrist
interpreteren
une
so
zur
nwirksamkeit
eer
Ausschlussklauseln
gelangen
könnten.
Hier
muss
bei
eer
ormulierung
eer
Vertragsäneerung
klargestellt
wereen,
welche
Klauseln
in
eie
Anpassung
einbezogen
wereen
une
welche
nicht.
Beachtet
wereen
muss
eabei
eie
teilweise
wieersprdchlich
wirkenee
Rechtsprechung
ees
Buneesarbeitsgerichts
zu
Auswirkungen
von
Vertragsäneerungen
aur
een
Arbeitsvertrag
im
brigen.
Was gilt für tarifvertragliche Ausschlussfristen?
Im
Hinblick
aur
tarirvertragliche
Ausschlussklauseln
wire
eie
Gesetzesäneerung
grunesätzlich
keine
Auswirkung
haben.
Denn
Tarirverträge
sine
einer
AGBBKontrolle
als
Besoneerheit
ees
Arbeitsrechts
entzogen
(§
310
Abs.
4
BGB).
Dies
gilt
grunesätzlich
unabhängig
eavon,
ob
eie
jeweiligen
einschlägigen
Tarirverträge
kraf
Mitglieeschaf
in
eer
Gewerkschaf
normatv
oeer
aurgrune
arbeitsvertraglicher
Bezugnahme
gelten.
Etwas
aneeres
wire
man
rdr
inrolge
arbeitsvertraglicher
Inbezugnahme
geltenee
Tarirverträge
nur
eann
annehmen
können,
wenn
in
Arbeitsverträgen
aur
een
jeweiligen
Tarirvertrag
nicht
insgesamt,
soneern
nur
teilweise
verwiesen
wire.
Da
eer
Tarirvertrag
eann
nicht
mehr
ein
in
sich
abgeschlossenes
Regelungssystem
enthält,
edrfen
in
eiesem
all
auch
eie
tariiichen
Ausschlussklauseln
mit
chrifrormerroreernis
einer
AGBBKontrolle
unterrallen
une
eaher
im
Rahmen
von
Bezugnahmeklauseln,
eie
ab
eem
1.
Oktober
2016
vereinbart
wereen,
zukdnfig
nicht
mehr
zulässig
sein.
Gleiches
edrfe
rdr
nicht
einschlägige
Tarirverträge
gelten,
eie
arbeitsvertraglich
in
Bezug
genommen
wereen.
Entsprechenee
Risiken
können
aber
eurch
eine
eigenstäneige
gesetzeskonrorme
Ausschlussrristenregelung
im
Arbeitsvertrag
vermieeen
wereen.
Sind Schriftformklauseln auch betroffen?
Mit
Blick
aur
eie
Verweneung
von
sog.
neoppelten
chrifrormklauselnn
(eie
u.a.
zur
Vermeieung
einer
betrieblichen
bung
eienen)
ist
eie
Rechtslage
eerzeit
noch
nicht
abschließene
geklärt.
Obwohl
gute
Argumente
eardr
sprechen,
eass
sich
eie
Gesetzesäneerung
aur
sie
nicht
auswirken
wire,
sollte
zur
Vermeieung
von
Risiken
im
Zweirel
schon
jetzt
in
Arbeitsverträge
aurgenommen
wereen,
eass
etwaige
vertragliche
Äneerungen
oeer
Ergänzungen
(nur)
eer
„Textormm
beedrren.
HabeneSieeFragen?
Kontakteren
ie
gernee
Dr.
Jacek
Kielkowski
Practcee rooup
Arbeitsrecht
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Dr.eJacekeKielkowski,eLL.M.
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