Cool bleiben!

Cool bleiben!
Ratgeber für dein erstes Schuljahr
als Lehrerin oder Lehrer
www.gew-nrw.de
Impressum
Herausgeber: Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
Nordrhein-Westfalen, Nünningstr. 11, 45141 Essen
Redaktion: Berthold Paschert (verantw.), Ilse Führer-Lehner, Ute Lorenz,
Renate Mielke, Julia Löhr, Felix Spiecker, Mario Sandfort, Michael Schulte
Stand: Dezember 2015
© Neue Deutsche Schule Verlagsgesellschaft mbH, Nünningstr. 11, 45141 Essen
RATGEBER FüR DEIN ERSTES SCHULJAHR
Liebe Junglehrerinnen und Junglehrer,
ihr habt es geschafft! Ihr seid ausgebildete
Lehrer_innen oder durch den Seiteneinstieg in
den Lehrberuf gewechselt und tretet nun eure
erste Stelle an! Die Gewerkschaft Erziehung
und Wissenschaft (GEW) gratuliert ganz herzlich und wünscht euch einen erfolgreichen Start
und ein gutes erstes Schuljahr an der neuen
Schule. Vor euch liegen jetzt neue verantwortungsvolle Aufgaben, bei denen wir als Gewerkschaft euch gerne unterstützen möchten.
In den letzten Jahren hat sich das Schulsystem
in NRW grundlegend gewandelt, und noch
immer befindet sich vieles in der Umgestaltungsphase. Viele Prozesse wie beispielsweise
die Inklusion und das gemeinsame Lernen, die
Schulentwicklung vor Ort und der Ausbau des
Ganztages betreffen nicht nur die Gestaltung
eines gerechten und leistungsfähigen Bildungssystems in NRW, sondern auch euch ganz persönlich in eurem Arbeitsalltag und in eurer beruflichen Professionalität.
Die GEW begleitet politische Veränderungsprozesse im Interesse der Kolleginnen und Kollegen fachlich engagiert und kritisch. In unserem gewerkschaftlichen Handeln lassen wir uns
daher immer auch von einem Satz leiten, den
Andreas Schleicher – der PISA-Koordinator der
OECD – einmal gesagt hat: „Wir müssen das
Bildungssystem nicht für die Lehrer verändern,
sondern mit ihnen.“
Nach dem erfolgreich absolvierten Vorbereitungsdienst beginnt mit dem Berufseinstieg nun
eine neue Phase für euch. Viele neue Eindrücke
und Erfahrungen werden auf euch zukommen,
mit denen ihr euch zurechtfinden und auseinandersetzen müsst. Damit ihr trotzdem einen
kühlen Kopf bewahren könnt, stellen wir euch
diesen Ratgeber für das erste Schuljahr zur Seite.
Er enthält Tipps und Hinweise, die euch den
Weg weisen durch den Dschungel von Verordnungen, Erlassen, Richtlinien und Paragrafen. In
unserem Ratgeber haben wir die wichtigsten
Begriffe für euch zusammengestellt und mit
kurzen Erläuterungen versehen. Zusätzlich findet
ihr zu vielen Themenbereichen Verweise auf
weiterführende Informationen sowie die passenden Ansprechpartner_innen.
Es bleiben noch Fragen offen? Ihr möchtet mehr
über die GEW und unsere Arbeit erfahren oder
wollt gern selbst aktiv werden und euch gewerkschaftlich engagieren? Dann meldet euch einfach
bei uns, denn auch wir freuen uns immer über
kreative und engagierte Kolleginnen und Kollegen! Wichtige Adressen und Kontakte findet ihr
dazu ebenfalls auf den folgenden Seiten.
Einen guten Start und viel Erfolg wünscht euch
Julia Löhr
Jugendbildungsreferentin GEW NRW
1
RATGEBER FüR DEIN ERSTES SCHULJAHR
Inhalt
VORWORT
1
Julia Löhr, GEW Nordrhein-Westfalen
VOLLE KRAFT VORAUS!
4
Starthilfe für dein erstes Schuljahr
5
Ein erfolgreicher Berufseinstieg mit Kooperativem Lernen
Carmen Druyen/Thomas Kremers
STARKES TEAM FüR BILDUNG
6
10
GEW – deine Bildungsgewerkschaft
11
Service für dich
12
Dein Draht zu uns
13
Personalräte
14
RATGEBER FüR DEIN ERSTES SCHULJAHR ALS LEHRERIN ODER LEHRER
16
RECHT
Schulgesetz
17
STATUS
Beamte
18
Tarifbeschäftigte
19
Geld und Einkommen
20
Gehälter, Zuschläge, Sonderzahlungen und Zulagen
21
Probezeit
23
Dienstliche Beurteilung in der Probezeit
24
2
RATGEBER FüR DEIN ERSTES SCHULJAHR
ARBEITSPLATZ
Abordnung und Versetzung
25
Arbeitszeit
26
Mehrarbeit
27
Teilzeit und Beurlaubung
28
Sonderurlaub
29
Gesundheitsschutz und Schwerbehinderung
30
Amtsärztliche Untersuchung
31
Schulleitung
32
Fortbildung
32
Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen
34
MITWIRKUNG AN DER SCHULE
Lehrerkonferenz
35
Schulkonferenz
35
MITBESTIMMUNG UND INTERESSENVERTRETUNG
Lehrerrat
36
Personalrat
37
MEHR ALS UNTERRICHT
Klassenfahrt – Schulwanderung – Schulfahrt
39
Aufsicht und Haftung
40
Geschenke und Belohnungen
41
SOZIALE SICHERHEIT
Beihilfe und Krankenversicherung
42
Elternzeit und Elterngeld
43
SCHULPOLITIK
Inklusion
44
Länger gemeinsam lernen
45
Ganztag – Ganztagsschulen
45
3
Starthilfe für dein erstes Schuljahr
Ein erfolgreicher Berufseinstieg mit Kooperativem Lernen
misterQM / photocase.de
Volle Kraft voraus!
VOLLE KRAFT VORAUS
STARTHILFE FüR DEIN ERSTES SCHULJAHR
Endlich: Raus aus dem Referendariat und rein in die erste
Anstellung als Lehrer_in! Die Ausbildung ist abgeschlossen – da darf man sich ruhig mal selbst auf die Schulter
klopfen. Doch zwischen Freude und Erleichterung schleichen sich manchmal Bedenken ein, denn mit neuen Aufgaben kommt nun auch eine größere Verantwortung.
Die Kultusministerkonferenz hat zusammen mit den
Bildungs- und Lehrergewerkschaften festgelegt, was
gute Lehrer_innen ausmacht: „Lehrerinnen und Lehrer
sind Fachleute für das Lernen; ihre Kernaufgabe ist die
gezielte und nach wissenschaftlichen Erkenntnissen
gestaltete Planung, Organisation und Reflexion von
Lehr- und Lernprozessen sowie ihre individuelle Bewertung und systematische Evaluation. Lehrerinnen und
Lehrer sind sich bewusst, dass die Erziehungsaufgabe in
der Schule eng mit dem Unterricht und dem Schulleben
verknüpft ist. Lehrerinnen und Lehrer üben Beurteilungsfunktionen im Unterricht und bei der Vergabe von
Berechtigungen für Ausbildungs- und Berufswege kompetent, gerecht und verantwortungsbewusst aus.
Lehrerinnen und Lehrer entwickeln ihre Kompetenzen
ständig weiter und nutzen geeignete Fort- und Weiterbildungsangebote, um die neuen Entwicklungen und
wissenschaftlichen Erkenntnisse in ihrer beruflichen
Tätigkeit zu berücksichtigen und zu nutzen. Lehrerinnen
und Lehrer beteiligen sich an der Schulentwicklung und
der Gestaltung einer lernförderlichen Schulkultur und
eines motivierenden Schulklimas.“
3. Mut zur Lücke
Das heißt: Wichtiges zuerst! Sammle wöchentlich To-doAufgaben, setze Prioritäten und lasse die Planungen nach
und nach langfristiger angehen.
4. Ordnung ist das halbe Leben
Organisiere deine Arbeitsorte. Dazu gehören neben deinem Arbeitsplatz in der Schule auch der heimische
Schreibtisch und deine Tasche.
5. Und? Wie war ich?
Setze dir Etappenziele nach dem guten Brauch der 100Tage-Regel in der Politik. Findest du alle Räume sicher?
Kennst du den Stundenplan auswendig? Bist du gut ins
Kollegium integriert? Das sollten deine Ziele für die erste
Zeit sein. Bis du dich in Fachkonferenzen engagierst, darf
ruhig noch etwas Zeit vergehen.
6. Lost in Information
Nicht jede Information ist deine Information! Nutze
Informationsquellen, aber reduziere durch Markierungen.
Den Austausch mit der Slowakei magst du zwar spannend
finden, aber im ersten Dienstjahr stürzt du dich lieber
noch nicht darauf.
Stimmt: Die Anforderungen an gute Lehrer_innen sind
hoch und die alltägliche Arbeit hat oft leider wenig mit
dem zu tun, was in den Seminaren an den Hochschulen
behandelt wurde. Aber keine Sorge: Unsere Tipps werden
dir dein erstes Dienstjahr bestimmt erleichtern.
7. Mach dich frei!
1. Arbeit an der Basis
8. Wissen für den Hinterkopf
Deine Hauptaufgabe ist der Unterricht. Die ersten Stunden
in den neuen Lerngruppen sind die wichtigsten und entscheiden über die spätere Zusammenarbeit. Hier kommt
es darauf an, frühzeitig persönliche Rituale zu schaffen –
zum Beispiel in Bezug auf den Einstieg, Impulse zur
Stillarbeit, Hausaufgaben, das Ende der Stunde oder den
weiteren Ausblick.
Recherchiere die Basisinformationen deiner Schule (z.B.
Geschichte, Organisation, Unterrichtsstruktur) und notiere das Wichtigste in einem kleinen Extraheft.
2. Nomen est omen
Die Namen aller Beteiligten zu lernen – nicht nur die der
Schüler_innen –, bringt enorme Sicherheit. Fotos auf der
Homepage der Schule können dir dabei helfen. Dies gilt
auch für das Schulbüro und die Hausmeister, wo du dich
unbedingt persönlich vorstellen solltest.
Wer delegiert, schafft Freiräume. überlege dir deshalb,
wer welche Aufgaben übernehmen kann. Was können
Schüler_innen, Eltern oder Kolleg_innen übernehmen?
9. Wer hat an der Uhr gedreht?
Erkenne Zeitfallen und setze Veränderungen durch
bewusste Zeitplanung um. Klares Ziel von Beginn an: ein
freier Tag am Wochenende und korrekturfreie Ferien.
10. Tschakka!
Selbstmotivation ist gefragt: „Ich schaffe, was ich mir vornehme!“ Aktiviere deine Softskills, denn sie beeinflussen deine Außenwirkung und machen dich selbstsicher und stark.
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VOLLE KRAFT VORAUS
Ein erfolgreicher Berufseinstieg mit Kooperativem Lernen
Carmen Druyen / Thomas Kremers
Schule
als lernende Organisation
In der Schule ankommen
Endlich eine Stelle! Freudig kommst du an der Schule an
und musst dich schnell in das neue System integrieren.
Besonders im ersten Jahr kann das schnell zur überforderung führen. Wichtig deshalb, dass du dir schnell Unterstützungsstrukturen aufbaust. Mit welchen Kolleg_innen
im Jahrgang oder in deinen Fächern kannst du kooperieren, indem ihr beispielsweise Unterricht gemeinsam plant
oder Unterrichtsmaterial austauscht. Aber auch im Unterricht kann der Aufbau kooperativer Lernstrukturen hilfreich sein: Du hast möglicherweise schon im Kontext des
Studiums oder als Lehramtsanwärter_in kooperative Lernformen als produktiv und im Unterricht entlastend erlebt.
Kooperative Lern- und Arbeitskultur
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Beziehungen aufbauen
In Lerngruppen mit einem schlechten Klassenklima kostet
Unterrichten viel Kraft und ist oft wenig erfolgreich. Umso
wichtiger ist das Herstellen von positiven Beziehungen
zwischen dir und den Schüler_innen untereinander.
Kooperatives Lernen hilft, soziale Interaktionen zu strukturieren und einzuüben, ohne dabei die fachliche Seite zu
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Demokratie lernen
Was ist Kooperatives Lernen?
Das Kooperative Lernen ermöglicht eine schüler_innenaktivierende Unterrichtsgestaltung, in deren Zentrum die
Vermittlung sozialer, kommunikativer und methodischer
Kompetenzen steht1. Auf der Basis einer sicheren Lernatmosphäre werden durch gut strukturierte Lernprozesse
in leistungsheterogenen Paaren oder Gruppen intensive
und produktive Lernprozesse auf höheren Lernebenen
realisiert: Kooperative Lernarrangements sind so angelegt, dass die Gruppe zu komplexeren Ergebnissen gelangt
als ein Individuum. Der Einsatz des Kooperativen Lernens
geht weit über die bloße Verwendung diverser Methoden
hinaus. Wenn man Schüler_innen in Gruppen zusammensetzt, ergibt sich nicht automatisch eine intensive Kooperation. Vielmehr müssen die gruppendynamischen Prozesse so gestaltet werden, dass die Teammitglieder ihre
Zusammenarbeit auch als produktiv erleben. Oft wird
dabei auf das Gruppen-Puzzle, auch bekannt als ExpertenPuzzle, irrtümlich als die zentrale Methode des Kooperativen Lernens zurückgegriffen. Dabei wird übersehen,
dass diese Methode sehr komplex ist und nur funktioniert,
wenn die Schüler_innen bereits über entsprechende
soziale, methodische und kommunikative Kompetenzen
verfügen.
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vernachlässigen. Zugehörigkeit, Kompetenzerwerb und
Autonomiestreben gehören zu den Grundbedürfnissen
des Menschen2. Nur wenn Schüler_innen sich sicher in
ihrer Lernumgebung und zugehörig fühlen, entwickeln sie
die notwendigen kognitiven, sozialen und personalen
Kompetenzen, um erfolgreich zu lernen. Das geschützte
und unterstützende Arbeiten in Gruppen hilft insbesondere schwächeren Schüler_innen, sich als selbstwirksam zu
erleben. Selbstwertgefühl und positive Selbstwirksamkeitserwartungen sind die Voraussetzung für die Entwicklung von Autonomie. Der Aufbau sozialer Kompetenzen
kann durch den Einsatz von Methoden des Kooperativen
Lernens gefördert und durch Prozessreflexion unterstützt
werden. Die Zeit, die du in diese Maßnahmen investierst,
gewinnst du zurück, sobald das Klassenklima ein störungsfreies miteinander Lernen ermöglicht. Wenn Schüler_innen
erleben, dass du dich um einen geschützten Lernraum für
sie bemühst, werden sie mit dir in Beziehung treten und
dem Unterricht folgen.
Die Grundlagen berücksichtigen
Im Zentrum des Kooperativen Lernens stehen nicht die
Methoden, sondern die Fokussierung auf zentrale pädagogisch-psychologische Grundlagen. Gute Teamarbeit ist
deshalb vorrangig das Ergebnis einer erfahrenen positiven
1
Vgl. Johnson/ Johnson/ Holubec (2005): Kooperatives Lernen –
Kooperative Schule, Mülheim an der Ruhr, S. 85-101.
2
Vgl. Deci, E.L.& Ryan, R.M. (1993): Die Selbstbestimmungstheorie der
Motivation und ihre Bedeutung für die Pädagogik. In: Zeitschrift für
Pädagogik, 39. Beiheft.
VOLLE KRAFT VORAUS
Implementation Dip
Erneuerungstalfahrt
Umsetzung im Unterricht
Begeisterung
Fortbildung
Probleme
Widerstände
Frust
Resignation
gegenseitigen Abhängigkeit und der übernahme einer
individuellen Verantwortlichkeit sowohl für den eigenen
Lernprozess als auch den Arbeitsprozess der Gruppe und
das gemeinsame Arbeitsergebnis. Wichtig sind ebenfalls
der Erwerb sozialer Kompetenzen im Lernprozess, die für
die Arbeit im Team notwendig sind, die häufige Reflexion
von Lernprozessen durch die Lernenden im Sinne einer
permanenten Optimierung von Lernprozessen und die
direkte (face-to-face) Interaktion der am Gruppenprozess
beteiligten Teammitglieder. Das Kooperative Lernen entspricht einer Haltung im Sinne eines veränderten Lernverständnisses: Schüler_innen sind ebenso lebenslang Lernende wie die Lehrkräfte.
Lernprozesse strukturieren
Kooperatives Lernen hilft auf unterschiedlichen Ebenen,
Lernprozesse zu strukturieren. So kann Kooperatives
Lernen in allen Phasen des Unterrichts durch die Verwendung einfacher, aber wirkungsvoller Methoden eingesetzt werden (vgl. Think-Pair-Share, Placemat, MiniJigsaw etc.). Die Aktivierung aller Schüler_innen wird
erhöht, Verantwortung für den Lernprozess wird zwischen
Lehrer_in und Schüler_innen geteilt. Für dich bieten diese
Phasen auch die Möglichkeit, Schüler_innen zu beobachten und dich zu erholen. Desweiteren kann Kooperatives
Lernen auf unterschiedlichen Lernebenen ansetzen und
fördert insbesondere höherrangiges Denken. Kooperative
Lernformen können für bestimmte Gruppen von Schüler_
innen schon im Bereich des Wissenserwerbs und der
Anwendung von Wissen hilfreich sein. Schwache Schüler_innen erfahren dadurch Unterstützung im Bereich des
Nachvollziehens und Verstehens. Für leistungsstärkere
Schüler_innen entfaltet das Kooperative Lernen seine
Kraft im Bereich der Analyse, der Beurteilung und des
Problemlösens. Verfahren wie Gruppenanalyse, Strukturierte oder Akademische Kontroverse sowie GruppenPuzzle bieten die Möglichkeit der Perspektiverweiterung
und der vertieften und kritischen Auseinandersetzung mit
Inhalten. Je nach Zielsetzung und Lerngruppe bieten dir
gerade kooperative Lernsettings viele Möglichkeiten der
Binnendifferenzierung.
Vision
Realismus
kleine Schritte
Materialaustausch
weitere Fortbildungen
regelmäßiger Austausch
gegenseitige Unterstützung
Mit kleinen Schritten beginnen
Eine sinnvolle Umsetzung des Kooperativen Lernens zeichnet sich gegen alle Formen von überhastetem Einsatz von
Gruppenarbeit durch einen Prozesscharakter aus: In vielen
kleinen Schritten werden die Kompetenzen der Schüler_innen aufgebaut. Was zwei Schüler_innen gemeinsam nicht
leisten können, können sie erst recht nicht in der noch weitaus komplexeren Sozialform der Gruppenarbeit erreichen.
Um überforderung für Lehrkräfte und Schüler_innen zu vermeiden, findet in einem längerfristig angelegten Lernprozess eine langsame Steigerung der Komplexität der
Methoden statt. Deshalb ist im Kooperativen Lernen die
intensive Einzelarbeit, in der die individuelle Verantwortlichkeit für den Lernprozess zum Tragen kommt, die Basis
für eine gut funktionierende Partnerarbeit. Als ausgesprochen funktional haben sich aus diesem Grund die vielen
Varianten des Think-Pair-Share erwiesen. Mittlerweile ist
deutlich geworden, dass dieses Think-Pair-Share nicht nur
eine unter vielen Methoden ist, sondern vielmehr die
Grundstruktur kooperativer Prozesse abbildet.
Erfahrungsaustausch mit Kolleg_innen
kooperativ gestalten
In der Praxis treten beim Einsatz kooperativer Lernformen
anfangs vielfältige Schwierigkeiten und Widerstände auf,
die zu Frustration und schließlich zu Resignation führen
können. Aus diesem Stimmungstief im Implementierungsprozess (Implementation Dip), der oft zu einem Abbruch
der Arbeit mit kooperativen Lernarrangements führt, gelangst du nur durch regelmäßigen Austausch und gegenseitige Unterstützung. Voraussetzung für eine nachhaltige
Implementierung des Kooperativen Lernens ist demnach
die Herausbildung einer kooperativen Arbeitskultur aller
an Schule beteiligten Personen.
Kooperativ Schulentwicklung gestalten
über die Unterrichtsentwicklung hinaus gibt eine nachhaltige Implementierung des Kooperativen Lernens mit
7
VOLLE KRAFT VORAUS
der veränderten Lehrerrolle, der Stärkung der Zusammenarbeit im Kollegium und der Entwicklung von Teamstrukturen auch wichtige Impulse für die Schulentwicklung. Mögliche Schritte könnten sein:
1. Suche nach anderen Kolleg_innen, die kooperative
Lernarrangements praktizieren und bildet ein Team.
Tauscht euch über erfolgreiche kooperative Lernprozesse aber auch über Misserfolge aus.
2. Besucht gemeinsam weitere Fortbildungen zum
Kooperativen Lernen, um euer Wissen und eure
Methodenkompetenzen zu vertiefen.
3. Aus diesem Team könnte eine „Initiativ-Gruppe“ entstehen, die an der Schule die Implementierung des
Kooperativen Lernens längerfristig vorantreibt.
4. Führt immer wieder Gespräche mit der Schulleitung,
denn ohne eine Unterstützung durch die Schulleitung
kann keine nachhaltige Implementierung des Kooperativen Lernens erfolgen.
5. Bezieht durch regelmäßige schulinterne Fortbildungen,
in denen ein Erfahrungsaustausch und die Aneignung
neuer Methoden stattfinden, weitere Kolleg_innen in
das Kooperative Lernen ein. Dies bewirkt eine weitere
Qualifizierung und ein vertiefendes Verständnis des
Konzeptes und verbreitert die personelle Basis.
6. Fördert die Entwicklung verbindlicher Teamstrukturen
durch methodische Absprachen, die gemeinsame Erstellung von Materialien und gegenseitige Hospitationen.
7. Erarbeitet Methodenlehrpläne mit kooperativen Verfahren und einigt euch im Kollegium auf ein kooperatives Unterrichtsleitbild, das im Schulprogramm verankert werden sollte.
Demokratiekompetenzen vermitteln
Das Kooperative Lernen kann einen wichtigen Beitrag
zum Erhalt und zur Stärkung der Demokratie leisten, die
als Staatsform kein Selbstläufer ist: Sie kann nur dann
dauerhaft gelingen, wenn immer wieder die folgenden
Generationen für die Demokratie gewonnen werden,
wenn sich also junge Menschen mit demokratischen
Ideen identifizieren, ihre Rolle als Staatsbürger_innen
annehmen und selber demokratische Prozesse aktiv gestalten. Die intensive Kommunikation in Klein- und Großgruppen ermöglicht die Ausbildung guter Argumentationsfähigkeiten, die einen demokratischen Bürger auszeichnen. Im kooperativen Lernprozess erleben Schüler_innen
typische Merkmale einer Demokratie (wie beispielsweise
das Mehrheitsprinzip, die Respektierung der Rechte einer
Minderheit, das Recht auf freie Meinungsäußerung und
das Recht auf Gleichheit der Teammitglieder).
8
Dem Rassismus entgegenwirken
Der respektvolle Umgang der Teammitglieder miteinander, die Toleranz gegenüber anders denkenden Menschen und gegenüber Menschen aus anderen Kulturen,
die Notwendigkeit, Kompromisse zu schließen, dies alles
sind wichtige Kompetenzen, die Schüler_innen nicht
abstrakt lernen, sondern im Gruppenprozess konkret
erfahren und reflektieren. Eine der größten Gefahren für
die demokratische Kultur erwächst gegenwärtig aus dem
in größeren Bevölkerungsteilen existierenden Rassismus.
Forschungen von Slavin (1980) zur Wirkung von kooperativem Lernen bei Schüler_innen unterschiedlichen ethnischen und kulturellen Hintergrunds3 haben nachgewiesen,
dass das gemeinsame Lernen von Kindern und Jugendlichen, die aus verschiedenen ethnischen und kulturellen
Bevölkerungsgruppen stammen, in kooperativen Lernarrangements einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung von
Toleranz und Akzeptanz des Fremden leistet.
Think big – start small
überfordere dich und deine Schüler_innen nicht mit möglichst vielen Methoden und komplexen Lernformen. Der
geduldige Aufbau von Beziehungen mit einfachen, aber wirkungsvollen Methoden wird dir helfen, gemeinsam mit den
Schülern den Wert von Zusammenarbeit zu erleben,
Differenzen zu überwinden und auch komplexe Aufgaben
zu bewältigen. Schüler_innen erkennen den Wert von Gruppenarbeit nicht von Beginn an. Daher ist es wichtig, dass du
mit ihnen den Einsatz kooperativer Lernformen reflektierst,
die Vorteile deutlich machst und mit ihnen gemeinsam an
Verbesserungsstrategien arbeitest. Sprich mit deinen
Kolleg_innen über deine Erfolge mit deinen Lerngruppen.
Zeige ihnen, wie du mit den Schüler_innen arbeitest und
animiere sie so zum Mitmachen. Im Team seid ihr stärker,
kreativer und erfolgreicher. Miteinander könnt ihr Raum für
gemeinsames Lernen schaffen und als Vorbilder dienen.
3
Norm Green/ Kathy Green (2005): Kooperatives Lernen im Klassenraum
und im Kollegium, Seelze-Velber S. 35
Thomas Kremers ist Lehrer an der Gesamtschule Emschertal in Duisburg
und arbeitet als Fachleiter für Sozialwissenschaften sowie Kernseminarleiter am Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung in Oberhausen.
Er moderiert zahlreiche Lehrerfortbildungen zum Kooperativen Lernen
im In- und Ausland und veröffentlicht viele Aufsätze sowohl zum Kooperativen Lernen als auch zu diversen anderen pädagogischen oder sozialethischen Fragestellungen.
Carmen Druyen ist Lehrerin am Reinhard und Max Mannesmann
Gymnasium in Duisburg und arbeitet als Fachleiterin für Pädagogik und
Kernseminarleiterin am Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung in
Oberhausen. Sie moderiert Lehrerfortbildungen zum Kooperativen
Lernen im In- und Ausland und engagiert sich im Green-Institut RheinRuhr in Zusammenarbeit mit der GEW für die Verbreitung und Implementierung von Kooperativem Lernen an Schulen.
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Starkes Team für Bildung
GEW – deine Bildungsgewerkschaft
Service für dich
Dein Draht zu uns
STARKES TEAM FüR BILDUNG
GEW – DEINE BILDUNGSGEWERKSCHAFT
Wir sind viele
Die GEW – das sind bundesweit über 270.000 Frauen und
Männer und alleine in NRW fast 50.000, die in pädagogischen Berufen arbeiten: in Schulen, in Kitas, in der
Jugendhilfe und Sozialarbeit, an Hochschulen, wissenschaftlichen Instituten und Forschungseinrichtungen
sowie in Einrichtungen der Erwachsenen- bzw. Weiterbildung. Kurz: Die GEW ist die Gewerkschaft für alle,
deren Job sich täglich um Bildung dreht.
Gemeinsam mit den anderen Gewerkschaften im DGB
kämpft die GEW für die Verbesserung der Arbeits- und
Lebensbedingungen, für den Ausbau des sozialen Rechtsstaates und der demokratischen Gestaltung der Gesellschaft. Die GEW ist parteipolitisch unabhängig, aber nicht
unparteiisch. Das bedeutet: Wir ergreifen Partei für die
Beschäftigten im Bildungsbereich, für die Entwicklung
und den Ausbau eines demokratischen Bildungswesens.
Aktiv für eine bessere Schule
Gewerkschaftliche Arbeit beginnt am Arbeitsplatz. In den
Schulen bilden die GEW-Mitglieder eine Betriebsgruppe
und wählen ihre Vertrauensfrau oder ihren Vertrauensmann. Viele Kolleg_innen aus der GEW setzen sich im
Personalrat oder im Lehrerrat ihrer Schule engagiert für
die Interessen anderer ein. Eine enge lokale Vernetzung
der GEW-Mitglieder sorgt für vielfältige Kontakte und Begegnungen: In den Fachgruppen kommen die Kolleg_innen
einer Schulform zusammen; auf Mitgliederversammlun-
gen werden die wesentlichen Diskussionen geführt und
Entscheidungen getroffen. Und das Beste: Alle Mitglieder
können direkt mitwirken und mitbestimmen!
Wir sind jung
Gewerkschaftliches Engagement ist altmodisch? Von
wegen! Die GEW NRW setzt auf den Nachwuchs im
Bildungssektor. Ob Studierende, Referendar_innen,
Lehramtsanwärter_innen, Doktorand_innen oder Erzieher_innen – sie alle bekommen von uns Unterstützung
bei Problemen und können sich darauf verlassen, dass wir
ihre Interessen in den Bereichen Bildung, Erziehung und
Wissenschaft vertreten.
In der jungen GEW engagiert sich der pädagogische Nachwuchs bis 35 Jahre und gibt der Jugend und ihren Anliegen eine Stimme. Die gewählten Vertreter_innen, aus
denen sich der Ausschuss junge GEW zusammensetzt,
sind gewerkschaftlich aktive Kolleg_innen aus verschiedenen pädagogischen Bereichen. Gemeinsam beziehen sie
Stellung zu politischen Entwicklungen, entwerfen Positionen aus Jugendsicht und vertreten diese inner- und außerhalb gewerkschaftlicher Zusammenhänge.
Aber nicht nur die politische Arbeit gehört zum Repertoire
der jungen GEW: Der Ausschuss plant Veranstaltungen
sowohl mit politischen Inhalten als auch zu Themen, die
sich auf die Berufspraxis beziehen. Die junge GEW trifft
sich regelmäßig, um sich auszutauschen, Fortbildungen zu
planen und Aktionen und Projekte voranzutreiben.
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STARKES TEAM FüR BILDUNG
SERVICE FüR DICH
Engagement für Gesellschaft und Beruf sowie attraktive
Dienstleistungen für die Mitglieder – in der GEW geht das
Hand in Hand. Wenn unsere Mitglieder aktiv ihre berufliche Situation gestalten und für die Zukunft von Bildung
eintreten, brauchen sie Sicherheit und verlässliche
Informationen. Verlass dich drauf: Deine Gewerkschaft
als Solidargemeinschaft tut etwas für dich.
Dein gutes Recht
Mit dem gewerkschaftlichen Rechtsschutz bist du beruflich rundum abgesichert – von der juristischen Beratung
bis zur Prozessvertretung. Die GEW übernimmt die
Kosten. Zum Beispiel bei:
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Problemen mit dem Lehrereinstellungsverfahren,
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der Eingruppierung,
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Dienstunfällen,
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Verletzung der Aufsichtspflicht,
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Disziplinarverfahren.
Risiko hat Grenzen
Unsere Berufshaftpflicht schützt dich wirksam und umfassend bei Personen- ebenso wie bei Sachschäden – Regressschutz inklusive. Auf unsere schnelle und unbürokratische
Hilfe kannst du dich verlassen. Unter anderem bei:
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deiner gesamten dienstlichen Tätigkeit,
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Klassenfahrten sowie der Beaufsichtigung von
Schüler_innen,
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der Vorbereitung, Leitung und Durchführung von
Veranstaltungen,
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Verlust des Schlüssels der Schließanlage deiner Schule
oder Einrichtung.
Dein Ansprechpartner im Schadensfall:
GEW-Landesrechtsstelle NRW
Telefon 02 01 / 29 403-38 oder -41
Mail [email protected]
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Wir helfen sparen
Vom Verbraucherschutz über den Versicherungsservice
bis zum Reisekostenzuschuss – wir haben starke Kooperationspartner und davon profitieren unsere Mitglieder:
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Kfz- und Gebäudeversicherungen,
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Wissen auf dem Silbertablett
Du möchtest rundum informiert sein, um kompetent deinen Alltag in der Schule zu bewältigen? Die GEW hat die
Infos aus Theorie und Praxis, die für dich relevant sind:
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nds – die Zeitschrift der Bildungsgewerkschaft in NRW,
■
E&W – die Zeitschrift der Bildungsgewerkschaft, herausgegeben vom GEW-Hauptvorstand,
■
Bücher und Broschüren zu Pädagogik und Recht aus
dem NDS-Verlag,
■
Seminare, Fortbildungen und Trainings über die gewerkschaftliche Bildung der GEW und das DGB-Bildungswerk NRW.
Immer einen Klick voraus
Du suchst aktuelle und fundierte Informationen rund um
die Bildungspolitik und deinen Arbeitsplatz? Unter
www.gew-nrw.de und www.gew-bildungsmacher.de findest du alles, was du brauchst. Und deine GEW-Mitgliedsnummer ist die Eintrittskarte zu exklusiven OnlineVorteilen:
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Hintergrundberichte und Gesetzestexte,
Musterschreiben und Formblätter im Online-Archiv,
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maßgeschneiderte Nachrichten der
Bildungsgewerkschaft im Newsletter,
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Social Media Angebote,
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Bestellmöglichkeiten mit exklusiven Vergünstigungen.
STARKES TEAM FüR BILDUNG
DEIN DRAHT ZU UNS
GEW-Telefonzentrale
Mitgliederverwaltung
Telefon 0201 29403 01
Mitglieder von A bis Jel
Telefon 0201 29403 43
Telefax 0201 29403 45
Mail
[email protected]
GEW-Service
Telefon 0201 29403 33
Telefax 0201 29403 34
Mail
[email protected]
Mitglieder von Jem bis Nim
Mo–Do 11.00 bis 16.00 Uhr
Fr
10.00 bis 13.00 Uhr
Telefon 0201 29403 44
Telefax 0201 29403 45
Mail
[email protected]
GEW-Rechtsberatung
Telefon 0201 29403 37
Telefax 0201 29403 53
Mail
[email protected]
Mitglieder von Nin bis Z
Mo–Do 13.30 bis 16.00 Uhr
Fr
10.00 bis 12.00 Uhr
Telefon 0201 29403 42
Telefax 0201 29403 45
Mail
[email protected]
GEW-Landesrechtsstelle/Verwaltung
Weiterbildung der GEW
Telefon 0201 29403 38
Telefax 0201 29403 53
Mail
[email protected]
Telefon 0201 29 403 26
Telefax 0201 29 403 17
Mail
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Mitgliedsbeitrag
Beispiele für monatliche Mitgliedsbeiträge:
Dein individueller
Mitgliedsbeitrag ist
abhängig von deinem
Grundgehalt bzw.
deiner Grundvergütung.
LehramtsanwärterInnen
Bei Unklarheiten und
Nachfragen hilft dir gern
unsere Mitgliederverwaltung.
4,00 Euro
Grund-, Haupt- oder Realschule
Vollbeschäftigte A 12, z.B. Stufe 3
24,03 Euro
Teilzeitbeschäftigte A 12 (50%)
12,02 Euro
Vollbeschäftigte EG 11 TV-L, z.B. Stufe 1
21,64 Euro
Gymnasium oder Berufskolleg
Vollbeschäftigte A 13, z.B. Stufe 5
29,51 Euro
Teilzeitbeschäftigte EG 13 TV-L (50%), z.B. Stufe 1
12,50 Euro
13
STARKES TEAM FüR BILDUNG
PERSONALRäTE
Grundschulen
Hauptschulen
Förderschulen
Bezirksregierung Arnsberg
Kay Selent
Am Sonnenstein 33
58313 Herdecke
Tel. 0 23 30 / 91 02 92
[email protected]
Volker Maibaum
Ehmsenstr. 35 a
44269 Dortmund
Tel. 0231 9482089
[email protected]
Rita Hötzel
Charlottenstr. 10
58453 Witten
Tel. 02302 2036883
[email protected]
Bezirksregierung Detmold
Sabine Unger
Bielefelder Str. 489 a
32758 Detmold
Tel. 05232 850375
Fax 05232 987009
[email protected]
Hans-Dieter Elbracht
Menzelstr. 68
33613 Bielefeld
Tel. 0521 889637
[email protected]
Barbara Ritter
Bödingsheide 30
33397 Rietberg
Tel. 05244 1714
[email protected]
Bezirksregierung Düsseldorf
Beate Wilcken
Bockumer Weg 9
47259 Duisburg
Tel. 0208 888757
[email protected]
Edgar Köllner
Zietenstr. 70
40467 Düsseldorf
Tel. 0211 4754180
[email protected]
Friederike Deeg
Baumstr. 5
46119 Oberhausen
Tel. 0208 893029
[email protected]
Bezirksregierung Köln
Johanne Duensing
Am Rapohl 5
50859 Köln
Tel. 0 22 34 / 80 96 293
[email protected]
Christina Klotz
Altenothe 13 a
51702 Bergneustadt
Tel. 02261 44773
[email protected]
Marion Nowotny
Alteburger Str. 60
50678 Köln
Tel. 0221 1473267 (PR-Büro)
Fax 0221 1472896
[email protected]
Bezirksregierung Münster
Lothar Jacksteit
Kistenweg 13
45886 Gelsenkirchen
Tel. 02 09 / 49 26 51
[email protected]
Hans-Jürgen Evers
Augustin-Wibbelt-Str. 1
46325 Borken
Tel. 02861 62179
[email protected]
Bettina Marzinzik
Bramgaustr. 4
46325 Borken
Tel. 02861 61320
[email protected]
Hauptpersonalrat beim MSW (Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes NRW)
Grundschulen
Rixa Borns
Oberschlesier Str. 77
48151 Münster
Tel. 0251 776001
Fax 0251 799762
[email protected]
14
Hauptschulen
Hans-Wilhelm Bernhard
Bördestr. 10
59590 Geseke
Tel. 02942 6195
Fax 02942 78763
[email protected]
Förderschulen
Gerhard Weidemann
Enfieldstr. 209
45966 Gladbeck
Tel. 02043 42668
Fax 02043 42603
[email protected]
STARKES TEAM FüR BILDUNG
ab Juli 2016
Realschulen
Gesamtschulen
Gymnasien
Berufskolleg
Dieter Granzow
Erlenstr. 66
57234 Wilnsdorf
Tel. 0 27 39 / 89 16 27
dieter.granzow@ gew-nrw.de
Ulrich Kriegesmann
Sauerbruchstr. 4
58453 Witten
Tel. 0 29 31 / 82 32 000 oder
82 32 42 (PR-Büro)
[email protected]
Harald Wunderlich
Adalbertstr. 105
44149 Dortmund
Tel. 0231 178817
[email protected]
Ulrich Roseneck
Feldgarten 45
44388 Dortmund
Tel. 0231 636912
[email protected]
Gerhard Rieke
Klosterstr. 19
34414 Warburg
Tel. 05 641 / 74 32 89
[email protected]
[email protected]
Dietmar Winsel
Gehrdenerweg 18
33100 Paderborn
Tel. 0 52 51 / 50 68 345
Fax 0 52 51 / 50 68 346
Martina Reinking-Heer
Umradstr. 9
32423 Minden
Tel. 0571 85377
[email protected]
Michael Gebauer
Horstmanns Feld 51
33739 Bielefeld
Tel. 05206 6918
Fax 05206 6918
[email protected]
Edeltraud Schwindt
Asberger Str. 92 a
47228 Duisburg
Tel. 0 20 65 / 89 667
Fax 0 20 65 / 8 99 524
edeltraud.schwindt@
gew-nrw.de
Claudia Paar
Fr.-v.-d.-Schulenburg-Str. 51
41466 Neuss
Tel. 02 11 / 47 55 003 (PR-Büro)
[email protected]
Mechthild Grubing
Heinestr. 5
47057 Duisburg
Tel. 0203 354984
[email protected]
Rolf Kruwinnus-Rausch
Sonnenstraße 42
42277 Wuppertal
Tel. 0202 667495
rolf.kruwinnus-rausch
@gew-nrw.de
Maria Backhaus
Urfelder Str. 19
50968 Köln
Tel. 02 21 / 16 93 21 67
maria.backhaus@ gew-nrw.de
Werner Balfer
Am Mühlen Falder 24
50735 Köln
Tel. 02 21 / 74 1 80
[email protected]
Dr. Martin Pötz
Koelhoffstraße 1
50676 Köln
Tel. 0221 136444
[email protected]
Thomas Wesseler
Purweider Winkel 28
52070 Aachen
Tel. 02 41 / 91 13 26
thomas.wesseler@ gew-nrw.de
Hedwig Brüggenkamp
Geiststr. 63
59302 Oelde
Tel. 0 25 22 / 61 448
[email protected]
Cordula Bahn
Gasselstiege 233
48159 Münster
Tel. 02 51 / 29 54 12
[email protected]
Katharine Plümer-Krabbe
Konradstraße 12 A
48145 Münster
Tel. 0251 48074839
katharine.pluemer-krabbe
@gew-nrw.de
Helmut Hermes
II. Bickestraße 19
44263 Dortmund
Tel. 0231 418186
[email protected]
Realschulen
Maike Finnern
Babenhauser Str. 194
33619 Bielefeld
Telefon 0521 56169663
[email protected]
Gesamt-, Sekundarschulen
Dirk Prinz
Pützchensweg 32
53227 Bonn
Tel. 02 28 / 46 03 84
[email protected]
Gymnasien
Uwe Lämmel
Buchenweg 9a
32429 Minden
Tel. 0571 53143
[email protected]
Berufskolleg
Klemens Lüchtefeld
Schatenstr. 16
33604 Bielefeld
Tel. 0521 286616
Fax 0521 2704077
[email protected]
15
Ratgeber für dein erstes Schuljahr
als Lehrerin oder Lehrer
Recht
Status
Arbeitsplatz
Mitwirkung an der Schule
Mitbestimmung und Interessensvertretung
Mehr als Unterricht
Soziale Sicherheit
Alex- / photocase.de
Schulpolitik
RECHT
Schulgesetz
Das Schulgesetz ist das schulische Grundgesetz in Nordrhein-Westfalen. Es regelt unter welchen Bedingungen, mit
welchen Rechten und Pflichten und mit welchen Zielen in
Schulen in Nordrhein-Westfalen gelehrt und gelernt wird.
Das Gesetz gliedert sich in zwölf Teile. Sie betreffen die
„Allgemeinen Grundlagen des Schulwesens“, „Aufbau
und die Gliederung“ und damit die Schulstruktur, die
„Unterrichtsinhalte“, die „Schulpflicht“ und das „Schulverhältnis“ (einschließlich der Leistungsbewertung), das
„Schulpersonal“, die „Schulverfassung“ bzw. Schulmitwirkung, die „Schulträger“, die „Schulaufsicht“, die „Schulfinanzierung“ und die „Schulen in freier Trägerschaft“
sowie „Datenschutzregelungen“ – folglich ein umfassendes Regelungswerk.
Relevanz für den Arbeitsplatz Schule
Wenn du in einer Schule in NRW arbeitest oder arbeiten
möchtest, solltest du einmal in das Schulgesetz geschaut
haben. Was die Lehrerkonferenz (§ 68) entscheiden darf,
wie die Elternberatung zu organisieren ist (§ 44) oder welchen Zielen das Unterrichten gewidmet ist (§ 2) – alles das
ist im Schulgesetz geregelt.
che Pflichtstundenzahl erfahren willst oder die Regelungen für die Gymnasiale Oberstufe nachlesen willst, wirst
du im Gesetz nicht fündig. Es enthält „nur“ die Ermächtigung, dass das Schulministerium diese Regelungen auch
treffen kann ohne den Gesetzgeber zu belangen.
Wo gibt es das Schulgesetz?
Die GEW gibt jährlich eine aktuelle Textfassung des
Schulgesetzes heraus. Die Broschüre enthält stets weitere
Rechtstexte, die für die Arbeit der Lehrer_innen bedeutsam sind, z.B. die Allgemeine Dienstordnung.
Info
Schulgesetz für NRW:
www.gew-nrw.de/index.php?id=2478
Übersicht zum Schulrecht MSW:
https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/
Schulrecht/index.html
Der „Lehrer_innen-Paragraf“ des Schulgesetzes ist der § 57.
In diesem Paragrafen sind auf hohem Abstraktionsgrad
Aufgaben von Lehrer_innen beschrieben: Dort wird das
Gebot der politischen Neutralität definiert und es wird festgelegt, dass Lehrer_innen in der Regel Beamt_innen sind.
Interessant für Lehrer_innen sind aber sicher auch die
Aussagen zum Schutz der Daten von Lehrer_innen. (§ 121).
Relevanz für Schüler_innen und Eltern
Relevant für Schüler_innen und Eltern sind vor allem die
Regelungen im fünften Teil des Schulgesetzes, der mit
„Schulverhältnis“ überschrieben ist (§§ 42ff). Er enthält
die Rechtsgrundlagen zur Elternberatung und zu den
Pflichten von Schüler_innen.
Wann ein Kind eingeschult wird (§ 35), ob Eltern das
Recht haben, ihr Kind nach der Grundschule auf die von
ihnen gewünschte Schulform der Sekundarstufe I zu
schicken (§ 11), ob Schüler_innen eine Schülerzeitung
herausgeben dürfen (§ 45) oder wie mit ihren Daten zu
verfahren ist (§ 122), steht auch im Schulgesetz.
Nicht alles steht im Gesetz
Natürlich lässt das Schulgesetz Raum für Regelungen in
Verordnungen oder Erlassen. Wenn du deine wöchentli-
Schulgesetz
und weitere
Rechtsvorschriften
(August 2015)
Preis:
Mitglieder der GEW NRW: 4,40 €
Nichtmitglieder: 8,80 € inkl. MwSt
Bezug:
NDS Verlag
www.nds-verlag.de
17
STATUS
Beamte
Lehrer_innen an den öffentlichen Schulen sind in der
Regel Beamt_innen, wenn sie die Befähigungen besitzen,
die für ihre Laufbahn erforderlich sind, und die sonstigen
beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. (§ 57 Abs.
5 Schulgesetz NRW)
Wehrdienst, Zivildienst, freiwilliges soziales Jahr
Wehrdienst, Zivildienst und freiwilliges soziales Jahr können die Altersgrenze hinausschieben (§ 8 Abs. 2 LVO NW).
Planstelleninhaber_innen an Ersatzschulen
Höchstaltersgrenze
Für die Verbeamtung auf Probe darfst du das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, so schreibt es die Laufbahnverordnung NRW vor (§ 8 LVO NRW). Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings die rechtliche Grundlage
für diese Altersgrenzenregelung beanstandet und das
Land NRW aufgefordert, ein neues Gesetz zu erlassen.
Dieser Prozess war bei Redaktionsschluss noch nicht
abgeschlossen. Aktuelle Informationen dazu gibt es auf
der Homepage der GEW NRW.
Vorbehaltlich der Neuregelung gilt in NRW folgendes: Für
die übernahme ins Beamtenverhältnis darfst du das 40.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Nicht in jedem
Fall bedeutet ein überschreiten dieser Altersgrenze aber
das „Aus!“ für das Beamtenverhältnis.
Verzögerung durch Kindererziehung oder Pflege
Wer darlegen kann, dass sich seine Einstellung oder übernahme durch die Geburt eines Kindes, durch die Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder durch die Pflege
einer angehörigen Person verzögert hat, darf die Altersgrenze überschreiten. Die Dauer richtet sich nach dem
Umfang der Verzögerung, höchstens drei Jahre bei einem
Kind, bei mehreren Kindern höchstens sechs Jahre (§ 8
Abs. 2 Laufbahnverordnung - LVO NW ).
Lehrer_innen, die eine Stelle an Ersatzschulen haben, dürfen in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen
werden, wenn sie das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben (§ 8 Abs. 5 LVO NW).
Beamtenverhältnis
Das Beamtenverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis. Rechte und Pflichten der Beamten werden
durch Gesetz bestimmt, in Nordrhein-Westfalen durch
das Landesbeamtengesetz (LBG), das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und die ergänzenden Rechtsverordnungen. Die Rechte und Pflichten sind geregelt in den §§ 42
ff. LBG und §§ 33 ff. BeamtStG. Deine Berufung in das
Beamtenverhältnis auf Probe erfolgt durch Ernennung. Die
Ernennung wird wirksam mit der Aushändigung der
Ernennungsurkunde oder an zu einem festgelegten späteren Zeitpunkt; eine rückwirkende Ernennung ist nicht möglich. Mit dem Tag der Ernennung hast du Anspruch auf
Dienstbezüge, die in den Besoldungsgesetzen geregelt sind.
Tipp
Gemäß § 8 Abs. 6 LVO NRW erhöht sich das Höchstalter,
wenn die Bewerberin/der Bewerber an dem Tag, an dem
der Antrag gestellt wurde, die Höchstaltersgrenze nicht
überschritten hatte und die Einstellung oder übernahme
innerhalb eines Jahres nach der Antragstellung erfolgt.
Schwerbehinderung
Info
Schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte
behinderte Menschen dürfen vor vollendetem 43. Lebensjahr
eingestellt oder übernommen werden (§ 8 Abs. 3 LVO NW).
Handbuch für Beamte in NRW
18
Bestellung im NDS-Onlineshop: www.nds-verlag.de
STATUS
Tarifbeschäftigte (oder auch Angestellte)
Auch wenn in Nordrhein-Westfalen Lehrer_innen grundsätzlich verbeamtet werden sollen, sind fast ein Viertel
der Beschäftigten in Schulen angestellt. Der Grund: In
NRW gilt die bundesweit niedrigste Höchstaltersgrenze
für die Verbeamtung (seit 2009 mit 40 Jahren, vorher mit
35 Jahren). Viele Lehrer_innen wurden also aus Altersgründen nicht verbeamtet, obwohl sie die fachlichen
Voraussetzungen – das zweite Staatsexamen – erfüllen.
Außerdem sind viele so genannte „Nichterfüller_innen"
eingestellt, die die Lehrerausbildung noch nicht abgeschlossen haben, weil großer Bedarf an Lehrer_innen, z.B.
in Mangelfächern, bestand und immer noch besteht.
verhältnis ist nicht möglich. Eine Verlängerung der
Probezeit im Tarifbeschäftigungsverhältnis ist nicht möglich. Nach sechs Monaten Beschäftigung gilt außerdem
das Kündigungsschutzgesetz.
Tipp
Der Personalrat ist zu der Einstufung bei deiner Eingruppierung um Zustimmung zu befragen. Hier zählen
z.B. Vorverfahrungszeiten, die zu einer höheren Ersteinstufung führen können. Hier geht es schnell mal
um bis zu 400,- Euro Gehaltsunterschied! Also, den
Personalrat fragen!
Rechtsgrundlagen
Mit Tarifbeschäftigten werden privatrechtliche Arbeitsverträge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) abgeschlossen. Das Arbeitsverhältnis wird unbefristet oder
befristet für einen bestimmten Zeitraum, z.B. als Krankheitsvertretung, geschlossen.
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TV-L)
Der TV-L ist zwischen fast allen Ländern (außer Hessen)
bundesweit mit den Gewerkschaften (auch der GEW)
abgeschlossen. Damit gilt er auch für dich als Gewerkschaftsmitglied direkt; für Nichtgewerkschaftsmitglieder gilt
er aufgrund einer Regelung im Arbeitsvertrag. Der TV-L
regelt auch die Vergütung. Dafür werden angestellte
Lehrer_innen verschiedenen Entgeltgruppen zugeordnet.
Man spricht hierbei von Eingruppierung. Normalerweise
wird diese Zuordnung zu einer Entgeltgruppe in einem
eigenen Tarifvertrag vereinbart. Bis vor kurzem gab es für
Lehrer_innen keinen. Die GEW will dies ändern und kämpft
daher für einen Eingruppierungstarifvertrag für Lehrer_
innen (LEGO) und für bessere Bezahlung. Nun hat eine
andere Gewerkschaft – der Deutsche Beamtenbund (dbb);
hierzu gehören VBE, Philologenverband, Lehrer NRW und
Berufschullehrerverband – einen Tarifvertrag hierüber
abgeschlossen – ohne die GEW, bei der die meisten
Angestellten Mitglied sind. Damit wird das Land NRW nun
diesen Tarifvertrag umsetzen, obwohl er schlechter ist als
die frühere Rechtslage. Die GEW will aber weiter für eine
bessere Eingruppierung und Bezahlung kämpfen.
Probezeit
Wird keine andere Vereinbarung getroffen, gelten die
ersten sechs Monate deiner Beschäftigung als Probezeit.
Eine Verlängerung der Probezeit im Tarifbeschäftigungs-
Info
www.gew-nrw.de unter dem Stichwort Recht und Gesetz/
Tarifbeschäftigte oder Tarifrecht/TV-L
www.gew.de, hier unter Tarif und TV-L mit weiteren
Publikationen und Entgelttabelle
Das sagt die GEW
Durch eine noch größere Anzahl von Tarifbeschäftigten, die Gewerkschaftsmitglied werden, können die
derzeitigen Arbeitsbedingungen und Gehälter weiter
verbessert werden. Zur notwendigen Angleichung mit
den Beamten – unter anderem im Gehalt – ist der
Abschluss eines Tarifvertrages zur besseren Eingruppierung notwendig. Dieser wird sich nur durch einen
Arbeitskampf und damit Streikmaßnahmen erreichen
lassen.
Einige tarifbeschäftigte Lehrer_innen halten eine
Mitgliedschaft in der GEW für überflüssig – schließlich
werden sie ja von Erfolgen der GEW nicht ausgeschlossen. Andere Kolleg_innen halten es für vordringlich, sich in interne Auseinandersetzungen über
die Berechtigung der Forderungen zu begeben – sehr
zur Freude der Arbeitgeber. Sie haben schon immer
davon profitiert, wenn Lehrer_innen sich wahlweise
nach Fächern, Schulformen, Alter oder Region über
Fragen der Arbeitszeit oder der Bezahlung untereinander streiten, statt gemeinsam für ihre Interessen zu
kämpfen. Einigkeit macht auch Lehrer_innen stark!
Deshalb ist es wichtig, dass sich alle gewerkschaftlich
organisieren.
19
STATUS
Geld und Einkommen
Lehrer_innen müssen für einen anspruchsvollen Job
angemessen bezahlt werden. Dafür setzt sich die GEW in
Besoldungs- und Tarifrunden ein. Zunächst einmal ist der
Status entscheidend, wenn es um die Bezahlung geht. Das
Regelbeschäftigungsverhältnis als Lehrkraft ist das
Beamtenverhältnis. Beamt_innen werden besoldet.
Maßgeblich ist das Besoldungsgesetz des Landes NRW.
Lehrer_innen, die nicht ins Beamtenverhältnis übernommen werden können oder weil sie zur Vertretung befristet beschäftigt sind, erhalten als Angestellte eine
Vergütung. Für sie gilt der Tarifvertrag der Länder (TV-L).
Beamtenbesoldung
Bei Lehrkräften im Beamtenverhältnis setzt sich das monatliche Einkommen aus dem Grundgehalt und dem Familienzuschlag zusammen. Der Familienzuschlag ist abhängig
vom Familienstand (verheiratet / unterhaltsverpflichtet,
ggfs. Anzahl der Kinder). Bei Studienrät_innen kommt noch
die sogenannte Studienratszulage hinzu. Eine jährliche Sonderzahlung (30% der Dezemberbezüge) und ggfs. vermögenswirksame Leistungen gibt es obendrauf.
Für die Berechnung des Grundgehaltes gilt je nach erworbener Qualifikation (Studium, Vorbereitungsdienst, Erwerb
des Lehramtes) die Zuordnung zu einer bestimmten „Besoldungsgruppe“. Der Einstieg und spätere Aufstieg innerhalb
dieser Besoldungsgruppe in die zeitlich unterschiedlich gestaffelten „Stufen“ orientiert sich an der Berufserfahrung.
Angehörigen verbracht wurden. Außerdem können gesellschaftlich anerkannte soziale Tätigkeiten (Wehr- und
Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst und Freiwilliges
Soziales Jahr) berücksichtigt werden. Da der Vorbereitungsdienst der Qualifikation für den künftigen Beruf dient, ist
er nicht hauptberufliche Tätigkeit und zählt deshalb nicht.
Info
Rund ums Geld für Landesbedienstete: www.lbv.nrw.de
Tarifbeschäftigte
Lehrkräfte, die nicht ins Beamtenverhältnis übernommen wurden (Altersgrenze überschritten, wg. negativer
amtsärztlicher Prognose, unvollständige Ausbildung,
Seiteneinsteiger etc.) oder zur Vertretung einen befristeten Arbeitsvertrag erhalten, werden je nach Lehramt
eingruppiert. GHRSI-Absolvent_innen sind in EG 11, die
anderen Lehrämter in EG 13 eingruppiert. Tarifbeschäftigte Lehrkräfte durchlaufen insgesamt fünf Stufen in
ihrer Vergütungsgruppe und erreichen die jeweilige
Endstufe (Stufe 5) nach insgesamt 10 Berufsjahren. Für
Tarifbeschäftigte beträgt die Jahressonderzahlung 50%
(EG 12 und 13) bzw. 80 % (EG 9 und 11) des Entgeltdurchschnitts der Monate Juli bis September. Auch für
Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis gilt die Zuordnung zu Entgeltgruppen und Erfahrungsstufen unabhängig vom Alter, so dass nur die Berufserfahrung gehaltssteigernd wirkt.
Einstieg in die Besoldungstabelle
Lehrer_innen mit der Befähigung für das Lehramt GHRSI
werden der Besoldungsgruppe A12 zugeordnet und steigen in die Stufe 4 der Besoldungstabelle ein. Für das
Lehramt Sonderpädagogik ist die Besoldungsgruppe A13
maßgeblich und der Einstieg erfolgt in Stufe 5. Stufe 5 und
Besoldungsgruppe A13 gelten auch für Studienrät_innen
(Lehramt Gymnasium/Gesamtschule bzw. Berufskolleg).
Das Grundgehalt wird nach Stufen bemessen, deren
Laufzeit beträgt zwei (bis zur fünften), drei (bis zur neunten) und vier Jahre (bis zur zwölften Stufe). Die Endstufe
wird in A12 nach 26 Jahren und in A13 nach 24
Dienstjahren erreicht. Wenn vor der Einstellung in den
Schuldienst mit der Lehrertätigkeit im Zusammenhang
stehende „berücksichtigungsfähige Zeiten“ beruflicher
Erfahrung vorliegen, kann der direkte Einstieg in eine
höhere Stufe erfolgen. Berücksichtigungsfähige Zeiten
sind z.B. Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit im öffentlichen
Dienst. Dazu gehören auch Kindererziehungszeiten und
solche, die mit der Betreuung eines pflegebedürftigen
20
Teilzeitbeschäftigung
Für die Berechnung des Teilzeiteinkommens ist die jeweilige
Pflichtstundenzahl der Schulform die Bezugsgröße. Bei der
Berechnung des Bruttogehaltes wird die Anzahl der vertraglich festgelegten Unterrichtsstunden ins Verhältnis zum
jeweiligen Pflichtstundenmaß (Vollzeit) gesetzt.
Tipp
Die Ersteinstufung bzw. Stufenzuordnung wird von der
Dienstbehörde festgesetzt und mitgeteilt. Für evtl.
„Vordienstzeiten“ Belege einreichen und den zuständigen Personalrat informieren. Bei der überprüfung der
Festsetzungsverfügung ebenfalls Personalrat einschalten.
Der Personalrat hat hier ein Mitspracherecht. Beanstandungen innerhalt eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Bezirksregierung schriftlich einreichen.
STATUS
Gehälter, Zuschläge, Sonderzahlungen und Zulagen
für 2016. Die Verzögerung der Besoldungserhöhungen
gegenüber dem Tarifabschluß betragen für das Jahr
2015 drei Monate und für das Jahr 2016 fünf Monate.
Bis zum Redaktionsschluss lag noch kein Entwurf für
eine gesetzliche Regelung vor. Die folgenden Angaben
gelten deshalb unter Vorbehalt.
Die Landesregierung hat mit den Gewerkschaften des
öffentlichen Dienstes eine Anpassung der Beamtenbesoldung ausgehandelt. Dabei wurde eine zeitversetzte
übertragung des Tarifergebnisses TV-L für 2015 und
2016 auf die Landesbeamten vereinbart. Die 1:1-übertragung bedeutet ein Plus von 2,1% für 2015 und 2,3%
Grundgehaltssätze für die Besoldungsgruppen A 11 bis A 13
Monatsbeträge in Euro
1. Juni 2015 – 31. Juli 2016
1. August 2016 – ?
Zweijahresrhythmus
Stufe
1
2
Dreijahresrhythmus
3
4
5
6
7
Vierjahresrhythmus
8
9
10
11
12
A 11
2873,01 3000,74 3128,48 3256,23 3383,98 3469,12 3554,29 3639,47 3724,63 3809,80
A 11
2942,26 3069,74 3197,22 3324,72 3455,04 3541,97 3628,93 3715,90 3802,85 3889,81
A 12
3233,63 3385,93 3538,23 3690,53 3792,06 3893,59 3995,13 4096,67 4198,18
A 12
3302,16 3457,03 3612,53 3768,03 3871,69 3975,36 4079,03 4182,70 4286,34
A 13
3782,95 3947,38 4111,83 4221,46 4331,09 4440,73 4550,38 4660,01
A 13
3862,39 4030,27 4198,18 4310,11 4422,04 4533,99 4645,94 4757,87
Familienzuschlag
Stufe 1: 125,82 Euro 128,46 Euro
Stufe 2: 233,39 Euro 238,29 Euro
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind auf 107,57 Euro,
(109,82 Euro) für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 335,19 Euro (342,23 Euro).
Jährliche Sonderzahlung
Zulagen
30 % der monatlichen Bezüge
Allgemeine Stellenzulage nach BBesO
Auszahlung mit den Dezemberbezügen
für Studienrät_innen in BesGr. A 13: 85,09 Euro 86,88 Euro
21
STATUS
Nach einer intensiven Tarifrunde 2015, maßgeblich getragen von den Streikaktivitäten der tarifbeschäftigten
Lehrkräfte, haben die Tarifgemeinschaft deutscher
Länder (TdL) und die Gewerkschaften des öffentlichen
Dienstes Ende März einen vertretbaren Kompromiss bei
der Erhöhung der Tarifgehälter erzielt. Die Vereinbarung
zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften sieht Gehaltserhöhungen in zwei Schritten vor: 2,1 Prozent zum 1.
März 2015, 2,3 Prozent, mindestens aber 75 Euro zum 1.
März 2016. Damit betragen die vereinbarten Gehaltserhöhungen im Durchschnitt 4,61 Prozent. Die Vertragslaufzeit beträgt zwei Jahre. Keine Einigung konnte die
GEW mit der TdL über eine bessere tarifliche Eingruppierung der Lehrkräfte erzielen. über die allgemeinen Konsequenzen des Vertragsabschlusses zwischen TdL und DBB
gab es bei Redaktionsschluss noch keine verlässlichen
Informationen.
Info
Aktuelle Informationen für Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis:
www.gew.de/tarif/ www.gew-nrw.de
Entgelttabelle für Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis in den Entgeltgruppen EG 9 bis EG 13
Monatsbeträge in Euro
Gültig 1. März 2015 – 29. Februar 2016
Gültig 1. März 2016 – 30. Juni 2017
Grundentgelt
Entgeltgruppe
Entwicklungs-/Erfahrungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Verbleib: 1 Jahr
Verbleib: 2 Jahre
Verbleib: 3 Jahre
Verbleib: 4 Jahre
Endstufe
EG 9
2522,35
2795,71
2935,31
3319,18
3621,63
EG 9
2604,55
2877,91
3017,51
3403,05
3712,46
EG 10
2853,89
3167,95
3406,42
3644,88
4098,56
EG 10
2936,09
3250,15
3492,30
3736,24
4200,36
EG 11
2964,39
3284,29
3522,74
3883,34
4406,81
EG 11
3046,59
3367,36
3611,29
3980,19
4515,70
EG 12
3069,08
3406,42
3883,34
4302,11
4843,01
EG 12
3151,28
3492,30
3980,19
4408,59
4961,93
EG 13
3423,88
3801,92
4005,49
4400,99
4947,70
EG 13
3510,16
3896,90
4105,15
4509,74
5069,03
EG 13*
3438,28
3816,32
4019,89
4415,39
5287,81
EG 13*
3517,36
3904,10
4112,35
4516,94
5409,43
EG 13* Lehrkräfte mit Studienratsbefähigung
Jahressonderzahlung
(in Prozent des durchschnittlichen Entgelts der Monate Juli-September)
EG 9 bis 11: 80 %
22
EG 12 bis 13: 50 %
STATUS
Probezeit
Der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit geht eine Probezeit voraus. Du musst dich in einer
festgelegten Zeitspanne „bewähren“, um auf Lebenszeit
verbeamtet zu werden.
Bewährung bedeutet, dass deine Eignung, die Befähigung
sowie die fachliche Leistung in Bezug auf das auszuführende Amt überprüft werden. Festgestellt wird diese
Bewährung durch die dienstliche Beurteilung. Die
Beurteilung erstellt die Schulleitung aufgrund der gesamten dienstlichen Leistungen rechtzeitig vor Ablauf der
Probezeit und unter Beachtung möglicher Verkürzungen.
Deine Rechte und Pflichten, auch während der Probezeit,
sind unter anderem im Landesbeamtengesetz und in der
Laufbahnverordnung geregelt.
Regelprobezeit
Die Regelprobezeit ist der Normalfall und beträgt drei Jahre,
wobei Dienstzeiten im öffentlichen Schuldienst oder als
Lehrer_in an einer Ersatzschule auf die Probezeit angerechnet werden können. Die Mindestprobezeit beträgt für alle
Lehrer_innen ein Jahr. Für Lehrer_innen an Ersatzschulen,
die in den öffentlichen Schuldienst wechseln und eine Planstelle haben, gilt, dass sie mindestens drei Monate Probezeit
im öffentlichen Schuldienst zu leisten haben. Vorherige
Tätigkeiten können unter bestimmten Voraussetzungen
auf die Dauer deiner Probezeit angerechnet werden.
Nichtbewährung
Wenn du dich während der Regelprobezeit nicht bewährt
haben solltest, wird deine Probezeit regelmäßig verlängert,
wobei die Höchstdauer der Probezeit von fünf Jahren gilt.
Deine Probezeit kann auch dann verlängert werden, wenn
die gesundheitliche Eignung für eine lebenslange Beschäftigung im Beamtenverhältnis bezweifelt wird. In diesem
Fall muss eine amtsärztliche Prognose eine änderung dieser
Beurteilung als denkbar erachten. Beamt_innen, deren
Bewährung oder gesundheitliche Eignung in der Probezeit
nicht festgestellt werden kann, sind zu entlassen.
Teilzeit
Zur Berechnung der Probezeit zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in vollem Umfang. Beträgt der Umfang
der Teilzeitbeschäftigung innerhalb der Probezeit jedoch
weniger als die Hälfte der vorgegebenen Pflichtstunden,
so verlängert sich die Probezeit, wenn die Teilzeitbeschäftigung länger als drei Monate dauert. Für die Neuberechnung der Probezeit wird die bewilligte Teilzeit ins Verhältnis zur Hälfte der vorgegebenen Pflichtstundenzahl gesetzt. Beispiel: Eine Grundschullehrkraft hat regulär eine
dreijährige Probezeit. Sie arbeitet in Teilzeit sieben
Pflichtstunden (statt 28 in Vollzeit). Die Probezeit verlängert sich um achtzehn Monate.
Tipp
Sofern bei dir förderungsfähige Zeiten auf die Probezeit anzurechnen sind, empfehlen wir dir, eventuell
nach Rücksprache mit dem Personalrat einen Antrag
auf Verkürzung der Probezeit auf dem Dienstweg, das
heißt über die Schulleitung, zu stellen.
Verlängerung
Sofern die Bewährung oder Eignung innerhalb der Probezeit nicht festgestellt werden kann, ist eine Verlängerung der Probezeit gesetzlich möglich. Da die Probezeit
um maximal zwei Jahre verlängert werden kann, beträgt
die maximale Probezeit fünf Jahre.
Längere Fehlzeiten
Fehlzeiten aufgrund von Krankheit, Beurlaubung oder
Erziehungsurlaub von insgesamt mehr als drei Monaten
werden nicht als abgeleistete Probezeit gewertet und führen zur Verlängerung der Probezeit.
Rechtsstellung während der Probezeit
In der Regel gibt es bei der Ausübung des Dienstes keine
Unterscheidung zwischen Beamt_innen auf Probe und auf
Lebenszeit. Eine Entscheidung über deine dienstliche
Bewährung und gesundheitlichen Eignung (amtsärztliche
Untersuchung) ist innerhalb der Probezeit zu treffen. Sobald
die gesetzlichen Voraussetzungen, also deine dienstliche
Bewährung und deine Eignung, gegeben sind, bist du in das
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übernehmen.
Tarifbeschäftigte
Deine Probezeit als Tarifbeschäftigte_r beträgt grundsätzlich sechs Monate, es sei denn, im Arbeitsvertrag ist eine
kürzere Probezeit vereinbart. Die Feststellung der Bewährung in der Probezeit erfolgt regelmäßig durch eine
dienstliche Beurteilung, die von der Schulleitung erstellt
wird. Eine besondere Bewährung ist in der Beurteilung
festzustellen.
23
STATUS
Während der arbeitsrechtlichen Probezeit ist das Arbeitsverhältnis sehr schwach geschützt, da die Bestimmungen
des Kündigungsschutzgesetzes in den ersten sechs Monaten des Beschäftigungsverhältnisses nicht gelten. Die
Kündigungsfrist beträgt in den ersten sechs Monaten des
Beschäftigungsverhältnisses zwei Wochen zum Monatsende, danach bis zu einem Jahr Beschäftigungszeit einen
Monat zum Monatsende.
zuschließen, mit der Folge, dass eine neue Probezeit vereinbart werden kann.
Tipp
Bei Problemen in der Probezeit kannst du dich an den
zuständigen Personalrat oder als Mitglied der GEW
direkt an die Rechtsschutzabteilung der GEW wenden.
Ein Kündigungsgrund muss während der Probezeit nicht
angegeben werden. Wird in der Probezeit die Nichtbewährung festgestellt, kann das Beschäftigungsverhältnis seitens des Arbeitgebers durch eine ordentliche
Kündigung beendet werden. Es besteht allerdings die
Möglichkeit, einvernehmlich ein neues Arbeitsverhältnis ab-
Das sagt die GEW
Bei guten Examensnoten muss die Verkürzung der
Probezeit wieder gesetzlich geregelt werden!
Dienstliche Beurteilung in der Probezeit
Das Gesetz schreibt vor, (beamtete) Lehrer_innen und
Schulleiter_innen dienstlich zu beurteilen. Die Durchführung ist in den „Richtlinien für die dienstliche Beurteilung
der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung“ (BASS 21-02 Nr. 2) sowie für die Beurteilung in
der Probezeit im Erlass vom 03.06.2011 (BASS 21 - 02 Nr.
2.1) geregelt. Die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung gelten auch für tarifbeschäftigte Lehrer_innen.
Beurteilung während der Probezeit
Die Beurteilungen in und zum Abschluss der Probezeit
erstellt der/die Schulleiter_in. Unterrichtsbesuche, die
der Vorbereitung einer Beurteilung dienen, müssen rechtzeitig, mindestens zehn Tage vorher, angemeldet werden.
Dabei müssen Tag, Fach, Klasse oder Lerngruppe sowie
gewünschte Unterlagen genannt werden. Auf Wunsch
wird einer Lehrkraft des Vertrauens Gelegenheit zur Teilnahme und zur Stellungnahme gegeben (2.2 der Beurteilungsrichtlinien).
Beamt _innen
Während der Probezeit sind für die Beamt_innen zwei
dienstliche Beurteilungen zu erstellen. Die erste dienstliche Beurteilung findet nach Ablauf eines Drittels der
Probezeit, spätestens jedoch zwölf Monate nach der
Einstellung, statt. Die zweite dienstliche Beurteilung ist
rechtzeitig vor Ablauf der Probezeit zu erstellen.
Für die gemäß Laufbahnverordnung erforderlichen zwei
dienstlichen Beurteilungen während der Probezeit sind
folgende Formulierungen zu verwenden:
24
Erste dienstliche Beurteilung
Die/der Beschäftigte hat sich in der bisherigen Probezeit
■ bewährt,
■ eingeschränkt bewährt,
■ nicht bewährt.
Zweite dienstliche Beurteilung
Die/der Beschäftigte hat sich in der Probezeit
■ in vollem Umfang bewährt,
Zusatzfeststellung: Die/der Beschäftigte hat sich wegen
besonderer Leistungen ausgezeichnet.
■
■
nicht bewährt,
Die Bewährung kann noch nicht abschließend festgestellt werden.
Tarifbeschäftigte
Für Lehrer_innen im Tarifbeschäftigungsverhältnis gilt
eine Probezeit von nur sechs Monaten (§ 2 Abs. 4 TV-L).
Nach den Beurteilungsrichtlinien (Nr. 6.2) sind tarifbeschäftigte Lehrer_innen vor Ablauf der Probezeit zu beurteilen. Demnach kann es lediglich eine dienstliche Beurteilung für sie geben.
Rechte im Beurteilungsverfahren
■
Ein/e Lehrer_in des Vertrauens kann am Verfahren teilnehmen, (siehe 2.2 und 5.1 der Beurteilungsrichtlinien).
■
Zwischen Beurteilendem und Lehrer_in findet ein
Gespräch statt, (siehe 5.1 der Beurteilungsrichtlinien).
■
Die dienstliche Beurteilung ist in einer Abschrift auszuhändigen.
ARBEITSPLATZ
Das sagt die GEW
Info
Zu Detailproblemen der dienstlichen Beurteilung gibt
es zwischen Dienststellen und Personalräten unterschiedlich umfassende Verabredungen, die zum Beispiel Art und Umfang der Unterrichtsvorbereitung, Anzahl der Unterrichtsstunden, Ankündigungsfristen oder
Verfahren des Gesprächs zum Inhalt haben. Die örtlichen Personalräte geben hier bereitwillig Auskunft.
Die Kriterien zum Beurteilungswesen findest du in der
BASS unter 21-02 Nr. 2 „Richtlinien für die dienstliche
Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und
Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung“.
www.gew-bildungsmacher.de (Schullexikon, Dein Job)
Abordnung und Versetzung
Versetzung von Amts wegen
Abordnung
Eine Versetzung oder Abordnung erfolgt grundsätzlich
nicht während der Probezeit.
Die Abordnung ist anders als die Versetzung nur vorübergehend. Sie ist somit kein endgültiges Ausscheiden aus
der Dienststelle. Deine Planstelle an der bisherigen Schule
bleibt erhalten. Vor der Abordnung musst du ebenfalls
angehört werden. Abordnungen von Lehrer_innen unterliegen der Mitbestimmung nur, wenn sie über das Ende
eines Schuljahres hinaus andauern. Der Personalrat muss
auf jeden Fall mitbestimmen, wenn nach der Abordnung
eine spätere Versetzung geplant ist.
Du hast keinen Anspruch auf eine Versetzung. Der
Dienstherr muss die dienstlichen Aspekte der Unterrichtsversorgung mit deinen privaten Gründen für die
Versetzung abwägen. Im Zweifel haben die dienstlichen
Gründe Vorrang.
Umgekehrt kann eine Versetzung auch aus dienstlichen
Gründen erfolgen. Auch hier ist dein persönliches
Interesse, am bisherigen Arbeitsplatz weiterarbeiten zu
können, und das Interesse des Dienstherrn, den Mangel
gleichmäßig zu verteilen, gegeneinander abzuwägen.
Vor einer Versetzung musst du von der Dienststelle
angehört werden. Ebenso ist der Personalrat zu beteiligen. Die Mitbestimmung des Personalrats trägt dazu bei,
dass Versetzungen gerecht durchgeführt und schwerwiegende soziale Gründe der Lehrer_innen berücksichtigt werden. Ist der Personalrat nicht beteiligt worden
oder ist die Anhörung unterblieben, kann die Versetzung
rechtsunwirksam sein.
Info
Lehrerversetzung NRW: www.oliver.nrw.de
Rechtsgrundlage: BASS 21-01 Nr. 21
Tipp
Wende dich bei Fragen direkt an den für dich zuständigen
GEW Personalrat.
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25
ARBEITSPLATZ
Arbeitszeit
Die Arbeitszeit der Lehrer_innen gliedert sich zwei Teile:
■
in den gesetzlich vorgeschriebenen Teil, die Unterrichtsverpflichtung, und
■
in den disponiblen Teil.
Zu dem zweiten Bereich gehören Beratung, Aufsicht, Konferenzen, Sprechzeiten, Präsenzzeiten in den Ferien,
sonstige in der Schule zu erledigende Aufgaben, Fortbildungen, Schulfahrten und der frei zu gestaltende Bereich
der Unterrichtsvor- und -nachbereitung. Der Gesetzgeber
oder der Dienstherr muss darauf achten, dass die Aufgaben von den Lehrer_innen in der vorgegebenen Arbeitszeit sachgerecht zu erledigen sind. Dies gilt auch, wenn
sich die Arbeitszeitanteile im Rahmen der allgemeinen
Arbeitszeit verschieben.
Wöchentliche Unterrichtsverpflichtung
Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung wird geregelt
durch die Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2
Schulgesetz (BASS 11-11 Nr. 1). Außerdem gibt es dazu
Verwaltungsvorschriften, die ebenfalls in der BASS (11-11
Nr.1/1.1) nachzulesen sind. über die Sonderregelung für
Lehrer_innen (§ 44 TV-L) sind auch tarifbeschäftigte
Lehrer_innen direkt betroffen, da für sie die Arbeitszeitregelung der verbeamteten Lehrer_innen gilt.
Wöchentliche Pflichtstunden der Lehrer_ innen:
Grundschule
28
Hauptschule
28
Realschule
28
selnd in einem Schuljahr auf eine volle Stundenzahl aufgerundet und im folgenden Schuljahr auf die volle Stundenzahl
abgerundet. Die Arbeitszeit der Lehrer_innen an Förderschulen für geistige Entwicklung sowie für körperliche und
motorische Entwicklung wird durch einen besonderen
Erlass konkretisiert, der die Anrechnung unterschiedlicher
Tätigkeitsbereiche auf die Unterrichtsverpflichtung regelt
und in der Praxis zur Erhöhung der wöchentlichen Stundenzahl der Lehrer_innen führt (BASS 12-63 Nr. 1).
Schulorganisatorische Erhöhung
Deine wöchentlichen Pflichtstunden können vorübergehend
aus schulorganisatorischen Gründen um bis zu sechs
Stunden über- oder unterschritten werden (§ 2 Abs. 4 VO zu
§ 93 Abs. 2 SchulG). Somit kann die Erteilung des Unterrichts
im Schuljahresverlauf flexibler gestaltet werden. Dabei handelt es sich nicht um Mehrarbeit. Die vorübergehende überoder Unterschreitung der Pflichtstundenzahl soll möglichst
im Einvernehmen geschehen. Die zusätzlich oder weniger
erteilten Unterrichtsstunden sind innerhalb des Schuljahres
auszugleichen, ausnahmsweise im folgenden Schuljahr. Dies
ist keine Grundlage für ein so genanntes Arbeitszeitkonto.
Bitte wende dich bei Unklarheiten an deinen Personalrat!
Anrechnungsstunden
Der Umfang der individuellen Arbeitszeit kann durch sog.
Anrechnungsstunden gemindert werden. Wer ständig besondere schulische Aufgaben übernimmt und besonderen
unterrichtlichen Belastungen ausgesetzt ist, kann dafür
einen Ausgleich bekommen (§ 2 Abs. 5 der VO zu § 93
Abs. 2 SchulG). Nach welchen Grundsätzen die Anrechnungsstunden verteilt werden, entscheidet die Lehrerkonferenz auf Vorschlag der Schulleitung (§ 68 Abs. 3
Nr. 3 SchulG).
Sekundarschule
25,5
Gymnasium
25,5
Gesamtschule
25,5
Berufskolleg
25,5
Förderschule
27,5
Info
Schule für Kranke
27,5
www.gew-bildungsmacher.de (Schullexikon, Dein Job)
Weiterbildungskolleg
•Abendrealschule
25
•Abendgymnasium
22
•Kolleg (Institut zur Erlangung der Hochschulreife) 22
•Studienkolleg für ausländische Studierende
22
Die wöchentlichen 25,5 Pflichtstunden der Lehrer_innen
an Gymnasien, Gesamtschulen und Berufskollegs sowie die
27,5 Pflichtstunden an Förderschulen werden abwech-
26
Das sagt die GEW
Mit der geltenden Arbeitszeitregelung wird der Arbeitgeber der Verpflichtung nach einem adäquaten Verhältnis
zwischen vorgegebener Arbeitszeit und zu erledigenden
Aufgaben nicht gerecht. Mit der Festlegung der Unterrichtsverpflichtung bleibt für die sonstigen wichtigen Aufgaben keine ausreichende Arbeitszeit.
ARBEITSPLATZ
Mehrarbeit
Auch Lehrer_innen werden krank, fahren auf Fortbildung
oder bekommen Kinder. Soll es nicht zu Unterrichtsausfall
kommen, ist dafür eine Personalreserve erforderlich.
Häufig wird dieser strukturell vorhandene Lehrermangel
auf Kosten der Arbeitskraft und der Gesundheit der
Lehrer_innen geregelt und es wird Mehrarbeit angeordnet.
Schulleiter_innen sind verpflichtet, zunächst die Instrumente auszuschöpfen, die den Schulen für Vertretungsfälle zur Verfügung stehen:
Flexible Mittel für Vertretung
Für Erkrankungen über vier Wochen, Mutterschutz und
Elternzeit können Vertretungskräfte eingestellt werden.
Dazu muss die Schulleitung zügig einen entsprechenden
Antrag an die Bezirksregierung stellen.
Aufstockung von Teilzeit
Auch eine Aufstockung des Umfanges der Teilzeitbeschäftigung kann mit Einverständnis der Teilzeitbeschäftigten
beantragt werden. Für kürzere Ausfälle unter vier Wochen
stehen folgende Mittel bzw. Maßnahmen zur Verfügung:
■
Stellen für individuelle Förderung und Vertretung
Diese Stellen sind für alle Schulformen in unterschiedlichem Umfang im Landeshaushalt vorgesehen. Sie dürfen nicht für den stundenplanmäßigen Unterricht verwendet werden. Sie stehen vielmehr für Förderzwecke
und für Vertretung zur Verfügung – sind also de facto
auch eine Vertretungsreserve.
■
Flexibilisierung der Pflichtstunden
Die Zahl der Pflichtstunden kann vorübergehend um bis
zu sechs Stunden über- oder unterschritten werden (§ 13
Abs. 2 Allgemeine Dienstordnung). Eine überschreitung
um mehr als zwei Stunden soll in der Regel nicht ohne
Zustimmung der Lehrer_in erfolgen, wenn der Zustand
länger als zwei Wochen andauert. Diese zusätzlichen
oder weniger erteilten Stunden sind innerhalb des Schuljahres auszugleichen, ausnahmsweise im folgenden
Schuljahr, führen also nicht zur Mehrarbeit.
■
Organisatorische Maßnahmen
Das kann die Zusammenlegung von Kursen, die Auflösung
von Differenzierungsgruppen oder die Beaufsichtigung
von mehreren Klassen sein.
Nicht erteilter Unterricht
Fällt stundenplanmäßiger Unterricht aus, weil Klassen im
Praktikum oder auf Schulfahrt sind, können Lehrer_innen
für Vertretungszwecke eingesetzt werden. Die Verrechnung dieses Unterrichtsausfalls mit Mehrarbeit ist nur
innerhalb des Kalendermonats möglich.
Vollzeitbeschäftigte
Vollzeitbeschäftigte erhalten ab der vierten Stunde Mehrarbeit im Kalendermonat alle vier Stunden bezahlt, höchstens jedoch 24 Stunden. Die Bezahlung erfolgt als Vergütung von Einzelstunden (nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung). Mehrarbeit unter vier Stunden im Kalendermonat wird nur dann vergütet, wenn der Grund für
die Unterschreitung dieser Mindeststundenzahl Arbeitsausfall (bsp. allgemeine Unterrichtsbefreiung nach Zeugnisausgabe) ist.
Minusstunden dürfen nur innerhalb eines Kalendermonats mit angefallener Mehrarbeit verrechnet werden.
Eine übertragung auf den nächsten Monat oder sogar bis
zum Schuljahresende ist nicht erlaubt.
Anders ist es bei der Erteilung von Blockunterricht an
Berufsschulen: Hier erfolgt der Ausgleich innerhalb eines
Schuljahres. (BASS 21-22 Nr. 21, Punkt 4.6)
Teilzeitbeschäftigte
Arbeitest du als Teilzeitbeschäftigte_r, wird deine Mehrarbeit immer von der ersten Stunde an bis zum Erreichen
der Vollbeschäftigung bezahlt (anteilige Besoldung bzw.
Vergütung). Anders als bei Vollzeitbeschäftigten wird jede
Mehrarbeitsstunde bezahlt.
Eine Verrechnung mit Ausfallstunden an anderer Stelle
darf nicht erfolgen. Wenn Mehrarbeit nicht abgewendet
werden kann, dann sollte wenigstens ein Antrag auf Bezahlung gestellt werden.
Info
Allgemeine Dienstordnung (ADO) § 13 Abs. 2
Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften
(BASS) 21 - 22 Nr. 21
Landesbeamtengesetz NRW (LBG) § 61
Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) § 72 Abs. 4 Nr. 2
wwww.gew-bildungsmacher.de (Schullexikon, Dein Job)
27
ARBEITSPLATZ
Teilzeit und Beurlaubung
Teilzeit
Beurlaubung
Auf Antrag kannst du deine regelmäßige Arbeitszeit ohne
Angabe von Gründen bis auf die Hälfte reduzieren. Als
Tarifbeschäftigte_r solltest du darauf achten, dass die befristete Stundenreduzierung schriftlich vereinbart wird,
damit nach Ablauf der Befristung die Vollzeitbeschäftigung automatisch wieder eintritt.
Du kannst dich aus familiären Gründen nur dann beurlauben lassen, wenn du ein Kind unter 18 Jahren oder eine
pflegebedürftige angehörige Person betreust. Aus
arbeitsmarktpolitischen Gründen ist eine Beurlaubung bei
einem Bewerberüberhang für die entsprechende Schulform möglich.
Unterhälftige Teilzeitbeschäftigung
Antragsfristen
Eine Reduzierung der Arbeitszeit auf weniger als die Hälfte
ist nur möglich während der Elternzeit, der Betreuung eines
Kind unter 18 Jahren oder wenn du Angehörige pflegst.
Die Erstanträge sind nicht fristgebunden. Verlängerungsanträge musst du spätestens sechs Monate vor Ablauf der
genehmigten Freistellung stellen.
übersicht zur Teilzeitbeschäftigung
Tatbestand
Voraussetzungen
Höchstdauer/Kumulation
Beihilfeanspruch
Voraussetzungslose Teilzeit mit bis
zu 50 % der regelmäßigen
Arbeitszeit (§ 63 LBG)
Antragsabhängig – Kann bewilligt
werden, wenn dienstliche Belange
nicht entgegenstehen.
Keine
Ja, gemäß § 71 Abs. 3 LBG
Familienpolitische Teilzeit bis zur
Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit
(§ 66 LBG)
Antragsabhängig – Betreuung oder
Pflege eines Kindes unter 18 Jahren
oder eines pflegebedürftigen sonstigen
Angehörigen. Dem Antrag sollte entsprochen werden, wenn dienstliche
Belange nicht entgegenstehen.
Solange die Voraussetzungen
gegeben sind.
Ja, gemäß § 71 Abs. 3 LBG
Unterhälftige Teilzeitbeschäftigung
mit weniger als 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 67 LBG)
Wie oben
Während der Elternzeit oder einer
familienpolitischen Beurlaubung
begrenzt auf 12 Jahre (§71 Abs. 2 LBG).
Ja, § 1 Abs. 1 BVO;
zu beachten § 10 SGB
Teilzeitbeschäftigung §11 Abs. 1 TV-L
Antragsabhängig – Betreuung oder
Pflege eines Kindes unter 18 Jahren
oder eines pflegebedürftigen sonstigen
Angehörigen.
Solange die Voraussetzungen
gegeben sind.
Kein Anspruch
Tatbestand
Voraussetzungen
Höchstdauer/Kumulation
Beihilfeanspruch
Beurlaubung aus
familienpolitischen Gründen
(§ 71 Abs. 1, 2. Halbsatz LBG)
Antragsabhängig – Betreuung oder
Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder
eines pflegebedürftigen Angehörigen.
Dem Antrag sollte entsprochen werden,
wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Bis zu 12 Jahre
Erziehungsurlaub bleibt
unberücksichtigt.
Ja (§ 1 Abs, 1 BVO), zu
beachten ist § 10 SGB
Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen
Gründen
(jetzt § 70 Abs. 1, Nr. 2 LBG)
Antragsabhängig – Bewerberüberhang
aufgrund der Situation auf dem
Arbeitsmarkt.
Bis zu 6 Jahre
Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen und
familiären Gründen darf die Höchstgrenze von 12 Jahren nicht überschreiten.
Nein
übersicht zur Beurlaubung
Für Tarifbeschäftigte analog den
Regelungen für Beamt_innen
28
Kein Anspruch
ARBEITSPLATZ
Sonderurlaub
Für bestimmte Anlässe kannst du Sonderurlaub beantragen.
Die genauen Regelungen finden sich für Beamt_innen in
der Freistellungs- und Urlaubsverordnung (FrUrlV NRW),
für Tarifbeschäftigte im Tarifvertrag der Länder (TV-L).
Die aufgeführten Anlässe für eine Arbeits- oder Dienstbefreiung
sind in den tarif- und beamtenrechtlichen Regelungen gleich:
Umfang
Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes
ein Arbeitstag
Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des
Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
eines Kindes oder Elternteils
zwei Arbeitstage
Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen
anderen Ort
ein Arbeitstag
25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum
(für Beamte auch für 50-jähriges Dienstjubiläum)
ein Arbeitstag
Schwere Erkrankung:
■
■
■
einer/eines Angehörigen, soweit sie/er in demselben
Haushalt lebt,
ein Arbeitstag im Kalenderjahr
eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach
§ 45 SGB V besteht oder bestanden hat,
bis zu vier Arbeitstage
im Kalenderjahr
einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte deshalb die
Betreuung ihres Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder
seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen
müssen. Eine Freistellung erfolgt nur, soweit andere Person zur
Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die
ärztin/der Arzt die Notwendigkeit der Anwesenheit der/des
Beschäftigten zur vorläufigen Pflege bescheinigt.
bis zu vier Arbeitstage
im Kalenderjahr
ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn diese während der
Arbeitszeit erfolgen muss (TV-L § 29. Abs. 1 Punkt f wird auf
verbeamtete Kolleginnen und Kollegen übertragen).
erforderliche nachgewiesene
Abwesenheitszeit einschließlich
erforderlicher Wegezeiten
In sonstigen dringenden Fällen (§ 33 Abs. 1 Punkt 8 FrUrlV NRW
bzw. TV-L § 29 Abs. 3)
bis zu drei Arbeitstagen
29
ARBEITSPLATZ
Weitere Anlässe für die Gewährung von
Sonderurlaub
Das sagt die GEW
Die Regelungen zu Teilzeit, Beurlaubung und Sonderurlaub werden womöglich durch die anstehende Dienstrechtsreform in Teilen modifiziert. GEW-Personalräte
beraten auch dazu gern.
Weitere Anlässe, in denen Sonderurlaub gewährt werden
kann, sind zum Beispiel die Wahrnehmung amtlicher
Termine (Polizei und Gericht) oder die Teilnahme an
Tagungen und Veranstaltungen, die staatsbürgerlichen,
wissenschaftlichen oder anderen fachlichen, politischen,
kirchlichen oder gewerkschaftlichen, karitativen, sportlichen oder ähnlichen Zwecken dienen. Unterrichtsausfall
allein ist kein Grund für die Ablehnung deines Antrages.
Info
www.gew-bildungsmacher.de (Schullexikon, Dein Job)
Gesundheitsschutz und Schwerbehinderung
Mit eigenen Ressourcen haushalten
Gerade für dich als Berufsanfänger_in sind die Arbeitsbelastungen enorm. Der Arbeitsplatz Schule beinhaltet
zahlreiche Belastungsfaktoren, die die Gesundheit der
Lehrer_innen nachhaltig beeinträchtigen können. Damit
diese Belastungen nicht zu Krankheiten führen, die bleibende Gesundheitsschäden und möglicherweise sogar
Behinderungen1 nach sich ziehen, müssen Gesundheitsschutz und Prävention in den Blick genommen werden.
Personalräte und Schwerbehindertenvertretungen setzen sich dafür ein. Auf der Schulebene können Lehrerkonferenzen gesundheitsförderliche Vereinbarungen
treffen und Lehrerräte die Umsetzung eines effektiven
Arbeits- und Gesundheitsschutzes überwachen. Das
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) regelt den
Rahmen für behinderte, schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen.
Laufbahn erforderliche Mindestmaß an körperlicher
Eignung verlangt werden darf. Sie können auch dann als
Beamt_innen eingestellt werden, wenn eine vorzeitige
Dienstunfähigkeit möglich ist. Schwerbehinderte und
ihnen gleichgestellte Lehrer_innen können bis zur Vollendung des 43. Lebensjahres verbeamtet werden.
Info
Der GEW-Ratgeber „Gesundheit am Arbeitsplatz Schule“
gibt Tipps zum Gesundheitsschutz, zur Prävention und
zur Umsetzung von Arbeitsschutzrechten.
Behinderte, schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte
Lehrer_innen können sich im Ratgeber „Schwerbehinderte Lehrkräfte im Schuldienst“ umfassend über ihre
Rechte informieren.
Als GEW-Mitglied erhältst du auf Anfrage die GEWRatgeber kostenlos oder du kannst sie im Service-Bereich
unter www.gew-nrw.de herunterladen.
Die Angst, dass durch die Bekanntgabe einer Schwerbehinderung über die Schulleitung an den Dienstherren
Nachteile entstehen, ist unbegründet. Im Gegenteil: Das
Land NRW räumt in der Richtlinie zur Durchführung der
Rehabilitation und Teilhabe (BASS 21-06 Nr. 1) behinderten Lehrer_innen besondere Rücksichten ein.
Menschen, die sich schon länger mit dem Thema Schwerbehinderung beschäftigt haben und die sich mehr im
System Schule auskennen, finden die aktuellen rechtlichen Zusammenstellungen zu behinderungsrelevanten
Themen der Hauptschwerbehindertenvertretungen
unter: www.schulministerium. nrw.de/BP/Lehrer/
Schwerbehindertenvertretung/
Nachteilsausgleich
Bei längerfristigen gesundheitlichen Einschränkungen
solltest du einen Schwerbehindertenausweis2 beantragen. Dadurch hast du Anspruch auf individuelle Rücksichten im Schulalltag, beispielsweise ein geringeres
Stundenkontingent oder Anspruch auf eine besondere
Arbeitsplatzgestaltung.
Verbeamtung
Zudem ist die Einstellung von schwerbehinderten Lehrer_
innen als Beamte erleichtert, da von ihnen nur das für die
30
1
Von Behinderung kann man sprechen, wenn körperliche
Funktionen oder die seelische Gesundheit eingeschränkt
sind und diese Einschränkungen die Teilhabe am Leben in
der Gesellschaft nicht nur vorübergehend beeinträchtigen.
2
Ein Schwerbehindertenausweis sagt nichts aus über die
berufliche Leistungsfähigkeit oder gar den Wert eines
Menschen, sondern bezieht sich auf die Auswirkungen
einer Behinderung in allen Lebensbereichen.
ARBEITSPLATZ
Tipp
Die GEW unterstützt bei der Antragstellung eines
Schwerbehindertenausweises und beraten gern persönlich. Da sie nach Schulformen und Bezirksregierun-
gen gewählt und zuständig sind, vermittelt die GEW die
passenden Ansprechpartner_innen unter: [email protected].
Amtsärztliche Untersuchung
In der amtsärztlichen Untersuchung wird deine gesundheitliche Eignung festgestellt. Diese gesundheitliche Eignung
muss bei der übernahme ins Beamtenverhältnis auf Probe
vorliegen, ebenso wie die charakterlichen Eignung und einige weitere Voraussetzungen für die Beamtenlaufbahn.
Die Einstellungsuntersuchung nimmt das Gesundheitsamt
vor. Bei dieser amtsärztlichen Untersuchung entscheidet
die Amtsärztin oder der Amtsarzt darüber, ob dein
Gesundheitszustand den Anforderungen zur übernahme
in das Beamtenverhältnis genügt. Dabei geben sie lediglich eine Entscheidungshilfe für die jeweilige Schulaufsichtsbehörde – in der Regel ist das die zuständige
Bezirksregierung. Was genau unter „gesundheitlicher
Eignung“ zu verstehen ist, ist nur vage definiert, so dass
Bezirksregierungen und Amtsärzt_innen immer ein
Interpretationsspielraum bleibt.
Fragerecht
Amtsärzt_innen haben das Recht, dich nach früheren Erkrankungen zu fragen, wenn diese die Ausübung des Berufes beeinträchtigen können. Im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung solltest du wahrheitsgemäß antworten.
der konkrete Einzelfall zu berücksichtigen – eine pauschale
Aussage lässt sich nicht treffen.
Body-Mass-Index
Der Body-Mass-Index (BMI) bewertet das Körpergewicht
im Verhältnis zur Körpergröße.
Körpergewicht (kg)
BMI = -----------------------------Körperlänge2 (m2)
Ein zu hoher BMI kann dazu führen, dass Bewerber_innen
nicht als gesundheitlich geeignet angesehen werden. Erfahrungsgemäß ist die übernahme in das Beamtenverhältnis
bei einem BMI von 30 oder mehr schwierig. Bei leichtem
übergewicht ohne zusätzliche Risikofaktoren ist eine Verbeamtung möglich, wenn die Bewerber_innen alle notwendigen laufbahn- und beamtenrechtlichen Voraussetzungen
erfüllen. Wenn sie hingegen neben leichtem übergewicht
auch andere gesundheitliche Risikofaktoren mitbringen,
werden die Antragsteller_innen in der Regel nicht in das
Beamtenverhältnis übernommen.
Ablehnung
Schwerbehinderung
Wenn deine übernahme in das Beamtenverhältnis abgelehnt
wird, müssen handfeste Gründe vorliegen. Es muss wahrscheinlich erscheinen, dass du aus gesundheitlichen Gründen früher pensioniert werden musst. Hier hat sich die Position der Bewerber_innen in den vergangenen Jahren immer weiter verbessert. Die Beweislast liegt inzwischen beim
Dienstherrn: Er muss nachweisen, dass die (Vor-)Erkrankung
des Bewerbers oder der Bewerberin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer vorzeitigen Pensionierung führt.
Schwerbehinderte Lehrer_innen müssen nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung erfüllen, das für die
jeweilige Laufbahn erforderlich ist. Sie können deshalb
auch dann als Beamt_innen eingestellt werden, wenn
eine vorzeitige Dienstunfähigkeit möglich ist.
Psychotherapeutische Behandlung
Aktuelle und auch abgeschlossene psychotherapeutische
Behandlungen können zu Problemen bei der übernahme
ins Beamtenverhältnis führen. Allerdings ist hier immer
Tipp
Falls deiner übernahme in das Beamtenverhältnis vermeintlich die gesundheitliche Eignung entgegensteht,
kannst du dich vertrauensvoll an den zuständigen
Personalrat oder die zuständige Schwerbehindertenvertretung wenden. Wenn du GEW-Mitglied bist, helfen dir die Kolleg_innen des GEW-Rechtsschutzes.
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ARBEITSPLATZ
Schulleitung
Die Rolle und die Aufgaben von Schulleiter_innen haben
sich in den vergangenen Jahren deutlich verändert. Bildungspolitischer Hintergrund ist die Annahme, dass mehr
Eigenverantwortung der einzelnen Schulen sinnvoll ist
und erweiterte Entscheidungskompetenzen zu besseren
Ergebnissen führen. Für den schulischen Entwicklungsprozess kommt den Schulleiter_innen eine zentrale Rolle zu.
Schulleiter_innen sind Dienstvorgesetzte der
Lehrer_innen
In der Vergangenheit wurde häufig der Ausdruck „primus
(bzw. prima) inter pares“ genutzt, um die Rolle von Schulleiter_innen zu beschreiben. Erste_r unter Gleichen, das
war einmal. Leiter_innen von Schulen in NRW sind immer
noch auch Lehrer_innen der Schule, sie wurden jedoch zu
Dienstvorgesetzten der Lehrer_innen.
Im Schulgesetz heißt es nun: „Zur Stärkung der Selbstverwaltung und Eigenverantwortung der Schulen werden
den Schulleiterinnen und Schulleitern Aufgaben der oder
des Dienstvorgesetzten übertragen“ (§ 59 Abs. 5 SchulG).
Schulleitung bestimmt wesentlich die
Berufsbiografie von Lehrer_innen
Zu den neuen Aufgaben von Schulleiter_innen gehört
auch die Beurteilung der Lehrer_innen. Das Urteil der
Schulleitung ist in vielen Bereichen gefragt: im Vorbereitungsdienst bzw. beim Zweiten Staatsexamen, bei der
Beurteilung am Ende der Probezeit und schließlich bei der
dienstlichen Beurteilung vor Vergabe des ersten Beförderungsamtes. Nicht zuletzt ist die Rolle der Schulleiter_
innen in der Auswahlkommission im Lehrereinstellungsverfahren kaum zu unterschätzen.
Schulleiter_innen werden heute anders qualifiziert
Wegen ihrer neuen Aufgaben werden Schulleiter_innen
natürlich qualifiziert. Das dabei grundlegende zentrale
Leitbild trägt den Titel „Handlungsfelder und Schlüsselkompetenzen für das Leitungshandeln in eigenverantwortlichen
Schulen in NRW“ (Runderlass vom 25.11.2008). Es ist
Grundlage der Schulleitungsqualifizierung und Blaupause
für das Schulleitungshandeln in NRW.
Fortbildung
Du bist laut Schulgesetz und Allgemeiner Dienstordnung
verpflichtet, dich zur Erhaltung und weiteren Entwicklung
deiner Kenntnisse und Fähigkeiten selbst fortzubilden und
an dienstlichen Fortbildungsmaßnahmen – auch in der unterrichtsfreien Zeit – teilzunehmen. Aus dieser Pflicht zur
Fortbildung lässt sich gleichzeitig auch das Recht auf Fortbildung ableiten.
Allgemeine Struktur der Lehrerfortbildung
Im Wesentlichen sind drei Formen von Lehrerfortbildungen
zu unterscheiden:
■
Veranstaltungen der Kompetenzteams vor Ort sowie
kollegiumsinterne Fortbildungen,
■
Veranstaltungen der Dienststelle über die
Bezirksregierungen,
■
Veranstaltungen weiterer Träger.
Außerdem sind zwei ganztägige Konferenzen als pädagogische Tage vorgesehen, bei der die Schule die Themen
grundsätzlich frei wählen kann.
Die Schulleitung wählt die Teilnehmer_innen an Fortbildungsveranstaltungen aus. Hierbei müssen der Lehrer-
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rat und die Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen
einbezogen werden. Hast du persönlich Interesse an einer
Fortbildungsveranstaltung, so empfiehlt es sich immer,
einen schriftlichen Antrag zur Teilnahme stellen.
Schulinterne Fortbildung und Fortbildungsbudget
Schulen verfügen je nach Größe des Kollegiums über ein
Fortbildungsbudget, das in eigener Regie verwaltet werden
kann. Die Lehrerkonferenz kann ein Fortbildungskonzept
und die Fortbildungsschwerpunkte der Schule beschließen.
Aus dem Budget können schulinterne Veranstaltungen für
alle finanziert werden, aber auch individuelle Veranstaltungen für dich oder für Teile deines Kollegiums.
Fortbildung vor Ort
Kompetenzteams mit fachlich ausgewiesenen Moderator_innen bieten in den 53 Schulamtsbezirken (entsprechend der Kreise und kreisfreien Städte) schulinterne und
schulformübergreifende Veranstaltungen vor Ort an. Eine
Ausnahme stellen die Berufskollegs dar. Das Kompetenz-
ARBEITSPLATZ
team berät Schulen im Rahmen ihrer Konzeptarbeit und bietet bedarfsorientiert Fortbildung an. Darüber hinaus vermittelt das Kompetenzteam Moderator_innen für weitere
Fortbildungsbereiche sowie Beratungs- und Fortbildungsangebote weiterer Partner. „Bildungspartner“, etwa freie oder
öffentliche Träger aus Jugendhilfe, Kultur und Sport, Wirtschaft und Handwerk, unterstützen die Kompetenzteams.
Die Fortbildungsdezernate (Dezernat 46) der Bezirksregierungen sind für Fortbildungsangebote zuständig, die vor Ort
nicht realisiert werden können. Das können Zertifikatskurse
und Schulleitungsqualifizierungen sein oder Angebote für
bestimmte Zielgruppen wie Fachkräfte der Schulsozialarbeit. Die Personalräte auf der Bezirksebene sind im Rahmen der Mitbestimmung bei der Konzeption und Organisation einbezogen, dies gilt auch bei der Auswahl der
Teilnehmer_innen der Veranstaltungen. Auf den Internetseiten der Bezirksregierungen kannst du diese Angebote
einsehen, dort findest du auch alle Anmeldeformulare.
Tipp
Alltagsstress gibt es genug, der Austausch unter Kolleginnen und Kollegen sowie die eigene Weiterbildung
kommen daneben oft zu kurz. Unser Angebot: Weiterbildung in der GEW. Kooperatives Lernen, klientenzentrierte Gesprächsführung und Offener Unterricht bleiben keine leeren Schlagworte für dich. Unsere Seminarleiterinnen und Seminarleiter sind in aller Regel seit
vielen Jahren in der Erwachsenenbildung tätig. GEWSeminare sind zudem keine Massenveranstaltungen,
aktive und effektive Mitarbeit ist gewährleistet. Selbstverständlich ist für Mitglieder der GEW die Teilnahme
an unseren Seminaren deutlich günstiger.
Themenfelder, Referent_innen, Seminarprogramm und
Teilnahmebedingungen findest du hier:
www.weiterbildung.gew-nrw.de
Info
Sonderurlaub für Weiterbildung
Allgemeine Informationen zur Lehrerfortbildung:
Bei Bildungsveranstaltungen weiterer Träger, z.B. der Weiterbildung der GEW NRW, die in die Unterrichtszeit fallen,
musst du dich direkt beim Veranstalter anmelden und
auch den Sonderurlaub bei der Schulleitung beantragen.
überblick über Angebote der Kompetenzteams und
Kontakt vor Ort:
Sonderurlaub kann verweigert werden,
www.kompetenzteams.schulministerium.nrw.de
■
wenn die Veranstaltung nicht im Interesse der Lehrerfortbildung liegt,
■
wenn zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen,
■
wenn die betroffene Lehrkraft schon die Höchstzahl an
Sonderurlaubstagen für Lehrerfortbildung ausgeschöpft hat (5 bzw. 6 Tage). Für dich ist sicherlich wichtig, dass dienstliche und auch kollegiumsinterne
Lehrerfortbildungen auf diese 5 bzw. 6 Tage (bei 6Tage-Woche) nicht angerechnet werden.
Wenn es zu Konflikten mit der Schulleitung oder der
Schulaufsicht kommt, solltest du unbedingt den Lehrerrat
oder Personalrat informieren und dich beraten lassen.
www.lehrerfortbildung.nrw.de
Das sagt die GEW
Fortbildung findet in der Unterrichtszeit und in der
unterrichtsfreien Zeit statt. Personalräte haben mit den
Fortbildungsdezernaten der Bezirksregierungen Vereinbarungen getroffen, dass in der Regel die dienstlichen
Veranstaltungen zwischen 8.00 Uhr und 16.30 Uhr an
den üblichen Arbeitstagen stattfinden. Auch gerichtlich
ist bestätigt, dass Fortbildung Arbeitszeit bedeutet und
sich die zeitliche Lage der Fortbildung an der Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes zu orientieren hat.
Spezielle Fortbildungsangebote für euch
aus dem Fortbildungsprogramm der GEW
Kommunikation & Kompetenz –
Fortbildungsreihe für Junglehrer_innen
Infos zur Fortbildungsreihe unter: www.junge-gew-nrw.de
Anmeldung über:
GEW-Landesverband NRW
Bettina Beeftink • Nünningstr. 11 • 45141 Essen
Fax 0201 2940334 • Mail [email protected]
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ARBEITSPLATZ
Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen
Als weibliche Beschäftigte kannst du bei allen Arbeitsplatzfragen, etwa zu Probezeit, Verbeamtung, Bewerbung
auf Beförderungsämter, Teilzeit, Stundenplangestaltung
oder auch Fortbildung, die Ansprechpartnerin für Gleichstellungfragen (AfG) zu Rate ziehen. Seit die Einstellungsgespräche schulscharf in den Schulen stattfinden, muss
sie in jeder Schule und jedem Seminar vertreten sein, weil
sie mit Sitz und Stimme Mitglied der Auswahlkommission
ist und zwingend an den Auswahlgesprächen teilnehmen
muss. Weitere Pflichtbeteiligungen ergeben sich aus der
übertragung zusätzlicher Dienstvorgesetzteneigenschaften auf Schulleitungen.
Hauptaufgabe der AfG ist die Förderung der weiblichen
Beschäftigten mit dem Ziel der Gleichstellung. Dabei soll
sie die Schulleitung, die letztlich für die Gleichstellung verantwortlich ist, unterstützen. Die Ansprechpartnerin hat
das Recht, sich eigenverantwortlich für den Abbau von
Benachteiligungen der Frauen einzusetzen. Dies ist auch
heute noch notwendig. Obwohl im Schulbereich der
Anteil der weiblichen Beschäftigten aktuell in NRW bei
etwa 70 Prozent liegt, sind die Karrierechancen für Frauen
im Vergleich zu Männern deutlich geringer. Zudem entscheidet die Ansprechpartnerin darüber, ob sie sich auch
darüber hinaus im Unterricht, Schulleben und in der
Schulorganisation für die Gleichstellung einbringt. Häufig
beteiligt ist sie bei Lösung von Problemen, die bei Teilzeitbeschäftigten auftreten.
Schule vorhanden sein muss. Deshalb geht die GEW davon aus, dass bei der Novellierung des LGG diese Einschränkung entfallen wird.
Geübte Praxis an vielen Schulen ist eine der Bestellung
vorausgehende Wahl der Ansprechpartnerin durch die
weiblichen Mitglieder des Kollegiums. Solltest du Interesse daran haben, Ansprechpartnerin zu werden, solltest
du dies auch gegenüber den Kolleginnen und der Schulleitung äußern. In der Regel dauert eine Amtsperiode drei
Jahre. Eine Wiederbestellung ist möglich. Empfehlenswert ist die Wahl und Bestellung einer Stellvertreterin. So
können sich beide gegenseitig vertreten, beraten und die
Arbeit aufteilen.
Qualifizierung und Entlastung
Die Ansprechpartnerinnen für Gleichstellungsfragen
haben aus ihrem Amt heraus Anspruch auf Qualifizierung
und Fortbildung. Die Schulleitung muss dafür sorgen, dass
sie entsprechende Angebote, etwa die GEW-Fortbildung
„Fit für die Gleichstellung“, wahrnehmen kann. Die Ansprechpartnerin hat Anspruch auf Entlastung und ist nach
der Regelung für Gleichstellungsbeauftragte in § 16 LGG
von den sonstigen dienstlichen Aufgaben im erforderlichen Umfang und im Rahmen der verfügbaren Stellen zu
entlasten. Die GEW fordert für die Ansprechpartnerinnen
eine generelle Entlastungsregelung ohne die o. g. Einschränkung.
Rechtliche Grundlagen
Die Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen hat ihre
rechtliche Grundlage in § 15 Abs. 2 des Landesgleichstellungsgesetzes NRW (LGG). Ihre Aufgabenschwerpunkte
leiten sich aus § 17 LGG für die Gleichstellungsbeauftragten ab. Weil sie die Schulleitung in deren Gleichstellungsaufgabe unterstützen soll, ist ihre Funktion im
Schulgesetz NRW in § 59 Abs. 5 konkreter definiert.
Tipp
GEW-Fortbildung „Fit für die Gleichstellung“:
www.frauen.gew-nrw.de
GEW-Broschüre „Gleichstellung in der Schule.
Gesetzliche Grundlagen und Tipps“
Das sagt die GEW
Wahl oder Bestellung
Das Gesetz gibt vor, dass die Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen durch die oder den Schulleiter_in zu bestellen ist. Der Zusatz, dass zuvor die weiblichen Mitglieder der Lehrerkonferenz oder der Seminarkonferenz die
Bestellung der Ansprechpartnerin beschließen sollen, ist
mittlerweile überholt, da die Ansprechpartnerin in jeder
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Die GEW und insbesondere der Landesfrauenausschuss der GEW engagieren sich für die Gleichstellung
im Bildungsbereich und unterstützen die Ansprechpartnerinnen für Gleichstellungsfragen von Beginn an
mit Fortbildungsangeboten, Fachtagungen, durch Vernetzung und Infos in unserer Zeitschrift nds und auf
unserer Internetseite.
MITWIRKUNG AN DER SCHULE
Lehrerkonferenz
Die Lehrerkonferenz ist laut Schulgesetz ein Mitwirkungsgremium für dich und deine Kolleg_innen. Der oder die
Schulleiter_in führt dabei den Vorsitz.
Viele Aufgaben sind im Schulgesetz festgelegt (§ 68
SchulG NRW). Die Lehrerkonferenz entscheidet über
Grundsätze für die Unterrichtsverteilung und die Aufstellung von Stunden-, Aufsichts- und Vertretungsplänen.
So können sich die Lehrer_innen in der Lehrerkonferenz beispielsweise darauf einigen, dass bei unvermeidlichem
Nachmittagsunterricht alle Mitglieder des Kollegiums angemessen beteiligt werden. Dieser Beschluss kann von jedem
Mitglied des Kollegiums direkt beantragt werden, auch
ohne Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters.
Ebenso können eigenständig Regelungen getroffen werden, um die besonderen Belange von teilzeitbeschäftigten Lehrer_innen bei Vertretungsregelungen oder der
Stundenplangestaltung angemessen zu berücksichtigen.
An diese Beschlüsse ist die Schulleitung dann gebunden.
Worüber entscheidet die Lehrerkonferenz
sonst noch?
Auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters kann
sie entscheiden über
■
Grundsätze der Verteilung von Sonderaufgaben an
Lehrer_innen,
■
die Teilnahme der Schule an der Erprobung neuer
Arbeitszeitmodelle,
■
Grundsätze der Lehrerfortbildung (z.B. Kriterien für
eine Teilnehmerauswahl),
■
Grundsätze für die Festsetzung der individuellen
Pflichtstundenzahl der Lehrer_innen, also für die Verteilung der sogenannten „Anrechnungsstunden“.
Ohne dass der Vorschlag von der Schulleitung kommen
muss, kann die Lehrerkonferenz auch über weitere Angelegenheiten, die nur die Lehrer_innen und das pädagogische
und sozialpädagogische Personal betreffen, entscheiden.
Darüber hinaus ist die Lehrerkonferenz an der Bestellung der
sogenannten „Sicherheitsbeauftragten“ in der Schule zu beteiligen. Zudem kann die Lehrerkonferenz der Schulkonferenz Vorschläge unterbreiten
■
zur Einführung sowie zur Ausleihe und übereignung von
Lernmitteln,
■
zu „allen wichtigen Angelegenheiten der Schule“, also
praktisch zu allen Punkten, für die die Schulkonferenz
eine Entscheidungskompetenz hat.
Außerdem wählt die Lehrerkonferenz die entsprechenden
Vertreter_innen für die Schulkonferenz. Dies können auch
weitere (sozial-)pädagogische Fachkräfte sein, die an der
Schule arbeiten, selbst wenn sie nicht der Schule angehören,
sondern beispielsweise im Offenen Ganztag arbeiten.
Schulkonferenz
Die Schulkonferenz ist ein Mitwirkungsorgan, in dem
Lehrer_innen, Eltern und Schüler_innen vertreten sind.
Die Aufgaben der Schulkonferenz sind in § 65 des Schulgesetzes geregelt. Dort wird ausgeführt, dass die Schulkonferenz beispielsweise über die Planung von Veranstaltungen
der Schule außerhalb des planmäßigen Unterrichts entscheidet, dazu gehören etwa Schulwanderungen und
Schulfahrten. Die Schulkonferenz entscheidet außerdem
über die Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften, Grundsätze für Umfang und Verteilung von Hausaufgaben und
Leistungsprüfungen sowie über das Schulprogramm.
Auch einen Antrag auf die Einrichtung von „Gemeinsamen
Lernen“ kann sie beschließen. Allerdings kann sie nicht die
Einführung verhindern, wenn der Schulträger und die
Schulaufsicht dies beschließen. Darüber hinaus muss die
Schulkonferenz von der Schulleitung beteiligt werden, be-
vor diese eine Stellenausschreibung veröffentlicht. Sie kann
(und sollte) ergänzende Wahl- und Verfahrensvorschriften
erlassen, die über die Vorschriften des Schulgesetzes hinausgehen. Vorschläge hierzu gibt es beispielsweise in der
BASS 17-02 Nr. 1 und Nr. 2. Die Schulkonferenz muss als
Teilkonferenz einen „Eilausschuss“ wählen und kann zudem
einen „Vertrauensausschuss“ einrichten oder eine Vertrauensperson bestellen, die bei Konflikten vermitteln soll.
Wenn die Lehrerkonferenz deiner Schule dich als Mitglied
der Schulkonferenz wählt, ist die Teilnahme und Mitarbeit
in diesem Gremium für dich verpflichtend.
Tipp
www.gew-bildungsmacher.de (Schullexikon, Dein Job)
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MITBESTIMMUNG UND INTERESSENVERTRETUNG
Lehrerrat
Der Lehrerrat ist ein drei- bis fünfköpfiges Gremium, das
in einer Lehrerkonferenz gewählt wird (§ 69 Schulgesetz).
Er ist kein Personalrat, jedoch auch eine Interessenvertretung aller Beschäftigten in der Schule und übernimmt
Personalratsaufgaben, wenn etwa die Schulleitung Mehrarbeitsstunden anordnet, obwohl schon lange bekannt
war, dass an diesem Tag jemand fehlt.
Die Wahl
Die Lehrerkonferenz wählt eine_n Wahlleiter_in. Die oder
der Schulleiter_in darf sich an Vorbereitung und Durchführung der Wahl nicht beteiligen. Die Schulleitung ist
weder wahlberechtigt noch wählbar. Dem Lehrerrat gehören mindestens drei, höchstens fünf Lehrer_innen oder
Mitarbeiter_innen gemäß § 58 SchulG an. Bei Schulen mit
weniger als neun Lehrer_innen kann er auch auf Beschluss
der Lehrerkonferenz auf zwei Mitglieder beschränkt werden. Der Lehrerrat wird für vier Jahre gewählt.
Fortbildung, Einstellung und Mehrarbeit
Der Lehrerrat hat ein Beteiligungsrecht bei der Auswahl
der Teilnehmer_innen bei schulinternen Fortbildungen.
Zudem übernimmt er Aufgaben des Personalrates, wenn
die oder der Schulleiter_in sogenannte dienstrechtliche
Entscheidungen trifft.
Der Lehrerrat bestimmt wie ein Personalrat mit bei der
Einstellung von Personal, das für eine kurze Zeit befristet
zur „Sicherung der Unterrichtsversorgung“ oder „zur
Durchführung besonderer pädagogischer Aufgaben" vorgesehen ist. Zudem wird der Lehrerrat beteiligt, wenn
Mehrarbeit angeordnet werden muss, da es an vielen
Schulen zu wenig Vertretungsreserven gibt. Die Mehrarbeit
ist aber nur in wichtigen und unbedingt notwendige Fällen
zu machen. Der Lehrerrat kann hier aufgrund seiner Rechte
gegenüber der Schulleitung auch mal Nein sagen.
Das sagt die GEW
Arbeitsorganisation
Der Lehrerrat wählt aus seiner Mitte eine_n Vorsitzende_n
und eine Stellvertretung. Um arbeitsfähig zu sein, muss
nach Ansicht der GEW eine feste Stunde für den Lehrerrat
im Stundenplan eingeplant werden. Deshalb ist es sinnvoll, die Mitglieder nicht erst nach, sondern schon vor den
Sommerferien zu wählen.
Aufgaben
Der Lehrerrat hat zunächst eine allgemeine Beratungsund Vermittlungsaufgabe. Er kann der oder dem Schulleiter_in Vorschläge für Sachverhalte machen, in denen
die Lehrerkonferenz nur auf Vorschlag der Schulleitung
entscheiden kann, wie etwa bei den Grundsätzen zur
Verteilung von Anrechnungsstunden. Eine Vermittlungsaufgabe kommt nur in Frage, wenn dies die beteiligten
Lehrer_innen auch wünschen.
über seine Tätigkeit hat der Lehrerrat der Lehrerkonferenz einmal im Schuljahr zu berichten.
Rechte
Die Mitglieder sind in der Ausübung ihres Mandats nicht
an Aufträge und Weisungen gebunden (§ 62 Abs. 5
SchulG). Die Schulleitung ist verpflichtet, den Lehrerrat in
allen Angelegenheiten der Lehrkräfte und sozialpädagogischen Arbeitskräfte zeitnah und umfassend zu unterrichten und anzuhören.
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Offenkundig ist, dass solche Aufgaben eine fundierte
Fortbildung voraussetzen. Die GEW hat erreicht, dass
allen Mitgliedern des Lehrerrates in ausreichendem
Maße die kostenlose Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ermöglicht werden muss. Diese werden
auch weiterhin maßgeblich von der GEW angeboten.
Dagegen ist das Problem der zeitlichen Entlastung für
diese ambitionierte Aufgabenstellung aus Sicht der GEW
nur sehr unzureichend gelöst. Unter Verweis auf die der
Schule zur Verfügung gestellten sog. „Anrechnungsstunden“ sieht sich das Land aus der Verantwortung
entlassen. Schon vor dieser Neuregelung der Aufgaben
des Lehrerrates war dieser „Topf“ unzureichend ausgestattet, über dessen grundsätzliche Verwendung die
Lehrerkonferenz auf Vorschlag der Schulleitung zu entscheiden hat. Immerhin haben aber aus Sicht der GEW
die Mitglieder des Lehrerrates einen Anspruch darauf,
dass sie bei der Verteilung dieser Stunden(-anteile)
bevorzugt berücksichtigt werden, da die Mitgliedschaft
im Lehrerrat als eine von zwei besonderen Aufgaben in
der entsprechenden Verordnung (VO zu § 93 Abs. 2
BASS 11-11 Nr. 1, § 2 Abs. 5) ausdrücklich genannt wird.
Info
www.gew-bildungsmacher.de (Schullexikon, Dein Job)
www.lehrerrat-online.de
GEW Infobroschüre „Der Lehrerrat“
Bestellung im NDS-Onlineshop: www.nds-verlag.de
MITBESTIMMUNG UND INTERESSENVERTRETUNG
Personalrat
Alle vier Jahre – das nächste Mal 2016 – werden nach
Schulformen getrennte Personalvertretungen für Lehrer_
innen gewählt. Gesetzliche Grundlage für die Arbeit des
Personalrats ist das Landespersonalvertretungsgesetz
(LPVG).
Wahl
Wahlberechtigt für diese Personalvertretungen sind alle
Lehrer_innen der jeweiligen Schulform, unabhängig vom
Beschäftigungsumfang und von der Beschäftigungsdauer.
Hierzu gehören alle verbeamteten und angestellten
Lehrer_innen, die pädagogischen Mitarbeiter_innen im
Landesdienst, sowie alle Referendar_innen und sonstigen
Beschäftigten in der Lehrer-Ausbildung, etwa OBAS-Teilnehmer. Der gewählte Personalrat umfasst bis zu 25
Mitglieder, die vorher auf Listen, etwa der Gewerkschaftsoder Verbandsliste, zur Wahl stehen. Je nach Wahlergebnis
gibt es Personalräte mit GEW-Mehrheiten und Personalräte
mit Mehrheiten des Beamtenbundes.
Rechte
Jeder Personalrat regelt seine Aufgaben unabhängig und
selbständig, ohne dabei Weisungen oder der Rechtsaufsicht
der Dienststellenleitung zu unterliegen. Er wird für seine
Personalratsarbeit vom Dienst, also insbesondere von der
Unterrichtsverpflichtung, entsprechend freigestellt. Jedes
Personalratsmitglied erthält eine umfassende Fortbildung.
Aufgaben des Personalrats
Der Personalrat nimmt die Interessen gegenüber der
Dienststellenleitung wahr, wobei an erster Stelle der Dialog
als Konfliktlösung steht. Grundaufgabe des Personalrates ist
es, die Gleichbehandlung der Dienststellenangehörigen zu
überwachen (§ 62 LPVG). Jede Ungleichbehandlung von
Personen wegen ihrer Rasse, ihrer ethnischen Herkunft,
ihrer Abstammung, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder
Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung
oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität
hat zu unterbleiben. Zu den Aufgaben des Personalrates
gehört ebenso die überwachung der zu Gunsten der
Beschäftigten geltenden Rechte (§ 64 Nr. 2 LPVG).
Personalversammlung
Der Personalrat führt regelmäßig Personalversammlungen in der Dienstzeit durch.
Alle Beschäftigten haben das Recht, an der Personalversammlung teilzunehmen. Die oder der Schulleiter_in darf
keine gegenteilige Anweisung geben. Wenn dafür Unterrichtszeit ausfällt, musst du diese nicht nacharbeiten.
Beschwerde
Der Personalrat hat Anregungen und Beschwerden von
Beschäftigten entgegenzunehmen und, falls diese berechtigt sind, sie vor der Dienststellenleitung zu vertreten.
(§ 64 Nr.5 LPVG). Den Anregungen und Beschwerden von
Beschäftigten wird durch die Einschaltung des Personalrates ein stärkeres Gewicht gegeben.
Dienstgespräch
Wenn du zu einem Dienstgespräch gebeten wirst, kann
ein Personalratsmitglied als Person deines Vertrauens
auch daran teilnehmen.
Informationsrechte
Zur Durchführung seiner Aufgaben ist der Personalrat nach
§ 68 Abs. 2 LPVG rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.
Der Personalrat sollte ausreichend Zeit haben, um zu den
Themen im Gremium eine Meinung zu bilden. Wenn beispielsweise ohne Wissen des Personalrats ein betriebsärztlicher Dienst beauftragt wird, ist dies rechtswidrig.
Durchsetzungsrechte
Die weitestgehende Möglichkeit, Interessen der Beschäftigten durchzusetzen, besteht dort, wo das Gesetz die Mitbestimmung vorsieht. Mitbestimmung heißt, dass die Dienststelle eine Maßnahme erst dann rechtswirksam durchführen
kann, wenn der Personalrat seine Zustimmung erteilt hat.
Die personelle Mitbestimmung greift bei Einstellung, Befristung, Versetzung, Abordnung, vorzeitiger Versetzung in den
Ruhestand oder Kündigung. Bevor jemand eingestellt werden kann, ist der Personalrat an dem Einstellungsgespräch zu
beteiligen und muss der Einstellung der Bewerberin oder des
Bewerbers zustimmen. Wenn der Personalrat ablehnt, kann
noch der Hauptpersonalrat beim Schulministerium zustimmen – oder die Einigungsstelle muss entscheiden.
Tipp
Das sollten Beschäftigte wissen:
1. Wenn der Personalrat bei Befristungen nicht mitbestimmt
hat, kannst du auf Entfristung des Arbeitsvertrages klagen.
2. Ohne Mitbestimmung ist eine Kündigung rechtswidrig. Du
hast dann beim Arbeitsgericht gute Erfolgsaussichten für
die Wiedereinstellung.
3. Vor einer Disziplinarklage müssen verbeamtete Lehrer_innen
in Kenntnis gesetzt werden. Die Beteiligung des Personalrates
kann dann beantragt werden. Der Personalrat kann dann Einwände erheben und möglicherweise die Klage verhindern.
4. Ein Aufhebungs- u. Beendigungsvertrag, der ohne die Beteiligung des Personalrats zustande gekommen ist, ist unwirksam.
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GEW-Praxishilfen
Konflikt als Chance
für Referendar_innen und junge Lehrer_innen
Zeitmanagement
Feierabendgarantie für
junge Lehrerinnen und Lehrer
„Feierabendgarantie“ – vielleicht ein bißchen übertrieben. Dennoch: Wir bieten
Tipps und Informationen, wie der aufreibende Berufsalltag durch eine verbesserte
Organisation und Planung besser zu bewältigen ist. So wird der Feierabend oder
das ruhige(re) Wochenende zumindest
etwas wahrscheinlicher.
Das Logbuch für junge Kapitäne
Tipps und Hilfen für
Berufseinsteiger_innen
Als integrales Kernelement jedes schulischen
Handelns beeinflussen Konflikte unsere tägliche Arbeit. Von der Art und Weise des Umgangs mit diesen Störungen hängt die persönliche Zufriedenheit und der Erfolg von
Lehrer_innen und damit auch von Schülerinnen und Schülern maßgeblich ab.
Von Soft Skills und
harten Fakten
Tipps zum Einstieg in
pädagogische Berufe
Eine der größten Herausforderungen an Berufseinsteiger_innen oder Bewerber_innen
ist heute das Wissen um die eigenen fachlichen und persönlichen Kompetenzen, Potentiale und Entwicklungsmöglichkeiten.
Wir helfen dir, sie zu finden.
Für neueingestellte Lehrerinnen und Lehrer
bietet das Logbuch konkrete Hilfe im
Berufsalltag. Im neuen Kollegium ‘heimisch’
werden, den ersten Elternabend vorbereiten
– hier wird es zum Thema. Eigenes Erleben an
der neuen Schule war der Erfahrungshintergrund der beiden Autorinnen.
Raus aus dem Stress
Wege zu mehr Lebensfreude,
Gesundheit und Wohlbefinden
Die Absicht dieser Broschüre ist es, deine
Kompetenz im Umgang mit Stress zu erweitern und dich zu unterstützen, den
Stress aktiv zu meistern. Dies geschieht
weniger durch theoretisches Wissen, als
vielmehr durch bewusstes Wahrnehmen
und praktisches Tun.
Unterrichtsstörungen
Der Umgang mit schwierigen Situationen im
Unterricht – er gehört zum Job und wird
gelernt. Allheilmittel gibt es dabei gewiss
nicht. Dennoch kann es helfen, den einen
oder anderen Hinweis nachzulesen und die
eigene pädagogische Praxis zu erweitern.
Kostenlose Bestellung dieser Broschüren unter: [email protected]
Ich bestelle:
❏ Unterrichtsstörungen
❏ Zeitmanagement
Feierabendgarantie für junge Lehrerinnen und Lehrer
❏ Konflikt als Chance
❏ Raus aus dem Stress
Wege zu mehr Lebensfreude, Gesundheit und Wohlbefinden
❏ Das Logbuch für junge Kapitäne
Tipps und Hilfen für Berufseinsteiger_innen
❏ Von Soft Skills und harten Fakten
Tipps zum Einstieg in pädagogische Berufe
MEHR ALS UNTERRICHT
Klassenfahrt – Schulwanderung – Schulfahrt
Die Teilnahme an Klassenfahrten, Schulwanderungen oder
Schulfahrten gehört zu deinen Aufgaben als Lehrkraft.
Vertragsschluss
Die Organisation solcher Fahrten erfordert regelmäßig,
Verträge mit Beförderungs- und Beherbergungsunternehmen zu schließen. Diese Verträge darfst du niemals im
eigenen Namen, sondern ausschließlich im Namen der
Schule als Stellvertreter_in für die Schule unterzeichnen.
Kostensicherung
Vor Buchung der Reise solltest du die Reisekosten genau
aufschlüsseln und von allen Schüler_innen eine Bestätigung der Kostenübernahme durch die Erziehungsberechtigten einholen.
Stornierung der Reise
Muss eine Fahrt kurzfristig storniert werden, sollte dies
immer schriftlich per Einschreiben/Rückschein, ebenfalls
im Namen der Schule, erfolgen.
Ersatzansprüche und Haftung
Bei Vertragsverletzungen oder Schadensersatzansprüchen
Dritter aufgrund eines Verschuldens der Lehrerin oder des
Lehrers haftet das Land NRW gegenüber dem Schulträger,
soweit der oder dem Lehrer_in nur leichte Fahrlässigkeit
vorgeworfen werden kann.
Eine persönliche Haftung deinerseits kann deshalb nur im
Falle von vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln
greifen.
mehrtägigen Veranstaltungen, an denen auch Schülerinnen teilnehmen, ist eine weibliche Begleitung grundsätzlich erforderlich. Außer Lehrer_innen können als Begleitpersonen auch andere geeignete Personen, wie Erziehungsberechtigte oder volljährige Schüler_innen teilnehmen. Leiter_innen und weitere Begleitpersonen sollen in
derselben Unterkunft wie die Schüler_innen übernachten. Bei Begegnungsveranstaltungen ist darauf zu achten,
dass die erforderliche Aufsicht durch die Gastfamilie
wahrgenommen wird.
Gefahrvermeidung
Schüler_innen dürfen nicht in privaten Kraftfahrzeugen
gefahren werden. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch die oder den Schulleiter_in. Das
Trampen per Autostopp ist verboten.
Abhängig vom Ziel des Ausflugs sind die Sicherheitsbestimmungen entsprechend den Bestimmungen des
Schwimmerlasses oder die Qualifiaktionsvoraussetzungen bei Bergwanderungen oder beim Skilaufen zu beachten. Zumindest eine Begleitperson sollte über entsprechende fachliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.
Alternativ sind erfahrene und ortskundige Fachkräfte heranzuziehen.
Reisekostenerstattung
Nimmst du an einer Veranstaltung teil, sind die vollen
Reisekosten zu erstatten. Eine Umlage deiner Reisekosten
auf die Schüler_innen ist unzulässig. Vorsicht bei Erstattung oder Umlage von Freiplätzen der jeweiligen Anbieter. Hier kann es zu einem Konflikt mit dem Verbot der
Annahme von Belohnungen und Geschenken kommen.
Info
Aufsicht
Art und Umfang der Aufsichtspflicht richten sich nach den
jeweiligen Gegebenheiten. Bei schwierigen Aufsichtsverhältnissen sowie bei mehrtägigen Veranstaltungen ist es
ratsam, eine weitere Begleitperson mitzunehmen. Bei
Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten,
Wanderrichtlinien-WRL BASS 14-12 Nr. 2
Abschluss von Beförderungs- und Beherbergungsverträgen BASS 14-12 Nr. 3
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MEHR ALS UNTERRICHT
Aufsicht und Haftung
Die Schule hat für die Gesamtdauer schulischer Veranstaltungen eine gesetzliche Aufsichtspflicht über die Schüler_innen. Diese Verpflichtung trifft alle anwesenden
Lehrpersonen, aber auch pädagogische Fachkräfte oder
das Betreuungspersonal, etwa im Ganztagsbereich.
Umfang der Aufsicht
Die Verpflichtung zur Aufsicht ist umfassend. Sie ist nach
bestem Wissen sicherzustellen, rechtliche Vorgaben sind
zwingend zu beachten. Die Verwaltungsvorschrift regelt:
„Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf die Zeit, in
der die Schülerinnen und Schüler am Unterricht oder an sonstigen Schulveranstaltungen teilnehmen.“ (Verwaltungsvorschrift zu § 57 Absatz 1 Schulgesetz - BASS 12-08 Nr. 1)
Vor Unterrichtsbeginn und nach Unterrichtende ist ebenso eine Aufsicht sicherzustellen wie während der Unterrichtspausen. Als angemessener Zeitraum vor Unterrichtsbeginn und nach Unterrichtsende gelten jeweils fünfzehn
Minuten, bei sogenannten „Fahrschüler_innen“ dreißig
Minuten. Für den Weg zur Schule und von der Schule
nach Hause hat die Schule keine Aufsichtspflicht. Wege
zwischen Schule und anderen Orten (Unterrichtswege)
fallen in den Aufsichtsbereich der Schule. Unterrichtswege können von Schüler_innen der Sekundarstufe I und
II dann ohne Begleitung einer Lehrkraft zurückgelegt werden, wenn keine besonderen Gefahren zu erwarten sind.
Pausenaufsicht
Die Schule hat eine Aufsichtspflicht während der Pausen.
Nach dem Schulgesetz entscheidet die Lehrerkonferenz
über die Grundsätze für die Aufstellung von Aufsichtsplänen. Eine Entscheidung über den Einsatz der einzelnen
Lehrer_innen trifft die Schulleitung.
Bei der Regelung der Pausenaufsichten sind die Belange
schwerbehinderter Menschen zu berücksichtigen. Gehoder stehbehinderte Menschen sind nach Möglichkeit
von der Pflicht zur übernahme der Aufsicht zu entbinden
(Sozialgesetzbuch IX). Entsprechendes gilt für schwangere
Kolleginnen; diese sind ebenfalls von der Pausenaufsicht
freizustellen (Mutterschutzverordnung).
40
Betreuung in der Schule
Betreuungsmaßnahmen in der Verantwortung der
Schule sind ebenso wie die „Offene Ganztagsschule“
schulische Veranstaltungen und unterliegen damit der
Aufsicht der Schule. Angebote der freien und öffentlichen Träger der Jugendhilfe in Räumen der Schule sind
Angebote im Rahmen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und unterliegen nicht der Aufsichtsverpflichtung
von Lehrkräften.
Schwimmunterricht
Die wesentlichen Aussagen zur Rechtslage enthält der
Erlass „Sicherheitsförderung im Schulsport“ (BASS 1823 Nr. 2).
Haftung
Nach Artikel 34 des Grundgesetzes haftet grundsätzlich
der Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst du als
Lehrer_in tätig bist. Liegt weder eine vorsätzliche noch
grob fahrlässige Aufsichtspflichtverletzung vor, kannst du
als Lehrer_in nicht zur Haftung herangezogen werden.
Sollten Erziehungsberechtigte gegenüber einer Lehrkraft
Schadensersatzansprüche geltend machen, wird dringend
empfohlen, dass die Lehrer_innen sie sofort an die vorgesetzte Dienststelle verweisen. Eine Lehrkraft sollte keine
Schadensanerkennung bekunden, weder schriftlich noch
mündlich.
Info
www.gew-bildungsmacher.de (Schullexikon, Dein Job)
Erlass „Sicherheitsförderung im Schulsport“ vom
30.8.2002 (BASS 18-23 Nr. 2)
„Sicherheitsvorschriften für das Schwimmen im
Rahmen des Schulsports“ in der Schriftenreihe „Schule
in NRW“ des Schulministeriums als Heft 1033 „Sicherheitsförderung im Schulsport“
MEHR ALS UNTERRICHT
Geschenke und Belohnungen
Grundsätzlich ist es einer Lehrkraft untersagt, Belohnungen und Geschenke, die im Bezug zur schulischen Tätigkeit stehen, anzunehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob
ein Tarifbeschäftigungsverhältnis oder Beamtenverhältnis
vorliegt. So musste eine Lehrerin in Berlin 4.000,- Euro
zahlen, damit ein Strafverfahren wegen Vorteilsannahme
im Amt eingestellt werden konnte. Sie hatte von ihrer
Abiturklasse zum Abschied ein Geschenk im Wert von
200,- Euro bekommen.
Vorteile
Geschenke, Belohnungen und sonstige Vorteile oder
Vergünstigungen sind sehr weit gefasst. Auch Freikarten
für einen Freizeitpark können darunter fallen.
Allerdings gibt es auch legale Möglichkeiten, um Geschenke annehmen zu können. Entweder es handelt sich
um eine geringwertige Aufmerksamkeit oder es wird die
Zustimmung eingeholt.
Vorherige Zustimmung
Eine Zuwendung darfst du ausnahmsweise annehmen,
wenn die vorherige Zustimmung des Dienstvorgesetzten
oder Arbeitgebers vorliegt oder wenn die Zuwendung als
stillschweigend genehmigt anzusehen ist. Wenn du die
Zustimmung nicht rechtzeitig einholen kannst, darfst du
die Zuwendung ausnahmsweise vorläufig annehmen,
wenn von deren nachträglicher Erteilung ausgegangen
werden darf. In diesem Fall musst du aber unverzüglich
um nachträgliche Zustimmung ersuchen.
Vorteile können sein:
■
Zahlung von Geld,
■
überlassung von Gutscheinen (z.B. Telefon- oder Eintrittskarten) oder von Gegenständen (z.B. Fahrzeuge,
Baumaschinen) zum privaten Gebrauch,
■
besondere Vergünstigungen bei Privatgeschäften (z.B.
zinslose oder zinsgünstige Darlehen, verbilligter Einkauf),
■
Zahlung unverhältnismäßig hoher Vergütungen für –
auch genehmigte – private Nebentätigkeiten (z.B. Vorträge, Gutachten),
■
überlassung von Fahrkarten oder Flugtickets, der Mitnahme auf Reisen,
■
Bewirtungen,
■
Gewährung von Unterkunft,
■
erbrechtliche Begünstigungen (z.B. Zuwendung eines
Vermächtnisses oder Einsetzung als Erbe),
■
sonstige Zuwendungen jeder Art.
Geringwertige Aufmerksamkeiten
Du kannst davon ausgehen, dass eine Aufmerksamkeit
von geringem Wert als stillschweigend genehmigt angesehen wird. Dazu gehören etwa Werbeartikel wie Kugelschreiber, Kalender oder Schreibblocks sowie Geschenke
aus dem Mitarbeiterkreis des Beamten, etwa aus Anlass
eines Geburtstages oder Dienstjubiläums, im herkömmlichen Umfang.
Info
Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums
vom 10.11.2009 zu § 59 LBG NRW / § 42 BeamtStG
www.recht.nrw.de
Ministerialblatt NRW, Ausgabe 2009,
NR. 31 (27.11.2009)
Für Tarifbeschäftigte gilt § 3 Abs. 3 TV-L.
41
SOZIALE SICHERHEIT
Beihilfe und Krankenversicherung
Als Lehrer_in im Beamtenverhältnis bist du von der Pflicht
zur gesetzlichen Krankenversicherung befreit. Wenn
krankheitsbedingte Aufwendungen entstehen, erhältst
du einen Zuschuss des Dienstherrn: die so genannte
Beihilfe. Die Höhe deiner Beihilfe und damit der Bemessungssatz ist personenbezogen:
Beilhilfeberechtigte ohne oder mit einem Kind
50%
nicht selbst beihilfeberechtigte Ehegatten
oder eingetragene Lebenspartner
70%
berücksichtigungsfähige Kinder sowie
beihilfeberechtigte Waisen
80%
Beihilfeberechtigte mit zwei oder mehr Kindern
Bei mehreren Beihilfeberechtigten gilt
dieser Bemessungssatz nur für einen von
dir zu bestimmenden Berechtigten.
70%
Zusätzliche Krankenversicherung
Als Beamt_in solltest du eine zusätzliche private Krankenversicherung abschließen. Die privaten Krankenversicherungen sind grundsätzlich verpflichtet, Berufsanfänger_innen in den ersten sechs Monaten nach Berufung in
das Beamtenverhältnis auf Probe aufzunehmen. Leistungsausschlüsse sind grundsätzlich nicht zulässig und der
maximale Prämienzuschlag beträgt 30 Prozent. Beamt_innen erhalten zu den Beiträgen, die sie für eine Krankenversicherung aufbringen müssen, keinen Beitragszuschuss des Dienstherrn. Dies gilt auch, wenn du dich für
eine gesetzliche Krankenversicherung entscheiden solltest. Aufgrund früherer änderungen der Beihilfeverordnung sind Beamt_innen, die Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten, ohne weiteren
Beihilfeanspruch.
Begrenzung der finanziellen Belastung
Deine finanzielle Belastung wird begrenzt. So dürfen die
Kostendämpfungspauschale, der Eigenanteil bei zahntechnischen Leistungen sowie die Selbstbehalte bei
Inanspruchnahme bei Wahlleistungen im Krankenhaus
die Belastungsgrenze von 1,5 Prozent deiner Bruttojahresbezüge nicht übersteigen. Maßgeblich sind dabei die
Bezüge, die du im Vorjahr erhalten hast. Sofern die
Belastungsgrenze überschritten wird, werden keine weiteren Selbstbehalte abgezogen. Je mehr der genannten
Aufwendungen du hast, desto geringer ist der finanzielle
Eigenanteil. Die Vorschrift stellt insoweit grundsätzlich
42
eine positive Regelung für dich als Beihilfeberechtigte_r
dar. Außerdem wird dir als Beamt_in ein bestimmter
Betrag als Kostendämpfungspauschale von der Beihilfe
abgezogen. Die Kostendämpfungspauschale ist gestaffelt
und beträgt je nach Gehaltshöhe zwischen 150,- und
750,- Euro jährlich.
Ausschluss nichtverschreibungspflichtiger
Medikamente und Therapien
Einschlägige und nachteilige Praxis ist seit langem, dass
Medikamente und Therapien grundsätzlich nicht als beihilfefähig anerkannt werden sollen, wenn sie von den gesetzlichen Krankenversicherungen ebenfalls nicht getragen werden.
Vorherige Anerkennung der Beihilfestelle bei
bestimmten Leistungen erforderlich
Für bestimmte Leistungen, zum Beispiel bei psychotherapeutischen Behandlungen, bei bestimmten Hilfsmitteln,
bei Sanatoriumsaufenthalten oder bei Heilkuren ist die
vorherige Anerkennung durch die Beihilfenfestsetzungsstelle erforderlich.
Gesetzliche Krankenversicherung
Als Tarifbeschäftigte_r bist du grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Du erhältst
keine Beihilfen und bist ausschließlich auf die Leistungen
der Krankenversicherung verwiesen. Wenn du die Beitragsbemessungsgrenze (2015: 49.500,00 Euro im Kalenderjahr,
4.125,00 Euro monatlich) übersteigst, kannst du dich privat versichern oder freiwillig gesetzlich versichert bleiben.
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung
beträgt derzeit 14,6 %, wobei 7,3 % jeweils von dir und
vom Arbeitgeber an die Krankenkasse gezahlt werden.
Dein Arbeitgeber zahlt den Beitrag direkt an deine gesetzliche Krankenversicherung.
Info
Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV)
Infos zur Beihilfe (Beihilfenverordnung NRW)
http://www.lbv.nrw.de/beihilfeberechtigte/index.php
SOZIALE SICHERHEIT
Elternzeit und Elterngeld
Elternzeit
Elternzeit musst du sieben Wochen vor Beginn schriftlich
beantragen, verbunden mit der Erklärung, für welche Zeit
innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen wird.
Die Elternzeit darf zukünftig auf bis zu drei Zeitabschnitte
verteilt werden. Neu ist die Flexibilisierung der Elternzeit.
Du kannst statt bisher bis zu 12 Monate, nunmehr bis zu
24 Monate der Elternzeit auf das vierte bis achte Lebensjahr des Kindes übertragen. Während der Elternzeit ist
eine Teilzeitbeschäftigung möglich.
Ferienregelung
Nach der Freistellungs- und Urlaubsverordnung dürfen
verbeamtete Lehrer_innen die Elternzeit während der
Schulferien nicht unterbrechen. Bei der Wahl von Beginn
und Ende der Elternzeit dürfen die Schulferien nicht ausgespart werden. Ausnahmen sind möglich, wenn beispielsweise der Elterngeldbezug endet.
Elterngeld
Elterngeld ist antragsabhängig. Da Elterngeld rückwirkend
nur für drei Monate gezahlt werden kann, solltest du den
Antrag unmittelbar nach Geburt des Kindes stellen. Die
Bezugsdauer beträgt mindestens zwei bis maximal 12
Monate. Die Bezugsdauer erhöht sich um weitere zwei
Monate, wenn auch der andere Eltern mindestens zwei
Monate Elterngeld bezieht. Für die Höhe des Elterngeldes
ist der durchschnittliche Nettoverdienst der letzten 12
Monate vor Beantragung des Elterngelds maßgeblich.
Sonderzahlungen bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt. Steuern und Sozialabgaben werden pauschal
abgezogen. Auch wenn du in dem Bemessungszeitraum
kein Erwerbseinkommen hattest, kannst du den Antrag
auf Elterngeld stellen. Auswirkungen hat dies auf die
Höhe des Elterngeldes. Dies beträgt grundsätzlich 67
Prozent des Nettoeinkommens, begrenzt auf 1800 Euro.
Das Mindestelterngeld beträgt 300,00 Euro bei fehlendem Erwerbseinkommen. Mehrlingsgeburten und Geschwisterbonus können das Elterngeld erhöhen. Einkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung während des
Bezugszeitraums wird selbstverständlich angerechnet.
Während des Elterngeldbezuges darf der Umfang der
Teilzeitbeschäftigung nicht mehr als 25 – 30 Stunden in
der Woche betragen, abhängig von der Schulform sind
das maximal 16 bis 20,5 Pflichtstunden.
ElterngeldPlus
Alleinerziehende oder beide Elternteile, die während der
Elternzeit teilzeitbeschäftigt sind, können für ab dem
01.07.2015 geborene Kinder neben dem Elterngeld das
ElterngeldPlus beziehen. ElterngeldPlus verlängert die Bezugsdauer auf insgesamt 24 Monate zuzüglich vier Partnerschaftsmonate und damit für jeden Elternteil auf insgesamt 14 Monate. Der Höhe nach ist das ElterngeldPlus
auf die Hälfte des Elterngeldes monatlich begrenzt.
Info
Einen überblick zu den Leistungen und Förderungen
für Familien gibt das Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend:
http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/Familie/leistungenund-foerderung.html
http://www.elterngeld-plus.de/
43
SCHULPOLITIK
Inklusion
Unter Inklusion im Bereich Schule versteht man, dass alle
Kinder gemeinsam unterrichtet werden. Eine Unterscheidung zwischen Kindern mit und ohne Behinderungen und
ein damit verbundener verpflichtender Schulbesuch in
einer Regelschule oder einer Förderschule wird nicht
mehr vorgenommen.
Rechtsanspruch
Das Recht auf Bildung ist ein völkerrechtlich anerkanntes
universelles Menschenrecht. Mit der Unterzeichnung der
UN-Konvention der Rechte der Menschen mit Behinderungen im Jahr 2009 haben auch in Deutschland Kinder
und Jugendliche mit und ohne Handicap Anspruch auf ein
qualitativ hochwertiges inklusives Schulangebot. In
Deutschland mit seinem hierarchisch gegliederten und
auf Aussortieren basierenden Schulsystem gestaltet sich
das Umsteuern hin zu einem inklusiven Schulsystem allerdings deutlich schwieriger als in den europäischen Nachbarländern.
NRW ist eines der Bundesländer, in dem das Recht auf
inklusive Bildung jetzt schulgesetzlich verankert ist. Eltern
von Kindern mit Handicap in den Förderschwerpunkten
LES (Lernen, soziale und emotionale Entwicklung oder
Sprache) haben seit Beginn des Schuljahres 2014/15
einen Rechtsanspruch darauf, ihr Kind in die Regelschule
einzuschulen oder beim übergang in die Sekundarstufe I
in einer Regelschule anzumelden.
Inklusionsquote
Die Zahl der Kinder mit Behinderungen, die in NRW die
allgemeine Schule besuchen, ist in den letzten Jahren
schnell angestiegen. Im Schuljahr 2014/15 nehmen nach
Angaben des Schulministeriums 34,0 Prozent der Schüler_innen mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf in den Grundschulen und den Schulen der Sekundarstufe I am gemeinsamen Unterricht teil. Ein Jahr zuvor lag
die Inklusionsquote noch bei 29,6 Prozent.
Qualität und Ressourcensicherung
Die GEW setzt sich seit vielen Jahren für ein inklusives
Schulsystem ein. Mit dem aktuellen Inklusionsprozess in
NRW ist die GEW jedoch nicht zufrieden. Sie kritisiert die
Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention, weil
sich die Landesregierung auf die Festlegung rechtlicher
44
Rahmenbedingungen und die Steigerung der Inklusionsquote fokussiert hat. Eine verlässliche, qualitativ hochwertige inklusive Bildung, wie sie die UN-Konvention vorgibt, ist nicht gesichert. Zudem wurde auf von der GEW
geforderte Qualitätsstandards für inklusiv arbeitende
Schulen bisher verzichtet.
Vor allem aufgrund fehlender personeller Ressourcen stehen die Schulen aktuell erheblich unter Druck. Aber auch
fehlende Transparenz, Beteiligung und Unterstützung,
der Mangel an Zeit für Beratung, Absprachen und qualifizierte Fortbildungsangebote erschweren den Umsetzungsprozess der Inklusion.
Was fordert die GEW?
Die GEW hat einige Kernforderungen für das Gelingen der
Inklusion im Sinne eines guten Lehr- und Lernklimas aufgestellt. Sie fordert für den gemeinsamen Unterricht kleine Klassen mit 20 Schüler_innen, davon maximal fünf
Kinder mit Behinderungen und eine durchgehende
Doppelbesetzung mit einer Regelschullehrkraft und einer
Lehrkraft für Sonderpädagogik. Die GEW fordert außerdem die Bündelung sonderpädagogischer Expertise in
regionalen Fachzentren für inklusive Bildung, damit die
Schulen in allen Fragen, die sich für den gemeinsamen
Unterricht ergeben, Unterstützung wie Fortbildungsangebote, Beratung etc. durch eine Anlaufstelle erhalten.
Tipp
www.inklusion.gew-nrw.de
http://www.eine-schule-fuer-alle.info
www.schulministerium.nrw.de/docs/Schulsystem/
Inklusion/index.html
Das sagt die GEW
Bei allen Fragen zum Thema Inklusion kannst du die GEW
und ihre Personalräte fragen.
Die GEW bietet dir regelmäßig Fortbildung zur Inklusion an. Die Broschüre „Schulische Inklusion. Gesetzliche Grundlagen, Informationen von A – Z“ wird aktualisiert und für das Schuljahr 2015/16 neu aufgelegt. Du
kannst sie bei unserem Verlag Neue Deutsche Schule
bestellen. www.nds-verlag.de
SCHULPOLITIK
Länger gemeinsam lernen
Die GEW setzt sich dafür ein, dass alle Kinder auch über
die Grundschulzeit hinaus länger gemeinsam lernen, weil
ein frühes Sortieren der Kinder in verschiedene Bildungsgänge nachweislich Benachteiligungen hinsichtlich ihrer
Lernleistungen mit sich bringt. Außerdem können sich
Potentiale nicht ausreichend entfalten. Damit steht es der
Verpflichtung der Chancengleichheit in der Bildung entgegen, für die sich die GEW einsetzt.
Der Begriff „Länger gemeinsam lernen“ ist im Ausland erklärungsbedürftig, weil andere Länder, anders als in
Deutschland, gar nicht auf den Gedanken kommen, Zehnjährige in verschiedene Schulformen aufzuteilen. Schulbesuche im Ausland versetzen Wissenschaftler_innen und
auch Lehrer_innen aus Deutschland regelmäßig in
Erstaunen, wie selbstverständlich alle Kinder gemeinsam
eine Schule besuchen und trotzdem oder gerade deshalb
gute Leistungen erbringen.
In NRW wurden mit der Unterzeichnung des Schulkonsens von 2011 die ideologischen Grabenkämpfe zwischen
den Anhängern des gegliederten Schulsystems bzw. eines
integrierten Schulsystems zumindest vorläufig überwunden. Der Schulkonsens wird getragen von den Landtagsparteien SPD, Bündnis 90/Die Grünen und CDU.
Mit der Unterzeichnung wurde eine Schulentwicklung des
längeren gemeinsamen Lernens ermöglicht. Damit setzte ein
Gründungsboom von neuen Gesamtschulen und der neuen
Schulform Sekundarschule ein. Insgesamt gibt es jetzt 306
Gesamtschulen, 109 Sekundarschulen und 10 Gemeinschaftsschulen. Die Standorte findest du auf der Internetseite des Schulministerium: www.schulministerium.nrw.de
Das sagt die GEW
Die GEW setzt sich für eine inklusive Schule ein, die alle
Kinder besuchen, und unterstützt insofern die Entwicklung der Schulen des längeren gemeinsamen Lernens in NRW als Schritt in die richtige Richtung. Außerdem ist die GEW aktiv im NRW-Bündnis „Länger
gemeinsam lernen“. Dort haben sich Initiativen und
Einzelpersonen mit dem Ziel zusammengeschlossen, für
ein längeres gemeinsames Lernen aller Kinder in den
nordrhein-westfälischen Schulen zu werben.
Info
Weitere Informationen findest du hier:
www.bestes-lernen.de
Mit unserer Broschüre „Länger gemeinsam lernen, Informationen zu Gesamtschulen, Sekundarschulen und
Gemeinschaftsschulen“ unterstützen wir insbesondere
die Lehrer_innen bei der Schulempfehlung für die weiterführende Schule am Ende der Grundschulzeit.
Ganztag – Ganztagsschulen
Ganztagsschulen werden zum einen eingerichtet, damit
Familien Kinder und Beruf besser vereinbaren können.
Zum anderen sollen sie für mehr Chancengleichheit im
Bildungssystem sorgen. In NRW gibt es gebundene Ganztagsschulen (§ 9 Abs. 1 SchulG) und offene Ganztagsschulen (OGS) (§ 9 Abs. 3 SchulG). In einem gesonderten
Erlass sind die wichtigsten Bestimmungen geregelt (RdErl.
MSW v. 23.12.2010, BASS 12-63 Nr. 2).
Offene Ganztagsschule (OGS)
Ganztagsschulen im Grundschulbereich sind in der Regel
offene Ganztagsschulen. Mittlerweile besuchen über 70
Prozent der Grundschulkinder die OGS. Rein quantitativ
betrachtet stellt sich die OGS als ein Erfolgsmodell dar.
Qualitativ ist die OGS allerdings nur die Sparversion einer
Ganztagsschule. Der offene Ganztag ist ein freiwilliges
Angebot, das nicht von allen Kindern wahrgenommen
wird. Weil nicht alle Kinder am Ganztag teilnehmen, kön-
nen Unterricht und Betreuungsangebot nicht miteinander
verzahnt werden. Ein aus pädagogischer Sicht wünschenswertes integriertes Ganztagskonzept mit konsequenter Rhythmisierung von Unterricht und außerunterrichtlichen Angeboten lässt sich in der OGS nur unter
erschwerten Bedingungen umsetzen. Weitere qualitative
Mängel sind mit der OGS verbunden. Die GEW kritisiert
u.a. prekäre Beschäftigungsverhältnisse vieler OGSMitarbeiter_innen, Fachkräftemangel, hohe Fluktuation
sowie die Kostenbeteiligung der Eltern an der OGS.
Das sagt die GEW
Die GEW fordert, verbindliche Standards sowohl für
die personelle Ausstattung als auch für Räume und
Material festzulegen. Längerfristig erwartet die GEW
die Umwandlung der offenen Ganztagsschulen in
Ganztagschulen in gebundener Form.
45
SCHULPOLITIK
Ganztag in gebundener Form
Ganztagsschulen im gebundenen Ganztag sind in der
Regel Schulen der Sekundarstufe I. Die Anzahl der Ganztagsschulen steigt in NRW seit Jahren. Gesamtschulen
und Sekundarschulen sind in der Regel Ganztagsschulen.
Ebenso sind viele Hauptschulen und Förderschulen
Ganztagsschulen. Bei Realschulen und Gymnasien liegt
der Anteil noch bei relativ niedrigen 16 %.
Das sagt die GEW
Die GEW setzt sich für mehr Ganztagsschulen in gebundener Form mit gutem rhythmisierten Konzept der
Verzahnung von Unterricht und Freizeitphasen ein. So
können herkunftsbedingte Ungleichheiten deutlich
besser ausgeglichen werden. Gezielte individuelle
Förderung sowie das Ersetzen von Hausaufgaben
durch Lernzeiten unterstützten das Ziel der Chancengleichheit durch Schule.
Tipp
Bildungsberichterstattung Ganztagsschule NRW:
www.bildungsberichterstattung-ganztag.de
GanzIn, Mit Ganztag mehr Zukunft.
Das neue Ganztagsgymnasium NRW: www.ganzin.de
Institut für soziale Arbeit e.V.: www.isa-muenster.de
46
Aktiv lernen in
Raum und Zeit
Maria Heiter, Carmen Speckin,
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der Gesellschaftslehre
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erheblich gefördert und unterstützt Schüler_innen in den zentralen Kompetenzbereichen.
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deinem Unterricht integrieren kannst.
Ingrun Behnke
Erfolgreicher Mathematikunterricht
durch Kooperatives Lernen
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Angelika Boehn-Hilden/
Christina Kolivopoulos
Erfolgreicher Englischunterricht
durch Kooperatives Lernen
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Englisch lernen?
Kinderspiel!
A4-Format, 176 Seiten
ISBN: 978-3-87964-314-1
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für Englisch in der Grundschule
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Grundschule
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Neue Deutsche Schule Verlagsgesellschaft mbH • Postfach 102752 • 45027 Essen
Unser Service zum Schuljahr 2015/2016 und 2016/17
Für einen guten Start
Ende des Schulhalbjahres 2016
29.01.2016 Zeugnisausgabe
Ende des Schuljahres 2016
08.07.2016 Zeugnisausgabe
Ende des Schulhalbjahres 2017
03.02.2017 Zeugnisausgabe
Ende des Schuljahres 2017
14.07.2017 Zeugnisausgabe
Zentrale Prüfungen
23.02.2016
LSE 8. Klassen Deutsch
25.02.2016
LSE 8. Klassen Englisch/Französisch
01.03.2016
LSE 8. Klassen Mathematik
10.05.2016
ZP 10. Klassen Deutsch (außer Gymnasien)
12.05.2016
ZP 10. Klassen Englisch (außer Gymnasien)
19.05.2016
ZP 10. Klassen Mathematik (außer Gymnasien)
03.06.2016
Zentrale Klausuren in der Einführungsphase
der Gymnasialen Oberstufe Deutsch
10.06.2016
Zentrale Klausuren in der Einführungsphase
der Gymnasialen Oberstufe Mathematik
Abiturprüfungen
18.03.2016
Letzter Schultag der Q2
05.04.–19.04.2016 Schriftliche Abiturprüfungen
(1. bis 3. Fach)
ab 20.04.2016
Mündliche Abiturprüfungen
(4. Fach)
20.04.–02.05.2016 Nachschreibtermine
bis 01.07.2016
Mündliche Nachprüfungen
(1. bis 3. Fach)
02.07.2016
Ausgabe der Abiturzeugnisse
Der digitale Begleiter
eSCHULJAHRESPLANER für Windows, Mac und iPad
Download unter: www.eSCHULJAHRESPLANER.de
GEW-Planungshelfer
Der kleine Klassiker
Lehrerkalender im A6-Format
Der große Planer (ohne Abb.)
Für die Wand im A1-Format
Blaue Briefe
Versand 2016
am 29. April 2016
Versand 2017
am 5. Mai 2017
GEW-Mitglieder erhalten
Lehrerkalender und Wandplaner
kostenlos bei ihrer Untergliederung
oder per E-Mail an:
[email protected]
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