Neue energetische Vorgaben für Gebäude am

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21.07.2016
Daten | Fakten | Argumente
THEMA
DER
WOCHE
Neue energetische Vorgaben für Gebäude
am Wirtschaftlichkeitsgebot orientieren
Aus drei mach eins –
ein guter Schritt
Energieeinspargesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG): Zusammen sollen sie nun das Energieeinspargesetz ergeben. Planungs- und
Nachweiskosten senken sowie Überschneidungen glätten – diese positiven Aspekte können für Unternehmen dabei herauskommen. Ein Beispiel: Bisher kann die Eigenerzeugung von Solarstrom in der
EnEV als Energiesparmaßnahme angerechnet werden, im EEWärmeG jedoch nicht. Werden jedoch
alle drei Gesetze zusammengefasst, könnten solche Abweichungen bereinigt werden. Weiterhin sollten zur Vereinfachung die drei bestehenden Zielgrößen zu Primärenergie, Gebäudehülle und erneuerbaren Energien gestrafft werden. Wenn das Energiewende-Ziel im Gebäudebereich vorschreibt, 80
Prozent Primärenergie bis 2050 einzusparen, genügt dies als zentrale Steuerungsgröße.
Wirtschaftlichkeit des
Bauens steht infrage
Wie hoch darf der Energieverbrauch des sogenannten Niedrigstenergiegebäudes sein? Hier ist
sich die Regierung nicht einig. Schon die Erfüllung der jüngsten EnEV-Verschärfung treibt Wohnungswirtschaft und Planern von Gewerbebauten die Schweißperlen auf die Stirn. Im Eigenheim
mag eine Wärmepumpe die Baukosten noch retten, weil Strom seit diesem Jahr mit dem abgesenkten Primärenergiefaktor besser bewertet wird. Bei Gewerbebauten sind die Vorgaben deutlich schwieriger zu erreichen. Die Folge: höhere Aufwendungen für die Gebäudehülle sowie eine
insgesamt komplexere Anlagentechnik. Dadurch steigen die Baukosten signifikant. Oft dauert es
mehr als 20 Jahre, bis sich zusätzliche Investitionen rechnen. Legt man diesen Maßstab an, sind
beispielsweise großflächige Einzelhandelsgebäude schon heute nicht mehr wirtschaftlich darstellbar. Die energetischen Anforderungen für die Nichtwohngebäude können daher nicht weiter verschärft werden, wenn das Wirtschaftlichkeitsgebot der EnEV beachtet werden soll.
Klimaschutzplan muss
Baukostenwirkungen
berücksichtigen
Die Probleme um die Wirtschaftlichkeit des Bauens offenbaren, wie wichtig eine Kosten-NutzenBewertung ist. Das gilt auch für den Entwurf des Klimaschutzplans. Dieser sieht drastisch verschärfte
energetische Vorgaben für neue Gebäude bis 2030 vor und ignoriert damit die Grenzen technischwirtschaftlicher Machbarkeiten. Über die Kostenwirkung für die Unternehmen muss auch geredet
werden, wenn das im Raum stehende Verbot von Öl- und Gasheizungen in Neubau und Bestand
weiterverfolgt wird. Eine Umrüstung auf andere Energieträger kann einen so immens hohen Sanierungsaufwand nach sich ziehen, dass der „wirtschaftliche Totalschaden“ für das Gebäude droht.
Den Markt pragmatisch
an klimaneutrales
Bauen heranführen
Aus DIHK-Sicht benötigt der Markt vor allem Zeit und Freiraum. Noch energiesparendere Bauweisen müssen sich dort erst durchsetzen, bevor über neue Anforderungen nachgedacht werden
kann. Energieforschung im Baubereich und begleitende Förderprogramme sind hier der Schlüssel
zum Erfolg. Die für Unternehmen verbesserten Förderprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau und des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle machen es vor. Das künftige Energieeinspargesetz sollte zudem den Freiraum bieten, die energetischen Vorgaben mit der
kostengünstigsten Lösung zu erreichen. So dürfen hier beispielsweise eigenerzeugter Strom oder
auch die Wärmeerzeugung mit Bioerdgas nicht weiter ausgeschlossen werden.
Ansprechpartner:
Till Bullmann, DIHK Berlin, Telefon 030 20308-2206
Mit dem Beschluss des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Strommarktgesetzes ist die Energiewende-Agenda von der Bundesregierung nur scheinbar abgearbeitet – denn ein Baustein fehlt:
die neuen energetischen Vorgaben für neue Bürogebäude, Fertigungshallen oder auch Wohngebäude. Ab 2021 muss nach EU-Recht das Niedrigstenergiegebäude bei Neubauten der Standard
sein. Aus Sicht des DIHK sollte sich die Bundesregierung an ihr selbst gestecktes Ziel halten, diese
Regelung bis Ende des Jahres umzusetzen.