/ Reform zur strafrechtlichen Vermögensabschöpfung auf den Weg gebracht 15.07.2016 Compliance & Interne Ermittlungen | Prozessführung, Schiedsverfahren & ADR Das Bundeskabinet hat am 13.07.2016 einen Gesetzentwurf zur Neugestaltung des Rechts der ermhgensabschhpfung beschlossen . Der entsprechende Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justz und für erbraucherschutz datert bereits vom 08.03.2016. Er transferiert eine EUeRichtlinie n Richtlinie 2014/42/EU r in deutsches Recht, beschränkt sich aber nicht hierauf, sondern soll das Recht strafrechtlicher ermhgensabschhpfung und diese vorbereitender vorläuiger Sicherungsmaßnahmen vollständig neu regeln. Geplant ist ein großer Wurf. Würde der nunmehr von der Bundesregierung beschlossene Entwurf so Gesetz, wäre dieses Ziel auch erreicht. Der Entwurf führt zu einer vhlligen Neugestaltung der strafrechtlichen ermhgensabschhpfung. Diese Neugestaltung beschränkt sich nicht nur auf terminologische Änderungen. So wird der bislang in den §§ 73 D. StGB geregelte erfall künöig einheitlich als „Einziehung von TatertrTgen“ bezeichnet, was eine Angleichung an die im europäischen Kontext gebräuchliche Terminologie n„Confscaton“r sein soll. ielmehr werden auch in der Sache umfangreiche Änderungen auf den Weg gebracht. Zusammengefasst sind das die folgendene So soll es mit der „Einziehung von TatertrTgen“ im Strafrecht nur noch ein einheitliches Rechtsinstitut geben, mit dessen Hilfe inkrimierte ermhgenswerte abgeschhpft werden khnnen. Die bisherige Unterscheidung zwischen den Rechtsinstituten des erfalls und der Einziehung würde hinfällig. Eine Einziehung nach neuem Recht soll entgegen der bisherigen Regelung in § 73 Abs. 2 S. 2 StGB auch dann zulässig sein, wenn Ansprüche von erletzten der Straftat bestehen. Die bisherige Regelung, wonach bereits das Bestehen von Drittansprüchen zum Ausschluss des erfalls führte, sorgte dafür, dass ein erfall im Ergebnis nur bei Delikten mhglich war, die sich nicht gegen hhchstpershnliche Rechtsgüter richteten. Sowohl die Anordnung der Einziehung von Taterträgen als auch deren vorläufige Sicherung im Ermittlungsverfahren soll weitgehend verpflichtend werden; bislang bestand zumindest im Hinblick auf die vorläufige Sicherung ein Ermessen der Staatsanwaltschaften. Der erweiterte erfall soll künftig auf Grundlage jeder Straftat mhglich sein, nicht nur bei wenigen Straftatbeständen organisierter Kriminalität, die ausdrücklich auf die Mhglichkeit des erweiterten erfalls verwiesen haben. Bei Ermittlungsverfahren wegen gesondert aufgezählter Straftaten organisierter Kriminalität, des Terrorismus – beispielsweise auch der Geldwäsche – soll dann der Nachweis einer individuellen rechtswidrigen Tat entbehrlich sein, sofern nur das Gericht aufgrund der Gesamtumstände die berzeugung gewinnt, dass ein Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Für die berzeugungsbildung sollen etwa die pershnlichen und wirtschaftlichen erhältnisse des Beschuldigten sowie das grobe Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen eine Rolle spielen. Für die Bestimmung der einzuziehenden Taterträge soll weiterhin das sog. Bruttoprinzip gelten, wonach für die rechtswidrige Tat gemachte Aufwendungen nicht abgezogen werden dürfen. Hier findet eine genauere Bestimmung des Inhalts dieses Bruttoprinzips statt, die stärker an der deliktischen Zielsetzung der Aufwendungen anknüpft. Die Staatsanwaltschaft – funktional der Rechtspfleger – soll nach Rechtskraft der Einziehungsentscheidung für die erteilung des Erlhses bzw. des eingezogenen Gegenstandes an die erletzten zuständig sein. Hierfür soll anders als nach bisheriger Rechtslage kein „Windhundrennen“ mehr erforderlich sein. ielmehr soll eine einheitliche erteilung an alle erletzten stattfinden. Hierfür kann der erletzte entweder einen zivilrechtlichen Titel vorlegen, oder der Rechtspfleger prüft anhand des Ermittlungsergebnisses das Bestehen der Ansprüche des erletzten. Sollte das arretierte ermhgen zur Befriedigung aller erletzten nicht ausreichen, so gilt die Staatsanwaltschaft als durch die erletzten ermächtigt, Antrag auf Erhffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Nach der Begründung des Entwurfs soll sie hierzu auch verpflichtet sein. Im Fall eines Insolvenzverfahrens sollen die Ansprüche des Staates gegenüber den Ansprüchen übriger Gläubiger privilegiert sein. Der Entwurf ist Gegenstand erheblicher Kritk geworden. So bemängelte der Deutsche Richterbund vor allem – nicht überraschend – dass durch den Entwurf erheblicher Mehraufwand durch die Strafverfolgungsbehhrden geschaDen würde. Die Kritk der Bundesrechtsanwaltskammer greif vor allem aus ihrer Sicht rechtsstaatlich bedenkliche Tendenzen an, so beispielsweise die Privilegierung des Staats als Einziehungsgläubiger im Insolvenzverfahren und damit den Widerspruch gegen den insolvenzrechtlichen Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung, sowie die Neukonzepton der selbständigen ermhgensabschhpfung unabhängig vom Nachweis einer nkonkretenr rechtswidrigen Tat, die nicht nur gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 261 StPO verstoße, sondern auch gegen die Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 EMRK. Diese Kritk ist im Kern in vielerlei Hinsicht berechtgt. Es bleibt daher abzuwarten, ob sie im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren Gehhr indet. So ist etwa bei allem erständnis für den Willen, ein eDektves erfahren zur Kompensaton von Geschädigten zu gestalten, sehr fraglich, ob die rechtliche Prüfung durch einen Rechtsppeger im Rahmen der ollstreckung den zivilrechtlich häuig sehr komplexen Rechtsfragen gerecht wird. Da eine erteilung im brigen erst nach Rechtskraö vorgesehen wird, ist das neu gestaltete erfahren auch nicht zwingend schneller. Bemerkenswert an der Neufassung ist noch die Konkretsierung des bislang bereits geltenden Brutoprinzips. Im Gesetzesentwurf heißt es dazu in § 73e StGBeEe „Bei der Besthhung des ertes des Erlangten sind die ufwendungen des TTters oder Teilnehhers abzuziehen. uuer Betracht bleibt jedoch das, was er für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt hat.“ Diese Konkretsierung ist prinzipiell wünschenswert, denn hier war im Rahmen der Bestmmung des abzuschhpfenden „erlangten Etwas“ vieles umstriten, so beispielsweise ob sich der Wert des erlangten Etwas bei korruptver Auöragserlangung im Wert der Gegenleistung abzüglich des Wertes der eigenen vertraglichen Leistung nalso in der Marger erschhpö oder ob die volle vertragliche Gegenleistung erlangt ist. Der Gesetzentwurf scheint hier zunächst der ausgewogenen Rechtsprechung des 3. und 5. Strafsenats des BGH zu folgen, der vom Brutoprinzip nur die speziischen nSonderer orteile der rechtswidrigen Tat erfasst ansieht. Hier bleibt der Gesetzentwurf aber unklar. So wird etwa in der Gesetzesbegründung ausdrücklich aufgeführt, dass im Rahmen von Insidergeschäöen der Kaufpreis von Akten, die zweckgerichtet für ein Insidergeschäö angeschah oder eingesetzt werden, bei der Abschhpfung nicht in Abzug gebracht werden kann. Dies würde im Kapitalmarktstrafrecht zu einer erheblichen Ausweitung des abzuschhpfenden orteils führen, da der Gesamterlhs aus einem als Insidergeschäö anzusehenden Aktenverkauf und nicht nur der speziische Gewinn abgeschhpö werden khnnte. Speziischer Sondervorteil wäre nämlich eigentlich nur die DiDerenz zwischen dem tatsächlichen Kurs und dem zu erwartenden bei allgemeiner Kenntnis der Insiderinformaton. Diese Sichtweise bricht klar mit der bisherigen restriktven Rechtsprechung, wonach nur der speziische Sondervorteil, also die, abgeschhpö werden konnte. Würde diese Betrachtungsweise Gesetz, so verlhre das Insttut der strafrechtlichen ermhgensabschhpfung endgültg seinen Charakter als reine Maßnahme und erführe einen deutlichen Charakter als Strafe. Hierauf wird man sich in der Beratungspraxis, insbesondere im Bereich kapitalmarktrechtlicher Compliance, einzustellen haben. Haben Sie Fragen? Kontakteren Sie gernee Dr. Martn Schorn Practce rooup Compliance & Interne Ermitlungen , Prozessführung, Schiedsverfahren & ADR . Ansprechpartner Dr. Martin Schorn Mitglied der Practice Group Prozessführung, Schiedsverfahren & ADR Mitglied der Practice Group Compliance & Interne Ermittlungen Rechtsanwalt T +49 89 28628455 www.noerr.com twitter.com/NoerrLLP xing.com/companies/NoerrLLP
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