Zentrum für LehrerInnenbildung und interdisziplinäre Bildungsforschung (ZLbiB) Lehramtsberatung Erweiterung im modularisierten Lehramt (LPO I v. 13. Mai 2008) (Stand: Juli 2016) Jedes Studium für ein Lehramt kann erweitert werden (BayLBG Art.14 - 19). Wer eine Erweiterungsprüfung erfolgreich abgelegt hat, wird unter bestimmten Voraussetzungen bei der Übernahme in den staatlichen Schuldienst besonders berücksichtigt (siehe 4.). 1. Formalia a) Hinzunahme des Erweiterungsfaches Für die Erweiterung müssen Sie sich in der Studentenkanzlei einschreiben. Es wird empfohlen, sich frühestens ab dem zweiten Semester für ein Erweiterungsfach einzuschreiben. Dafür benötigen Sie einen Antrag auf Umschreibung (http://www.uniaugsburg.de/einrichtungen/studentenkanzlei/downloads/umschreibung.pdf), den Sie innerhalb der Umschreibefrist (siehe Fristen und Termine; i. d. R. zu Vorlesungsbeginn) in der Studentenkanzlei abgeben. Bitte beachten Sie, dass für die Erweiterungsfächer Kunst, Musik, Sport der bestandene Eignungstest benötigt wird. Im Fach Englisch ist die Teilnahme am Eignungsfeststellungsverfahren obligatorisch. Durch die Hinzunahme des Erweiterungsfaches verlängert sich die Regelstudienzeit um zwei Semester (LPO I, § 20 Abs. 2). Die Zeit für den Vorbereitungsdienst bleibt unverändert. b) Anmeldung zum Staatsexamen im Erweiterungsfach Die Erste Staatsprüfung im Erweiterungsfach kann zusammen mit der Ersten Staatsprüfung in den Unterrichtsfächern erfolgen oder später (LPO I § 22, Abs. 3). Wegen der hohen Prüfungsbelastung wird die Anmeldung zu einer Erweiterungsprüfung erst im Anschluss an die bestandene Erste Staatsprüfung empfohlen. Bei der Anmeldung zu einer vorgezogenen Ersten Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften muss noch keine Erklärung zum Erweiterungsfach angegeben werden. Bei der Meldung zu einer Prüfung lediglich im Erweiterungsfach muss der Nachweis der bestandenen Ersten Lehramtsprüfung vorgelegt werden (LPO I, § 24, Abs.3 und 4). Falls fachliche Zulassungsvoraussetzungen nachzuweisen sind, ist dies in den Bestimmungen der §§ 32 bis 116 nachzulesen (siehe z.B. im jeweiligen Paragraphen des (Unterrichts-)Fachs ‚Besondere Bestimmungen im Falle der Erweiterung’). Je nach Fach können bei der Erweiterung bestimmte Zulassungsvoraussetzungen für die Erste Staatsprüfung entfallen. 2. Studium und Staatsexamen im Erweiterungsfach Für das Erweiterungsstudium gelten die gleichen inhaltlichen Prüfungsanforderungen wie für die Erste Staatsprüfung eines Unterrichtsfachs. Es wird das gleiche Wissen geprüft. Die Vorbereitung einer Erweiterungsprüfung sollte unbedingt mit dem zuständigen Fachstudienberater besprochen werden, insbesondere dann, wenn – wie in den meisten Fächern – keine Lehrveranstaltungen verpflichtend sind. Eine Anmeldung zu freiwilligen Prüfungsleistungen im Erweiterungsfach ist bei STUDIS nicht möglich Die Fachnote der Ersten Staatsprüfung im Erweiterungsfach wird in einem gesonderten Zeugnis ausgewiesen. Dieses Zeugnis wird frühestens mit dem Prüfungszeugnis über die bestandene Erste Lehramtsprüfung ausgehändigt und gilt nur in Verbindung mit dem Zeugnis über die Erste Lehramtsprüfung (LPO I, § 4, Abs.5, Satz 3). Die Fachnote im Erweiterungsfach wird ausschließlich durch die Noten der Staatsprüfungen gebildet. Noten aus universitären Prüfungsleistungen, die Zulassungsvoraussetzungen waren, fließen auch bei einem modularisierten Studium nicht in die Fachnote ein. Eine bestandene Erweiterungsprüfung kann zur Notenverbesserung wiederholt werden. Es gilt dann das bessere Prüfungsergebnis (LPO I, § 15, 4). 3. Erweiterungsmöglichkeiten an der Universität Augsburg 3. Unterrichtsfach Ethik bzw Philosophie/Ethik (Gy) Didaktik des Deutschen als Zweitsprache Beratungslehrkraft Fremdsprachliche Qualifikation Förderung von Schülern mit bes. Förderbedarf Didaktik einer Fächergruppe der Hauptschule Didaktik der Grundschule 4. Didaktikfach Religionslehre LA GS LA MS LA RS LA GY (BayLBG Art. 14 / LPO I § 35 Abs. 2 u. 5 und § 36) (BayLBG Art. 15 / LPO I § 37 Abs. 2 u. 5 und § 38) (BayLBG Art. 16 / § 39 LPO I) (BayLBG Art. 17 / § 60 LPO I) Prüfung nach §§ 43 -57* Prüfung nach §§ Prüfung nach §§ 43 -57* 43 -57* Prüfung nach § 45 Zulassungsvoraussetzung: Universitärer Leistungsnachweis; Informationen: http://www.uniaugsburg.de/bayerisches-ethikstudium Prüfung nach §§ 63 -83* Prüfung nach § 76 Zul.v.: Universitäre Leistungsnachweise; Info.: siehe Link Prüfung nach § 112 Nachträgliche Erweiterung nach Zulassungsvoraussetzung: 49 LP § 112 siehe Modulhandbuch DiDaZ Zulassungsvoraussetzung: 12 LP aus der Partnersprache Prüfung nach § 111 Informationen auf den Homepages von Schulpädagogik & Psychologie Anmerkung: Anerkennung der 60 LP im Profilbereichs Beratungslehrkraft des lehramtsbezogenen Masterstudiengangs möglich Nachträgliche Erweiterung nach § 113 Anmerkung: Sprachpraktische und landeskundliche Module empfohlen Nachträgliche Erweiterung nach § 116 Anmerkungen: Informationen auf der Homepage der Schulpädagogik unter: Studium – Zusatzqualifikationen Prüfung nach § 37 und § 38; Es sind drei neue Didaktikfächer zu wählen. Prüfung nach § 35 und § 36; Es sind drei neue Didaktikfächer zu wählen. Nach § 22 mit § 36/ § 38 Anmerkung: 12 LP nach dem Modulhandbuch des Didaktikfaches, kein Staatsexamen *Sport wird als Erweiterungsfach aufgrund der hohen Präsenzverpflichtung (LP) und der Kapazität des Sportzentrums nicht empfohlen. Nicht an der Universität Augsburg studierbare Erweiterungen: Erweiterungsfächer: Biologie, Chemie, Chinesisch (GY), Griechisch (Gy), Informatik, Kunst (Gy), Latein (Gy), Musik (Gy), Neugriechisch (GY), Polnisch (GY), Russisch (Gy), Tschechisch (GY), Türkisch (GY) und Wirtschaftswissenschaften Lehramtsberatung Seite 2 Islamischer Unterricht die Erweiterung mit dem vertieften Studium (mind. 100 LP) des Fachs Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt das Studium einer sonderpädagogischen Qualifikation die nachträgliche fremdsprachliche Qualifikationen in Chinesisch, Neugriechisch, Polnisch, Russisch, Tschechisch und Türkisch die nachträgliche Erweiterung mit Medienpädagogik und Darstellendem Spiel 4. Erweiterungsfach und Vorbereitungsdienst In Erweiterungsfächern, die aufgeführt sind mit dem Hinweis „nur nachträgliche Erweiterung“, kann kein 2. Staatsexamen abgelegt werden. Diese Fächer werden nicht in den Vorbereitungsdienst integriert. Bei der Berücksichtigung bei der Einstellungsnote fallen sie daher unter die Rubrik „nachträgliche Erweiterung“. Dies gilt auch für alle anderen Erweiterungen, wenn zwar das 1. Staatsexamen abgelegt wird, das Erweiterungsfach aber nicht in den Vorbereitungsdienst integriert wird, also kein zweites Staatsexamen absolviert wird. Außerdem spricht man von „nachträglicher Erweiterung“, wenn das 1. Staatsexamen im Erweiterungsfach erst nach dem 2. Staatsexamen abgelegt wird, d. h. die Befähigung für das Lehramt bereits erworben wurde. 5. Erweiterungsfach und Einstellungsnote In den Merkblättern des Ministeriums wird aufgeführt, wie die Note der 1. Lehramtsprüfung mit der Note des Erweiterungsfaches verrechnet wird. Je nach Erweiterungsfach kann dabei ein Notenbonus berücksichtigt werden. Beachten Sie, dass die Merkblätter in regelmäßigen Abständen aktualisiert werden. (http://www.km.bayern.de/lehrer/fort-und-weiterbildung/erweiterungsfaecher.html). Lehramtsberatung Seite 3
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