Amtliches Veröffentlichungsorgan der Stadt Erwitte

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Amtliches Veröffentlichungsorgan der Stadt Erwitte
Nr.: 09
59597 Erwitte, 20.07.2016
21. Jahrgang
Inhalt
Seite
1. Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte
Jahresabschluss 2014 der Stadt Erwitte
2
2. Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte
Gesamtabschluss 2014 der Stadt Erwitte
3
3. Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte
Bebauungsplan Erwitte Nr. 42 „Triftfeld“, 1. Änderung
4
4. Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte
Bebauungsplan Erwitte Nr. 43 „Südlich des Marienhospitals“,
1. Änderung
6
5. Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte
Bebauungsplan Schmerlecke Nr. 2 „Gewerbegebiet südlich der B1“,
2. Änderung
8
6. Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Bad Westernkotten Nr. 43
„Seniorenheim am Solering“
10
7. Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte
Einziehung des Grünbeets vor dem Grundstück Weißdornring 51
12
8. Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte
Einziehung des Grünbeets vor dem Grundstück Osterbachstraße 10
auf der Seite Am Ehrenmal
13
9. Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte
Einziehung der öffentlichen Fahrbahnfläche des Glasmerweges vor dem
Grundstück Lippstädter Straße 2
14
Herausgeber:
Stadt Erwitte
Der Bürgermeister
Am Markt 13, 59597 Erwitte
Telefon: 02943 8960, E-Mail: [email protected]
Verantwortlich für den Inhalt:
Bürgermeister Peter Wessel
Erscheinungsweise:
Nach Bedarf
Druck:
Stadt Erwitte
Das Amtsblatt liegt kostenlos zur Mitnahme im Rathaus, bei der Sparkasse Erwitte-Anröchte in Erwitte einschl. der Zweigstellen Bad Westernkotten und Horn-Millinghausen sowie den Volksbanken in Erwitte,
Horn-Millinghausen und Bad Westernkotten aus. Einzelexemplare
werden dort unentgeltlich abgegeben
Im Abonnement beträgt der Bezugspreis einschl. Versandkosten 24 €
im Kalenderjahr.
Amtsblatt im Internet: www.erwitte.de
(auf der Homepage der Stadt Erwitte unter der Rubrik „Rathaus \ Politik \ Wahlen“)
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Nr.: 09
21. Jahrgang
Seite: 2
Öffentliche Bekanntmachung
Jahresabschluss 2014 der Stadt Erwitte
I.
Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2014
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat den Jahresabschluss 2014 unter Einbeziehung einer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach § 101 GO NRW geprüft. Die Prüfung schließt mit dem
uneingeschränkten Bestätigungsvermerk ab.
Die Ergebnisrechnung 2014 schließt mit einem Fehlbetrag in Höhe von 1.717.714,53 € ab.
Die Bilanzsumme beläuft sich zum 31.12.2014 auf 116.672.175,84 €.
Der Rat der Stadt Erwitte hat in seiner Sitzung am 30.06.2016 den geprüften Jahresabschluss 2014 festgestellt und dem Bürgermeister für die Führung der Haushaltswirtschaft im
Haushaltsjahr 2014 Entlastung erteilt. Der Jahresfehlbetrag wird der Ausgleichsrücklage entnommen.
Der Jahresabschluss liegt mit dem Lagebericht bis zu Feststellung des Jahresabschlusses
2015 während der üblichen Dienstzeiten im Rathaus der Stadt Erwitte, Am Markt 13, Zimmer
201, zur Einsichtnahme aus.
II. Bekanntmachungsanordnung des Jahresabschlusses 2014
Gemäß § 96 Abs. 2 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994
(GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Beschleunigung der
Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496), in Kraft getreten am 04.07.2015, werden die
Bilanz der Stadt Erwitte zum 31.12.2014, die Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2014, die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses
sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und der Lagebericht hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Erwitte, den 06.07.2016
Der Bürgermeister
gez. Wessel
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Nr.: 09
21. Jahrgang
Seite: 3
Öffentliche Bekanntmachung
Gesamtabschluss 2014 der Stadt Erwitte
I.
Bekanntmachung des Gesamtabschlusses 2014
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat den Gesamtabschluss 2014 unter Einbeziehung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach § 59 Absatz 3 in Verbindung mit § 101 Absatz 3
GO NRW und § 116 Absatz 6 GO NRW geprüft. Die Prüfung schließt mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk ab.
Die Gesamtergebnisrechnung 2014 schließt mit einem Fehlbetrag in Höhe von
1.583.656,39 € ab.
Die Bilanzsumme beläuft sich zum 31.12.2014 auf 143.066.078,10 €.
Der Rat der Stadt Erwitte hat in seiner Sitzung am 30.06.2016 den geprüften Gesamtabschluss 2014 bestätigt.
Der Gesamtabschluss liegt mit dem Lagebericht bis zu Feststellung des Gesamtabschlusses
2015 während der üblichen Dienstzeiten im Rathaus der Stadt Erwitte, Am Markt 13, Zimmer
201, zur Einsichtnahme aus.
II. Bekanntmachungsanordnung des Jahresabschlusses 2014
Gemäß § 116 Abs.1 i.V.m. § 96 Abs. 2 Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse und zur Änderung
kommunalrechtlicher Vorschriften vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496), in Kraft getreten am
04.07.2015, werden die Gesamtbilanz der Stadt Erwitte zum 31.12.2014, die Gesamtergebnis- und Gesamtkapitalflussrechnung für das Geschäftsjahr 2014, das Ergebnis der Prüfung
sowie die Bestätigung des Gesamtabschlusses und der Lagebericht hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Erwitte, den 06.07.2016
Der Bürgermeister
gez. Wessel
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Nr.: 09
21. Jahrgang
Seite: 4
Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplan Erwitte Nr. 42 „Triftfeld“, 1. Änderung
Schlussbekanntmachung gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.
Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist.
Geltungsbereich des
Bebauungsplanes
Der Rat der Stadt Erwitte hat in seiner Sitzung am 30.06.2016 folgenden Beschluss gefasst:
Die 1. Änderung des Bebauungsplans Erwitte Nr. 42 „Triftfeld“ ist in der vorliegenden Fassung gem. § 10 Baugesetzbuch als Satzung zu beschließen. Die Begründung einschließlich
Standort-, Markt- und Wirkungsanalyse wird anerkannt.
Der Beschluss ist gem. § 7 GO NW sowie verfahrensrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommen. Hiermit wird bestätigt, dass der Wortlaut des vorstehenden Beschlusses mit dem
Beschluss des Rates vom 30.06.2016 übereinstimmt.
Der Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Erwitte zur 1. Änderung des Bebauungsplanes
Erwitte Nr. 42 „Triftfeld“ wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Der Bebauungsplan mit Begründung einschließlich Standort-, Markt- und Wirkungsanalyse
wird zu jedermanns Einsicht bei der Stadtverwaltung Erwitte, Rathaus (Königshof), Am Markt
12, Aufgabenbereich Stadtplanung, Zimmer K 28, bereitgehalten und über den Inhalt auf
Verlangen Auskunft gegeben.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Änderung des Bebauungsplanes Erwitte Nr. 42 „Triftfeld“ in Kraft.
Die Abgrenzung des Bebauungsplanes ist dem vorstehenden Lageplan zu entnehmen.
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Seite: 5
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 Baugesetzbuch über die
fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche wegen Planungsschäden
infolge des Bebauungsplanes wird hingewiesen. Die Leistung dieser Entschädigung ist
schriftlich bei der Stadt Erwitte zu beantragen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn er
nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die planungsbedingten
Vermögensnachteile eingetreten sind, geltend gemacht wird.
Unbeachtlich werden
1. eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 Baugesetzbuch beachtliche Verletzung der
Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans
und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Baugesetzbuch beachtliche Mängel der Abwägung,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich
gegenüber der Stadt Erwitte unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Außerdem wird darauf hingewiesen, dass gem. § 7 Abs. 6 GO NW eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
beim Zustandekommen des Bebauungsplanes nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) der Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Erwitte vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
Bekanntmachungsanordnung
Der vorstehende Satzungsbeschluss wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich
bekannt gemacht.
Zu seiner Rechtswirksamkeit bedarf es keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung.
Erwitte, 12.07.2016
Stadt Erwitte
Der Bürgermeister
gez. Wessel
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21. Jahrgang
Seite: 6
Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplan Erwitte Nr. 43 „Südlich des Marienhospitals“, 1. Änderung
Schlussbekanntmachung gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.
Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist.
Geltungsbereich der
Bebauungsplanänderung
Der Rat der Stadt Erwitte hat in seiner Sitzung am 30.06.2016 folgenden Beschluss gefasst:
Die 1. Änderung des Bebauungsplans Erwitte Nr. 43 „Südlich des Marienhospitales“ ist in der
vorliegenden Fassung gem. § 10 Baugesetzbuch als Satzung zu beschließen. Die Begründung wird anerkannt.
Der Beschluss ist gem. § 7 GO NW sowie verfahrensrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommen. Hiermit wird bestätigt, dass der Wortlaut des vorstehenden Beschlusses mit dem
Beschluss des Rates vom 30.06.2016 übereinstimmt.
Der Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Erwitte zur 1. Änderung des Bebauungsplanes
Erwitte Nr. 43 „Südlich des Marienhospitals“ wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Der Bebauungsplan mit Begründung sowie umweltbezogenen Stellungnahmen wird zu jedermanns Einsicht bei der Stadtverwaltung Erwitte, Rathaus (Königshof), Am Markt 12, Aufgabenbereich Stadtplanung, Zimmer K 28, bereitgehalten und über den Inhalt auf Verlangen
Auskunft gegeben.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Änderung des Bebauungsplanes Erwitte Nr. 43 „Südlich des Marienhospitals“ in Kraft.
Die Abgrenzung des Bebauungsplanes ist dem vorstehenden Lageplan zu entnehmen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 Baugesetzbuch über die
fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche wegen Planungsschäden
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21. Jahrgang
Seite: 7
infolge des Bebauungsplanes wird hingewiesen. Die Leistung dieser Entschädigung ist
schriftlich bei der Stadt Erwitte zu beantragen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn er
nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die planungsbedingten
Vermögensnachteile eingetreten sind, geltend gemacht wird.
Unbeachtlich werden
4. eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
5. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 Baugesetzbuch beachtliche Verletzung der
Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans
und
6. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Baugesetzbuch beachtliche Mängel der Abwägung,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich
gegenüber der Stadt Erwitte unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Außerdem wird darauf hingewiesen, dass gem. § 7 Abs. 6 GO NW eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
beim Zustandekommen des Bebauungsplanes nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
e) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
f)
der Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
g) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
h) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Erwitte vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
Bekanntmachungsanordnung
Der vorstehende Satzungsbeschluss wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich
bekannt gemacht.
Zu seiner Rechtswirksamkeit bedarf es keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung.
Erwitte, 12.07.2016
Stadt Erwitte
Der Bürgermeister
gez. Wessel
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Seite: 8
Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplan Schmerlecke Nr. 2 „Gewerbegebiet südlich der B1“, 2. Änderung
Schlussbekanntmachung gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.
Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist.
Geltungsbereich des
Bebauungsplanes
Geltungsbereich der
Bebauungsplanänderung
Der Rat der Stadt Erwitte hat in seiner Sitzung am 30.06.2016 folgenden Beschluss gefasst:
Die 2 Änderung des Bebauungsplans Schmerlecke Nr. 2 „Gewerbegebiet südlich der B1“ ist
in der vorliegenden Fassung gem. § 10 Baugesetzbuch als Satzung zu beschließen. Die Begründung wird anerkannt.
Der Beschluss ist gem. § 7 GO NW sowie verfahrensrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommen. Hiermit wird bestätigt, dass der Wortlaut des vorstehenden Beschlusses mit dem
Beschluss des Rates vom 30.06.2016 übereinstimmt.
Der Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Erwitte zur 2. Änderung des Bebauungsplanes
Schmerlecke Nr. 2 „Gewerbegebiet Südlich der B1“ wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Der Bebauungsplan mit Begründung sowie umweltbezogenen Stellungnahmen wird zu jedermanns Einsicht bei der Stadtverwaltung Erwitte, Rathaus (Königshof), Am Markt 12, Aufgabenbereich Stadtplanung, Zimmer K 28, bereitgehalten und über den Inhalt auf Verlangen
Auskunft gegeben.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die 2. Änderung des Bebauungsplanes Schmerlecke Nr. 2
„Gewerbegebiet südlich der B1“ in Kraft.
Die Abgrenzung des Bebauungsplanes ist dem vorstehenden Lageplan zu entnehmen.
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Seite: 9
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 Baugesetzbuch über die
fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche wegen Planungsschäden
infolge des Bebauungsplanes wird hingewiesen. Die Leistung dieser Entschädigung ist
schriftlich bei der Stadt Erwitte zu beantragen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn er
nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die planungsbedingten
Vermögensnachteile eingetreten sind, geltend gemacht wird.
Unbeachtlich werden
7. eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
8. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 Baugesetzbuch beachtliche Verletzung der
Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans
und
9. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Baugesetzbuch beachtliche Mängel der Abwägung,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich
gegenüber der Stadt Erwitte unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Außerdem wird darauf hingewiesen, dass gem. § 7 Abs. 6 GO NW eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
beim Zustandekommen des Bebauungsplanes nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
i)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
j)
der Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
k) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
l)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Erwitte vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
Bekanntmachungsanordnung
Der vorstehende Satzungsbeschluss wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich
bekannt gemacht.
Zu seiner Rechtswirksamkeit bedarf es keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung.
Erwitte, 12.07.2016
Stadt Erwitte
Der Bürgermeister
gez. Wessel
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Nr.: 09
21. Jahrgang
Seite: 10
Öffentliche Bekanntmachung
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Bad Westernkotten Nr. 43 „Seniorenheim am Solering“
Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist i. V. m. § 47 Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) geändert worden ist.
Geltungsbereich des
vorh. Bebauungsplanes
Der Planungs- und Gestaltungsausschuss des Rates der Stadt Erwitte hat in seiner Sitzung
am 06.07.2016 folgenden Beschluss gefasst:
Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Bad Westernkotten Nr. 43 „Seniorenheim am Solering“ ist einschließlich der Begründung für die Dauer eines Monats gem. § 3
Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Gleichzeitig sind die Stellungnahmen der Behörden
und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen.
Hiermit wird bestätigt, dass der Wortlaut des vorstehenden Beschlusses mit dem Beschluss
des Planungs- und Gestaltungsausschusses vom 06.07.2016 übereinstimmt und dass
gem. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht vom 26.08.1999 (GV NW 1999 S. 516/SGV NW 2023) verfahren worden
ist.
Die genaue Abgrenzung des Bebauungsplanes ist dem vorstehenden Lageplan zu entnehmen.
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Nr.: 09
21. Jahrgang
Seite: 11
Der Entwurf des Bebauungsplanes Bad Westernkotten Nr. 43 „Seniorenheim am Solering“
mit Begründung sowie umweltbezogenen Stellungnahmen wird gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch in der Zeit vom 01.08.2016 bis 01.09.2016 einschließlich bei der Stadtverwaltung
Erwitte, Rathaus (Königshof), Am Markt 12, Aufgabenbereich Stadtplanung, Zimmer K 28,
während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt. Während dieser
Zeit können Stellungnahmen schriftlich oder zu Protokoll bei der vorbezeichneten Stelle abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:
Art der vorhandenen In- Urheber
formationen
Stellungnahmen von BehörKreis Soest
den und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange
Fachgutachten
Thematischer Bezug
Landschaftsschutz
Eingriffsbewertung
Artenschutz
Bodenschutz
keine
Stellungnahmen und Einga- keine
ben aus der Öffentlichkeit
Auf die Rechtsfolgen des § 47 Abs. 2a Verwaltungsgerichtsordnung (Zuständigkeit des
Oberverwaltungsgerichts für Normenkontrollverfahren), wonach Anträge, die einen Bebauungsplan oder eine Satzung zum Gegenstand haben, unzulässig sind, wenn die den Antrag
stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der Beteiligung der
betroffenen Öffentlichkeit nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, wird hingewiesen.
Bekanntmachungsanordnung
Der vorstehende Beschluss zur öffentlichen Auslegung wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 Satz 2
BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Zu seiner Rechtswirksamkeit bedarf es keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung.
Erwitte, 12.07.2016
Stadt Erwitte
Der Bürgermeister
gez. Wessel
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Nr.: 09
21. Jahrgang
Seite: 12
Öffentliche Bekanntmachung
Einziehung des Grünbeets vor dem Grundstück Weißdornring 51
Gemäß Beschluss des Umwelt- und Verkehrsausschusses des Rates der Stadt Erwitte vom
28.06.2016 wird das Grünbeet vor dem Grundstück Weißdornring 51 eingezogen.
Die Absicht zur Einziehung wurde gemäß § 7 Abs. 4 des Straßen- und Wegegesetzes des
Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) am 12.02.2016 öffentlich bekannt gemacht.
Einwendungen wurden nicht erhoben.
Die endgültige Einziehung wird hiermit gemäß § 7 StrWG öffentlich bekannt gemacht.
Die Einziehung wird im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
Ein Lageplan, aus dem die einzuziehende Parzelle ersichtlich ist, kann während der allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses beim Aufgabenbereich Verkehrsplanung, Straßenbau, Rathaus, Am Markt 13, Zimmer 307 eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einziehung ist nach § 7 Abs. 1 StrWG NRW eine Allgemeinverfügung. Sie können gegen
diese Allgemeinverfügung Klage erheben. Dabei müssen Sie Folgendes beachten:
Sie müssen Ihre Klage



innerhalb eines Monats, nachdem die Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gemacht
wurde
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
beim
Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg
erheben.
Die Klage kann auch auf elektronischem Weg erhoben werden; Einzelheiten hierzu sind der
Internetseite www.justiz.nrw.de zu entnehmen.
Erwitte, 06.07.2016
Der Bürgermeister
gez. Wessel
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Nr.: 09
21. Jahrgang
Seite: 13
Öffentliche Bekanntmachung
Einziehung des Grünbeets vor dem Grundstück Osterbachstraße 10 auf der Seite Am
Ehrenmal
Gemäß Beschluss des Umwelt- und Verkehrsausschusses des Rates der Stadt Erwitte vom
28.06.2016 wird das Grünbeet vor dem Grundstück Osterbachstraße 10 auf der Seite Am
Ehrenmal eingezogen.
Die Absicht zur Einziehung wurde gemäß § 7 Abs. 4 des Straßen- und Wegegesetzes des
Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) am 09.03.2016 öffentlich bekannt gemacht.
Einwendungen wurden nicht erhoben.
Die endgültige Einziehung wird hiermit gemäß § 7 StrWG öffentlich bekannt gemacht.
Die Einziehung wird im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
Ein Lageplan, aus dem die einzuziehende Parzelle ersichtlich ist, kann während der allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses beim Aufgabenbereich Verkehrsplanung, Straßenbau, Rathaus, Am Markt 13, Zimmer 307 eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einziehung ist nach § 7 Abs. 1 StrWG NRW eine Allgemeinverfügung. Sie können gegen
diese Allgemeinverfügung Klage erheben. Dabei müssen Sie Folgendes beachten:
Sie müssen Ihre Klage



innerhalb eines Monats, nachdem die Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gemacht
wurde
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
beim
Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg
erheben.
Die Klage kann auch auf elektronischem Weg erhoben werden; Einzelheiten hierzu sind der
Internetseite www.justiz.nrw.de zu entnehmen.
Erwitte, 06.07.2016
Der Bürgermeister
gez. Wessel
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Nr.: 09
21. Jahrgang
Seite: 14
Öffentliche Bekanntmachung
Einziehung der öffentlichen Fahrbahnfläche des Glasmerweges vor dem Grundstück
Lippstädter Straße 2
Gemäß Beschluss des Umwelt- und Verkehrsausschusses des Rates der Stadt Erwitte vom
28.06.2016 wird die öffentliche Fahrbahnfläche des Glasmerweges vor dem Grundstück Lippstädter Straße 2 in Erwitte eingezogen.
Die Absicht zur Einziehung wurde gemäß § 7 Abs. 4 des Straßen- und Wegegesetzes des
Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) am 09.03.2016 öffentlich bekannt gemacht.
Einwendungen wurden nicht erhoben.
Die endgültige Einziehung wird hiermit gemäß § 7 StrWG öffentlich bekannt gemacht.
Die Einziehung wird im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
Ein Lageplan, aus dem die einzuziehende Parzelle ersichtlich ist, kann während der allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses beim Aufgabenbereich Verkehrsplanung, Straßenbau, Rathaus, Am Markt 13, Zimmer 307 eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einziehung ist nach § 7 Abs. 1 StrWG NRW eine Allgemeinverfügung. Sie können gegen
diese Allgemeinverfügung Klage erheben. Dabei müssen Sie Folgendes beachten:
Sie müssen Ihre Klage



innerhalb eines Monats, nachdem die Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gemacht
wurde
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
beim
Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg
erheben.
Die Klage kann auch auf elektronischem Weg erhoben werden; Einzelheiten hierzu sind der
Internetseite www.justiz.nrw.de zu entnehmen.
Erwitte, 06.07.2016
Der Bürgermeister
gez. Wessel