Kämmereiamt Az.: 20.22001-921.51-3025701 Sitzungsvorlage 38/2016 Gründung einer 'Kommunalanstalt für Wohnraum im Landkreis Karlsruhe' TOP Gremium Sitzung am Öffentlichkeitsstatus 11 Kreistag 21.07.2016 öffentlich 1 Anlage Anstaltssatzung Beschlussvorschlag Der Kreistag, 1. beschließt die Gründung der Kommunalanstalt für Wohnraum im Landkreis Karlsruhe, vorbehaltlich der offenen Fragen, zum 01.01.2017, 2. beschließt die Anstaltssatzung (Anlage 1) und 3. ermächtigt die Verwaltung, redaktionelle Änderungen sowie unwesentliche Abstimmungserfordernisse mit der Rechtsaufsichtsbehörde vor der Bekanntmachung vorzunehmen. I. Sachverhalt Allgemein In der Sitzung des Kreistages vom 12.05.2016 wurde einstimmig die grundsätzliche Entscheidung zur Errichtung einer selbständigen Kommunalanstalt zur Schaffung und Verwaltung von Wohnraum beschlossen und die Verwaltung beauftragt, die Gründung vorzubereiten. Die Kommunalanstalt trägt den Namen „Kommunalanstalt für Wohnraum im Landkreis Karlsruhe (KWLK) mit Sitz in Karlsruhe und wird durch Satzung errichtet (§ 102 a Abs. 1 S. 1 GemO). Die Genehmigung der Anstaltssatzung durch die Rechtsaufsichtsbehörde ist mit der Anstaltssatzung öffentlich bekannt zu machen. Az.: 20.22001-921.51-3025701 Die selbstständige Kommunalanstalt soll zum 01.01.2017 entstehen. Dies ist einerseits sinnvoll aus Gründen der Wirtschaftsführung der Kommunalanstalt innerhalb eines Kalenderjahres sowie zur einfacheren Abgrenzung im Haushalt des Landkreises Karlsruhe. Die Bekanntmachung der Satzung und der Genehmigung müssen somit vor dem 01.01.2017 erfolgt sein. Anstaltssatzung Die Anstaltssatzung (Anlage 1) wurde mit Hilfe der Anwaltskanzlei Menold Bezler erarbeitet und auf die Vorgaben des Landkreises Karlsruhe zugeschnitten. Die zwingend vorgeschriebenen Satzungsinhalte gemäß 102 a Abs. 3 GemO sind eingearbeitet. Die weiteren Regelungen basieren auf den neuen Vorschriften zur Kommunalanstalt zu den jeweiligen Organen und sind auf die Anforderungen des Kreises ausgestaltet. Insbesondere die grundsätzlichen Entscheidungen des Verwaltungsrates, geregelt in § 102 b Abs. 3 GemO wie z. B. die Feststellung des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses und weitere wesentliche Entscheidungen sollen dem Kreistag des Landkreises Karlsruhe vorbehalten werden. Der Verwaltungsrat benötigt demnach in den unter § 8 Abs. 2 der anliegenden Satzung geregelten Fällen einen Weisungsbeschluss des Kreistags - analog zu den mehrheitlichen Beteiligungsgesellschaften. Auch die Bestellung des Vorstandes soll per Kreistagsbeschluss erfolgen. Damit wird die kommunale Einflussnahme auf bestimmte gewichtige Entscheidungen der Anstalt gesichert. Für die innere Organisation soll ein Vorstand und ein Mitarbeiter mit Prokura bestellt werden, der von einem neunköpfigen Verwaltungsrat (acht Mitglieder und der Landrat) kontrolliert wird. Die acht Mitglieder des Verwaltungsrates sollen Kreistagsmitglieder sein und werden von diesem bestellt. Der Vorstand wird auf 5 Jahre auf Weisung des Kreistages bestellt. Die Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsrates durch den Kreistag des Landkreises Karlsruhe beläuft sich ebenso auf 5 Jahre und ist an die entsprechende Mandatsträgerschaft (Wahlperiode) gekoppelt. Die Vertretung des Vorstandes soll, wenn möglich durch den Kreiskämmerer des Landkreises Karlsruhe erfolgen, falls kein Vorstand in einer Übergangszeit bestellt ist, der Vorstand abberufen oder handlungsunfähig bzw. langfristig erkrankt ist (vgl. §§ 5 und 6 Abs. 1 Satz 2 der Satzung). Dies wird im Detail noch mit der Rechtsaufsichtsbehörde abgestimmt, damit die Handlungsfähigkeit sichergestellt ist. Für das operative Geschäft ist Voraussetzung, dass die derzeitigen Mitarbeiter des Landratsamts Karlsruhe, sofern sie Tarifbeschäftigte sind, in Form der Personalleihe in der Anstalt arbeiten können. Die rechtlichen Voraussetzungen hierfür sind derzeit noch nicht vorhanden, sind aber Gegenstand eines aktuellen Gesetzgebungsverfahrens. Bei Beamten stellt sich diese Frage nicht, da die Anstalt selbst dienstherrenfähig und eine Abordnung möglich ist. Seite 2 Az.: 20.22001-921.51-3025701 Die Möglichkeit aus § 102 a Abs. 5 GemO, Satzungen erlassen zu können und Gebühren bzw. Beiträge zum Kostenersatz zu erheben, sind hier nicht von Bedeutung und deshalb auch nicht Gegenstand der Satzung. Beihilferecht Sofern ein Betrauungsakt im Falle von Subventionen nach § 3 Abs. 2 der Satzung erforderlich wird, wird dieser von der Kanzlei Menold Bezler erarbeitet und gesondert vom Kreistag beschlossen. Dies ist abhängig von den tatsächlich notwendig werdenden Mitteln zur Aufgabenerfüllung und des Funktionserhaltens der Anstalt. Umsetzung der Gründung Die Gründung bzw. Errichtung der Kommunalanstalt erfolgt durch Bekanntmachung der Satzung und der Genehmigung der Rechtsaufsicht entsprechend der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen des Landkreises Karlsruhe. Genehmigung der Rechtsaufsicht nach § 102a Abs. 4 Satz 1 GemO Das Regierungspräsidium Karlsruhe als Rechtsaufsichtsbehörde für den Landkreis Karlsruhe hat schriftlich in Aussicht gestellt, dass gegen eine Genehmigung der Satzung keine Einwendungen bestünden. Lediglich die Vertretungsregelung aus § 7 Abs. 3 der Satzung sollte eindeutiger formuliert werden. Derzeit agieren der ständige allgemeine Vertreter des Landrats als stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrates (§ 7 Abs. 3 Satz 1 der Satzung) und der Vertreter, der aus der Mitte des Verwaltungsrates gewählt wird (§ 7 Abs. 3 Satz 2 der Satzung) nebeneinander und es ist nicht ersichtlich, wer in welchen Fällen vertreten soll. Der zu ändernde Passus wird derzeit mit den Rechtsanwälten Menold Bezler und anschließend mit der Rechtsaufsicht abgestimmt. Die Genehmigung der Satzung erfolgt erst nach entsprechender Beschlussfassung durch den Kreistag. Der Verwaltungsausschuss hat in seiner Sitzung am 23.06.2016 die Angelegenheit vorberaten und dem Kreistag einstimmig zur Beschlussfassung empfohlen. II. Finanzielle / Personelle Auswirkungen Die Kapitalausstattung der Kommunalanstalt in Höhe von 100.000 € soll im Nachtragshaushalt 2016 des Landkreises Karlsruhe rechtzeitig bereitgestellt werden. Die tatsächlich notwendigen Mittel zur Aufgabenerfüllung und zum Erhalt der Funktionsfähigkeit der Anstalt werden vom Landkreis durch übliche Vorauszahlungen für die Unterkunftsplätze sichergestellt. Die Zahlungen im Kernhaushalt werden durch die nachlaufende Spitzabrechnung weiterhin durch Kassenkredite finanziert. Seite 3 Az.: 20.22001-921.51-3025701 Die Abrechnung der erbrachten Leistungen der Kommunalanstalt erfolgt gegenüber dem Landkreis und evtl. den Städten und Gemeinden für Beratungsleistungen bzw. bei Kombimodellen. Die abgerechneten Leistungen bei der vorläufigen Unterbringung wird der Landkreis Karlsruhe dem Land Baden-Württemberg in der nachlaufenden pauschalierten Spitzabrechnung im Gesamten in Rechnung stellen. Die Gründungskosten trägt der Landkreis Karlsruhe als Anstaltsträger. III. Zuständigkeit Der Kreistag ist nach § 34 Abs. 2 Nr. 9 LKrO BW für die Errichtung bzw. Gründung der Kommunalanstalt zuständig. Seite 4
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