DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten Sektion Kinder und Jugendliche 1. August 2016 MERKBLATT Zuweisungsabläufe für Schulung und Wohnen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit besonderen Betreuungsbedürfnissen 1. Zuweisung von Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung (inklusive sozialer Beeinträchtigung) zur integrativen Schulung oder zur Sonderschulung ...................................... 2 1.1 Ausgangslage und Grundsatz ..................................................................................................... 2 1.2 Abklärung .................................................................................................................................... 2 1.3 Gesamtbeurteilung durch die Schulpflege .................................................................................. 2 1.4 Besondere Förder- und Stützmassnahmen bei integrativer Schulung ....................................... 3 1.5 Zuweisung ................................................................................................................................... 4 1.6 Überprüfung der integrativen Schulung bzw. der Sonderschulung ............................................ 6 2. Zuweisung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in reine Wohneinrichtungen und Einrichtungen für die berufliche Grundbildung ..................................... 7 2.1 Ausgangslage.............................................................................................................................. 7 2.2 Abklärung .................................................................................................................................... 7 2.3 Zuweisung in eine anerkannte Wohneinrichtung im Kanton Aargau .......................................... 7 2.4 Zuweisung bei einer Notfallplatzierung im Kanton Aargau ......................................................... 7 2.5 Zuweisung in eine anerkannte ausserkantonale Wohneinrichtung ............................................ 8 3. Beiträge der Gemeinden und der Eltern an den Aufenthalt von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen ........................................................................................................................... 9 3.1 Ausgangslage.............................................................................................................................. 9 3.2 Gemeindebeiträge ....................................................................................................................... 9 3.3 Beiträge der Eltern .................................................................................................................... 10 3.4 Gemeinde- und Elternbeiträge bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden und Flüchtlingskinder ............................................................................................................................. 10 4. ANHANG .......................................................................................................................................... 12 4.1 Übersicht über die Zuständigkeiten für die Abklärung und Zuweisung .................................... 12 1. Zuweisung von Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung (inklusive sozialer Beeinträchtigung) zur integrativen Schulung oder zur Sonderschulung 1.1 Ausgangslage und Grundsatz Wird bei einem Kind oder Jugendlichen in einem Regelkindergarten, in einer Regel-, Einschulungsoder Kleinklasse ein besonderer Bildungs- oder Betreuungsbedarf festgestellt, wird er im Rahmen der Kompetenzen und Ressourcen der Regelschule sowie in Zusammenarbeit mit den Inhabern der elterlichen Sorge möglichst selber abgedeckt. Sind alle Möglichkeiten ausgeschöpft und wird eine Behinderung gemäss § 2a der Verordnung Sonderschulung vermutet, muss eine Abklärung veranlasst werden. Für die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung gilt der Grundsatz, dass integrative Schulung der Sonderschulung vorzuziehen ist, wenn sie für das Wohl und die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen förderlich erscheint und geeignete Rahmenbedingungen vorhanden sind. 1.2 Abklärung Der Schulpsychologische Dienst (SPD) führt mit Einverständnis der Eltern die notwendigen Abklärungen durch, ermittelt den Bildungs- und Förderbedarf mittels standardisiertem Abklärungsverfahren (SAV), erstellt einen Fachbericht und gibt eine Empfehlung zur künftigen Schulung ab (§ 17 Abs. 1 der V Sonderschulung). Bereits erfolgte Abklärungen anderer Fachstellen kann der SPD mit berücksichtigen. Mit dem SAV wird auch festgestellt, ob eine Behinderung bzw. ausgeprägte Beeinträchtigungen und Störungen von Körperfunktionen gemäss der International Classification of Diseases (ICD-10) vorliegen, wie namentlich eine: • gesundheitliche oder körperliche Beeinträchtigung in Form von umschriebenen Entwicklungsstörungen der motorischen Funktionen und weiteren bleibenden Störungen von Organen, • sensorische Beeinträchtigung des Sehens oder Hörens und der Selbstwahrnehmung in Raum und Zeit, • tiefgreifende Entwicklungsstörung (Autismus), • Intelligenzminderung (kognitive Behinderung) mit einem Intelligenzquotienten (IQ) tiefer 70, • schwere Störung des Sprechens und der Sprache, • soziale Beeinträchtigung, die die eigene Entwicklung oder diejenige von Mitmenschen gefährdet. Siehe dazu auch: www.schulen-aargau.ch à Informationen des Kantons à Besondere Förderung à Verstärkte Massnahmen à Zur Erstabklärung anmelden 1.3 Gesamtbeurteilung durch die Schulpflege Sofern gemäss Fachbericht eine Behinderung nach § 2a der V Sonderschulung vorliegt, beurteilt die Schulpflege unter Einbezug der Inhaber der elterlichen Sorge die Gesamtsituation. Sie berücksichtigt dabei die Bildungsperspektive des Kindes oder Jugendlichen und die möglichen Massnahmen (vgl. auch Kaskade 2.3 im Zuweisungsablauf im Anhang 4.2). Dies sind: • Integrative Schulung Integrative Schulung ist die Förderung und Bildung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung in Regel-, Einschulungs- oder Kleinklassen für die besondere Förder- und Stützmassnahmen bzw. verstärkte Massnahmen zur Verfügung stehen. • Sonderschulung 2 von 13 Sonderschulung ist die Förderung und Bildung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung in Sonderkindergärten und Sonderschulen. Die Sonderschulung umfasst Unterricht, Erziehung, Betreuung, therapeutische Massnahmen, Verpflegung, notwendige Transporte sowie Unterkunft bei Schulung in einer stationären Einrichtung (vgl. § 28 Schulgesetz). 1.4 Besondere Förder- und Stützmassnahmen bei integrativer Schulung 1.4.1 Bei Intelligenzminderung, schwerer Störung des Sprechens und der Sprache, sozialer Beeinträchtigung oder tiefgreifender Entwicklungsstörung Für Kinder und Jugendliche mit einer Intelligenzminderung, schwerer Störung des Sprechens und der Sprache, sozialer Beeinträchtigung oder tiefgreifender Entwicklungsstörung können folgende Förder- und Stützmassnahmen bzw. verstärkte Massnahmen zugesprochen werden: • • • • • heilpädagogischer Förderunterricht, Sprachheilunterricht (Logopädie, Legasthenietherapie), behinderungsspezifische Beratung und Begleitung, Betreuung bei Pflegebedürftigkeit, Assistenz. Sind pflegerische Verrichtungen wie wickeln oder katheterisieren erforderlich, kann zudem notwendige Betreuung bewilligt werden. Diese ist von der Schulpflege beim Departement Bildung, Kultur und Sport, Abteilung Volksschule, Bachstrasse 15, 5001 Aarau, zu beantragen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen: • der Betreuungsplan und • der Entwurf des Anstellungsvertrags der betreuenden Person mit den Bruttolohnkosten. Die Betreuungsperson wird von der Gemeinde angestellt. Die Gemeinde stellt dem Departement Bildung, Kultur und Sport, Abteilung Volksschule, Bachstrasse 15, 5001 Aarau die angefallenen Bruttolohnkosten für die bewilligten Wochenlektionen jährlich bis jeweils 10. Dezember in Rechnung. Bei tiefgreifender Entwicklungsstörung (Autismus) kann zusätzlich behinderungsspezifische Beratung und Begleitung beansprucht werden. Dazu gehören: • Abklärungen und Kontrollen, • fachliche Beratung der Kinder und Jugendlichen, • fachliche Beratung und Anleitung der Lehrpersonen, der Inhaber der elterlichen Sorge und weiterer Bezugspersonen. Die Schulpflege prüft diese Möglichkeiten mit dem zuständigen Dienst: Autismus Beratung IAS; Personalhaus (PH) PDAG, 5201 Brugg (Tel. 056 200 88 48) 1.4.2 Bei gesundheitlicher, körperlicher oder sensorischer Beeinträchtigung Bei Kindern und Jugendlichen mit einer gesundheitlichen, körperlichen oder sensorischen Beeinträchtigung erfolgt die besondere Förderung und Unterstützung durch behinderungsspezifische Beratung und Begleitung. Die Beratungs- und Begleitdienste sind Ambulatorien für besondere Förderund Stützmassnahmen gemäss § 2 Abs. 1 lit. a des Betreuungsgesetzes und werden über die Restkosten gemäss § 24 des Betreuungsgesetzes finanziert. Das Angebot der behinderungsspezifischen Beratungs- und Begleitdienste umfasst: a) behinderungsspezifische Beratung und Begleitung • Abklärungen und Kontrollen (bei einer körperlichen Beeinträchtigung oder bei einer Beeinträchtigung des Hörens), • fachliche Beratung der Kinder und Jugendlichen, 3 von 13 • fachliche Beratung und Anleitung der Lehrpersonen, der Inhaber der elterlichen Sorge und weiterer Bezugspersonen, b) und bei Schülerinnen und Schülern mit einer körperlichen oder sensorischen Beeinträchtigung (Sehen, Hören) zusätzlich • behinderungsspezifischen Förderunterricht, • Assistenzleistung als Unterstützung zur Bewältigung des Schulalltags. Die Schulpflege prüft die Möglichkeiten der behinderungsspezifischen Beratung und Begleitung des Kindes oder Jugendlichen gemeinsam mit dem zuständigen Dienst. Dies sind: ► für Kinder und Jugendliche mit einer Beeinträchtigung des Sehens TSM-Schulzentrum, Baselstrasse 43, 4142 Münchenstein (Tel. 061 417 95 95), www.tsm-schulzentrum.ch. ► für Kinder und Jugendliche mit einer Beeinträchtigung des Hörens Landenhof, Audiopädagogischer Dienst, 5035 Unterentfelden (Tel. 062 737 05 05), www.landenhof.ch. ► für Kinder und Jugendliche mit einer gesundheitlichen oder körperlichen Beeinträchtigung zeka, Zentren Körperbehinderte Aargau, Heilpädagogischer Beratungs- und Begleitdienst, Dättwilerstrasse 16, 5405 Baden-Dättwil (Tel. 056 470 92 22), www.zeka-ag.ch. Sofern an einer Schule bereits eine heilpädagogische Lehrperson mit entsprechender behinderungsspezifischer Ausbildung tätig ist, kann der Dienst diese Fachperson für die Beratung und Begleitung anstellen. Die Schulleitung plant den Förderunterricht und den Einsatz des behinderungsspezifischen Beratungs- und Begleitdienstes in Zusammenarbeit mit den beteiligten Lehrpersonen und unter Einbezug der zuständigen abklärenden Fachstelle. 1.5 Zuweisung 1.5.1 Zuweisung zur integrativen Schulung Die Schulpflege am Aufenthaltsort beschliesst integrative Schulung • wenn eine Behinderung gemäss § 2a V Sonderschulung vorliegt (siehe Ziffer 2) und • folgende Voraussetzungen für eine integrative Schulung im Regelkindergarten, in der Regel-, Einschulungs- oder Kleinklasse gemäss §§ 3 und 15 Abs. 1 V Sonderschulung erfüllt sind: • Die Inhaber der elterlichen Sorge sind einverstanden. • Das Kind oder der Jugendliche wird auf Grund seiner kognitiven und sozialen Fähigkeiten voraussichtlich in der Lage sein, aus dem Unterricht einen sinnvollen Nutzen für seine weitere Entwicklung zu ziehen und am gemeinschaftlichen Leben der Abteilung teilzuhaben. • Die Rahmenbedingungen an der für die integrative Schulung vorgesehenen Schule sind geeignet (z.B. Grösse und Zusammensetzung der Abteilung, positive Grundhaltung der Klassenlehrperson sowie weiterer am Unterricht beteiligten Lehr- und Fachpersonen). • Mit den Förder- und Stützmassnahmen (siehe Ziffer 4) ist eine geeignete, den Bedürfnissen des Kindes oder Jugendlichen angemessene Unterstützung gewährleistet. Das heisst z.B., dass die maximal möglichen Lektionen bzw. Beratungseinheiten ausreichen und Fachpersonen vorhanden sind, welche die Förder- und Stützmassnahmen erteilen. • Die Schulleitung des Schulorts und der SPD beurteilen die integrative Schulung insgesamt positiv. Falls der Schulort und der Aufenthaltsort nicht identisch sind, nimmt die Schulpflege vorgängig Rücksprache mit der Schulpflege am Schulort. 4 von 13 1.5.2 Zuweisung in eine anerkannte Aargauer Sonderschule Die Schulpflege am Aufenthaltsort beschliesst Sonderschulung in einem Sonderkindergarten oder einer Tagessonderschule • wenn eine Behinderung gemäss § 2a V Sonderschulung vorliegt (siehe Ziffer 2) und • die Schulpflege in ihrer Gesamtbeurteilung zum Ergebnis kommt, dass die Voraussetzungen für eine integrative Schulung in einer Regel-, Einschulungs- oder Kleinklasse nicht erfüllt sind (§§ 3 und 15 Abs. 1 lit. a V Sonderschulung). Für Zuweisungen in stationäre Sonderschulen ist, wenn das Einverständnis der Inhaber der elterlichen Sorge vorliegt, die Schulpflege am zivilrechtlichen Wohnsitz des Kindes oder Jugendlichen zuständig. Liegt das Einverständnis der Inhaber der elterlichen Sorge nicht vor oder ist die elterliche Obhut entzogen, beschliesst die zuständige Kindesschutzbehörde nach den Bestimmungen des Kindesschutzrechts über die Zuweisung (§ 16 Abs. 2 V Sonderschulung). Halten sich Kinder und Jugendliche regelmässig oder unregelmässig in einer stationären Sonderschule auf, gilt dies als stationärer Aufenthalt. In diesen Fällen muss die Schulpflege am zivilrechtlichen Wohnsitz des Kindes oder Jugendlichen oder die Kindesschutzbehörde über die Zuweisung beschliessen. Damit Sonderschulung nach Betreuungsgesetzgebung finanziert werden kann, ist unbedingt zu beachten, dass • die Sonderschule vom Kanton anerkannt ist (siehe www.ag.ch/shw → Platzierung & Betreuungsangebote → Kinder & Jugendliche → Sonderschulen oder www.ivse.ch → Datenbank), • der SPD die Abklärung vorgenommen hat und • die Zuweisung durch die zuständige Behörde erfolgt. Der Zuweisungsbeschluss und der Schulpsychologische Fachbericht gemäss § 17 V Sonderschulung ist der Aargauer Sonderschule einzureichen, welche diese Unterlagen zusammen mit der Eintrittsmeldung an die Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten weiterleitet. 1.5.3 Zuweisung in eine anerkannte ausserkantonale Sonderschule Die Finanzierung der Leistungen in einer ausserkantonalen Sonderschule ist gemäss § 49 der Betreuungsverordnung an folgende Voraussetzungen geknüpft: • Es liegt ein Gesuch der zuständigen Zuweisungs- oder Unterbringungsbehörde mit einem Fachbericht des SPD und einer Begründung für die ausserkantonale Zuweisung vor. • Im Kanton Aargau steht kein geeigneter Platz in einer anerkannten Sonderschule zur Verfügung oder es liegen wichtige Gründe vor, beispielweise einfacherer Reiseweg, bei Kantonswechsel Verbleib in der bisherigen Sonderschule oder Notwendigkeit einer grossen Distanz zum bisherigen sozialen Umfeld. • Der SPD hat die Abklärung vorgenommen. • Die ausserkantonale Einrichtung erfüllt die Kriterien einer stationären Sonderschule bzw. einer Tagessonderschule gemäss § 2 Abs. 1 der Betreuungsverordnung und ist vom Standortkanton der IVSE unterstellt worden. • Das Preis-/Leistungsverhältnis ist, gemessen an vergleichbaren Angeboten, genügend. Für die Gesuchsstellung, die vorgängig oder im Notfall unmittelbar nach der Zuweisung erfolgen muss, ist die Schulpflege bzw. die Kindesschutzbehörde zuständig. Es muss das offizielle Formular «Gesuch um Finanzierung der Leistungen in einer ausserkantonalen, der IVSE unterstellten Einrichtung» der Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten (www.ag.ch/shw → Platzierung & Betreuungsangebote → Kinder & Jugendliche → Ausserkantonaler Aufenthalt beantragen → Formulare & Online-Dienstleistungen) verwendet werden. 5 von 13 Dem unterzeichneten Gesuchsformular sind folgende Unterlagen beizulegen: • Fachbericht des SPD, • eine Begründung, warum die Zuweisung in eine ausserkantonale Einrichtung erfolgt, insofern diese Begründung nicht bereits im Gesuch oder im Fachbericht aufgeführt ist und • allenfalls Formular mit dem Gesuch der Erziehungsberechtigten um Vergütung der Schülertransportkosten (siehe auch Merkblatt 05 unter www.ag.ch/shw → Platzierung & Betreuungsangebote → Kinder & Jugendliche →Vergütung Schülertransporte beantragen). 1.5.4 Notwendige ergänzende Betreuung ausserhalb der Öffnungszeiten der Einrichtung Ferien-, Wochenend- und ausserschulische Betreuungen, die nicht zum Angebot der stationären Sonderschule gehören, können nicht gemäss Betreuungsgesetz finanziert werden. Für diese Angebote finden die Bestimmungen der Sozialhilfe- und Präventionsgesetzgebung Anwendung. Vor der Zuweisung ist es deshalb wichtig abzuklären, ob die Öffnungstage der stationären Sonderschule aufgrund der familiären Situation des Kindes oder des Jugendlichen ausreichend sind. 1.6 Überprüfung der integrativen Schulung bzw. der Sonderschulung Integrative wie auch separative Massnahmen (VM) von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung werden periodisch überprüft. Der Zeitpunkt der Überprüfung ist im Fachbericht des SPD festgehalten. Die Schulleitung der Regelschule oder der Sonderschule ist dafür verantwortlich, die Überprüfung zu diesem Zeitpunkt mittels Meldeformular beim SPD zu beantragen. Zur Überprüfung ist keine neue Anmeldung notwendig, da diese Dossiers als Langzeitaufträge beim SPD geführt werden. Siehe dazu: www.schulen-aargau.ch à Informationen des Kantons à Besondere Förderung à Verstärkte Massnahmen à Bedarfsüberprüfung anmelden Ein Wechsel der Schulungsform erfordert unter Berücksichtigung der in den vorherigen Kapiteln festgehaltenen Rahmenbedingungen: • einen neuen Zuweisungsbeschluss der Schulpflege und • bei Bedarf einen aktuellen Abklärungsbericht des SPD. Der SPD begleitet die Sonderschülerinnen und Sonderschüler bzw. die integrativ geschulten Kinder und Jugendlichen im Sinne eines Case Managements. Rechtliche Grundlagen • Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz) vom 2. Mai 2006; SAR 428.500 • Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung) vom 8. November 2006; SAR 428.511 • Schulgesetz vom 17. März 1981; SAR 401.100 • Verordnung über die integrative Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen, die Sonderschulung sowie die besonderen Förder- und Stützmassnahmen (V Sonderschulung) vom 8. November 2006; SAR 428.513 6 von 13 2. Zuweisung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in reine Wohneinrichtungen und Einrichtungen für die berufliche Grundbildung 2.1 Ausgangslage Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, welche aufgrund familiärer oder sozialer Problemsituationen oder aufgrund einer Behinderung einer stationären Betreuung bedürfen, gibt es nebst stationären Sonderschulen auch reine Wohneinrichtungen. Diese Einrichtungen bieten Unterkunft, Verpflegung sowie sozialpädagogische Betreuung und ggf. auch Pflege an. Zu diesen Einrichtungen gehören auch Berufsbildungsheime (§ 2 lit. c Betreuungsgesetz, § 3 Betreuungsverordnung). Die Kinder und Jugendlichen besuchen von der Wohneinrichtung aus z.B. den öffentlichen Kindergarten bzw. die öffentliche Schule oder absolvieren eine berufliche Ausbildung in einem externen Lehrbetrieb. 2.2 Abklärung Die Zuweisung in eine reine Wohneinrichtung setzt eine Abklärung durch eine Fachstelle voraus (§ 32 Abs. 3 Betreuungsgesetz). 2.3 Zuweisung in eine anerkannte Wohneinrichtung im Kanton Aargau Für Zuweisungen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in reine Wohneinrichtungen ist folgende Behörde zuständig: • die Schulpflege während des Kindergartens und der Volksschule, wenn das Einverständnis der Inhaber der elterlichen Sorge vorliegt, • die Kindesschutzbehörde, wenn die Zuweisung im Rahmen einer Kindesschutzmassnahme erfolgt (Beistandschaft mit Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht oder Vormundschaft), • der Gemeinderat bei Jugendlichen nach Beendigung der Schulpflicht und bei Kindern vor dem Kindergarten, wenn das Einverständnis der Inhaber der elterlichen Sorge vorliegt sowie bei mündigen jungen Erwachsenen, die vor Erreichen des 18. Altersjahrs in eine Kinder- und Jugendeinrichtung eingetreten sind. Der Zuweisungsbeschluss und der notwendige Abklärungsbericht der zuständigen Fachstelle ist der Aargauer Einrichtung einzureichen, welche diese Unterlagen zusammen mit der Eintrittsmeldung an die Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten weiterleitet. 2.4 Zuweisung bei einer Notfallplatzierung im Kanton Aargau Die befristete, notfallmässige Unterbringung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in familiären oder sozialen Notlagen in eine anerkannte Einrichtung im Kanton Aargau erfolgt als Kindesschutzmassnahme bei/mit Beistandschaft mit Obhutsentzug oder Vormundschaft immer durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Bei schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen nimmt die Kindesschutzbehörde sofort nach der Unterbringung Kontakt mit dem SPD auf. Im Sinne des Case Managements (siehe Ziffer A.2) nimmt der SPD gegebenenfalls unter Einbezug anderer Fachstellen eine Abklärung vor und empfiehlt der zuständigen Behörde eine allenfalls nötige Anschlusslösung. Ausserhalb der Schulpflicht ist ein Sozialbericht der Gemeinde notwendig. Schulkrisen, die zu einer Notfallplatzierung gemäss Betreuungsgesetz führen, sind im engeren Sinne "Kindesschutzmassnahmen" (Kinder und Jugendliche, die als Folge physischer oder psychischer Gewalt in akuter Gefahr sind oder auf Grund einer persönlichen psychosozialen Krise auf eine enge sozialpädagogische Betreuung angewiesen sind). Nach einer Gefährdungsmeldung der Schulpflege an die Kindesschutzbehörde (siehe dazu www.schulen-aargau.ch/Informationen des Kantons/Schwierige Situationen/Gefährdung des Kindswohls) beschliesst letztere über die Zuweisung in eine Einrichtung. 7 von 13 Besteht ein ausdrückliches und schriftlich dokumentiertes Einverständnis der Eltern, kann über Zuweisungen zu Notfallplatzierungen von schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen die Schulpflege beziehungsweise über Zuweisungen von Jugendlichen ausserhalb der Schulpflicht der Gemeinderat beschliessen, vorausgesetzt es bestehen keine Kindesschutzmassnahmen (Beistandschaft mit Obhutsentzug oder Vormundschaft) bzw. es sind keine angezeigt. Notfallplatzierungen dauern bis zu 4 Monate. Falls notwendig kann ein schriftlicher Antrag (inklusive Begründung) der zuständigen Zuweisungsbehörde um Verlängerung bis insgesamt maximal 6 Monate durch die Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten bewilligt werden. Es besteht keine Aufnahmepflicht, insbesondere bei Vollbelegung der Institution, bei akuter Fremdund Selbstgefährdung der Betroffenen, bei Abhängigkeiten von illegalen Suchtmitteln, stationärem psychiatrischem Behandlungsbedarf oder bei erheblicher externer Bedrohung durch das Umfeld gegen die Institution. 2.5 Zuweisung in eine anerkannte ausserkantonale Wohneinrichtung Die Finanzierung der Leistungen in einer ausserkantonalen Wohneinrichtung ist gemäss § 49 der Betreuungsverordnung an folgende Voraussetzungen geknüpft: • Es liegt ein Gesuch der zuständigen Zuweisungs- oder Unterbringungsbehörde mit einem Fachbericht der zuständigen Abklärungsstelle und einer Begründung für die ausserkantonale Zuweisung vor. • Im Kanton Aargau steht kein geeigneter Platz in einer anerkannten Wohneinrichtung zur Verfügung oder es liegen wichtige Gründe vor, beispielweise einfacherer Reiseweg, bei Kantonswechsel Verbleib in der bisherigen Einrichtung oder Notwendigkeit einer grossen Distanz zum bisherigen sozialen Umfeld. • Die ausserkantonale Einrichtung erfüllt die Kriterien einer stationären Kinder- und Jugendeinrichtung gemäss § 3 Abs. 1 der Betreuungsverordnung und ist vom Standortkanton der IVSE unterstellt worden. • Das Preis-/Leistungsverhältnis ist, gemessen an vergleichbaren Angeboten, genügend. Für die Gesuchsstellung, die vorgängig oder im Notfall unmittelbar nach der Zuweisung erfolgen muss, ist die Schulpflege, der Gemeinderat oder die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig (siehe Ziffer 2.3). Es muss das offizielle Formular «Gesuch um Finanzierung der Leistungen in einer ausserkantonalen, der IVSE unterstellten Einrichtung» der Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten (www.ag.ch/shw „ (www.ag.ch/shw → Platzierung & Betreuungsangebote → Kinder & Jugendliche → Ausserkantonaler Aufenthalt beantragen → Formulare & OnlineDienstleistungen) verwendet werden. Dem unterzeichneten Gesuchsformular sind folgende Unterlagen beizulegen: • Fachbericht der zuständigen Abklärungsstelle und • eine Begründung, warum die Zuweisung in eine ausserkantonale Einrichtung erfolgt, insofern diese Begründung nicht bereits im Gesuch oder im Fachbericht aufgeführt ist. 2.5.1 Wechsel des Wohnsitzes in den Kanton Aargau Wechselt der zivilrechtliche Wohnsitz von Kindern oder Jugendlichen, die sich in einer ausserkantonalen Wohneinrichtung aufhalten, von einem anderen Kanton in den Kanton Aargau, muss die neu zuständige Behörde ein «Gesuch um Finanzierung der Leistungen in einer ausserkantonalen, der IVSE unterstellten Einrichtung» der Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten stellen (www.ag.ch/shw → Platzierung & Betreuungsangebote → Kinder & Jugendliche → Ausserkantonaler Aufenthalt beantragen → Formulare & Online-Dienstleistungen). Für die Bewilligung gelten die gleichen Voraussetzungen gemäss Ziffer 2.5. 8 von 13 3. Beiträge der Gemeinden und der Eltern an den Aufenthalt von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen 3.1 Ausgangslage Die Gemeinden leisten den Einrichtungen sowohl die Gemeindebeiträge wie auch die Elternbeiträge. Bei den Gemeindebeiträgen handelt es sich um einen Direktbeitrag im Sinne einer Subventionsleistung, die den Unterhaltspflichtigen nicht weiterverrechnet werden kann. Bei den Elternbeiträgen ist die Gemeinde für das Inkasso gegenüber den Eltern zuständig. Können diese dafür nicht aufkommen, gelten die Bestimmungen der Sozialhilfegesetzgebung für materielle Hilfe. 3.2 Gemeindebeiträge 3.2.1 Pauschalen bei Tagessonderschulung, stationärer Sonderschulung, Aufenthalten in reinen Wohneinrichtungen und Einrichtungen der beruflichen Grundbildung Aufenthalt in Tagessonderschulen und Tagesaufent- Fr. 620.– pro Kalendermonat halt in stationären Einrichtungen Stationärer Aufenthalt in Einrichtungen (unabhängig Fr. 1'240.– pro Kalendermonat von der Anzahl Übernachtungen) Bei Ein- und Austritten während des Monats – unabhängig von der Dauer des Aufenthalts – hat die Gemeinde der Einrichtung den vollen Monatsbeitrag zu leisten. Wechselt eine Person die Einrichtung während des Monats, hat die Gemeinde für diesen Monat derjenigen Einrichtung den vollen Beitrag zu leisten, aus der die Person ausgetreten ist. Verlegt eine Person in einer Tagessonderschule ihren Aufenthaltsort beziehungsweise eine Person in einer stationären Einrichtung ihren zivilrechtlichen Wohnsitz während des Monats in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton, hat die bisherige Aufenthalts- beziehungsweise Wohnsitzgemeinde der Einrichtung für diesen Monat den vollen Beitrag zu leisten. Die Zuweisungen von Kindern und Jugendlichen in medizinisch geleiteten Einrichtungen (Spitalsonderschulen) erfolgen durch Ärzte. Deshalb entfällt die Beitragspflicht von Gemeinden und Eltern (§ 28 Betreuungsgesetz). 3.2.2 Pauschalen bei Entlastungsaufenthalten Für Kinder und Jugendliche mit einer Intelligenzminderung oder einer gesundheitlichen oder körperlichen Beeinträchtigung, die sich zur Entlastung der Angehörigen in einer anerkannten stationären Sonderschule oder in einem anerkannten Entlastungsheim aufhalten, hat die Gemeinde den entsprechenden Beschluss zu fassen und einen Gemeindebeitrag von Fr. 20.– pro Übernachtung zu leisten. Der Gemeindebeitrag von Fr. 20.– pro Übernachtung ist bei Tagessonderschülerinnen und -schülern zusätzlich zur Gemeindepauschale von Fr. 620.– pro Kalendermonat zu entrichten. 9 von 13 3.3 Beiträge der Eltern 3.3.1 Elternbeiträge Aufenthalt in Tagessonderschulen und Tagesaufent- Fr. 10.– pro Aufenthalt über Mittag für Verpflegung und halt in stationären Einrichtungen Betreuung Aufenthalt in stationären Einrichtungen und Tages- Fr. 25.– pro Nacht für Unterbringung, Verpflegung und schüler während Schulverlegungen oder Entlastungs- Betreuung aufenthalten Fr. 25.– pro Nacht und wenn keine Übernachtung Teilstationärer Aufenthalt in Einrichtungen stattgefunden hat Fr. 10.- über Mittag Die Gemeinden sind gemäss § 27 Abs. 3 des Betreuungsgesetzes dazu verpflichtet, den Einrichtungen die Elternbeiträge zu bevorschussen. Weigern sich die Eltern zu bezahlen, kann die Gemeinde nach erfolgten Mahnungen beim Departement BKS, Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten eine Verfügung beantragen (Kopien der Rechnungen und Mahnungen beilegen). Diese wird gestützt auf § 31 Abs. 1 des Betreuungsgesetzes erlassen. 3.3.2 Hilflosenentschädigung für Volljährige Halten sich Jugendliche mit Anspruch auf Hilflosenentschädigung über die Vollendung des 18. Altersjahrs hinaus in einer stationären Einrichtung (stationäre Sonderschule oder reine Wohneinrichtung für Kinder und Jugendliche mit Besuch einer Tagessonderschule) auf, sind den Eltern bzw. der gesetzlichen Vertretung folgende Ansätze pro Übernachtung zu verrechnen: Hilflosenentschädigung leichten Grades Hilflosenentschädigung mittleren Grades Hilflosenentschädigung schweren Grades Fr. 3.85 Fr. 9.65 Fr. 15.40 3.4 Gemeinde- und Elternbeiträge bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden und Flüchtlingskinder Bei asylsuchenden Kindern (d.h. auch solchen, die mit ihren Eltern nicht in einer Unterkunft wohnen) übernimmt der Kantonale Sozialdienst (KSD) die Elternbeiträge und neu ab 01.01.2016 bei asylsuchenden Kindern in Unterkünften zusätzlich die Gemeindebeiträge für den Besuch von Tagessonderschulen, stationären Sonderschulen sowie bei Aufenthalten in Wohneinrichtungen. Andere Kostenpflichtige (z.B. Bund) bleiben vorbehalten. Status Aufenthaltsort Herkunftsschule Unbegleitete minderjährige Asylsuchende (Status N / F / B) Unterkunft für Flüchtliche Unbegleitete minderjährige Asylsuchende (Status N / F / B) Pflegefamilie Zuweisende Instanz Gemeindebeitrag durch KSD übernommen (ab 1.1.2016) Elternbeitrag durch KSD übernommen Regelschule Schulpflege (Einbezug SPD) ja ja Regelschule Schulpflege (Einbezug SPD) nein ja 10 von 13 Status Aufenthaltsort Herkunftsschule Zuweisende Instanz Gemeindebeitrag durch KSD übernommen (ab 1.1.2016) Elternbeitrag durch KSD übernommen Kinder mit Eltern (Status N / F / B) Unterkunft in Aarau, Buchs, Suhr oder Untersiggenthal Einschulungsvorbereitungskurs Hausarzt, KSD (Einbezug SPD) ja ja Kinder mit Eltern (Status N / F / B) Unterkunft Regelschule Schulpflege (Einbezug SPD) ja ja Kinder mit Eltern (F Flüchtling / B) Eigene Wohnung in Gemeinde Regelschule Schulpflege (Einbezug SPD) nein nein (weil Zuständigkeit für Sozialhilfe bei Gemeinde) Rechtliche Grundlagen • Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz) vom 2. Mai 2006; SAR 428.500 • Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung) vom 8. November 2006; §§ 53– 55; SAR 428.511 • Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002; § 17f Abs. 4 und Abs. 5; SAR 851.211 11 von 13 4. ANHANG 4.1 Übersicht über die Zuständigkeiten für die Abklärung und Zuweisung Säuglinge und Kinder und Jugendliche ab Kindergartenalter bis Jugendliche nach Abschluss der Alle minderjährigen Kinder und Kleinkinder bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr Schule bis längstens zum Ab- Jugendlichen Kindergartenal- (Eintritt vor Erreichen der Volljährigkeit) schluss der Erstausbildung (Eintritt ter vor Erreichen der Volljährigkeit) Wohnen Stationäre Son- Wohnen Wohnen Berufs- Notfallplatzierung derschulung (Schulbesuch (Ausbildung/ bildungsheim (max. 4 Monate) (inkl. Berufsvor- extern) Lehre extern) (Ausbildung/ Lehre intern) KJPD, FKJP, SPD, KJPD, KJPD, FKJP, KJPD, FKJP, inkl. SD/JFB, BFEK, FKJP, SD, JFB, JPD, SD, JFB, JPD, KESB Fachbericht KESB KESB KESB inkl. Beschluss Zuweisung 1 KSM Wohnsitz als KESB Schulpflicht schulung Abklärung GR zivilrechtlicher vor und nach pflicht Tagessonder- bereitungsjahr) keine während Schul- SPD SPf Aufenthaltsort --- SPD SPf zivilrechtlicher SPf zivilrechtlicher GR zivilrechtlicher GR zivilrechtlicher SPD, KJPD, FKJP, SD, JFB, KESB SPf zivilrechtl. 1 GR zivilrechtl. 1 Wohnsitz Wohnsitz Wohnsitz Wohnsitz Wohnsitz Wohnsitz KESB KESB KESB KESB KESB KESB KSM Über Zuweisungen zu Notfallplatzierungen von Kindern und Jugendlichen im ausdrücklichen Einverständnis der Eltern kann die Schulpflege bzw. der Gemeinderat beschliessen, vorausgesetzt es bestehen keine Kindesschutzmassnahmen (Beistandschaft mit Obhutsentzug oder Vormundschaft) bzw. es sind keine angezeigt. Glossar SPD KJPD JPD SD JFB FKJP Kantonaler Schulpsychologischer Dienst Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst Jugendpsychologischer Dienst Sozialdienst der Gemeinde Jugend- und Familienberatungsstelle Zur selbständigen Berufsausübung im Kanton Aargau zugelassene Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie BFEK SPf KESB GR KSM Beratungsstelle für Eltern und Kleinkinder der pro Infirmis Schulpflege Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Gemeinderat Kindesschutzmassnahmen : Beistandschaft mit Obhutsentzug oder Vormundschaft. Eine einfache Beistandschaft gilt in diesem Kontext nicht als Kindesschutzmassnahme. Auskünfte und Informationen: Zur Sonderschulung Departement Bildung, Kultur und Sport Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten Bahnhofstrasse 29, 5001 Aarau Tel. 062 835 21 70, E-Mail: [email protected], www.ag.ch/shw Zur integrativen Schulung Departement Bildung, Kultur und Sport Abteilung Volksschule, Sektion Organisation Tel. 062 835 21 10, E-Mail: [email protected], www.ag.ch/volksschule 13 von 13
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