BMVIT - Aopa

FLUGZEUGHALTER-UND PILOTENVERBAND ÖSTERREICHS
EINSCHREIBEN
An das
Bundesministerium für Verkehr,
Innovation und Technik
BMVIT – IV/L2 (Luftfahrt-Rechtsangelegenheiten)
zH Hrn. Mag. Thomas KACSICH und
Fr. Mag. Katja Nonnenmacher
Radetzkystraße 2, Postfach 201
1000 Wien
Dr.Walter Ebm
President
[email protected]
Dr.Andreas Staribacher
Vice-Presidet
[email protected]
Ing.Peter Stiassny
Vice-President
stiassny@aopa. t
Christian Marek, MBA
Vice-President
[email protected]
Vorab per E-Mail:
[email protected]
[email protected]
Wien, am ……………………
GZ. BMVIT-58.512/0001-IV/L2/2016
Begutachtungsverfahren einer geplanten Gästeflugverordnung
Sehr geehrte Frau Mag. Nonnenmacher,
sehr geehrter Herr Mag. Kacsich !
Namens der AOPA Austria dürfen wir uns für die Möglichkeit im Rahmen des
Begutachtungsverfahrens zur geplanten Neuerlassung einer Gästeflugverordnung
Stellung nehmen zu dürfen herzlichst bedanken.
Wir erlauben uns hierzu unsere Anmerkungen wie folgt vorzutragen:
1. Wir begrüßen prinzipiell die Intension des Verordnungsgebers, die Ausübung des
Flugsportes und der luftfahrerischen Tätigkeit in Österreich zu fördern und die bisher
auf Erlassbasis (Gorbach Erlass) geregelte bzw. tolerierte Vorgehensweise durch
gesetzeskonforme Verordnung zu regeln. Es sollte aber – wie im Folgenden noch zu
zeigen sein wird – eine Regelung getroffen werden, welche einerseits für den
ausländischen Zivilluftfahrer einfach und praktikabel anwendbar ist, andererseits
auch für österreichische Piloten zu keiner Benachteiligung führt; insbesondere sollte
die bisher erlassmäßig zugestandene Benutzung von Ultralights und Tragschraubern
im gleichen Umfang möglich sein.
AOPA - Austria
Julius Meinl-Gasse 3-7
1160 Wien - Austria
Telefon: +43 1 48860 1217
E-Mail: [email protected]
www.aopa.at
Bankverbindung: Meinl Bank AG
IBAN: AT24 1924 0000 00417501
BIC:MEINATWW
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2. § 1 (1) 1. Satz spricht von „… durch Personen mit Hauptwohnsitz im Ausland …“. Für
diese Personen wird die Möglichkeit geboten, auch ohne Anerkennung der
ausländischen Erlaubnis gemäß § 40 LFG bzw. ohne Anerkennung gemäß § 18 LFG
in Österreich Ultraleichtluftfahrzeuge zu betreiben.
Gemäß den erläuternden Bemerkungen soll diese Regelung deshalb nur für
Personen mit Wohnsitz im Ausland gelten, da einheimischen Personen der Erwerb
der entsprechenden Berechtigungen im Inland nach österreichischem Recht
jedenfalls zumutbar erscheint.
Neben der prinzipiellen Frage, warum Personen mit österreichischem Wohnsitz
Ultralights und Tragschrauber mit entsprechender ausländischen (meist deutsch
registrierten) Zulassung nicht ohne Genehmigung gemäß § 18 LFG betreiben
können, ist aus Sicht der Sicherheit der Luftfahrt und einer unterschiedlichen
Behandlung schwerlich erklärbar. Oder umgekehrt ausgedrückt, ist dasselbe
Ultralight von einem Österreicher mit Wohnsitz in München sicherer zu handhaben,
als von einem Österreicher mit Wohnsitz in Salzburg? Wird ein Luftfahrzeug durch
den Betrieb von einer Person mit Wohnsitz in Österreich deshalb unsicherer und
bedarf der Genehmigung gemäß § 18 LFG, während dies für einen Piloten mit
ausländischem Wohnsitz nicht der Fall ist? Wie ist die Situation bei Personen mit
zwei Wohnsitzen?
Bekanntlich
lässt
der
Verfassungsgerichtshof
eine
Inländerdiskriminierung wie hier geplant nicht zu.
Eine sachgerechte und sinnvolle Lösung erscheint uns daher am einfachsten
dadurch herbeigeführt, in dem der Halbsatz „… durch Personen mit Hauptwohnsitz
im Ausland …“ ersatzlos im § 1 (1) 1. Satz gestrichen wird.
3. Weiters dürfen wir darauf hinweisen, dass eine Genehmigung gemäß § 18 LFG
(welche nach dem Verordnungsentwurf eben nur von Piloten mit Hauptwohnsitz in
Österreich erforderlich wäre) mit erheblichen Kosten verbunden ist, die sich jährlich
auf ca. EUR 600,00 belaufen.
Die Praxis zeigt, dass faktisch keine Ultralights in Österreich zugelassen sind und
auch die diesbezüglichen Lizenzen gegenüber Deutschland erschreckend klein sind.
Da die Zulassung in Österreich eben sehr kostenaufwendig und langwierig ist und
der österreichische Markt für Hersteller von Ultralights daher in aller Regel überhaupt
nicht betreut wird, ist im Wesentlichen der Markt in den Nachbarländern und hier
insbesondere in Deutschland zu finden. Würden daher in Österreich lebende Piloten
(Hauptwohnsitz in Österreich) mit im Ausland zugelassenen Ultralights ohne
Genehmigung nach § 18 LFG dieses Luftfahrtgerät nicht bedienen dürfen, wäre
geradezu der umgekehrte Erfolg der Gästeflugverordnung herbeigeführt, also die
Möglichkeit für Personen mit Hauptwohnsitz im Ausland geschaffen; für in Österreich
wohnende Personen wäre dies aber defacto nicht möglich, weil wirtschaftlich nicht zu
vertreten.
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Die wirtschaftliche Ungleichheit gegenüber Deutschland lässt sich aus folgenden
Zulassungs- bzw. Bestandszahlen leicht ableiten:
Deutschland Österreich
Zulassung
2015
Flächen UL - Neuzulassung 2015
Gyrokopter - Neuzulassung 2015
Zulassungs- Bestand Ende 2015
stand
Flächen UL
Ende 2015 Gyrokopter
Lizenzen
Ende
2015
Quelle:
Lizenzen UL
Flächen UL
Gyrokopter
169
58
3
0
4.064
585
49
7
17.275
1.304
511
71
Deutscher AeroClub
DuLV
Österreichischer AeroClub
Austro Control GmbH
Wir dürfen noch am Rande darauf hinweisen, dass die österreichische
Luftfahrtbehörde eine Dokumentation bestimmter englischer Bauvorschriften
(sogenannte Section T) für die Genehmigung gem. § 18 LFG verlangt, was mit
erheblichen Aufwand und Kosten verbunden ist und somit das Übergewicht der
ausländischen Registrierung weiter verstärkt.
Defacto würde dies zum Ergebnis führen, dass Personen die keinen Hauptwohnsitz
in Österreich haben, mit dem gleichen Ultralight in Österreich gemäß der
vorgeschlagenen Gästeflugverordnung legal fliegen dürften; Personen mit
Hauptwohnsitz in Österreich das gleiche Ultralightgerät aber legaliter überhaupt nicht
in Österreich betreiben dürfen, da seitens des Herstellers die von der Austro Control
zur Ausstellung der § 18 LFG Genehmigung geforderte Dokumentation nicht
beigebracht wird, da eben zu kostenaufwendig. Da das gleiche Ultralight wohl
schwerlich je nach Wohnsitz des Piloten unterschiedliche technische
Voraussetzungen und Zulassungen zu erbringen hätte, kann weder aus der Sicht
des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes, noch aus der Intension des
Verordnungsgebers der Gästeflugverordnung abgeleitet werden.
Aufgrund des bisherigen Erlasses, wurden Ausländer und Inländer, also Personen
mit Wohnsitz in Österreich, gleichbehandelt, insoweit als mit einer entsprechenden
deutschen Fluglizenz eben auch ein deutsches Ultralight in Österreich in dem
relevanten Luftraum betrieben werden konnte.
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4. Nach derzeitigem Entwurfstand der Gästeflugverordnung, dürfen Personen mit
Wohnsitz in Österreich und einer höherwertig österreichischen Lizenz (etwa
Privatpilotenschein oder Ultralightschein) ein im Ausland registriertes Ultralight ohne
Genehmigung gemäß § 18 LFG nicht in Betrieb nehmen. Auch dieser Umstand
könnte durch die oben dargelegte Änderung des § 1 (1) im Verordnungstext leicht
korrigiert werden.
5. Beschränkung ausländischer registrierter Ultralights auf Luftraum E und G:
Nach derzeitigem Verordnungsstand würde generell der Einflug in einen
höherwertigen Luftraum (außerhalb von G und E) mit Ultralights nicht zulässig sein.
Dies unabhängig davon, ob das Ultralightfluggerät die Voraussetzungen etwa ELT,
Funk oder Transponder erfüllt.
Auch hier könnte im Rahmen der Gästeflugverordnung eine entsprechende
Möglichkeit geschaffen werden; so wäre etwa die in Deutschland übliche
Funktionsprüfung für Funk, Transponder, etc. zum Flugbetrieb im Luftraum C und D
ausreichende Grundlage.
6. Ergänzung der gleichwertigen und anzuerkennenden Registerstaaten:
Wie wir von Kollegen des österreichischen Aero-Clubs in Erfahrung bringen konnten,
sind auch Zulassungen aus Tschechien und Slowakei in die Liste der
anzuerkennenden Länder mitaufzunehmen.
Nochmals herzlichen Bank für die Möglichkeit zur Stellungnahme und stehen wir
natürlich gerne für eine Besprechung zur Verfügung und zeichnen
Mit vorzüglicher Hochachtung
Dr. Walter Ebm
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