FLUGZEUGHALTER-UND PILOTENVERBAND ÖSTERREICHS EINSCHREIBEN An das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technik BMVIT – IV/L2 (Luftfahrt-Rechtsangelegenheiten) zH Hrn. Mag. Thomas KACSICH und Fr. Mag. Katja Nonnenmacher Radetzkystraße 2, Postfach 201 1000 Wien Dr.Walter Ebm President [email protected] Dr.Andreas Staribacher Vice-Presidet [email protected] Ing.Peter Stiassny Vice-President stiassny@aopa. t Christian Marek, MBA Vice-President [email protected] Vorab per E-Mail: [email protected] [email protected] Wien, am …………………… GZ. BMVIT-58.512/0001-IV/L2/2016 Begutachtungsverfahren einer geplanten Gästeflugverordnung Sehr geehrte Frau Mag. Nonnenmacher, sehr geehrter Herr Mag. Kacsich ! Namens der AOPA Austria dürfen wir uns für die Möglichkeit im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zur geplanten Neuerlassung einer Gästeflugverordnung Stellung nehmen zu dürfen herzlichst bedanken. Wir erlauben uns hierzu unsere Anmerkungen wie folgt vorzutragen: 1. Wir begrüßen prinzipiell die Intension des Verordnungsgebers, die Ausübung des Flugsportes und der luftfahrerischen Tätigkeit in Österreich zu fördern und die bisher auf Erlassbasis (Gorbach Erlass) geregelte bzw. tolerierte Vorgehensweise durch gesetzeskonforme Verordnung zu regeln. Es sollte aber – wie im Folgenden noch zu zeigen sein wird – eine Regelung getroffen werden, welche einerseits für den ausländischen Zivilluftfahrer einfach und praktikabel anwendbar ist, andererseits auch für österreichische Piloten zu keiner Benachteiligung führt; insbesondere sollte die bisher erlassmäßig zugestandene Benutzung von Ultralights und Tragschraubern im gleichen Umfang möglich sein. AOPA - Austria Julius Meinl-Gasse 3-7 1160 Wien - Austria Telefon: +43 1 48860 1217 E-Mail: [email protected] www.aopa.at Bankverbindung: Meinl Bank AG IBAN: AT24 1924 0000 00417501 BIC:MEINATWW FLUGZEUGHALTER-UND PILOTENVERBAND ÖSTERREICHS 2. § 1 (1) 1. Satz spricht von „… durch Personen mit Hauptwohnsitz im Ausland …“. Für diese Personen wird die Möglichkeit geboten, auch ohne Anerkennung der ausländischen Erlaubnis gemäß § 40 LFG bzw. ohne Anerkennung gemäß § 18 LFG in Österreich Ultraleichtluftfahrzeuge zu betreiben. Gemäß den erläuternden Bemerkungen soll diese Regelung deshalb nur für Personen mit Wohnsitz im Ausland gelten, da einheimischen Personen der Erwerb der entsprechenden Berechtigungen im Inland nach österreichischem Recht jedenfalls zumutbar erscheint. Neben der prinzipiellen Frage, warum Personen mit österreichischem Wohnsitz Ultralights und Tragschrauber mit entsprechender ausländischen (meist deutsch registrierten) Zulassung nicht ohne Genehmigung gemäß § 18 LFG betreiben können, ist aus Sicht der Sicherheit der Luftfahrt und einer unterschiedlichen Behandlung schwerlich erklärbar. Oder umgekehrt ausgedrückt, ist dasselbe Ultralight von einem Österreicher mit Wohnsitz in München sicherer zu handhaben, als von einem Österreicher mit Wohnsitz in Salzburg? Wird ein Luftfahrzeug durch den Betrieb von einer Person mit Wohnsitz in Österreich deshalb unsicherer und bedarf der Genehmigung gemäß § 18 LFG, während dies für einen Piloten mit ausländischem Wohnsitz nicht der Fall ist? Wie ist die Situation bei Personen mit zwei Wohnsitzen? Bekanntlich lässt der Verfassungsgerichtshof eine Inländerdiskriminierung wie hier geplant nicht zu. Eine sachgerechte und sinnvolle Lösung erscheint uns daher am einfachsten dadurch herbeigeführt, in dem der Halbsatz „… durch Personen mit Hauptwohnsitz im Ausland …“ ersatzlos im § 1 (1) 1. Satz gestrichen wird. 3. Weiters dürfen wir darauf hinweisen, dass eine Genehmigung gemäß § 18 LFG (welche nach dem Verordnungsentwurf eben nur von Piloten mit Hauptwohnsitz in Österreich erforderlich wäre) mit erheblichen Kosten verbunden ist, die sich jährlich auf ca. EUR 600,00 belaufen. Die Praxis zeigt, dass faktisch keine Ultralights in Österreich zugelassen sind und auch die diesbezüglichen Lizenzen gegenüber Deutschland erschreckend klein sind. Da die Zulassung in Österreich eben sehr kostenaufwendig und langwierig ist und der österreichische Markt für Hersteller von Ultralights daher in aller Regel überhaupt nicht betreut wird, ist im Wesentlichen der Markt in den Nachbarländern und hier insbesondere in Deutschland zu finden. Würden daher in Österreich lebende Piloten (Hauptwohnsitz in Österreich) mit im Ausland zugelassenen Ultralights ohne Genehmigung nach § 18 LFG dieses Luftfahrtgerät nicht bedienen dürfen, wäre geradezu der umgekehrte Erfolg der Gästeflugverordnung herbeigeführt, also die Möglichkeit für Personen mit Hauptwohnsitz im Ausland geschaffen; für in Österreich wohnende Personen wäre dies aber defacto nicht möglich, weil wirtschaftlich nicht zu vertreten. AOPA - Austria Julius Meinl-Gasse 3-7 1160 Wien - Austria Telefon: +43 1 48860 1217 E-Mail: [email protected] www.aopa.at Bankverbindung: Meinl Bank AG IBAN: AT24 1924 0000 00417501 BIC:MEINATWW FLUGZEUGHALTER-UND PILOTENVERBAND ÖSTERREICHS Die wirtschaftliche Ungleichheit gegenüber Deutschland lässt sich aus folgenden Zulassungs- bzw. Bestandszahlen leicht ableiten: Deutschland Österreich Zulassung 2015 Flächen UL - Neuzulassung 2015 Gyrokopter - Neuzulassung 2015 Zulassungs- Bestand Ende 2015 stand Flächen UL Ende 2015 Gyrokopter Lizenzen Ende 2015 Quelle: Lizenzen UL Flächen UL Gyrokopter 169 58 3 0 4.064 585 49 7 17.275 1.304 511 71 Deutscher AeroClub DuLV Österreichischer AeroClub Austro Control GmbH Wir dürfen noch am Rande darauf hinweisen, dass die österreichische Luftfahrtbehörde eine Dokumentation bestimmter englischer Bauvorschriften (sogenannte Section T) für die Genehmigung gem. § 18 LFG verlangt, was mit erheblichen Aufwand und Kosten verbunden ist und somit das Übergewicht der ausländischen Registrierung weiter verstärkt. Defacto würde dies zum Ergebnis führen, dass Personen die keinen Hauptwohnsitz in Österreich haben, mit dem gleichen Ultralight in Österreich gemäß der vorgeschlagenen Gästeflugverordnung legal fliegen dürften; Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich das gleiche Ultralightgerät aber legaliter überhaupt nicht in Österreich betreiben dürfen, da seitens des Herstellers die von der Austro Control zur Ausstellung der § 18 LFG Genehmigung geforderte Dokumentation nicht beigebracht wird, da eben zu kostenaufwendig. Da das gleiche Ultralight wohl schwerlich je nach Wohnsitz des Piloten unterschiedliche technische Voraussetzungen und Zulassungen zu erbringen hätte, kann weder aus der Sicht des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes, noch aus der Intension des Verordnungsgebers der Gästeflugverordnung abgeleitet werden. Aufgrund des bisherigen Erlasses, wurden Ausländer und Inländer, also Personen mit Wohnsitz in Österreich, gleichbehandelt, insoweit als mit einer entsprechenden deutschen Fluglizenz eben auch ein deutsches Ultralight in Österreich in dem relevanten Luftraum betrieben werden konnte. AOPA - Austria Julius Meinl-Gasse 3-7 1160 Wien - Austria Telefon: +43 1 48860 1217 E-Mail: [email protected] www.aopa.at Bankverbindung: Meinl Bank AG IBAN: AT24 1924 0000 00417501 BIC:MEINATWW FLUGZEUGHALTER-UND PILOTENVERBAND ÖSTERREICHS 4. Nach derzeitigem Entwurfstand der Gästeflugverordnung, dürfen Personen mit Wohnsitz in Österreich und einer höherwertig österreichischen Lizenz (etwa Privatpilotenschein oder Ultralightschein) ein im Ausland registriertes Ultralight ohne Genehmigung gemäß § 18 LFG nicht in Betrieb nehmen. Auch dieser Umstand könnte durch die oben dargelegte Änderung des § 1 (1) im Verordnungstext leicht korrigiert werden. 5. Beschränkung ausländischer registrierter Ultralights auf Luftraum E und G: Nach derzeitigem Verordnungsstand würde generell der Einflug in einen höherwertigen Luftraum (außerhalb von G und E) mit Ultralights nicht zulässig sein. Dies unabhängig davon, ob das Ultralightfluggerät die Voraussetzungen etwa ELT, Funk oder Transponder erfüllt. Auch hier könnte im Rahmen der Gästeflugverordnung eine entsprechende Möglichkeit geschaffen werden; so wäre etwa die in Deutschland übliche Funktionsprüfung für Funk, Transponder, etc. zum Flugbetrieb im Luftraum C und D ausreichende Grundlage. 6. Ergänzung der gleichwertigen und anzuerkennenden Registerstaaten: Wie wir von Kollegen des österreichischen Aero-Clubs in Erfahrung bringen konnten, sind auch Zulassungen aus Tschechien und Slowakei in die Liste der anzuerkennenden Länder mitaufzunehmen. Nochmals herzlichen Bank für die Möglichkeit zur Stellungnahme und stehen wir natürlich gerne für eine Besprechung zur Verfügung und zeichnen Mit vorzüglicher Hochachtung Dr. Walter Ebm AOPA - Austria Julius Meinl-Gasse 3-7 1160 Wien - Austria Telefon: +43 1 48860 1217 E-Mail: [email protected] www.aopa.at Bankverbindung: Meinl Bank AG IBAN: AT24 1924 0000 00417501 BIC:MEINATWW
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