BlockAuslegung

Kollisionsregeln
Allgemein:
• lex superior derogat legi inferiori
höherstufige Norm geht der tieferstufigen vor
• Bundesverfassung geht Bundesgesetz vor
• Gesetz geht Verordnung vor
• Bundesrecht bricht kantonales Recht
Bei Normen der gleichen Stufe:
• lex posterior derogat legi priori
jüngere Norm geht der älteren vor
• lex specialis derogat legi generali
spezielle Norm geht der allgemeinen vor
Quelle: Prof. Jaag, StR II
VERFASSUNGSAUSLEGUNG
Art. 4 Abs. 1 aBV*
(vgl. heute Art. 8 Abs. 1 BV)
Alle Schweizer sind vor dem Gesetze
gleich. (...)
Art. 18 Abs. 1 aBV (vgl. heute Art. 59 Abs. 1 BV)
Jeder Schweizer ist wehrpflichtig. (...)
Art. 36 Abs. 1 aBV
(vgl. heute Art. 92 Abs. 1 BV)
Das Post- und Telegrafenwesen im ganzen
Umfange der Eidgenossenschaft ist
Bundessache.
*
aBV = (alte) Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874
Methodenpluralismus
BGE 124 II 193, 199:
„Nach schweizerischer Lehre und Praxis sind Verfassungsbestimmungen grundsätzlich nach denselben methodologischen Regeln auszulegen wie
Normen des einfachen Gesetzesrechts (…).
Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des Sinngehalts der Norm. Auszugehen ist vom Wortlaut,
doch kann der Wortlaut einer Norm nicht allein
massgebend sein. Besonders wenn der Text unklar
ist oder verschiedene Deutungen zulässt, muss
nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung weiterer Auslegungselemente, wie namentlich der Entstehungsgeschichte der
Norm und ihrem Zweck. Wichtig ist auch die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt (…). Das Bundesgericht hat
sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen (…) und
nur dann allein auf das grammatikalische Element
abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei eine sachlich richtige Lösung ergab (…).“