___________________________________________________________________ ___ Amtliches Veröffentlichungsorgan der Stadt Erwitte Nr.: 09 59597 Erwitte, 20.07.2016 21. Jahrgang Inhalt Seite 1. Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte Jahresabschluss 2014 der Stadt Erwitte 2 2. Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte Gesamtabschluss 2014 der Stadt Erwitte 3 3. Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte Bebauungsplan Erwitte Nr. 42 „Triftfeld“, 1. Änderung 4 4. Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte Bebauungsplan Erwitte Nr. 43 „Südlich des Marienhospitals“, 1. Änderung 6 5. Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte Bebauungsplan Schmerlecke Nr. 2 „Gewerbegebiet südlich der B1“, 2. Änderung 8 6. Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte Vorhabenbezogener Bebauungsplan Bad Westernkotten Nr. 43 „Seniorenheim am Solering“ 10 7. Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte Einziehung des Grünbeets vor dem Grundstück Weißdornring 51 12 8. Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte Einziehung des Grünbeets vor dem Grundstück Osterbachstraße 10 auf der Seite Am Ehrenmal 13 9. Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte Einziehung der öffentlichen Fahrbahnfläche des Glasmerweges vor dem Grundstück Lippstädter Straße 2 14 Herausgeber: Stadt Erwitte Der Bürgermeister Am Markt 13, 59597 Erwitte Telefon: 02943 8960, E-Mail: [email protected] Verantwortlich für den Inhalt: Bürgermeister Peter Wessel Erscheinungsweise: Nach Bedarf Druck: Stadt Erwitte Das Amtsblatt liegt kostenlos zur Mitnahme im Rathaus, bei der Sparkasse Erwitte-Anröchte in Erwitte einschl. der Zweigstellen Bad Westernkotten und Horn-Millinghausen sowie den Volksbanken in Erwitte, Horn-Millinghausen und Bad Westernkotten aus. Einzelexemplare werden dort unentgeltlich abgegeben Im Abonnement beträgt der Bezugspreis einschl. Versandkosten 24 € im Kalenderjahr. Amtsblatt im Internet: www.erwitte.de (auf der Homepage der Stadt Erwitte unter der Rubrik „Rathaus \ Politik \ Wahlen“) _____________________________________________________________________________________________________ Nr.: 09 21. Jahrgang Seite: 2 Öffentliche Bekanntmachung Jahresabschluss 2014 der Stadt Erwitte I. Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2014 Der Rechnungsprüfungsausschuss hat den Jahresabschluss 2014 unter Einbeziehung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach § 101 GO NRW geprüft. Die Prüfung schließt mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk ab. Die Ergebnisrechnung 2014 schließt mit einem Fehlbetrag in Höhe von 1.717.714,53 € ab. Die Bilanzsumme beläuft sich zum 31.12.2014 auf 116.672.175,84 €. Der Rat der Stadt Erwitte hat in seiner Sitzung am 30.06.2016 den geprüften Jahresabschluss 2014 festgestellt und dem Bürgermeister für die Führung der Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr 2014 Entlastung erteilt. Der Jahresfehlbetrag wird der Ausgleichsrücklage entnommen. Der Jahresabschluss liegt mit dem Lagebericht bis zu Feststellung des Jahresabschlusses 2015 während der üblichen Dienstzeiten im Rathaus der Stadt Erwitte, Am Markt 13, Zimmer 201, zur Einsichtnahme aus. II. Bekanntmachungsanordnung des Jahresabschlusses 2014 Gemäß § 96 Abs. 2 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496), in Kraft getreten am 04.07.2015, werden die Bilanz der Stadt Erwitte zum 31.12.2014, die Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2014, die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und der Lagebericht hiermit öffentlich bekanntgemacht. Erwitte, den 06.07.2016 Der Bürgermeister gez. Wessel _____________________________________________________________________________________________________ Nr.: 09 21. Jahrgang Seite: 3 Öffentliche Bekanntmachung Gesamtabschluss 2014 der Stadt Erwitte I. Bekanntmachung des Gesamtabschlusses 2014 Der Rechnungsprüfungsausschuss hat den Gesamtabschluss 2014 unter Einbeziehung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach § 59 Absatz 3 in Verbindung mit § 101 Absatz 3 GO NRW und § 116 Absatz 6 GO NRW geprüft. Die Prüfung schließt mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk ab. Die Gesamtergebnisrechnung 2014 schließt mit einem Fehlbetrag in Höhe von 1.583.656,39 € ab. Die Bilanzsumme beläuft sich zum 31.12.2014 auf 143.066.078,10 €. Der Rat der Stadt Erwitte hat in seiner Sitzung am 30.06.2016 den geprüften Gesamtabschluss 2014 bestätigt. Der Gesamtabschluss liegt mit dem Lagebericht bis zu Feststellung des Gesamtabschlusses 2015 während der üblichen Dienstzeiten im Rathaus der Stadt Erwitte, Am Markt 13, Zimmer 201, zur Einsichtnahme aus. II. Bekanntmachungsanordnung des Jahresabschlusses 2014 Gemäß § 116 Abs.1 i.V.m. § 96 Abs. 2 Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496), in Kraft getreten am 04.07.2015, werden die Gesamtbilanz der Stadt Erwitte zum 31.12.2014, die Gesamtergebnis- und Gesamtkapitalflussrechnung für das Geschäftsjahr 2014, das Ergebnis der Prüfung sowie die Bestätigung des Gesamtabschlusses und der Lagebericht hiermit öffentlich bekannt gemacht. Erwitte, den 06.07.2016 Der Bürgermeister gez. Wessel _____________________________________________________________________________________________________ Nr.: 09 21. Jahrgang Seite: 4 Öffentliche Bekanntmachung Bebauungsplan Erwitte Nr. 42 „Triftfeld“, 1. Änderung Schlussbekanntmachung gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist. Geltungsbereich des Bebauungsplanes Der Rat der Stadt Erwitte hat in seiner Sitzung am 30.06.2016 folgenden Beschluss gefasst: Die 1. Änderung des Bebauungsplans Erwitte Nr. 42 „Triftfeld“ ist in der vorliegenden Fassung gem. § 10 Baugesetzbuch als Satzung zu beschließen. Die Begründung einschließlich Standort-, Markt- und Wirkungsanalyse wird anerkannt. Der Beschluss ist gem. § 7 GO NW sowie verfahrensrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommen. Hiermit wird bestätigt, dass der Wortlaut des vorstehenden Beschlusses mit dem Beschluss des Rates vom 30.06.2016 übereinstimmt. Der Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Erwitte zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Erwitte Nr. 42 „Triftfeld“ wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Der Bebauungsplan mit Begründung einschließlich Standort-, Markt- und Wirkungsanalyse wird zu jedermanns Einsicht bei der Stadtverwaltung Erwitte, Rathaus (Königshof), Am Markt 12, Aufgabenbereich Stadtplanung, Zimmer K 28, bereitgehalten und über den Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Änderung des Bebauungsplanes Erwitte Nr. 42 „Triftfeld“ in Kraft. Die Abgrenzung des Bebauungsplanes ist dem vorstehenden Lageplan zu entnehmen. _____________________________________________________________________________________________________ Nr.: 09 21. Jahrgang Seite: 5 Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 Baugesetzbuch über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche wegen Planungsschäden infolge des Bebauungsplanes wird hingewiesen. Die Leistung dieser Entschädigung ist schriftlich bei der Stadt Erwitte zu beantragen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die planungsbedingten Vermögensnachteile eingetreten sind, geltend gemacht wird. Unbeachtlich werden 1. eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 Baugesetzbuch beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Baugesetzbuch beachtliche Mängel der Abwägung, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Erwitte unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass gem. § 7 Abs. 6 GO NW eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen des Bebauungsplanes nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) der Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Erwitte vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bekanntmachungsanordnung Der vorstehende Satzungsbeschluss wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Zu seiner Rechtswirksamkeit bedarf es keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Erwitte, 12.07.2016 Stadt Erwitte Der Bürgermeister gez. Wessel _____________________________________________________________________________________________________ Nr.: 09 21. Jahrgang Seite: 6 Öffentliche Bekanntmachung Bebauungsplan Erwitte Nr. 43 „Südlich des Marienhospitals“, 1. Änderung Schlussbekanntmachung gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist. Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung Der Rat der Stadt Erwitte hat in seiner Sitzung am 30.06.2016 folgenden Beschluss gefasst: Die 1. Änderung des Bebauungsplans Erwitte Nr. 43 „Südlich des Marienhospitales“ ist in der vorliegenden Fassung gem. § 10 Baugesetzbuch als Satzung zu beschließen. Die Begründung wird anerkannt. Der Beschluss ist gem. § 7 GO NW sowie verfahrensrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommen. Hiermit wird bestätigt, dass der Wortlaut des vorstehenden Beschlusses mit dem Beschluss des Rates vom 30.06.2016 übereinstimmt. Der Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Erwitte zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Erwitte Nr. 43 „Südlich des Marienhospitals“ wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Der Bebauungsplan mit Begründung sowie umweltbezogenen Stellungnahmen wird zu jedermanns Einsicht bei der Stadtverwaltung Erwitte, Rathaus (Königshof), Am Markt 12, Aufgabenbereich Stadtplanung, Zimmer K 28, bereitgehalten und über den Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Änderung des Bebauungsplanes Erwitte Nr. 43 „Südlich des Marienhospitals“ in Kraft. Die Abgrenzung des Bebauungsplanes ist dem vorstehenden Lageplan zu entnehmen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 Baugesetzbuch über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche wegen Planungsschäden _____________________________________________________________________________________________________ Nr.: 09 21. Jahrgang Seite: 7 infolge des Bebauungsplanes wird hingewiesen. Die Leistung dieser Entschädigung ist schriftlich bei der Stadt Erwitte zu beantragen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die planungsbedingten Vermögensnachteile eingetreten sind, geltend gemacht wird. Unbeachtlich werden 4. eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 5. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 Baugesetzbuch beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 6. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Baugesetzbuch beachtliche Mängel der Abwägung, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Erwitte unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass gem. § 7 Abs. 6 GO NW eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen des Bebauungsplanes nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn e) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, f) der Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, g) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder h) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Erwitte vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bekanntmachungsanordnung Der vorstehende Satzungsbeschluss wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Zu seiner Rechtswirksamkeit bedarf es keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Erwitte, 12.07.2016 Stadt Erwitte Der Bürgermeister gez. Wessel _____________________________________________________________________________________________________ Nr.: 09 21. Jahrgang Seite: 8 Öffentliche Bekanntmachung Bebauungsplan Schmerlecke Nr. 2 „Gewerbegebiet südlich der B1“, 2. Änderung Schlussbekanntmachung gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist. Geltungsbereich des Bebauungsplanes Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung Der Rat der Stadt Erwitte hat in seiner Sitzung am 30.06.2016 folgenden Beschluss gefasst: Die 2 Änderung des Bebauungsplans Schmerlecke Nr. 2 „Gewerbegebiet südlich der B1“ ist in der vorliegenden Fassung gem. § 10 Baugesetzbuch als Satzung zu beschließen. Die Begründung wird anerkannt. Der Beschluss ist gem. § 7 GO NW sowie verfahrensrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommen. Hiermit wird bestätigt, dass der Wortlaut des vorstehenden Beschlusses mit dem Beschluss des Rates vom 30.06.2016 übereinstimmt. Der Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Erwitte zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Schmerlecke Nr. 2 „Gewerbegebiet Südlich der B1“ wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Der Bebauungsplan mit Begründung sowie umweltbezogenen Stellungnahmen wird zu jedermanns Einsicht bei der Stadtverwaltung Erwitte, Rathaus (Königshof), Am Markt 12, Aufgabenbereich Stadtplanung, Zimmer K 28, bereitgehalten und über den Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 2. Änderung des Bebauungsplanes Schmerlecke Nr. 2 „Gewerbegebiet südlich der B1“ in Kraft. Die Abgrenzung des Bebauungsplanes ist dem vorstehenden Lageplan zu entnehmen. _____________________________________________________________________________________________________ Nr.: 09 21. Jahrgang Seite: 9 Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 Baugesetzbuch über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche wegen Planungsschäden infolge des Bebauungsplanes wird hingewiesen. Die Leistung dieser Entschädigung ist schriftlich bei der Stadt Erwitte zu beantragen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die planungsbedingten Vermögensnachteile eingetreten sind, geltend gemacht wird. Unbeachtlich werden 7. eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 8. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 Baugesetzbuch beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 9. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Baugesetzbuch beachtliche Mängel der Abwägung, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Erwitte unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass gem. § 7 Abs. 6 GO NW eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen des Bebauungsplanes nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn i) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, j) der Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, k) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder l) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Erwitte vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bekanntmachungsanordnung Der vorstehende Satzungsbeschluss wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Zu seiner Rechtswirksamkeit bedarf es keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Erwitte, 12.07.2016 Stadt Erwitte Der Bürgermeister gez. Wessel _____________________________________________________________________________________________________ Nr.: 09 21. Jahrgang Seite: 10 Öffentliche Bekanntmachung Vorhabenbezogener Bebauungsplan Bad Westernkotten Nr. 43 „Seniorenheim am Solering“ Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist i. V. m. § 47 Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) geändert worden ist. Geltungsbereich des vorh. Bebauungsplanes Der Planungs- und Gestaltungsausschuss des Rates der Stadt Erwitte hat in seiner Sitzung am 06.07.2016 folgenden Beschluss gefasst: Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Bad Westernkotten Nr. 43 „Seniorenheim am Solering“ ist einschließlich der Begründung für die Dauer eines Monats gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Gleichzeitig sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen. Hiermit wird bestätigt, dass der Wortlaut des vorstehenden Beschlusses mit dem Beschluss des Planungs- und Gestaltungsausschusses vom 06.07.2016 übereinstimmt und dass gem. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht vom 26.08.1999 (GV NW 1999 S. 516/SGV NW 2023) verfahren worden ist. Die genaue Abgrenzung des Bebauungsplanes ist dem vorstehenden Lageplan zu entnehmen. _____________________________________________________________________________________________________ Nr.: 09 21. Jahrgang Seite: 11 Der Entwurf des Bebauungsplanes Bad Westernkotten Nr. 43 „Seniorenheim am Solering“ mit Begründung sowie umweltbezogenen Stellungnahmen wird gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch in der Zeit vom 01.08.2016 bis 01.09.2016 einschließlich bei der Stadtverwaltung Erwitte, Rathaus (Königshof), Am Markt 12, Aufgabenbereich Stadtplanung, Zimmer K 28, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt. Während dieser Zeit können Stellungnahmen schriftlich oder zu Protokoll bei der vorbezeichneten Stelle abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar: Art der vorhandenen In- Urheber formationen Stellungnahmen von BehörKreis Soest den und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Fachgutachten Thematischer Bezug Landschaftsschutz Eingriffsbewertung Artenschutz Bodenschutz keine Stellungnahmen und Einga- keine ben aus der Öffentlichkeit Auf die Rechtsfolgen des § 47 Abs. 2a Verwaltungsgerichtsordnung (Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts für Normenkontrollverfahren), wonach Anträge, die einen Bebauungsplan oder eine Satzung zum Gegenstand haben, unzulässig sind, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, wird hingewiesen. Bekanntmachungsanordnung Der vorstehende Beschluss zur öffentlichen Auslegung wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Zu seiner Rechtswirksamkeit bedarf es keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Erwitte, 12.07.2016 Stadt Erwitte Der Bürgermeister gez. Wessel _____________________________________________________________________________________________________ Nr.: 09 21. Jahrgang Seite: 12 Öffentliche Bekanntmachung Einziehung des Grünbeets vor dem Grundstück Weißdornring 51 Gemäß Beschluss des Umwelt- und Verkehrsausschusses des Rates der Stadt Erwitte vom 28.06.2016 wird das Grünbeet vor dem Grundstück Weißdornring 51 eingezogen. Die Absicht zur Einziehung wurde gemäß § 7 Abs. 4 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) am 12.02.2016 öffentlich bekannt gemacht. Einwendungen wurden nicht erhoben. Die endgültige Einziehung wird hiermit gemäß § 7 StrWG öffentlich bekannt gemacht. Die Einziehung wird im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam. Ein Lageplan, aus dem die einzuziehende Parzelle ersichtlich ist, kann während der allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses beim Aufgabenbereich Verkehrsplanung, Straßenbau, Rathaus, Am Markt 13, Zimmer 307 eingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Die Einziehung ist nach § 7 Abs. 1 StrWG NRW eine Allgemeinverfügung. Sie können gegen diese Allgemeinverfügung Klage erheben. Dabei müssen Sie Folgendes beachten: Sie müssen Ihre Klage innerhalb eines Monats, nachdem die Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gemacht wurde schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg erheben. Die Klage kann auch auf elektronischem Weg erhoben werden; Einzelheiten hierzu sind der Internetseite www.justiz.nrw.de zu entnehmen. Erwitte, 06.07.2016 Der Bürgermeister gez. Wessel _____________________________________________________________________________________________________ Nr.: 09 21. Jahrgang Seite: 13 Öffentliche Bekanntmachung Einziehung des Grünbeets vor dem Grundstück Osterbachstraße 10 auf der Seite Am Ehrenmal Gemäß Beschluss des Umwelt- und Verkehrsausschusses des Rates der Stadt Erwitte vom 28.06.2016 wird das Grünbeet vor dem Grundstück Osterbachstraße 10 auf der Seite Am Ehrenmal eingezogen. Die Absicht zur Einziehung wurde gemäß § 7 Abs. 4 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) am 09.03.2016 öffentlich bekannt gemacht. Einwendungen wurden nicht erhoben. Die endgültige Einziehung wird hiermit gemäß § 7 StrWG öffentlich bekannt gemacht. Die Einziehung wird im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam. Ein Lageplan, aus dem die einzuziehende Parzelle ersichtlich ist, kann während der allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses beim Aufgabenbereich Verkehrsplanung, Straßenbau, Rathaus, Am Markt 13, Zimmer 307 eingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Die Einziehung ist nach § 7 Abs. 1 StrWG NRW eine Allgemeinverfügung. Sie können gegen diese Allgemeinverfügung Klage erheben. Dabei müssen Sie Folgendes beachten: Sie müssen Ihre Klage innerhalb eines Monats, nachdem die Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gemacht wurde schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg erheben. Die Klage kann auch auf elektronischem Weg erhoben werden; Einzelheiten hierzu sind der Internetseite www.justiz.nrw.de zu entnehmen. Erwitte, 06.07.2016 Der Bürgermeister gez. Wessel _____________________________________________________________________________________________________ Nr.: 09 21. Jahrgang Seite: 14 Öffentliche Bekanntmachung Einziehung der öffentlichen Fahrbahnfläche des Glasmerweges vor dem Grundstück Lippstädter Straße 2 Gemäß Beschluss des Umwelt- und Verkehrsausschusses des Rates der Stadt Erwitte vom 28.06.2016 wird die öffentliche Fahrbahnfläche des Glasmerweges vor dem Grundstück Lippstädter Straße 2 in Erwitte eingezogen. Die Absicht zur Einziehung wurde gemäß § 7 Abs. 4 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) am 09.03.2016 öffentlich bekannt gemacht. Einwendungen wurden nicht erhoben. Die endgültige Einziehung wird hiermit gemäß § 7 StrWG öffentlich bekannt gemacht. Die Einziehung wird im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam. Ein Lageplan, aus dem die einzuziehende Parzelle ersichtlich ist, kann während der allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses beim Aufgabenbereich Verkehrsplanung, Straßenbau, Rathaus, Am Markt 13, Zimmer 307 eingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Die Einziehung ist nach § 7 Abs. 1 StrWG NRW eine Allgemeinverfügung. Sie können gegen diese Allgemeinverfügung Klage erheben. Dabei müssen Sie Folgendes beachten: Sie müssen Ihre Klage innerhalb eines Monats, nachdem die Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gemacht wurde schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg erheben. Die Klage kann auch auf elektronischem Weg erhoben werden; Einzelheiten hierzu sind der Internetseite www.justiz.nrw.de zu entnehmen. Erwitte, 06.07.2016 Der Bürgermeister gez. Wessel
© Copyright 2024 ExpyDoc