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NR. 9 // 15. Juli 2016
Debatte um Änderungsantrag zum Morbi-RSA verschoben
Am 07.07.2016 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Errichtung eines Transplantationsregisters (Transplantationsregistergesetz) in 2./3. Lesung verabschiedet. Besonders
intensiv diskutiert wurde dabei ein fachfremder Änderungsantrag zur Thematik des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs (Morbi-RSA). Bemerkenswert ist, dass der
bereits zwischen den Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD konsentierte Änderungsantrag kurzfristig vor der abschließenden Sitzung des Gesundheitsausschusses
durch einen Austauschänderungsantrag ersetzt wurde. Damit fanden die parlamentarischen Beratungen in dieser Sache zunächst ein abruptes Ende.
Änderungsantrag stellt rückwirkende Geltung des GKV-FQWG klar
Ziel des Änderungsantrags war eine Klarstellung des Gesetzgebers zum GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG), das im Jahr 2014 in Kraft
getreten war. Mit dem GKV-FQWG hatte der Gesetzgeber neue Regelungen zur Berechnung der Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds an die Krankenkassen für Auslandsversicherte und das Krankengeld eingeführt. Diese Regelungen sollten rückwirkend für die
Jahre 2013 und 2014 wirksam werden. Auf dieser Grundlage erfolgten auch die entsprechenden Zuweisungen an die Krankenkassen für die beiden Jahre. In einem Urteil des
Landessozialgerichts Essen wurde insbesondere die rückwirkende Geltung der Regelungen
des GKV-FQWG angezweifelt. Der Änderungsantrag, den die Koalitionsfraktionen gemeinsam Mitte Mai in den parlamentarischen Prozess einbrachten, sollte Klarheit darüber
schaffen, dass die Regelungen im GKV-FQWG zum Morbi-RSA schon ab dem Jahr 2013
von den Krankenkassen zu berücksichtigen waren. Dabei werde keine Krankenkasse
schlechter gestellt. Die Bescheide des Bundesversicherungsamts über die Zuweisungen
aus dem Gesundheitsfonds für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 blieben unverändert, so
der Antrag.
Mit der Einbringung des Änderungsantrags im Mai bekräftigten die Koalitionsfraktionen
erneut ihren Konsens in dieser Sache. Bereits zuvor hatten CDU/CSU und SPD im Rahmen
ihres Koalitionsvertrags vereinbart, dass die geplanten Neuregelungen zur Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs als Paket und zeitgleich umzusetzen sind.
Dem Vernehmen nach soll das Thema nach der parlamentarischen Sommerpause erneut
im Deutschen Bundestag behandelt werden.
Aus Sicht der BARMER GEK ist nicht nachvollziehbar, weshalb der bereits konsentierte
Änderungsantrag kurzfristig ersetzt wurde. Die Intention des Änderungsantrags ist sinnvoll und dient der Rechtssicherheit für die Kassen. Keine Kasse müsste Gelder zurückzahlen oder würde zusätzliches Geld erhalten. Es würde nur nachvollzogen, was die Kassen haushalterisch bereits abbilden und von den Aufsichten genehmigt wurde. Zudem
würde das im Koalitionsvertrag verabredete Gesamtpaket der Änderungen am MorbiRSA mit dem Änderungsantrag gesetzgeberisch Berücksichtigung finden.
Sollte die bisher geplante Klarstellung durch den Gesetzgeber nicht erfolgen, müssten
viele Krankenkassen im Jahr 2016 teils erhebliche Rücklagen für den möglichen rückwirkenden Wegfall der Zuweisungen in den Jahren 2013 und 2014 bilden. Diese Rückstellungen würden unmittelbar die Beitragssätze belasten und schwerwiegende Folgen für
eine Reihe von Kassen nach sich ziehen. Aus diesem Grund sollten die Koalitionsfraktionen zügig eine Klärung im Sinne des Änderungsantrags herbeiführen.
BARMER GEK
Abteilung Politik, Ruth Rumke (V.i.S.d.P.)
[email protected]
Tel. 030-25331-443012
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NR. 9 // 15. Juli 2016
Drittes
Pflegestärkungsgesetz
26.04.2016
Referentenentwurf
28.06.2016
Kabinettsbeschluss
01.01.2017
Inkrafttreten
Zum Download
Kabinettsentwurf
Drittes Pflegestärkungsgesetz
Bundeskabinett beschließt Drittes Pflegestärkungsgesetz
Die Bundesregierung hat am 28.06.2016 das Dritte Pflegestärkungsgesetz im Kabinett
verabschiedet. Zu den wichtigsten Vorhaben des Gesetzes gehören ein auf fünf Jahre befristetes Initiativrecht für Kommunen zur Einrichtung von Pflegestützpunkten, die Einrichtung von bundesweit bis zu 60 Modellkommunen sowie die Ausweitung von beratenden
Pflegeausschüssen in den Bundesländern (wir berichteten in Berlin kompakt Nr. 6/2016).
Im jetzt vorliegenden Kabinettsentwurf wurde die Ausgestaltung der Schiedsstellenregelungen zur Errichtung von Pflegestützpunkten modifiziert. Danach sollen die Verhandlungspartner einvernehmlich eine unparteiische Schiedsperson bestimmen können.
Auch die Vorgaben für den Qualitätsausschuss nach § 113 SGB XI zur Qualitätssicherung
wurden konkretisiert. Für sogenannte neue Wohnformen, wie zum Beispiel PflegeWohngemeinschaften oder stationäre Wohngruppen, muss der Qualitätsausschuss bis
zum 31.03.2018 ein Konzept zur Qualitätssicherung erarbeiten.
Die bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Organisation von Pflegestützpunkten sind
ausreichend. Mit den geplanten Änderungen zu den Modellkommunen würde das Wahlrecht der Pflegebedürftigen in der Pflegeberatung eingeschränkt – daher sollten die bestehenden Beratungsstrukturen beibehalten werden.
Veränderungen erfährt der Kabinettsentwurf auch bei der Ausweitung der Prüfmöglichkeiten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) und erweiterten Vorgaben
beim Abschluss von sogenannten Rahmenverträgen über die pflegerische Versorgung.
Begründet werden diese Änderungen mit den Meldungen über möglichen Pflegebetrug
durch ambulante Pflegedienste, vor allem im Bereich der häuslichen Intensivpflege.
Als eine Konsequenz sollen Qualitätsprüfungen von Pflegediensten vollumfänglich auch
ohne konkreten Anlass möglich werden. Die anlassunabhängige Prüfung war bisher an den
Bezug von Pflegesachleistungen gebunden.
Die Ausweitung der Kontrollmöglichkeiten des MDK zur Bekämpfung von Pflegebetrug
begrüßen wir. Pflegebedürftige und pflegende Angehörige müssen darauf vertrauen
können, dass die Leistungserbringer jederzeit eine qualitativ hochwertige Versorgung
sicherstellen.
BMG plant Verlängerung des Arzneimittel-Preismoratoriums
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) plant, das bis Ende 2017 laufende Preismoratorium für Arzneimittel bis Ende 2022 zu verlängern. Ab dem Jahr 2018 soll ein Inflationsausgleich für die Pharmaunternehmen eingeführt werden. Dies geht aus einem Papier des
BMG zur Umsetzung des Pharma-Dialogs und weiterer Vorschläge aus dem Bereich der
Arzneimittelversorgung hervor. Ziel ist es, den Kostenanstieg im Arzneimittelbereich zu
begrenzen, gerechnet wird dabei mit Minderausgaben von 1,5 - 2 Mrd. Euro für die Krankenkassen.
Daneben finden sich im Papier Vorschläge zur Umsetzung der im Pharma-Dialog verabredeten Vorhaben. Hierzu gehört unter anderem die Einführung einer „Umsatzschwelle“ bei
hochpreisigen neuen Arzneimitteln oder die Entwicklung eines Arztinformationssystems,
das die Ärzte besser über die Ergebnisse der Nutzenbewertung für Arzneimittel informieren soll (wir berichteten in Berlin kompakt, Nr. 5/2016). Geplant ist auch eine Anpassung
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Abteilung Politik, Ruth Rumke (V.i.S.d.P.)
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Tel. 030-25331-443012
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der Apothekenvergütung. So soll insbesondere der Beratungsaufwand bei Rezepturen
höher vergütet werden.
Vor dem Hintergrund der deutlichen Ausgabenzuwächse im Arzneimittelbereich ist die
Beibehaltung des Preismoratoriums aus Sicht der BARMER GEK weiterhin dringend geboten.
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Tabelle Gesetzgebung
Termine Gesetzgebung
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Abteilung Politik, Ruth Rumke (V.i.S.d.P.)
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Tel. 030-25331-443012
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