Informationen zum Erweiterungsfach

 Zentrum für LehrerInnenbildung und interdisziplinäre Bildungsforschung (ZLbiB) Lehramtsberatung Erweiterung im modularisierten Lehramt (LPO I v. 13. Mai 2008)
(Stand: Juli 2016)
Jedes Studium für ein Lehramt kann erweitert werden (BayLBG Art.14 - 19). Wer eine
Erweiterungsprüfung erfolgreich abgelegt hat, wird unter bestimmten Voraussetzungen bei
der Übernahme in den staatlichen Schuldienst besonders berücksichtigt (siehe 4.).
1. Formalia
a) Hinzunahme des Erweiterungsfaches
Für die Erweiterung müssen Sie sich in der Studentenkanzlei einschreiben. Es wird
empfohlen, sich frühestens ab dem zweiten Semester für ein Erweiterungsfach
einzuschreiben. Dafür benötigen Sie einen Antrag auf Umschreibung (http://www.uniaugsburg.de/einrichtungen/studentenkanzlei/downloads/umschreibung.pdf), den Sie
innerhalb der Umschreibefrist (siehe Fristen und Termine; i. d. R. zu Vorlesungsbeginn) in der Studentenkanzlei abgeben.
Bitte beachten Sie, dass für die Erweiterungsfächer Kunst, Musik, Sport der
bestandene Eignungstest benötigt wird. Im Fach Englisch ist die Teilnahme am
Eignungsfeststellungsverfahren obligatorisch.
Durch die Hinzunahme des Erweiterungsfaches verlängert sich die Regelstudienzeit
um zwei Semester (LPO I, § 20 Abs. 2). Die Zeit für den Vorbereitungsdienst bleibt
unverändert.
b) Anmeldung zum Staatsexamen im Erweiterungsfach
Die Erste Staatsprüfung im Erweiterungsfach kann zusammen mit der Ersten
Staatsprüfung in den Unterrichtsfächern erfolgen oder später (LPO I § 22, Abs. 3).
Wegen der hohen Prüfungsbelastung wird die Anmeldung zu einer Erweiterungsprüfung erst im Anschluss an die bestandene Erste Staatsprüfung empfohlen. Bei der
Anmeldung zu einer vorgezogenen Ersten Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften muss noch keine Erklärung zum Erweiterungsfach angegeben werden. Bei
der Meldung zu einer Prüfung lediglich im Erweiterungsfach muss der Nachweis der
bestandenen Ersten Lehramtsprüfung vorgelegt werden (LPO I, § 24, Abs.3 und 4).
Falls fachliche Zulassungsvoraussetzungen nachzuweisen sind, ist dies in den
Bestimmungen der §§ 32 bis 116 nachzulesen (siehe z.B. im jeweiligen Paragraphen
des (Unterrichts-)Fachs ‚Besondere Bestimmungen im Falle der Erweiterung’). Je
nach Fach können bei der Erweiterung bestimmte Zulassungsvoraussetzungen für
die Erste Staatsprüfung entfallen.
2. Studium und Staatsexamen im Erweiterungsfach
Für das Erweiterungsstudium gelten die gleichen inhaltlichen Prüfungsanforderungen
wie für die Erste Staatsprüfung eines Unterrichtsfachs. Es wird das gleiche Wissen
geprüft. Die Vorbereitung einer Erweiterungsprüfung sollte unbedingt mit dem
zuständigen Fachstudienberater besprochen werden, insbesondere dann, wenn – wie
in den meisten Fächern – keine Lehrveranstaltungen verpflichtend sind. Eine Anmeldung
zu freiwilligen Prüfungsleistungen im Erweiterungsfach ist bei STUDIS nicht möglich
Die Fachnote der Ersten Staatsprüfung im Erweiterungsfach wird in einem gesonderten
Zeugnis ausgewiesen. Dieses Zeugnis wird frühestens mit dem Prüfungszeugnis über
die bestandene Erste Lehramtsprüfung ausgehändigt und gilt nur in Verbindung mit dem
Zeugnis über die Erste Lehramtsprüfung (LPO I, § 4, Abs.5, Satz 3). Die Fachnote im
Erweiterungsfach wird ausschließlich durch die Noten der Staatsprüfungen gebildet.
Noten aus universitären Prüfungsleistungen, die Zulassungsvoraussetzungen waren,
fließen auch bei einem modularisierten Studium nicht in die Fachnote ein.
Eine bestandene Erweiterungsprüfung kann zur Notenverbesserung wiederholt werden.
Es gilt dann das bessere Prüfungsergebnis (LPO I, § 15, 4).
3. Erweiterungsmöglichkeiten an der Universität Augsburg
3. Unterrichtsfach
Ethik bzw
Philosophie/Ethik
(Gy)
Didaktik des
Deutschen als
Zweitsprache
Beratungslehrkraft
Fremdsprachliche
Qualifikation
Förderung von
Schülern mit bes.
Förderbedarf
Didaktik einer
Fächergruppe der
Hauptschule
Didaktik der
Grundschule
4. Didaktikfach
Religionslehre
LA GS
LA MS
LA RS
LA GY
(BayLBG Art. 14 /
LPO I § 35 Abs. 2 u.
5 und § 36)
(BayLBG Art. 15 /
LPO I § 37 Abs. 2 u.
5 und § 38)
(BayLBG Art. 16 / §
39 LPO I)
(BayLBG Art. 17 / §
60 LPO I)
Prüfung nach §§
43 -57*
Prüfung nach §§
Prüfung nach §§
43 -57*
43 -57*
Prüfung nach § 45
Zulassungsvoraussetzung: Universitärer
Leistungsnachweis; Informationen: http://www.uniaugsburg.de/bayerisches-ethikstudium
Prüfung nach §§
63 -83*
Prüfung nach §
76 Zul.v.:
Universitäre
Leistungsnachweise;
Info.: siehe Link
Prüfung nach § 112
Nachträgliche Erweiterung nach
Zulassungsvoraussetzung: 49 LP
§ 112
siehe Modulhandbuch DiDaZ
Zulassungsvoraussetzung: 12 LP aus
der Partnersprache
Prüfung nach § 111
Informationen auf den Homepages von Schulpädagogik & Psychologie
Anmerkung: Anerkennung der 60 LP im Profilbereichs Beratungslehrkraft
des lehramtsbezogenen Masterstudiengangs möglich
Nachträgliche Erweiterung nach § 113
Anmerkung: Sprachpraktische und landeskundliche Module empfohlen
Nachträgliche Erweiterung nach § 116
Anmerkungen: Informationen auf der Homepage der Schulpädagogik unter:
Studium – Zusatzqualifikationen
Prüfung nach §
37 und § 38;
Es sind drei
neue
Didaktikfächer
zu wählen.
Prüfung nach §
35 und § 36;
Es sind drei neue
Didaktikfächer zu
wählen.
Nach § 22 mit § 36/ § 38
Anmerkung: 12 LP nach dem
Modulhandbuch des Didaktikfaches,
kein Staatsexamen
*Sport wird als Erweiterungsfach aufgrund der hohen Präsenzverpflichtung (LP) und
der Kapazität des Sportzentrums nicht empfohlen.
Nicht an der Universität Augsburg studierbare Erweiterungen:
 Erweiterungsfächer: Biologie, Chemie, Chinesisch (GY), Griechisch (Gy),
Informatik, Kunst (Gy), Latein (Gy), Musik (Gy), Neugriechisch (GY), Polnisch (GY),
Russisch (Gy), Tschechisch (GY), Türkisch (GY) und Wirtschaftswissenschaften
Lehramtsberatung
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Islamischer Unterricht
die Erweiterung mit dem vertieften Studium (mind. 100 LP) des Fachs Psychologie
mit schulpsychologischem Schwerpunkt
das Studium einer sonderpädagogischen Qualifikation
die nachträgliche fremdsprachliche Qualifikationen in Chinesisch, Neugriechisch,
Polnisch, Russisch, Tschechisch und Türkisch
die nachträgliche Erweiterung mit Medienpädagogik und Darstellendem Spiel
4. Erweiterungsfach und Vorbereitungsdienst
In Erweiterungsfächern, die aufgeführt sind mit dem Hinweis „nur nachträgliche
Erweiterung“, kann kein 2. Staatsexamen abgelegt werden. Diese Fächer werden nicht in
den Vorbereitungsdienst integriert. Bei der Berücksichtigung bei der Einstellungsnote
fallen sie daher unter die Rubrik „nachträgliche Erweiterung“.
Dies gilt auch für alle anderen Erweiterungen, wenn zwar das 1. Staatsexamen abgelegt
wird, das Erweiterungsfach aber nicht in den Vorbereitungsdienst integriert wird, also
kein zweites Staatsexamen absolviert wird.
Außerdem spricht man von „nachträglicher Erweiterung“, wenn das 1. Staatsexamen im
Erweiterungsfach erst nach dem 2. Staatsexamen abgelegt wird, d. h. die Befähigung für
das Lehramt bereits erworben wurde.
5. Erweiterungsfach und Einstellungsnote
In den Merkblättern des Ministeriums wird aufgeführt, wie die Note der 1. Lehramtsprüfung mit der Note des Erweiterungsfaches verrechnet wird. Je nach Erweiterungsfach
kann dabei ein Notenbonus berücksichtigt werden. Beachten Sie, dass die Merkblätter in
regelmäßigen Abständen aktualisiert werden.
(http://www.km.bayern.de/lehrer/fort-und-weiterbildung/erweiterungsfaecher.html).
Lehramtsberatung
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