NR. 9 // 15. Juli 2016 Debatte um Änderungsantrag zum Morbi-RSA verschoben Am 07.07.2016 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Errichtung eines Transplantationsregisters (Transplantationsregistergesetz) in 2./3. Lesung verabschiedet. Besonders intensiv diskutiert wurde dabei ein fachfremder Änderungsantrag zur Thematik des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs (Morbi-RSA). Bemerkenswert ist, dass der bereits zwischen den Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD konsentierte Änderungsantrag kurzfristig vor der abschließenden Sitzung des Gesundheitsausschusses durch einen Austauschänderungsantrag ersetzt wurde. Damit fanden die parlamentarischen Beratungen in dieser Sache zunächst ein abruptes Ende. Änderungsantrag stellt rückwirkende Geltung des GKV-FQWG klar Ziel des Änderungsantrags war eine Klarstellung des Gesetzgebers zum GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG), das im Jahr 2014 in Kraft getreten war. Mit dem GKV-FQWG hatte der Gesetzgeber neue Regelungen zur Berechnung der Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds an die Krankenkassen für Auslandsversicherte und das Krankengeld eingeführt. Diese Regelungen sollten rückwirkend für die Jahre 2013 und 2014 wirksam werden. Auf dieser Grundlage erfolgten auch die entsprechenden Zuweisungen an die Krankenkassen für die beiden Jahre. In einem Urteil des Landessozialgerichts Essen wurde insbesondere die rückwirkende Geltung der Regelungen des GKV-FQWG angezweifelt. Der Änderungsantrag, den die Koalitionsfraktionen gemeinsam Mitte Mai in den parlamentarischen Prozess einbrachten, sollte Klarheit darüber schaffen, dass die Regelungen im GKV-FQWG zum Morbi-RSA schon ab dem Jahr 2013 von den Krankenkassen zu berücksichtigen waren. Dabei werde keine Krankenkasse schlechter gestellt. Die Bescheide des Bundesversicherungsamts über die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 blieben unverändert, so der Antrag. Mit der Einbringung des Änderungsantrags im Mai bekräftigten die Koalitionsfraktionen erneut ihren Konsens in dieser Sache. Bereits zuvor hatten CDU/CSU und SPD im Rahmen ihres Koalitionsvertrags vereinbart, dass die geplanten Neuregelungen zur Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs als Paket und zeitgleich umzusetzen sind. Dem Vernehmen nach soll das Thema nach der parlamentarischen Sommerpause erneut im Deutschen Bundestag behandelt werden. Aus Sicht der BARMER GEK ist nicht nachvollziehbar, weshalb der bereits konsentierte Änderungsantrag kurzfristig ersetzt wurde. Die Intention des Änderungsantrags ist sinnvoll und dient der Rechtssicherheit für die Kassen. Keine Kasse müsste Gelder zurückzahlen oder würde zusätzliches Geld erhalten. Es würde nur nachvollzogen, was die Kassen haushalterisch bereits abbilden und von den Aufsichten genehmigt wurde. Zudem würde das im Koalitionsvertrag verabredete Gesamtpaket der Änderungen am MorbiRSA mit dem Änderungsantrag gesetzgeberisch Berücksichtigung finden. Sollte die bisher geplante Klarstellung durch den Gesetzgeber nicht erfolgen, müssten viele Krankenkassen im Jahr 2016 teils erhebliche Rücklagen für den möglichen rückwirkenden Wegfall der Zuweisungen in den Jahren 2013 und 2014 bilden. Diese Rückstellungen würden unmittelbar die Beitragssätze belasten und schwerwiegende Folgen für eine Reihe von Kassen nach sich ziehen. Aus diesem Grund sollten die Koalitionsfraktionen zügig eine Klärung im Sinne des Änderungsantrags herbeiführen. BARMER GEK Abteilung Politik, Ruth Rumke (V.i.S.d.P.) [email protected] Tel. 030-25331-443012 Seite 1 von 3 NR. 9 // 15. Juli 2016 Drittes Pflegestärkungsgesetz 26.04.2016 Referentenentwurf 28.06.2016 Kabinettsbeschluss 01.01.2017 Inkrafttreten Zum Download Kabinettsentwurf Drittes Pflegestärkungsgesetz Bundeskabinett beschließt Drittes Pflegestärkungsgesetz Die Bundesregierung hat am 28.06.2016 das Dritte Pflegestärkungsgesetz im Kabinett verabschiedet. Zu den wichtigsten Vorhaben des Gesetzes gehören ein auf fünf Jahre befristetes Initiativrecht für Kommunen zur Einrichtung von Pflegestützpunkten, die Einrichtung von bundesweit bis zu 60 Modellkommunen sowie die Ausweitung von beratenden Pflegeausschüssen in den Bundesländern (wir berichteten in Berlin kompakt Nr. 6/2016). Im jetzt vorliegenden Kabinettsentwurf wurde die Ausgestaltung der Schiedsstellenregelungen zur Errichtung von Pflegestützpunkten modifiziert. Danach sollen die Verhandlungspartner einvernehmlich eine unparteiische Schiedsperson bestimmen können. Auch die Vorgaben für den Qualitätsausschuss nach § 113 SGB XI zur Qualitätssicherung wurden konkretisiert. Für sogenannte neue Wohnformen, wie zum Beispiel PflegeWohngemeinschaften oder stationäre Wohngruppen, muss der Qualitätsausschuss bis zum 31.03.2018 ein Konzept zur Qualitätssicherung erarbeiten. Die bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Organisation von Pflegestützpunkten sind ausreichend. Mit den geplanten Änderungen zu den Modellkommunen würde das Wahlrecht der Pflegebedürftigen in der Pflegeberatung eingeschränkt – daher sollten die bestehenden Beratungsstrukturen beibehalten werden. Veränderungen erfährt der Kabinettsentwurf auch bei der Ausweitung der Prüfmöglichkeiten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) und erweiterten Vorgaben beim Abschluss von sogenannten Rahmenverträgen über die pflegerische Versorgung. Begründet werden diese Änderungen mit den Meldungen über möglichen Pflegebetrug durch ambulante Pflegedienste, vor allem im Bereich der häuslichen Intensivpflege. Als eine Konsequenz sollen Qualitätsprüfungen von Pflegediensten vollumfänglich auch ohne konkreten Anlass möglich werden. Die anlassunabhängige Prüfung war bisher an den Bezug von Pflegesachleistungen gebunden. Die Ausweitung der Kontrollmöglichkeiten des MDK zur Bekämpfung von Pflegebetrug begrüßen wir. Pflegebedürftige und pflegende Angehörige müssen darauf vertrauen können, dass die Leistungserbringer jederzeit eine qualitativ hochwertige Versorgung sicherstellen. BMG plant Verlängerung des Arzneimittel-Preismoratoriums Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) plant, das bis Ende 2017 laufende Preismoratorium für Arzneimittel bis Ende 2022 zu verlängern. Ab dem Jahr 2018 soll ein Inflationsausgleich für die Pharmaunternehmen eingeführt werden. Dies geht aus einem Papier des BMG zur Umsetzung des Pharma-Dialogs und weiterer Vorschläge aus dem Bereich der Arzneimittelversorgung hervor. Ziel ist es, den Kostenanstieg im Arzneimittelbereich zu begrenzen, gerechnet wird dabei mit Minderausgaben von 1,5 - 2 Mrd. Euro für die Krankenkassen. Daneben finden sich im Papier Vorschläge zur Umsetzung der im Pharma-Dialog verabredeten Vorhaben. Hierzu gehört unter anderem die Einführung einer „Umsatzschwelle“ bei hochpreisigen neuen Arzneimitteln oder die Entwicklung eines Arztinformationssystems, das die Ärzte besser über die Ergebnisse der Nutzenbewertung für Arzneimittel informieren soll (wir berichteten in Berlin kompakt, Nr. 5/2016). Geplant ist auch eine Anpassung BARMER GEK Abteilung Politik, Ruth Rumke (V.i.S.d.P.) [email protected] Tel. 030-25331-443012 Seite 2 von 3 NR. 9 // 15. Juli 2016 der Apothekenvergütung. So soll insbesondere der Beratungsaufwand bei Rezepturen höher vergütet werden. Vor dem Hintergrund der deutlichen Ausgabenzuwächse im Arzneimittelbereich ist die Beibehaltung des Preismoratoriums aus Sicht der BARMER GEK weiterhin dringend geboten. Zum Download Tabelle Gesetzgebung Termine Gesetzgebung BARMER GEK Abteilung Politik, Ruth Rumke (V.i.S.d.P.) [email protected] Tel. 030-25331-443012 Seite 3 von 3
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