Kollisionsregeln Allgemein: • lex superior derogat legi inferiori höherstufige Norm geht der tieferstufigen vor • Bundesverfassung geht Bundesgesetz vor • Gesetz geht Verordnung vor • Bundesrecht bricht kantonales Recht Bei Normen der gleichen Stufe: • lex posterior derogat legi priori jüngere Norm geht der älteren vor • lex specialis derogat legi generali spezielle Norm geht der allgemeinen vor Quelle: Prof. Jaag, StR II VERFASSUNGSAUSLEGUNG Art. 4 Abs. 1 aBV* (vgl. heute Art. 8 Abs. 1 BV) Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich. (...) Art. 18 Abs. 1 aBV (vgl. heute Art. 59 Abs. 1 BV) Jeder Schweizer ist wehrpflichtig. (...) Art. 36 Abs. 1 aBV (vgl. heute Art. 92 Abs. 1 BV) Das Post- und Telegrafenwesen im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft ist Bundessache. * aBV = (alte) Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 Methodenpluralismus BGE 124 II 193, 199: „Nach schweizerischer Lehre und Praxis sind Verfassungsbestimmungen grundsätzlich nach denselben methodologischen Regeln auszulegen wie Normen des einfachen Gesetzesrechts (…). Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des Sinngehalts der Norm. Auszugehen ist vom Wortlaut, doch kann der Wortlaut einer Norm nicht allein massgebend sein. Besonders wenn der Text unklar ist oder verschiedene Deutungen zulässt, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung weiterer Auslegungselemente, wie namentlich der Entstehungsgeschichte der Norm und ihrem Zweck. Wichtig ist auch die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt (…). Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen (…) und nur dann allein auf das grammatikalische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei eine sachlich richtige Lösung ergab (…).“
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