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/ Reform zur strafrechtlichen Vermögensabschöpfung auf
den Weg gebracht 15.07.2016
Compliance
&
Interne
Ermittlungen
|
Prozessführung,
Schiedsverfahren
&
ADR
Das
Bundeskabinet
hat
am
13.07.2016
einen
Gesetzentwurf
zur
Neugestaltung
des
Rechts
der
ermhgensabschhpfung
beschlossen .
Der
entsprechende
Referentenentwurf
des
Bundesministeriums
der
Justz
und
für
erbraucherschutz
datert
bereits
vom
08.03.2016.
Er
transferiert
eine
EUeRichtlinie
n Richtlinie
2014/42/EU r
in
deutsches
Recht,
beschränkt
sich
aber
nicht
hierauf,
sondern
soll
das
Recht
strafrechtlicher
ermhgensabschhpfung
und
diese
vorbereitender
vorläuiger
Sicherungsmaßnahmen
vollständig
neu
regeln.
Geplant
ist
ein
großer
Wurf.
Würde
der
nunmehr
von
der
Bundesregierung
beschlossene
Entwurf
so
Gesetz,
wäre
dieses
Ziel
auch
erreicht.
Der
Entwurf
führt
zu
einer
vhlligen
Neugestaltung
der
strafrechtlichen
ermhgensabschhpfung.
Diese
Neugestaltung
beschränkt
sich
nicht
nur
auf
terminologische
Änderungen.
So
wird
der
bislang
in
den
§§
73
D.
StGB
geregelte
erfall
künöig
einheitlich
als
„Einziehung von TatertrTgen“
bezeichnet,
was
eine
Angleichung
an
die
im
europäischen
Kontext
gebräuchliche
Terminologie
n„Confscaton“r
sein
soll.
ielmehr
werden
auch
in
der
Sache
umfangreiche
Änderungen
auf
den
Weg
gebracht.
Zusammengefasst
sind
das
die
folgendene
So
soll
es
mit
der
„Einziehung von TatertrTgen“
im
Strafrecht
nur
noch
ein
einheitliches
Rechtsinstitut
geben,
mit
dessen
Hilfe
inkrimierte
ermhgenswerte
abgeschhpft
werden
khnnen.
Die
bisherige
Unterscheidung
zwischen
den
Rechtsinstituten
des
erfalls
und
der
Einziehung
würde
hinfällig.
Eine
Einziehung
nach
neuem
Recht
soll
entgegen
der
bisherigen
Regelung
in
§
73
Abs.
2
S.
2
StGB
auch
dann
zulässig
sein,
wenn
Ansprüche
von
erletzten
der
Straftat
bestehen.
Die
bisherige
Regelung,
wonach
bereits
das
Bestehen
von
Drittansprüchen
zum
Ausschluss
des
erfalls
führte,
sorgte
dafür,
dass
ein
erfall
im
Ergebnis
nur
bei
Delikten
mhglich
war,
die
sich
nicht
gegen
hhchstpershnliche
Rechtsgüter
richteten.
Sowohl
die
Anordnung
der
Einziehung
von
Taterträgen
als
auch
deren
vorläufige
Sicherung
im
Ermittlungsverfahren
soll
weitgehend
verpflichtend
werden;
bislang
bestand
zumindest
im
Hinblick
auf
die
vorläufige
Sicherung
ein
Ermessen
der
Staatsanwaltschaften.
Der
erweiterte
erfall
soll
künftig
auf
Grundlage
jeder
Straftat
mhglich
sein,
nicht
nur
bei
wenigen
Straftatbeständen
organisierter
Kriminalität,
die
ausdrücklich
auf
die
Mhglichkeit
des
erweiterten
erfalls
verwiesen
haben.
Bei
Ermittlungsverfahren
wegen
gesondert
aufgezählter
Straftaten
organisierter
Kriminalität,
des
Terrorismus
–
beispielsweise
auch
der
Geldwäsche
–
soll
dann
der
Nachweis
einer
individuellen
rechtswidrigen
Tat
entbehrlich
sein,
sofern
nur
das
Gericht
aufgrund
der
Gesamtumstände
die
berzeugung
gewinnt,
dass
ein
Gegenstand
aus
einer
rechtswidrigen
Tat
herrührt.
Für
die
berzeugungsbildung
sollen
etwa
die
pershnlichen
und
wirtschaftlichen
erhältnisse
des
Beschuldigten
sowie
das
grobe
Missverhältnis
zwischen
dem
Wert
des
Gegenstandes
und
den
rechtmäßigen
Einkünften
des
Betroffenen
eine
Rolle
spielen.
Für
die
Bestimmung
der
einzuziehenden
Taterträge
soll
weiterhin
das
sog.
Bruttoprinzip
gelten,
wonach
für
die
rechtswidrige
Tat
gemachte
Aufwendungen
nicht
abgezogen
werden
dürfen.
Hier
findet
eine
genauere
Bestimmung
des
Inhalts
dieses
Bruttoprinzips
statt,
die
stärker
an
der
deliktischen
Zielsetzung
der
Aufwendungen
anknüpft.
Die
Staatsanwaltschaft
–
funktional
der
Rechtspfleger
–
soll
nach
Rechtskraft
der
Einziehungsentscheidung
für
die
erteilung
des
Erlhses
bzw.
des
eingezogenen
Gegenstandes
an
die
erletzten
zuständig
sein.
Hierfür
soll
anders
als
nach
bisheriger
Rechtslage
kein
„Windhundrennen“
mehr
erforderlich
sein.
ielmehr
soll
eine
einheitliche
erteilung
an
alle
erletzten
stattfinden.
Hierfür
kann
der
erletzte
entweder
einen
zivilrechtlichen
Titel
vorlegen,
oder
der
Rechtspfleger
prüft
anhand
des
Ermittlungsergebnisses
das
Bestehen
der
Ansprüche
des
erletzten.
Sollte
das
arretierte
ermhgen
zur
Befriedigung
aller
erletzten
nicht
ausreichen,
so
gilt
die
Staatsanwaltschaft
als
durch
die
erletzten
ermächtigt,
Antrag
auf
Erhffnung
des
Insolvenzverfahrens
zu
stellen.
Nach
der
Begründung
des
Entwurfs
soll
sie
hierzu
auch
verpflichtet
sein.
Im
Fall
eines
Insolvenzverfahrens
sollen
die
Ansprüche
des
Staates
gegenüber
den
Ansprüchen
übriger
Gläubiger
privilegiert
sein.
Der
Entwurf
ist
Gegenstand
erheblicher
Kritk
geworden.
So
bemängelte
der
Deutsche
Richterbund
vor
allem
–
nicht
überraschend
–
dass
durch
den
Entwurf
erheblicher
Mehraufwand
durch
die
Strafverfolgungsbehhrden
geschaDen
würde.
Die
Kritk
der
Bundesrechtsanwaltskammer
greif
vor
allem
aus
ihrer
Sicht
rechtsstaatlich
bedenkliche
Tendenzen
an,
so
beispielsweise
die
Privilegierung
des
Staats
als
Einziehungsgläubiger
im
Insolvenzverfahren
und
damit
den
Widerspruch
gegen
den
insolvenzrechtlichen
Grundsatz
der
Gläubigergleichbehandlung,
sowie
die
Neukonzepton
der
selbständigen
ermhgensabschhpfung
unabhängig
vom
Nachweis
einer
nkonkretenr
rechtswidrigen
Tat,
die
nicht
nur
gegen
den
Grundsatz
der
freien
Beweiswürdigung
nach
§
261
StPO
verstoße,
sondern
auch
gegen
die
Unschuldsvermutung
aus
Art.
6
Abs.
2
EMRK.
Diese
Kritk
ist
im
Kern
in
vielerlei
Hinsicht
berechtgt.
Es
bleibt
daher
abzuwarten,
ob
sie
im
parlamentarischen
Gesetzgebungsverfahren
Gehhr
indet.
So
ist
etwa
bei
allem
erständnis
für
den
Willen,
ein
eDektves
erfahren
zur
Kompensaton
von
Geschädigten
zu
gestalten,
sehr
fraglich,
ob
die
rechtliche
Prüfung
durch
einen
Rechtsppeger
im
Rahmen
der
ollstreckung
den
zivilrechtlich
häuig
sehr
komplexen
Rechtsfragen
gerecht
wird.
Da
eine
erteilung
im
brigen
erst
nach
Rechtskraö
vorgesehen
wird,
ist
das
neu
gestaltete
erfahren
auch
nicht
zwingend
schneller.
Bemerkenswert
an
der
Neufassung
ist
noch
die
Konkretsierung
des
bislang
bereits
geltenden
Brutoprinzips.
Im
Gesetzesentwurf
heißt
es
dazu
in
§
73e
StGBeEe
„Bei der Besthhung des
ertes des Erlangten sind die ufwendungen des TTters oder Teilnehhers abzuziehen. uuer
Betracht bleibt jedoch das, was er für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt hat.“
Diese
Konkretsierung
ist
prinzipiell
wünschenswert,
denn
hier
war
im
Rahmen
der
Bestmmung
des
abzuschhpfenden
„erlangten Etwas“
vieles
umstriten,
so
beispielsweise
ob
sich
der
Wert
des
erlangten
Etwas
bei
korruptver
Auöragserlangung
im
Wert
der
Gegenleistung
abzüglich
des
Wertes
der
eigenen
vertraglichen
Leistung
nalso
in
der
Marger
erschhpö
oder
ob
die
volle
vertragliche
Gegenleistung
erlangt
ist.
Der
Gesetzentwurf
scheint
hier
zunächst
der
ausgewogenen
Rechtsprechung
des
3.
und
5.
Strafsenats
des
BGH
zu
folgen,
der
vom
Brutoprinzip
nur
die
speziischen
nSonderer orteile
der
rechtswidrigen
Tat
erfasst
ansieht.
Hier
bleibt
der
Gesetzentwurf
aber
unklar.
So
wird
etwa
in
der
Gesetzesbegründung
ausdrücklich
aufgeführt,
dass
im
Rahmen
von
Insidergeschäöen
der
Kaufpreis
von
Akten,
die
zweckgerichtet
für
ein
Insidergeschäö
angeschah
oder
eingesetzt
werden,
bei
der
Abschhpfung
nicht
in
Abzug
gebracht
werden
kann.
Dies
würde
im
Kapitalmarktstrafrecht
zu
einer
erheblichen
Ausweitung
des
abzuschhpfenden
orteils
führen,
da
der
Gesamterlhs
aus
einem
als
Insidergeschäö
anzusehenden
Aktenverkauf
und
nicht
nur
der
speziische
Gewinn
abgeschhpö
werden
khnnte.
Speziischer
Sondervorteil
wäre
nämlich
eigentlich
nur
die
DiDerenz
zwischen
dem
tatsächlichen
Kurs
und
dem
zu
erwartenden
bei
allgemeiner
Kenntnis
der
Insiderinformaton.
Diese
Sichtweise
bricht
klar
mit
der
bisherigen
restriktven
Rechtsprechung,
wonach
nur
der
speziische
Sondervorteil,
also
die,
abgeschhpö
werden
konnte.
Würde
diese
Betrachtungsweise
Gesetz,
so
verlhre
das
Insttut
der
strafrechtlichen
ermhgensabschhpfung
endgültg
seinen
Charakter
als
reine
Maßnahme
und
erführe
einen
deutlichen
Charakter
als
Strafe.
Hierauf
wird
man
sich
in
der
Beratungspraxis,
insbesondere
im
Bereich
kapitalmarktrechtlicher
Compliance,
einzustellen
haben.
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Martn
Schorn
Practce rooup
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Ermitlungen ,
Prozessführung,
Schiedsverfahren
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