FAQ Spitzenausgleich

FAQs zum Thema Spitzenausgleich
1. Für wen ist der Spitzenausgleich nach SpaEfV interessant?
Unternehmen des produzierenden Gewerbes profitieren von einer Teilnahme an den
Regelungen der SpaEfV durch z.B. eine teilweise Rückerstattung der Strom- und
Energiesteuer.
2. Welche Unternehmen zählen dazu?
Gemäß §2(3) StromStG gehören u.a. Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes, der
Energieversorgung, des Bergbaus der Wasserversorgung sowie des Baugewerbes zu
den Branchen, die von de SpaEfV profitieren.
3. Welche Nachweise müssen erbracht werden, um den Spitzenausgleich zu beantragen?
Nicht – KMU:
Zertifizierung nach DIN EN ISO 50001 oder Registrierung nach EMAS
KMU:
Energieaudit nach DIN EN 16247-1 oder Auditierung nach dem
alternativen System nach Anlage 2 SpaEfV
4. Wie wird beantragt?
Nach Prüfung der Nachweise durch Kiwa International Cert GmbH wird dies auf dem
Zollformular 1449 bestätigt. Sie müssen dieses Formular inkl. der geforderten
Dokumente beim Hauptzollamt einreichen.
5. Welche Termine gelten?
Bis zum 31.12. des Antragsjahres muss der Antrag eingereicht werden.
6. Seit 2016 gibt es die Möglichkeit, der dokumentenbasierten Prüfung. Was ist dies?
Seit 2016 kann im Wechsel eine dokumentenbasierte Prüfung und eine Vor-Ort-Prüfung
erfolgen. Für die dokumentenbasierte Prüfung müssen entweder ein aktueller Bericht
über eine Energieaudit nach DN EN 16247-1 oder aktuelle Tabellen 1-3 der Anlage 2
SpaEfV plus Statusbewertung des Maßnahmenplans durch die Geschäftsführung (Ziff. 2
Anlage 2 SpaEfV) vorliegen.
7. Was kostet eine Testierung nach SpaEfV?
Gern erstellen wir Ihnen ein individuelles Angebot. Kontaktieren Sie uns unter 040303949854 oder per Email [email protected].
8.
FAQs zum Thema EEG
9. Welche Kriterien sind für eine Beantragung des EEG-Ausgleichs maßgeblich?
a. Zugehörigkeit zu einer der in Liste 1 oder Liste 2 Anlage 4 EEG (2014) genannten
Branchen mit einer Stromkostenintensität von mind. 17% bzw. 20%
b. Umlagepflichtige Strommenge an einer Abnahmestelle von mind. 1 GWh/a
(Bezug: letztes Geschäftsjahr)
Kiwa International Cert GmbH, Grüner Deich 1, 20097 Hamburg
Erstellt: 10.07.2016
Seite 1 von
c. Zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder
Registrierung unter EMAS; Unternehmen mit < 5GWh/a können eine alternatives
System nach SpaEfV aufbauen und begutachten lassen
d. Weitere Details finden sich in EEG (2014) §§ 5 Nr. 28 und 34, 64, 65 Abs. 1,103
Abs. 3,4 und 5.
10. Was erkennt das BAFA als Nachweis an?
Ausschließlich Zertifizierungen nach DIN EN ISO 50001 bzw. EMAS bzw. Testierungen
nach SpaEfV (letzteres seit 2014)
11. Bis wann muss der Antrag vorliegen?
Termin ist der 30. Juni des Antragsjahres. Für Neugründungen gilt der 30.September des
Antragsjahres. Fristverlängerungen sind (leider) nicht möglich.
12. Welche Nachweise müssen für das abgeschlossene Geschäftsjahr eingereicht werden?
Stromlieferungsverträge und –rechnungen, Bescheinigungen des Wirtschaftsprüfersm
Jahresabschluss inkl. Prüfbericht, Zertifikat / Testat
Das Einreichen der Unterlagen erfolgt elektronisch über das Online-Protal ELAN-K“ deds
BAFA.
13. Wie berechnet das BAFA die Stromkostenintensität?
Die Berechnung erfolgt auf Basis des durchschnittlichen Strompreises multiplizier mit
dem Stromverbrauch (s. auch DurchschnittsstrompreisVO).
14. In welcher Höhe liegt die EEG-Umlage?
Für 2016 liegt die EEG – Umlage laut Übertragungsnetzbetreiber bei 6,354 Cent / kWh.
15. Was kostet eine Zertifizierung nach DIN EN ISO 50001?
Gern erstellen wir Ihnen ein individuelles Angebot. Kontaktieren Sie uns unter 040303949854 oder per Email [email protected].
Kiwa International Cert GmbH, Grüner Deich 1, 20097 Hamburg
Erstellt: 10.07.2016
Seite 2 von