Kommission verklagt die Tschechische Republik vor

Europäische Kommission - Pressemitteilung
Kommission verklagt die Tschechische Republik vor dem Gerichtshof wegen
einer Verbringung giftiger Abfälle nach Polen
Brüssel, 22. Juli 2016
Die Tschechische Republik wegen illegaler Verbringung gefährlicher Abfälle verklagt.
Die Europäische Kommission verklagt die Tschechische Republik vor dem Gerichtshof der Europäischen
Union, da sie 20 000 Tonnen gefährliche Abfälle, die ein tschechischer Unternehmer Ende 2010 und
Anfang 2011 nach Katowice in Polen verbracht hatte, nicht zurückgenommen hat.
Der Fall ist Teil einer Streitigkeit zwischen zwei Mitgliedstaaten, Polen und der Tschechischen Republik,
über die Einstufung einer Abfallsendung. Die polnischen Behörden verweigerten die Annahme der
Sendung, da sie unter Verstoß gegen die Verordnung über die Verbringung von Abfällen (Verordnung
(EG) Nr. 1013/2006) versandt worden war. Die verbrachten Abfälle hätten dem Verfahren der
vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegen müssen. Ohne diese Notifizierung
gilt die fragliche Verbringung als „illegale Verbringung“, und die tschechischen Behörden sollten die
erforderlichen Maßnahmen zur Rückführung der Sendung treffen. Die Tschechische Republik hätte
gegen EU-Vorschriften verstoßen, wenn sie die erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen hätte.
Die tschechischen Behörden lehnten die Rücknahme der Sendung jedoch mit der Begründung ab, dass
es sich bei dem betreffenden Material, einer Mischung aus Säureteer aus der Erdölraffination,
Kohlenstaub und Branntkalk, nicht um Abfälle handele, sondern um ein gemäß der REACH-Verordnung
(Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) registriertes Erzeugnis.
Nach einer Beschwerde hat die Kommission eingegriffen, um die Streitigkeit zwischen den beiden
Mitgliedstaaten beizulegen. Im November 2015 wurde der Tschechischen Republik eine mit Gründen
versehene Stellungnahme übersandt, in der die tschechischen Argumente für die Einstufung der
Sendung als Erzeugnis zurückgewiesen und die Tschechische Republik aufgefordert wurde, die
Sendung zurückzunehmen. Da sich die tschechischen Behörden nach wie vor weigern, die Abfälle
zurückzunehmen, hat die Kommission den Fall nun vor den Gerichtshof der Europäischen Union
gebracht.
Hintergrund
Die Verordnung über die Verbringung von Abfällen (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006) enthält
Vorschriften, mit denen sichergestellt werden soll, dass Abfälle auf umweltverträgliche Weise und unter
Einhaltung der EU-Vorschriften sowie internationaler Vorschriften verbracht werden. Die Deponierung
oder nicht normgerechte Behandlung von Abfällen hat gravierende Auswirkungen auf die Umwelt und
führt zu Langzeitrisiken für die Gesundheit von Bürgern und Beschäftigten.
Wenn sich die zuständigen Behörden des Bestimmungs- bzw. des Ursprungsmitgliedstaates nicht einig
sind, ob es sich bei einer Sendung um Abfälle handelt oder nicht, muss das betreffende Material als
Abfall behandelt und daher vom Ursprungsland zurückgenommen werden.
Weitere Informationen:
— Zur Überwachung der Rechtsvorschriften der EU in den Bereichen Umwelt und über Statistik.
— Zu den wichtigsten Beschlüssen der Vertragsverletzungsverfahren im Juli 2016 siehe vollständiges
MEMO/16/2490.
— Zum Vertragsverletzungsverfahren allgemein siehe vollständiges MEMO/12/12 (Infografik).
— Zu EU-Vertragsverletzungsverfahren.
IP/16/2492
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