Aeltestenrat und Neufassung

TOP öS/nöS Gremium
13
öS
Datum
Gemeinderat
25.07.2016
Ältestenrat
I. Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat spricht sich nicht dafür aus, einen Ältestenrat gemäß § 33a Gemeindeordnung zu bilden.
II. Zum Sachverhalt:
Gemäß § 33a Gemeindeordnung kann durch die Hauptsatzung bestimmt werden, dass der
Gemeinderat einen Ältestenrat bildet. Der Ältestenrat soll den Bürgermeister in Fragen der
Tagesordnung und des Gangs der Verhandlungen des Gemeinderats beraten. Vorsitzender
ist der Bürgermeister. Der Ältestenrat soll den Bürgermeister beratend im Zusammenhang
mit der Sitzungsvorbereitung zur Seite stehen. Der Gemeinderat kann dem Ältestenrat keine
Angelegenheiten aus seinem Zuständigkeitsbereich weder zur Entscheidung noch zur Vorberatung übertragen oder zu sonstiger Verhandlung zuweisen. Der Ältestenrat würde somit
mit dem Bürgermeister jeweils vor den jeweiligen Sitzungen zusammenkommen und vor allem die Tagesordnung und die Abläufe besprechen. Dies würde einen erhöhten Zeitaufwand,
sowie entsprechende Koordinierung und zusätzlichen Aufwand bedeuten. Die Verwaltung ist
der Ansicht, dass dies auch im Hinblick auf die Größenordnung der Stadt und der Anzahl der
Gremien nicht notwendig erscheint.
Bad Waldsee, 25.07.2016
Verteiler:
gez. Weinschenk
BM
Schriftführer
1. Beigeord.
10
20 (2x)
30
60 / Fr. Denzel
60 / H. Natterer
70
80
Reg.
Ausführungen für die Vorberatung im
Änderungen aufgrund der Vorberatung im VA 12.07.2016
Verwaltungsausschuss 12.07.2016
für die Beschlussfassung im GR 25.07.2016
§ 13 Einberufung
§ 13 Einberufung
(2) Der Bürgermeister beruft den Gemeinderat schriftlich oder
(2) Der Bürgermeister beruft den Gemeinderat schriftlich oder
elektronisch mit angemessener Frist ein und teilt rechtzeitig, in
elektronisch mit angemessener Frist ein und teilt rechtzeitig, in
der Regel mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstag, die
der Regel mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstag, die
Verhandlungsgegenstände mit; dabei werden die für die
Verhandlungsgegenstände mit; dabei werden die für die
Verhandlung erforderlichen Unterlagen beigefügt (s. § 15). In
Verhandlung erforderlichen Unterlagen beigefügt (s. § 15). In
der Regel finden Sitzungen montags um 18:00 Uhr statt. In
der Regel finden Sitzungen montags um 18:00 Uhr statt. In
Notfällen kann der Gemeinderat ohne Frist und formlos
Notfällen kann der Gemeinderat ohne Frist und formlos
(mündlich, fernmündlich oder durch Boten) einberufen werden.
(mündlich, fernmündlich oder durch Boten) unter Angabe der
Verhandlungsgegenstände einberufen werden.
§ 20 Redeordnung
§ 20 Redeordnung
(5) Für die Beratung eines bestimmten Gegenstandes
(5) Für die Beratung eines bestimmten Gegenstandes
kann der Gemeinderat die Dauer der Beratung
kann der Gemeinderat die Dauer der Beratung
und die Redezeit beschränken.
und die Redezeit beschränken. Dies erfolgt auf vorherigen
Antrag einer Fraktion oder eines Sechstels der Gemeinderäte.
§ 28 Fragestunde
§ 28 Fragestunde
(2) Grundsätze für die Fragestunde:
(2) Grundsätze für die Fragestunde:
a) Die Fragestunde findet in der Regel am Beginn
a) Die Fragestunde findet in der Regel am Beginn
der ersten öffentlichen Sitzung jedes dritten Monats
der ersten öffentlichen Sitzung jedes dritten Monats
statt. Ihre Dauer soll in der Regel 30 Minuten nicht
statt. Ihre Dauer soll in der Regel 60 Minuten nicht
überschreiten.
überschreiten.
b) Jeder Frageberechtigte im Sinne des
b) Jeder Frageberechtigte im Sinne des
Absatzes 1 darf in einer Fragestunde zu nicht
Absatzes 1 darf in einer Fragestunde zu nicht
mehr als zwei Angelegenheiten Stellung nehmen
mehr als drei Angelegenheiten Stellung nehmen
und Fragen stellen. Fragen, Anregungen und
und Fragen stellen. Fragen, Anregungen und
Vorschläge müssen kurz gefasst sein und
Vorschläge müssen kurz gefasst sein und
sollen die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten.
sollen die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten.