TOP öS/nöS Gremium 13 öS Datum Gemeinderat 25.07.2016 Ältestenrat I. Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat spricht sich nicht dafür aus, einen Ältestenrat gemäß § 33a Gemeindeordnung zu bilden. II. Zum Sachverhalt: Gemäß § 33a Gemeindeordnung kann durch die Hauptsatzung bestimmt werden, dass der Gemeinderat einen Ältestenrat bildet. Der Ältestenrat soll den Bürgermeister in Fragen der Tagesordnung und des Gangs der Verhandlungen des Gemeinderats beraten. Vorsitzender ist der Bürgermeister. Der Ältestenrat soll den Bürgermeister beratend im Zusammenhang mit der Sitzungsvorbereitung zur Seite stehen. Der Gemeinderat kann dem Ältestenrat keine Angelegenheiten aus seinem Zuständigkeitsbereich weder zur Entscheidung noch zur Vorberatung übertragen oder zu sonstiger Verhandlung zuweisen. Der Ältestenrat würde somit mit dem Bürgermeister jeweils vor den jeweiligen Sitzungen zusammenkommen und vor allem die Tagesordnung und die Abläufe besprechen. Dies würde einen erhöhten Zeitaufwand, sowie entsprechende Koordinierung und zusätzlichen Aufwand bedeuten. Die Verwaltung ist der Ansicht, dass dies auch im Hinblick auf die Größenordnung der Stadt und der Anzahl der Gremien nicht notwendig erscheint. Bad Waldsee, 25.07.2016 Verteiler: gez. Weinschenk BM Schriftführer 1. Beigeord. 10 20 (2x) 30 60 / Fr. Denzel 60 / H. Natterer 70 80 Reg. Ausführungen für die Vorberatung im Änderungen aufgrund der Vorberatung im VA 12.07.2016 Verwaltungsausschuss 12.07.2016 für die Beschlussfassung im GR 25.07.2016 § 13 Einberufung § 13 Einberufung (2) Der Bürgermeister beruft den Gemeinderat schriftlich oder (2) Der Bürgermeister beruft den Gemeinderat schriftlich oder elektronisch mit angemessener Frist ein und teilt rechtzeitig, in elektronisch mit angemessener Frist ein und teilt rechtzeitig, in der Regel mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstag, die der Regel mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstag, die Verhandlungsgegenstände mit; dabei werden die für die Verhandlungsgegenstände mit; dabei werden die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beigefügt (s. § 15). In Verhandlung erforderlichen Unterlagen beigefügt (s. § 15). In der Regel finden Sitzungen montags um 18:00 Uhr statt. In der Regel finden Sitzungen montags um 18:00 Uhr statt. In Notfällen kann der Gemeinderat ohne Frist und formlos Notfällen kann der Gemeinderat ohne Frist und formlos (mündlich, fernmündlich oder durch Boten) einberufen werden. (mündlich, fernmündlich oder durch Boten) unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden. § 20 Redeordnung § 20 Redeordnung (5) Für die Beratung eines bestimmten Gegenstandes (5) Für die Beratung eines bestimmten Gegenstandes kann der Gemeinderat die Dauer der Beratung kann der Gemeinderat die Dauer der Beratung und die Redezeit beschränken. und die Redezeit beschränken. Dies erfolgt auf vorherigen Antrag einer Fraktion oder eines Sechstels der Gemeinderäte. § 28 Fragestunde § 28 Fragestunde (2) Grundsätze für die Fragestunde: (2) Grundsätze für die Fragestunde: a) Die Fragestunde findet in der Regel am Beginn a) Die Fragestunde findet in der Regel am Beginn der ersten öffentlichen Sitzung jedes dritten Monats der ersten öffentlichen Sitzung jedes dritten Monats statt. Ihre Dauer soll in der Regel 30 Minuten nicht statt. Ihre Dauer soll in der Regel 60 Minuten nicht überschreiten. überschreiten. b) Jeder Frageberechtigte im Sinne des b) Jeder Frageberechtigte im Sinne des Absatzes 1 darf in einer Fragestunde zu nicht Absatzes 1 darf in einer Fragestunde zu nicht mehr als zwei Angelegenheiten Stellung nehmen mehr als drei Angelegenheiten Stellung nehmen und Fragen stellen. Fragen, Anregungen und und Fragen stellen. Fragen, Anregungen und Vorschläge müssen kurz gefasst sein und Vorschläge müssen kurz gefasst sein und sollen die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten. sollen die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten.
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