Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene Wintersemester 2016/2017 Rechts- u. Staatswissenschaftliche Fakultät Rheinische Friedrich-WilhelmsUniversität Bonn Strafrechtliches Institut Prof. Dr. Martin Böse Hausarbeit Nach einem feuchtfröhlichen Abend in ihrer Stammkneipe begeben sich A und B auf den Heimweg. Obwohl er sich kaum noch auf den Beinen halten kann, will A mit seinem Auto nach Hause fahren und bietet dem B an, ihn mitzunehmen. B, der deutlich weniger getrunken hat, weist den A darauf hin, dass dieser besser nicht mehr fahren sollte, nimmt aber schließlich auf Drängen des A dessen Angebot an. Nach kurzer Fahrt verschätzt sich A aufgrund seiner Alkoholisierung indes in einer Kurve und verliert die Kontrolle über das Fahrzeug, das am Rande der Landstraße im Straßengraben landet. A bleibt unverletzt, während B sich durch das Schlingern des Fahrzeugs den Kopf an der Seitenscheibe gestoßen und dadurch eine schmerzhafte Beule erlitten hat. Der Vorfall wurde von zwei Polizeibeamten beobachtet, die unter dem Eindruck des Geschehens und nach Befragung von A und B sowie einer mit Zustimmung des A vorgenommenen Messung der Alkoholkonzentration der Atemluft bei A beschließen, die Entnahme einer Blutprobe im nahegelegenen Institut für Rechtsmedizin der Universität zu veranlassen. Auf richterliche Anordnung wird A zu dem am Institut angestellten Arzt Dr. D gebracht, der dem A mit einer Plastikvenüle aus einer Armvene die für die Untersuchung erforderliche Blutmenge entnimmt. Als die Polizeibeamten für kurze Zeit das Behandlungszimmer verlassen, wendet sich A an D und erklärt ihm, der Verlust des Führerscheins würde ihn seinen Job kosten. A schlägt dem D vor, die mit seinem – A’s – Blut gefüllte Venüle gegen diejenige eines solchen „Spenders“ auszutauschen, der zuvor keinen Alkohol genossen habe. D tut dies lachend als Scherz ab und versieht die Venüle ordnungsgemäß mit einem fest haftenden Klebezettel. Auf diesem sind die Personalien des A vermerkt, deren Richtigkeit durch die Unterschrift des D bestätigt wird. Als der nunmehr völlig verzweifelte A den D weiter anfleht, überkommt D schließlich Mitleid und er verspricht dem A, dessen Vorschlag umzusetzen. Nachdem A und die Polizeibeamten gegangen sind, nimmt er sich selbst Blut ab, löst sodann von der Venüle mit dem Blut des A vorsichtig den Klebezettel und befestigt diesen an „seiner“ Probe. Die mit dem Etikett versehene Blutprobe des D wird anschließend zur Untersuchung der Blutalkoholkonzentration weitergeleitet. Wie von D erwartet, ergibt die Analyse eine Blutalkoholkonzentration von 0,0 ‰. Der Leiter des Instituts (Prof. Dr. E) hält dieses Ergebnis in seinem Untersuchungsbericht fest, woraufhin das Verfahren gegen A nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird. Drei Wochen später holt D jedoch sein schlechtes Gewissen ein. Er gesteht seinem Vorgesetzten die Manipulation und legt die richtige Blutprobe vor. Deren Analyse ergibt, dass die Blutalkoholkonzentration bei A, als er die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor, 1,2 ‰ betrug. A wird daraufhin strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und verurteilt. Wie haben sich A und D nach dem StGB strafbar gemacht? Ggf. erforderliche Strafanträge sind gestellt. Form: Maximalumfang 20 Seiten, Schrift Times New Roman, Größe 12, Zeilenabstand 1,5, rechts 7 cm Korrekturrand, übrige Seiten 2 cm Rand. Letzter Abgabetermin ist der 6.10.2016 bis 13.00 Uhr am Lehrstuhl (s.o.), Strafrechtliches Institut, Adenauerallee 24-42, 53113 Bonn, Ostturm, Zimmer 113. Mit der Post übersandte Hausarbeiten werden zur Korrektur angenommen, sofern sich auf dem Umschlag ein lesbarer Poststempel (kein Freistempler) mit diesem (oder einem früheren) Datum befindet.
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