Europäische Kommission - Pressemitteilung Kommission verklagt die Tschechische Republik vor dem Gerichtshof wegen einer Verbringung giftiger Abfälle nach Polen Brüssel, 22. Juli 2016 Die Tschechische Republik wegen illegaler Verbringung gefährlicher Abfälle verklagt. Die Europäische Kommission verklagt die Tschechische Republik vor dem Gerichtshof der Europäischen Union, da sie 20 000 Tonnen gefährliche Abfälle, die ein tschechischer Unternehmer Ende 2010 und Anfang 2011 nach Katowice in Polen verbracht hatte, nicht zurückgenommen hat. Der Fall ist Teil einer Streitigkeit zwischen zwei Mitgliedstaaten, Polen und der Tschechischen Republik, über die Einstufung einer Abfallsendung. Die polnischen Behörden verweigerten die Annahme der Sendung, da sie unter Verstoß gegen die Verordnung über die Verbringung von Abfällen (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006) versandt worden war. Die verbrachten Abfälle hätten dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegen müssen. Ohne diese Notifizierung gilt die fragliche Verbringung als „illegale Verbringung“, und die tschechischen Behörden sollten die erforderlichen Maßnahmen zur Rückführung der Sendung treffen. Die Tschechische Republik hätte gegen EU-Vorschriften verstoßen, wenn sie die erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen hätte. Die tschechischen Behörden lehnten die Rücknahme der Sendung jedoch mit der Begründung ab, dass es sich bei dem betreffenden Material, einer Mischung aus Säureteer aus der Erdölraffination, Kohlenstaub und Branntkalk, nicht um Abfälle handele, sondern um ein gemäß der REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) registriertes Erzeugnis. Nach einer Beschwerde hat die Kommission eingegriffen, um die Streitigkeit zwischen den beiden Mitgliedstaaten beizulegen. Im November 2015 wurde der Tschechischen Republik eine mit Gründen versehene Stellungnahme übersandt, in der die tschechischen Argumente für die Einstufung der Sendung als Erzeugnis zurückgewiesen und die Tschechische Republik aufgefordert wurde, die Sendung zurückzunehmen. Da sich die tschechischen Behörden nach wie vor weigern, die Abfälle zurückzunehmen, hat die Kommission den Fall nun vor den Gerichtshof der Europäischen Union gebracht. Hintergrund Die Verordnung über die Verbringung von Abfällen (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006) enthält Vorschriften, mit denen sichergestellt werden soll, dass Abfälle auf umweltverträgliche Weise und unter Einhaltung der EU-Vorschriften sowie internationaler Vorschriften verbracht werden. Die Deponierung oder nicht normgerechte Behandlung von Abfällen hat gravierende Auswirkungen auf die Umwelt und führt zu Langzeitrisiken für die Gesundheit von Bürgern und Beschäftigten. Wenn sich die zuständigen Behörden des Bestimmungs- bzw. des Ursprungsmitgliedstaates nicht einig sind, ob es sich bei einer Sendung um Abfälle handelt oder nicht, muss das betreffende Material als Abfall behandelt und daher vom Ursprungsland zurückgenommen werden. Weitere Informationen: — Zur Überwachung der Rechtsvorschriften der EU in den Bereichen Umwelt und über Statistik. — Zu den wichtigsten Beschlüssen der Vertragsverletzungsverfahren im Juli 2016 siehe vollständiges MEMO/16/2490. — Zum Vertragsverletzungsverfahren allgemein siehe vollständiges MEMO/12/12 (Infografik). — Zu EU-Vertragsverletzungsverfahren. IP/16/2492 Kontakt für die Medien: Daniel ROSARIO (+ 32 2 295 61 85) Iris PETSA (+32 2 299 33 21) Kontakt für die Öffentlichkeit: Europe Direct – telefonisch unter 00 800 67 89 10 11 oder per E-Mail
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