Allgemeine Geschäftsbedingungen

SensAction, 01.06.2011
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
von SensAction AG (Verkäufer)
§ 1 Geltung
1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich
aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs – und Lieferbedingungen (im folgenden:
Lieferbedingungen). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen
Vertragspartnern (nachfolgend „Käufer“ oder „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm
angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen
Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht
nochmals gesondert vereinbart werden.
2. Jeglichen Geschäftsbedingungen oder vertragsändernden Bestimmungen des
Käufers wird ausdrücklich widersprochen. Sie finden keine Anwendung, auch
wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst
wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des
Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein
Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Sie werden dem
Verkäufer gegenüber nur wirksam, wenn der Verkäufer diesen Änderungen schriftlich
zustimmt.
3. Diese Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
1. Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht
ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist
enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von vierzehn Tagen
nach Zugang annehmen.
2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Auftraggeber
ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen
Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum
Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor
Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der
Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht
jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
3. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich
dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des
Verkäufers nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur
Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im übrigen ist die
telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.
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4. Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B.
Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten)
sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur
annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen
Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten
Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der
Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die
aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen,
sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie
die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
5. Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm
abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur
Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten,
Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der
Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers
weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst
oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese
Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu
vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt
werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
§ 3 Preise und Zahlung
1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und
Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die
Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen
Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher
Abgaben.
2. Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen
und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten
die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers (jeweils abzüglich eines
vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
3. Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen,
sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der
Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Schecks gelten erst nach Einlösung als
Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge
ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer
Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
4. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung
von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
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5. Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur
gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn
ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, durch welche die
Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet ist und durch
welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber
aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für
die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
1. Lieferungen erfolgen ab Werk.
2. Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und
Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist
oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart
wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an
den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
3. Der Verkäufer kann - unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine
Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem
der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht
nachkommt.
4. Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art,
Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen,
Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder
Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen
Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder
nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der
Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung
oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung
nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder
Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den
Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem
Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht
zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem
Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
5. Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
- die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
- die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
- dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten
entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
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6. Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine
Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des
Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen
Lieferbedingungen beschränkt.
§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrenübergang, Abnahme
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Coburg, soweit
nichts anderes bestimmt ist. Schuldet der Verkäufer auch die Installation, ist
Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
2. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des
Verkäufers.
3. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der
Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst
zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt
auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen
(z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die
Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die
Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand
versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
4. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den
Verkäufer betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden
Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis
weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
5. Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers
und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden
oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
6. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn die Lieferung und, sofern der Verkäufer auch die Installation schuldet, die Installation
abgeschlossen ist, - der Verkäufer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die
Abnahmefiktion nach diesem § 5 (6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der
Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in
Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs
Werktage vergangen sind, und - der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses
Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten
Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich
beeinträchtigt, unterlassen hat.
§ 6 Gewährleistung, Sachmängel
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme
erforderlich ist, ab der Abnahme.
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2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber
oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als
genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich
offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen
Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des
Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung
des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber
bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung
erkennbar war, in der in § 2 (2) Satz 6 bestimmten Weise zugegangen ist. Auf
Verlangen des Verkäufers ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an den
Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die
Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen,
weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des
bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
3. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner
innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder
Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der
Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der
Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten
oder den Kaufpreis angemessen mindern.
4. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Auftraggeber unter
den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
5. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus
lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer
nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und
Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber
abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen
Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen
Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten
Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise
aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die
Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den
Verkäufer gehemmt.
6. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung
Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und
Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem
hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten
Mängelbeseitigung zu tragen.
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Fall
der
7. Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter
Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
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§ 7 Schutzrechte
1. Der Verkäufer steht nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass der Liefergegenstand
frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder
Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich
benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte
geltend gemacht werden.
2. In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder
Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der Verkäufer nach seiner Wahl und auf seine
Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte
Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich
vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines
Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihm dies innerhalb eines
angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag
zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des § 8 dieser
Allgemeinen Lieferbedingungen.
3. Bei Rechtsverletzungen durch vom Verkäufer gelieferte Produkte anderer Hersteller
wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und
Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den
Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen den Verkäufer bestehen in diesen Fällen nach
Maßgabe dieses § 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend
genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder,
beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
1. Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung,
Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und
unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach
Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.
2. Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe,
gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich
nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich
sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des von wesentlichen
Mängeln freien Liefergegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die
dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands
ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des
Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden
bezwecken.
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3. Soweit der Verkäufer gemäß § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist
diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als
mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung
verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und
Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur
ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des
Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers
für Sachschäden auf einen Betrag von EUR 1.000.000 je Schadensfall und daraus
resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 100.000 je
Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten handelt.
5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem
Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen
Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
6. Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird, und diese
Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten
Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher
Haftung.
7. Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen
vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Ungeachtet der Lieferung und des Gefahrübergangs oder anderer Bestimmungen
dieser Lieferbedingungen, soll das Eigentum an den Waren nicht auf den Käufer
übergehen, solange nicht der gesamte Kaufpreis gezahlt worden ist.
2. Nach etwaigem Rücktritt vom Vertrag hat der Verkäufer das Recht, die Ware heraus
zu verlangen, anderweitig zu veräußern oder sonst wie darüber zu verfügen.
3. Solange die Ware nicht vollständig bezahlt ist, muss der Käufer die Ware
treuhänderisch für den Verkäufer halten und die Ware getrennt von seinem Eigentum
und dem Dritter aufbewahren sowie das Vorbehaltsgut ordnungsgemäß lagern, sichern
und versichern sowie als Eigentum des Verkäufers kennzeichnen.
4. Bis zur vollständigen Bezahlung darf der Käufer die Ware im gewöhnlichen
Geschäftsbetrieb nutzen oder weiterveräußern, doch muss er jegliches Entgelt
(einschließlich etwaiger Versicherungszahlungen) für den Verkäufer halten und die
Gelder getrennt von seinem Vermögen und demjenigen Dritter halten.
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5. Sind die Waren weiterverarbeitet und ist die Weiterverarbeitung auch mit Teilen, an
denen der Vorbehaltsverkäufer kein Eigentum hat, erfolgt, so erwirbt der
Vorbehaltsverkäufer entsprechendes Teileigentum. Dasselbe soll gelten für den Fall der
Vermischung von Gütern des Verkäufers mit denjenigen anderer.
6. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer
unverzüglich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gemäß § 771 ZPO erheben
kann. Soweit der Käufer dieser Aufgabe nicht nachkommt, haftet er für den
entstandenen Schaden.
7. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die Verkäufer
zustehenden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten trifft der Verkäufer.
§ 10 Schlussbestimmungen
1. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen
dem Verkäufer und dem Auftraggeber ist nach Wahl des Verkäufers Coburg oder der
Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Verkäufer ist Coburg ausschließlicher
Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche
Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
2. Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen
ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der
Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom
11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
3. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken
enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen
Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen
Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen
vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
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