Cool bleiben! Ratgeber für dein erstes Schuljahr als Lehrerin oder Lehrer www.gew-nrw.de Impressum Herausgeber: Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Nordrhein-Westfalen, Nünningstr. 11, 45141 Essen Redaktion: Berthold Paschert (verantw.), Ilse Führer-Lehner, Ute Lorenz, Renate Mielke, Julia Löhr, Felix Spiecker, Mario Sandfort, Michael Schulte Stand: Dezember 2015 © Neue Deutsche Schule Verlagsgesellschaft mbH, Nünningstr. 11, 45141 Essen RATGEBER FüR DEIN ERSTES SCHULJAHR Liebe Junglehrerinnen und Junglehrer, ihr habt es geschafft! Ihr seid ausgebildete Lehrer_innen oder durch den Seiteneinstieg in den Lehrberuf gewechselt und tretet nun eure erste Stelle an! Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) gratuliert ganz herzlich und wünscht euch einen erfolgreichen Start und ein gutes erstes Schuljahr an der neuen Schule. Vor euch liegen jetzt neue verantwortungsvolle Aufgaben, bei denen wir als Gewerkschaft euch gerne unterstützen möchten. In den letzten Jahren hat sich das Schulsystem in NRW grundlegend gewandelt, und noch immer befindet sich vieles in der Umgestaltungsphase. Viele Prozesse wie beispielsweise die Inklusion und das gemeinsame Lernen, die Schulentwicklung vor Ort und der Ausbau des Ganztages betreffen nicht nur die Gestaltung eines gerechten und leistungsfähigen Bildungssystems in NRW, sondern auch euch ganz persönlich in eurem Arbeitsalltag und in eurer beruflichen Professionalität. Die GEW begleitet politische Veränderungsprozesse im Interesse der Kolleginnen und Kollegen fachlich engagiert und kritisch. In unserem gewerkschaftlichen Handeln lassen wir uns daher immer auch von einem Satz leiten, den Andreas Schleicher – der PISA-Koordinator der OECD – einmal gesagt hat: „Wir müssen das Bildungssystem nicht für die Lehrer verändern, sondern mit ihnen.“ Nach dem erfolgreich absolvierten Vorbereitungsdienst beginnt mit dem Berufseinstieg nun eine neue Phase für euch. Viele neue Eindrücke und Erfahrungen werden auf euch zukommen, mit denen ihr euch zurechtfinden und auseinandersetzen müsst. Damit ihr trotzdem einen kühlen Kopf bewahren könnt, stellen wir euch diesen Ratgeber für das erste Schuljahr zur Seite. Er enthält Tipps und Hinweise, die euch den Weg weisen durch den Dschungel von Verordnungen, Erlassen, Richtlinien und Paragrafen. In unserem Ratgeber haben wir die wichtigsten Begriffe für euch zusammengestellt und mit kurzen Erläuterungen versehen. Zusätzlich findet ihr zu vielen Themenbereichen Verweise auf weiterführende Informationen sowie die passenden Ansprechpartner_innen. Es bleiben noch Fragen offen? Ihr möchtet mehr über die GEW und unsere Arbeit erfahren oder wollt gern selbst aktiv werden und euch gewerkschaftlich engagieren? Dann meldet euch einfach bei uns, denn auch wir freuen uns immer über kreative und engagierte Kolleginnen und Kollegen! Wichtige Adressen und Kontakte findet ihr dazu ebenfalls auf den folgenden Seiten. Einen guten Start und viel Erfolg wünscht euch Julia Löhr Jugendbildungsreferentin GEW NRW 1 RATGEBER FüR DEIN ERSTES SCHULJAHR Inhalt VORWORT 1 Julia Löhr, GEW Nordrhein-Westfalen VOLLE KRAFT VORAUS! 4 Starthilfe für dein erstes Schuljahr 5 Ein erfolgreicher Berufseinstieg mit Kooperativem Lernen Carmen Druyen/Thomas Kremers STARKES TEAM FüR BILDUNG 6 10 GEW – deine Bildungsgewerkschaft 11 Service für dich 12 Dein Draht zu uns 13 Personalräte 14 RATGEBER FüR DEIN ERSTES SCHULJAHR ALS LEHRERIN ODER LEHRER 16 RECHT Schulgesetz 17 STATUS Beamte 18 Tarifbeschäftigte 19 Geld und Einkommen 20 Gehälter, Zuschläge, Sonderzahlungen und Zulagen 21 Probezeit 23 Dienstliche Beurteilung in der Probezeit 24 2 RATGEBER FüR DEIN ERSTES SCHULJAHR ARBEITSPLATZ Abordnung und Versetzung 25 Arbeitszeit 26 Mehrarbeit 27 Teilzeit und Beurlaubung 28 Sonderurlaub 29 Gesundheitsschutz und Schwerbehinderung 30 Amtsärztliche Untersuchung 31 Schulleitung 32 Fortbildung 32 Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen 34 MITWIRKUNG AN DER SCHULE Lehrerkonferenz 35 Schulkonferenz 35 MITBESTIMMUNG UND INTERESSENVERTRETUNG Lehrerrat 36 Personalrat 37 MEHR ALS UNTERRICHT Klassenfahrt – Schulwanderung – Schulfahrt 39 Aufsicht und Haftung 40 Geschenke und Belohnungen 41 SOZIALE SICHERHEIT Beihilfe und Krankenversicherung 42 Elternzeit und Elterngeld 43 SCHULPOLITIK Inklusion 44 Länger gemeinsam lernen 45 Ganztag – Ganztagsschulen 45 3 Starthilfe für dein erstes Schuljahr Ein erfolgreicher Berufseinstieg mit Kooperativem Lernen misterQM / photocase.de Volle Kraft voraus! VOLLE KRAFT VORAUS STARTHILFE FüR DEIN ERSTES SCHULJAHR Endlich: Raus aus dem Referendariat und rein in die erste Anstellung als Lehrer_in! Die Ausbildung ist abgeschlossen – da darf man sich ruhig mal selbst auf die Schulter klopfen. Doch zwischen Freude und Erleichterung schleichen sich manchmal Bedenken ein, denn mit neuen Aufgaben kommt nun auch eine größere Verantwortung. Die Kultusministerkonferenz hat zusammen mit den Bildungs- und Lehrergewerkschaften festgelegt, was gute Lehrer_innen ausmacht: „Lehrerinnen und Lehrer sind Fachleute für das Lernen; ihre Kernaufgabe ist die gezielte und nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gestaltete Planung, Organisation und Reflexion von Lehr- und Lernprozessen sowie ihre individuelle Bewertung und systematische Evaluation. Lehrerinnen und Lehrer sind sich bewusst, dass die Erziehungsaufgabe in der Schule eng mit dem Unterricht und dem Schulleben verknüpft ist. Lehrerinnen und Lehrer üben Beurteilungsfunktionen im Unterricht und bei der Vergabe von Berechtigungen für Ausbildungs- und Berufswege kompetent, gerecht und verantwortungsbewusst aus. Lehrerinnen und Lehrer entwickeln ihre Kompetenzen ständig weiter und nutzen geeignete Fort- und Weiterbildungsangebote, um die neuen Entwicklungen und wissenschaftlichen Erkenntnisse in ihrer beruflichen Tätigkeit zu berücksichtigen und zu nutzen. Lehrerinnen und Lehrer beteiligen sich an der Schulentwicklung und der Gestaltung einer lernförderlichen Schulkultur und eines motivierenden Schulklimas.“ 3. Mut zur Lücke Das heißt: Wichtiges zuerst! Sammle wöchentlich To-doAufgaben, setze Prioritäten und lasse die Planungen nach und nach langfristiger angehen. 4. Ordnung ist das halbe Leben Organisiere deine Arbeitsorte. Dazu gehören neben deinem Arbeitsplatz in der Schule auch der heimische Schreibtisch und deine Tasche. 5. Und? Wie war ich? Setze dir Etappenziele nach dem guten Brauch der 100Tage-Regel in der Politik. Findest du alle Räume sicher? Kennst du den Stundenplan auswendig? Bist du gut ins Kollegium integriert? Das sollten deine Ziele für die erste Zeit sein. Bis du dich in Fachkonferenzen engagierst, darf ruhig noch etwas Zeit vergehen. 6. Lost in Information Nicht jede Information ist deine Information! Nutze Informationsquellen, aber reduziere durch Markierungen. Den Austausch mit der Slowakei magst du zwar spannend finden, aber im ersten Dienstjahr stürzt du dich lieber noch nicht darauf. Stimmt: Die Anforderungen an gute Lehrer_innen sind hoch und die alltägliche Arbeit hat oft leider wenig mit dem zu tun, was in den Seminaren an den Hochschulen behandelt wurde. Aber keine Sorge: Unsere Tipps werden dir dein erstes Dienstjahr bestimmt erleichtern. 7. Mach dich frei! 1. Arbeit an der Basis 8. Wissen für den Hinterkopf Deine Hauptaufgabe ist der Unterricht. Die ersten Stunden in den neuen Lerngruppen sind die wichtigsten und entscheiden über die spätere Zusammenarbeit. Hier kommt es darauf an, frühzeitig persönliche Rituale zu schaffen – zum Beispiel in Bezug auf den Einstieg, Impulse zur Stillarbeit, Hausaufgaben, das Ende der Stunde oder den weiteren Ausblick. Recherchiere die Basisinformationen deiner Schule (z.B. Geschichte, Organisation, Unterrichtsstruktur) und notiere das Wichtigste in einem kleinen Extraheft. 2. Nomen est omen Die Namen aller Beteiligten zu lernen – nicht nur die der Schüler_innen –, bringt enorme Sicherheit. Fotos auf der Homepage der Schule können dir dabei helfen. Dies gilt auch für das Schulbüro und die Hausmeister, wo du dich unbedingt persönlich vorstellen solltest. Wer delegiert, schafft Freiräume. überlege dir deshalb, wer welche Aufgaben übernehmen kann. Was können Schüler_innen, Eltern oder Kolleg_innen übernehmen? 9. Wer hat an der Uhr gedreht? Erkenne Zeitfallen und setze Veränderungen durch bewusste Zeitplanung um. Klares Ziel von Beginn an: ein freier Tag am Wochenende und korrekturfreie Ferien. 10. Tschakka! Selbstmotivation ist gefragt: „Ich schaffe, was ich mir vornehme!“ Aktiviere deine Softskills, denn sie beeinflussen deine Außenwirkung und machen dich selbstsicher und stark. 5 VOLLE KRAFT VORAUS Ein erfolgreicher Berufseinstieg mit Kooperativem Lernen Carmen Druyen / Thomas Kremers Schule als lernende Organisation In der Schule ankommen Endlich eine Stelle! Freudig kommst du an der Schule an und musst dich schnell in das neue System integrieren. Besonders im ersten Jahr kann das schnell zur überforderung führen. Wichtig deshalb, dass du dir schnell Unterstützungsstrukturen aufbaust. Mit welchen Kolleg_innen im Jahrgang oder in deinen Fächern kannst du kooperieren, indem ihr beispielsweise Unterricht gemeinsam plant oder Unterrichtsmaterial austauscht. Aber auch im Unterricht kann der Aufbau kooperativer Lernstrukturen hilfreich sein: Du hast möglicherweise schon im Kontext des Studiums oder als Lehramtsanwärter_in kooperative Lernformen als produktiv und im Unterricht entlastend erlebt. Kooperative Lern- und Arbeitskultur S I C H E R E Beziehungen aufbauen In Lerngruppen mit einem schlechten Klassenklima kostet Unterrichten viel Kraft und ist oft wenig erfolgreich. Umso wichtiger ist das Herstellen von positiven Beziehungen zwischen dir und den Schüler_innen untereinander. Kooperatives Lernen hilft, soziale Interaktionen zu strukturieren und einzuüben, ohne dabei die fachliche Seite zu 6 F ü N F U N T E R R I C H T L I C H E V E R F A H R E N S C H U L E N T W I C K L U N G Demokratie lernen Was ist Kooperatives Lernen? Das Kooperative Lernen ermöglicht eine schüler_innenaktivierende Unterrichtsgestaltung, in deren Zentrum die Vermittlung sozialer, kommunikativer und methodischer Kompetenzen steht1. Auf der Basis einer sicheren Lernatmosphäre werden durch gut strukturierte Lernprozesse in leistungsheterogenen Paaren oder Gruppen intensive und produktive Lernprozesse auf höheren Lernebenen realisiert: Kooperative Lernarrangements sind so angelegt, dass die Gruppe zu komplexeren Ergebnissen gelangt als ein Individuum. Der Einsatz des Kooperativen Lernens geht weit über die bloße Verwendung diverser Methoden hinaus. Wenn man Schüler_innen in Gruppen zusammensetzt, ergibt sich nicht automatisch eine intensive Kooperation. Vielmehr müssen die gruppendynamischen Prozesse so gestaltet werden, dass die Teammitglieder ihre Zusammenarbeit auch als produktiv erleben. Oft wird dabei auf das Gruppen-Puzzle, auch bekannt als ExpertenPuzzle, irrtümlich als die zentrale Methode des Kooperativen Lernens zurückgegriffen. Dabei wird übersehen, dass diese Methode sehr komplex ist und nur funktioniert, wenn die Schüler_innen bereits über entsprechende soziale, methodische und kommunikative Kompetenzen verfügen. L E R N U M G E B U N G B A S I S E L E M E N T E vernachlässigen. Zugehörigkeit, Kompetenzerwerb und Autonomiestreben gehören zu den Grundbedürfnissen des Menschen2. Nur wenn Schüler_innen sich sicher in ihrer Lernumgebung und zugehörig fühlen, entwickeln sie die notwendigen kognitiven, sozialen und personalen Kompetenzen, um erfolgreich zu lernen. Das geschützte und unterstützende Arbeiten in Gruppen hilft insbesondere schwächeren Schüler_innen, sich als selbstwirksam zu erleben. Selbstwertgefühl und positive Selbstwirksamkeitserwartungen sind die Voraussetzung für die Entwicklung von Autonomie. Der Aufbau sozialer Kompetenzen kann durch den Einsatz von Methoden des Kooperativen Lernens gefördert und durch Prozessreflexion unterstützt werden. Die Zeit, die du in diese Maßnahmen investierst, gewinnst du zurück, sobald das Klassenklima ein störungsfreies miteinander Lernen ermöglicht. Wenn Schüler_innen erleben, dass du dich um einen geschützten Lernraum für sie bemühst, werden sie mit dir in Beziehung treten und dem Unterricht folgen. Die Grundlagen berücksichtigen Im Zentrum des Kooperativen Lernens stehen nicht die Methoden, sondern die Fokussierung auf zentrale pädagogisch-psychologische Grundlagen. Gute Teamarbeit ist deshalb vorrangig das Ergebnis einer erfahrenen positiven 1 Vgl. Johnson/ Johnson/ Holubec (2005): Kooperatives Lernen – Kooperative Schule, Mülheim an der Ruhr, S. 85-101. 2 Vgl. Deci, E.L.& Ryan, R.M. (1993): Die Selbstbestimmungstheorie der Motivation und ihre Bedeutung für die Pädagogik. In: Zeitschrift für Pädagogik, 39. Beiheft. VOLLE KRAFT VORAUS Implementation Dip Erneuerungstalfahrt Umsetzung im Unterricht Begeisterung Fortbildung Probleme Widerstände Frust Resignation gegenseitigen Abhängigkeit und der übernahme einer individuellen Verantwortlichkeit sowohl für den eigenen Lernprozess als auch den Arbeitsprozess der Gruppe und das gemeinsame Arbeitsergebnis. Wichtig sind ebenfalls der Erwerb sozialer Kompetenzen im Lernprozess, die für die Arbeit im Team notwendig sind, die häufige Reflexion von Lernprozessen durch die Lernenden im Sinne einer permanenten Optimierung von Lernprozessen und die direkte (face-to-face) Interaktion der am Gruppenprozess beteiligten Teammitglieder. Das Kooperative Lernen entspricht einer Haltung im Sinne eines veränderten Lernverständnisses: Schüler_innen sind ebenso lebenslang Lernende wie die Lehrkräfte. Lernprozesse strukturieren Kooperatives Lernen hilft auf unterschiedlichen Ebenen, Lernprozesse zu strukturieren. So kann Kooperatives Lernen in allen Phasen des Unterrichts durch die Verwendung einfacher, aber wirkungsvoller Methoden eingesetzt werden (vgl. Think-Pair-Share, Placemat, MiniJigsaw etc.). Die Aktivierung aller Schüler_innen wird erhöht, Verantwortung für den Lernprozess wird zwischen Lehrer_in und Schüler_innen geteilt. Für dich bieten diese Phasen auch die Möglichkeit, Schüler_innen zu beobachten und dich zu erholen. Desweiteren kann Kooperatives Lernen auf unterschiedlichen Lernebenen ansetzen und fördert insbesondere höherrangiges Denken. Kooperative Lernformen können für bestimmte Gruppen von Schüler_ innen schon im Bereich des Wissenserwerbs und der Anwendung von Wissen hilfreich sein. Schwache Schüler_innen erfahren dadurch Unterstützung im Bereich des Nachvollziehens und Verstehens. Für leistungsstärkere Schüler_innen entfaltet das Kooperative Lernen seine Kraft im Bereich der Analyse, der Beurteilung und des Problemlösens. Verfahren wie Gruppenanalyse, Strukturierte oder Akademische Kontroverse sowie GruppenPuzzle bieten die Möglichkeit der Perspektiverweiterung und der vertieften und kritischen Auseinandersetzung mit Inhalten. Je nach Zielsetzung und Lerngruppe bieten dir gerade kooperative Lernsettings viele Möglichkeiten der Binnendifferenzierung. Vision Realismus kleine Schritte Materialaustausch weitere Fortbildungen regelmäßiger Austausch gegenseitige Unterstützung Mit kleinen Schritten beginnen Eine sinnvolle Umsetzung des Kooperativen Lernens zeichnet sich gegen alle Formen von überhastetem Einsatz von Gruppenarbeit durch einen Prozesscharakter aus: In vielen kleinen Schritten werden die Kompetenzen der Schüler_innen aufgebaut. Was zwei Schüler_innen gemeinsam nicht leisten können, können sie erst recht nicht in der noch weitaus komplexeren Sozialform der Gruppenarbeit erreichen. Um überforderung für Lehrkräfte und Schüler_innen zu vermeiden, findet in einem längerfristig angelegten Lernprozess eine langsame Steigerung der Komplexität der Methoden statt. Deshalb ist im Kooperativen Lernen die intensive Einzelarbeit, in der die individuelle Verantwortlichkeit für den Lernprozess zum Tragen kommt, die Basis für eine gut funktionierende Partnerarbeit. Als ausgesprochen funktional haben sich aus diesem Grund die vielen Varianten des Think-Pair-Share erwiesen. Mittlerweile ist deutlich geworden, dass dieses Think-Pair-Share nicht nur eine unter vielen Methoden ist, sondern vielmehr die Grundstruktur kooperativer Prozesse abbildet. Erfahrungsaustausch mit Kolleg_innen kooperativ gestalten In der Praxis treten beim Einsatz kooperativer Lernformen anfangs vielfältige Schwierigkeiten und Widerstände auf, die zu Frustration und schließlich zu Resignation führen können. Aus diesem Stimmungstief im Implementierungsprozess (Implementation Dip), der oft zu einem Abbruch der Arbeit mit kooperativen Lernarrangements führt, gelangst du nur durch regelmäßigen Austausch und gegenseitige Unterstützung. Voraussetzung für eine nachhaltige Implementierung des Kooperativen Lernens ist demnach die Herausbildung einer kooperativen Arbeitskultur aller an Schule beteiligten Personen. Kooperativ Schulentwicklung gestalten über die Unterrichtsentwicklung hinaus gibt eine nachhaltige Implementierung des Kooperativen Lernens mit 7 VOLLE KRAFT VORAUS der veränderten Lehrerrolle, der Stärkung der Zusammenarbeit im Kollegium und der Entwicklung von Teamstrukturen auch wichtige Impulse für die Schulentwicklung. Mögliche Schritte könnten sein: 1. Suche nach anderen Kolleg_innen, die kooperative Lernarrangements praktizieren und bildet ein Team. Tauscht euch über erfolgreiche kooperative Lernprozesse aber auch über Misserfolge aus. 2. Besucht gemeinsam weitere Fortbildungen zum Kooperativen Lernen, um euer Wissen und eure Methodenkompetenzen zu vertiefen. 3. Aus diesem Team könnte eine „Initiativ-Gruppe“ entstehen, die an der Schule die Implementierung des Kooperativen Lernens längerfristig vorantreibt. 4. Führt immer wieder Gespräche mit der Schulleitung, denn ohne eine Unterstützung durch die Schulleitung kann keine nachhaltige Implementierung des Kooperativen Lernens erfolgen. 5. Bezieht durch regelmäßige schulinterne Fortbildungen, in denen ein Erfahrungsaustausch und die Aneignung neuer Methoden stattfinden, weitere Kolleg_innen in das Kooperative Lernen ein. Dies bewirkt eine weitere Qualifizierung und ein vertiefendes Verständnis des Konzeptes und verbreitert die personelle Basis. 6. Fördert die Entwicklung verbindlicher Teamstrukturen durch methodische Absprachen, die gemeinsame Erstellung von Materialien und gegenseitige Hospitationen. 7. Erarbeitet Methodenlehrpläne mit kooperativen Verfahren und einigt euch im Kollegium auf ein kooperatives Unterrichtsleitbild, das im Schulprogramm verankert werden sollte. Demokratiekompetenzen vermitteln Das Kooperative Lernen kann einen wichtigen Beitrag zum Erhalt und zur Stärkung der Demokratie leisten, die als Staatsform kein Selbstläufer ist: Sie kann nur dann dauerhaft gelingen, wenn immer wieder die folgenden Generationen für die Demokratie gewonnen werden, wenn sich also junge Menschen mit demokratischen Ideen identifizieren, ihre Rolle als Staatsbürger_innen annehmen und selber demokratische Prozesse aktiv gestalten. Die intensive Kommunikation in Klein- und Großgruppen ermöglicht die Ausbildung guter Argumentationsfähigkeiten, die einen demokratischen Bürger auszeichnen. Im kooperativen Lernprozess erleben Schüler_innen typische Merkmale einer Demokratie (wie beispielsweise das Mehrheitsprinzip, die Respektierung der Rechte einer Minderheit, das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht auf Gleichheit der Teammitglieder). 8 Dem Rassismus entgegenwirken Der respektvolle Umgang der Teammitglieder miteinander, die Toleranz gegenüber anders denkenden Menschen und gegenüber Menschen aus anderen Kulturen, die Notwendigkeit, Kompromisse zu schließen, dies alles sind wichtige Kompetenzen, die Schüler_innen nicht abstrakt lernen, sondern im Gruppenprozess konkret erfahren und reflektieren. Eine der größten Gefahren für die demokratische Kultur erwächst gegenwärtig aus dem in größeren Bevölkerungsteilen existierenden Rassismus. Forschungen von Slavin (1980) zur Wirkung von kooperativem Lernen bei Schüler_innen unterschiedlichen ethnischen und kulturellen Hintergrunds3 haben nachgewiesen, dass das gemeinsame Lernen von Kindern und Jugendlichen, die aus verschiedenen ethnischen und kulturellen Bevölkerungsgruppen stammen, in kooperativen Lernarrangements einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung von Toleranz und Akzeptanz des Fremden leistet. Think big – start small überfordere dich und deine Schüler_innen nicht mit möglichst vielen Methoden und komplexen Lernformen. Der geduldige Aufbau von Beziehungen mit einfachen, aber wirkungsvollen Methoden wird dir helfen, gemeinsam mit den Schülern den Wert von Zusammenarbeit zu erleben, Differenzen zu überwinden und auch komplexe Aufgaben zu bewältigen. Schüler_innen erkennen den Wert von Gruppenarbeit nicht von Beginn an. Daher ist es wichtig, dass du mit ihnen den Einsatz kooperativer Lernformen reflektierst, die Vorteile deutlich machst und mit ihnen gemeinsam an Verbesserungsstrategien arbeitest. Sprich mit deinen Kolleg_innen über deine Erfolge mit deinen Lerngruppen. Zeige ihnen, wie du mit den Schüler_innen arbeitest und animiere sie so zum Mitmachen. Im Team seid ihr stärker, kreativer und erfolgreicher. Miteinander könnt ihr Raum für gemeinsames Lernen schaffen und als Vorbilder dienen. 3 Norm Green/ Kathy Green (2005): Kooperatives Lernen im Klassenraum und im Kollegium, Seelze-Velber S. 35 Thomas Kremers ist Lehrer an der Gesamtschule Emschertal in Duisburg und arbeitet als Fachleiter für Sozialwissenschaften sowie Kernseminarleiter am Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung in Oberhausen. Er moderiert zahlreiche Lehrerfortbildungen zum Kooperativen Lernen im In- und Ausland und veröffentlicht viele Aufsätze sowohl zum Kooperativen Lernen als auch zu diversen anderen pädagogischen oder sozialethischen Fragestellungen. Carmen Druyen ist Lehrerin am Reinhard und Max Mannesmann Gymnasium in Duisburg und arbeitet als Fachleiterin für Pädagogik und Kernseminarleiterin am Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung in Oberhausen. Sie moderiert Lehrerfortbildungen zum Kooperativen Lernen im In- und Ausland und engagiert sich im Green-Institut RheinRuhr in Zusammenarbeit mit der GEW für die Verbreitung und Implementierung von Kooperativem Lernen an Schulen. Unser bestes Rezept für deinen Unterricht Unser Bestseller für Kooperatives Lernen Unterrichte erfolgreich und motivierend mit Kooperativem Lernen! Unser Ratgeber macht dich mit den Kernelementen des Kooperativen Lernens vertraut und zeigt, wie du die Strategien ganz einfach in deinem Unterricht einbauen kannst. Eine echte Methoden-Schatztruhe – anschaulich und vielfach erprobt. Ludger Brüning / Tobias Saum Erfolgreich unterrichten durch Kooperatives Lernen Strategien zurSchüleraktivierung (Band 1) A4-Format, 178 Seiten ISBN: 978-3-87964-306-6 24,80 Euro Noch mehr Zutaten für kooperativen Unterricht: Ludger Brüning / Tobias Saum Erfolgreich unterrichten durch Kooperatives Lernen Neue Strategien zur Schüleraktivierung (Band 2) A4-Format, 182 Seiten ISBN: 978-3-87964-312-7 24,80 Euro Bestellungen versandkostenfrei in unserem Online-Shop: www.nds-verlag.de Starkes Team für Bildung GEW – deine Bildungsgewerkschaft Service für dich Dein Draht zu uns STARKES TEAM FüR BILDUNG GEW – DEINE BILDUNGSGEWERKSCHAFT Wir sind viele Die GEW – das sind bundesweit über 270.000 Frauen und Männer und alleine in NRW fast 50.000, die in pädagogischen Berufen arbeiten: in Schulen, in Kitas, in der Jugendhilfe und Sozialarbeit, an Hochschulen, wissenschaftlichen Instituten und Forschungseinrichtungen sowie in Einrichtungen der Erwachsenen- bzw. Weiterbildung. Kurz: Die GEW ist die Gewerkschaft für alle, deren Job sich täglich um Bildung dreht. Gemeinsam mit den anderen Gewerkschaften im DGB kämpft die GEW für die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen, für den Ausbau des sozialen Rechtsstaates und der demokratischen Gestaltung der Gesellschaft. Die GEW ist parteipolitisch unabhängig, aber nicht unparteiisch. Das bedeutet: Wir ergreifen Partei für die Beschäftigten im Bildungsbereich, für die Entwicklung und den Ausbau eines demokratischen Bildungswesens. Aktiv für eine bessere Schule Gewerkschaftliche Arbeit beginnt am Arbeitsplatz. In den Schulen bilden die GEW-Mitglieder eine Betriebsgruppe und wählen ihre Vertrauensfrau oder ihren Vertrauensmann. Viele Kolleg_innen aus der GEW setzen sich im Personalrat oder im Lehrerrat ihrer Schule engagiert für die Interessen anderer ein. Eine enge lokale Vernetzung der GEW-Mitglieder sorgt für vielfältige Kontakte und Begegnungen: In den Fachgruppen kommen die Kolleg_innen einer Schulform zusammen; auf Mitgliederversammlun- gen werden die wesentlichen Diskussionen geführt und Entscheidungen getroffen. Und das Beste: Alle Mitglieder können direkt mitwirken und mitbestimmen! Wir sind jung Gewerkschaftliches Engagement ist altmodisch? Von wegen! Die GEW NRW setzt auf den Nachwuchs im Bildungssektor. Ob Studierende, Referendar_innen, Lehramtsanwärter_innen, Doktorand_innen oder Erzieher_innen – sie alle bekommen von uns Unterstützung bei Problemen und können sich darauf verlassen, dass wir ihre Interessen in den Bereichen Bildung, Erziehung und Wissenschaft vertreten. In der jungen GEW engagiert sich der pädagogische Nachwuchs bis 35 Jahre und gibt der Jugend und ihren Anliegen eine Stimme. Die gewählten Vertreter_innen, aus denen sich der Ausschuss junge GEW zusammensetzt, sind gewerkschaftlich aktive Kolleg_innen aus verschiedenen pädagogischen Bereichen. Gemeinsam beziehen sie Stellung zu politischen Entwicklungen, entwerfen Positionen aus Jugendsicht und vertreten diese inner- und außerhalb gewerkschaftlicher Zusammenhänge. Aber nicht nur die politische Arbeit gehört zum Repertoire der jungen GEW: Der Ausschuss plant Veranstaltungen sowohl mit politischen Inhalten als auch zu Themen, die sich auf die Berufspraxis beziehen. Die junge GEW trifft sich regelmäßig, um sich auszutauschen, Fortbildungen zu planen und Aktionen und Projekte voranzutreiben. 11 STARKES TEAM FüR BILDUNG SERVICE FüR DICH Engagement für Gesellschaft und Beruf sowie attraktive Dienstleistungen für die Mitglieder – in der GEW geht das Hand in Hand. Wenn unsere Mitglieder aktiv ihre berufliche Situation gestalten und für die Zukunft von Bildung eintreten, brauchen sie Sicherheit und verlässliche Informationen. Verlass dich drauf: Deine Gewerkschaft als Solidargemeinschaft tut etwas für dich. Dein gutes Recht Mit dem gewerkschaftlichen Rechtsschutz bist du beruflich rundum abgesichert – von der juristischen Beratung bis zur Prozessvertretung. Die GEW übernimmt die Kosten. Zum Beispiel bei: ■ Problemen mit dem Lehrereinstellungsverfahren, ■ der Eingruppierung, ■ Dienstunfällen, ■ Verletzung der Aufsichtspflicht, ■ Disziplinarverfahren. Risiko hat Grenzen Unsere Berufshaftpflicht schützt dich wirksam und umfassend bei Personen- ebenso wie bei Sachschäden – Regressschutz inklusive. Auf unsere schnelle und unbürokratische Hilfe kannst du dich verlassen. Unter anderem bei: ■ deiner gesamten dienstlichen Tätigkeit, ■ Klassenfahrten sowie der Beaufsichtigung von Schüler_innen, ■ der Vorbereitung, Leitung und Durchführung von Veranstaltungen, ■ Verlust des Schlüssels der Schließanlage deiner Schule oder Einrichtung. Dein Ansprechpartner im Schadensfall: GEW-Landesrechtsstelle NRW Telefon 02 01 / 29 403-38 oder -41 Mail [email protected] 12 Wir helfen sparen Vom Verbraucherschutz über den Versicherungsservice bis zum Reisekostenzuschuss – wir haben starke Kooperationspartner und davon profitieren unsere Mitglieder: ■ das Verbrauchertelefon der Verbraucherzentrale zum Sonderpreis, ■ ausgewählte Ratgeber der Verbraucherzentrale – kostenlos für GEW-Mitglieder, ■ alle Ratgeber der Verbraucherzentrale 10% günstiger ■ günstige Versicherungstarife bei Lebens-, Unfall-, Kfz- und Gebäudeversicherungen, ■ Reisedienstleistungen für deine Urlaubsplanung, ■ Reisekostenzuschuss für deine individuelle Urlaubsreise. Wissen auf dem Silbertablett Du möchtest rundum informiert sein, um kompetent deinen Alltag in der Schule zu bewältigen? Die GEW hat die Infos aus Theorie und Praxis, die für dich relevant sind: ■ nds – die Zeitschrift der Bildungsgewerkschaft in NRW, ■ E&W – die Zeitschrift der Bildungsgewerkschaft, herausgegeben vom GEW-Hauptvorstand, ■ Bücher und Broschüren zu Pädagogik und Recht aus dem NDS-Verlag, ■ Seminare, Fortbildungen und Trainings über die gewerkschaftliche Bildung der GEW und das DGB-Bildungswerk NRW. Immer einen Klick voraus Du suchst aktuelle und fundierte Informationen rund um die Bildungspolitik und deinen Arbeitsplatz? Unter www.gew-nrw.de und www.gew-bildungsmacher.de findest du alles, was du brauchst. Und deine GEW-Mitgliedsnummer ist die Eintrittskarte zu exklusiven OnlineVorteilen: ■ Hintergrundberichte und Gesetzestexte, Musterschreiben und Formblätter im Online-Archiv, ■ maßgeschneiderte Nachrichten der Bildungsgewerkschaft im Newsletter, ■ Social Media Angebote, ■ Bestellmöglichkeiten mit exklusiven Vergünstigungen. STARKES TEAM FüR BILDUNG DEIN DRAHT ZU UNS GEW-Telefonzentrale Mitgliederverwaltung Telefon 0201 29403 01 Mitglieder von A bis Jel Telefon 0201 29403 43 Telefax 0201 29403 45 Mail [email protected] GEW-Service Telefon 0201 29403 33 Telefax 0201 29403 34 Mail [email protected] Mitglieder von Jem bis Nim Mo–Do 11.00 bis 16.00 Uhr Fr 10.00 bis 13.00 Uhr Telefon 0201 29403 44 Telefax 0201 29403 45 Mail [email protected] GEW-Rechtsberatung Telefon 0201 29403 37 Telefax 0201 29403 53 Mail [email protected] Mitglieder von Nin bis Z Mo–Do 13.30 bis 16.00 Uhr Fr 10.00 bis 12.00 Uhr Telefon 0201 29403 42 Telefax 0201 29403 45 Mail [email protected] GEW-Landesrechtsstelle/Verwaltung Weiterbildung der GEW Telefon 0201 29403 38 Telefax 0201 29403 53 Mail [email protected] Telefon 0201 29 403 26 Telefax 0201 29 403 17 Mail [email protected] Mitgliedsbeitrag Beispiele für monatliche Mitgliedsbeiträge: Dein individueller Mitgliedsbeitrag ist abhängig von deinem Grundgehalt bzw. deiner Grundvergütung. LehramtsanwärterInnen Bei Unklarheiten und Nachfragen hilft dir gern unsere Mitgliederverwaltung. 4,00 Euro Grund-, Haupt- oder Realschule Vollbeschäftigte A 12, z.B. Stufe 3 24,03 Euro Teilzeitbeschäftigte A 12 (50%) 12,02 Euro Vollbeschäftigte EG 11 TV-L, z.B. Stufe 1 21,64 Euro Gymnasium oder Berufskolleg Vollbeschäftigte A 13, z.B. Stufe 5 29,51 Euro Teilzeitbeschäftigte EG 13 TV-L (50%), z.B. Stufe 1 12,50 Euro 13 STARKES TEAM FüR BILDUNG PERSONALRäTE Grundschulen Hauptschulen Förderschulen Bezirksregierung Arnsberg Kay Selent Am Sonnenstein 33 58313 Herdecke Tel. 0 23 30 / 91 02 92 [email protected] Volker Maibaum Ehmsenstr. 35 a 44269 Dortmund Tel. 0231 9482089 [email protected] Rita Hötzel Charlottenstr. 10 58453 Witten Tel. 02302 2036883 [email protected] Bezirksregierung Detmold Sabine Unger Bielefelder Str. 489 a 32758 Detmold Tel. 05232 850375 Fax 05232 987009 [email protected] Hans-Dieter Elbracht Menzelstr. 68 33613 Bielefeld Tel. 0521 889637 [email protected] Barbara Ritter Bödingsheide 30 33397 Rietberg Tel. 05244 1714 [email protected] Bezirksregierung Düsseldorf Beate Wilcken Bockumer Weg 9 47259 Duisburg Tel. 0208 888757 [email protected] Edgar Köllner Zietenstr. 70 40467 Düsseldorf Tel. 0211 4754180 [email protected] Friederike Deeg Baumstr. 5 46119 Oberhausen Tel. 0208 893029 [email protected] Bezirksregierung Köln Johanne Duensing Am Rapohl 5 50859 Köln Tel. 0 22 34 / 80 96 293 [email protected] Christina Klotz Altenothe 13 a 51702 Bergneustadt Tel. 02261 44773 [email protected] Marion Nowotny Alteburger Str. 60 50678 Köln Tel. 0221 1473267 (PR-Büro) Fax 0221 1472896 [email protected] Bezirksregierung Münster Lothar Jacksteit Kistenweg 13 45886 Gelsenkirchen Tel. 02 09 / 49 26 51 [email protected] Hans-Jürgen Evers Augustin-Wibbelt-Str. 1 46325 Borken Tel. 02861 62179 [email protected] Bettina Marzinzik Bramgaustr. 4 46325 Borken Tel. 02861 61320 [email protected] Hauptpersonalrat beim MSW (Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes NRW) Grundschulen Rixa Borns Oberschlesier Str. 77 48151 Münster Tel. 0251 776001 Fax 0251 799762 [email protected] 14 Hauptschulen Hans-Wilhelm Bernhard Bördestr. 10 59590 Geseke Tel. 02942 6195 Fax 02942 78763 [email protected] Förderschulen Gerhard Weidemann Enfieldstr. 209 45966 Gladbeck Tel. 02043 42668 Fax 02043 42603 [email protected] STARKES TEAM FüR BILDUNG ab Juli 2016 Realschulen Gesamtschulen Gymnasien Berufskolleg Dieter Granzow Erlenstr. 66 57234 Wilnsdorf Tel. 0 27 39 / 89 16 27 dieter.granzow@ gew-nrw.de Ulrich Kriegesmann Sauerbruchstr. 4 58453 Witten Tel. 0 29 31 / 82 32 000 oder 82 32 42 (PR-Büro) [email protected] Harald Wunderlich Adalbertstr. 105 44149 Dortmund Tel. 0231 178817 [email protected] Ulrich Roseneck Feldgarten 45 44388 Dortmund Tel. 0231 636912 [email protected] Gerhard Rieke Klosterstr. 19 34414 Warburg Tel. 05 641 / 74 32 89 [email protected] [email protected] Dietmar Winsel Gehrdenerweg 18 33100 Paderborn Tel. 0 52 51 / 50 68 345 Fax 0 52 51 / 50 68 346 Martina Reinking-Heer Umradstr. 9 32423 Minden Tel. 0571 85377 [email protected] Michael Gebauer Horstmanns Feld 51 33739 Bielefeld Tel. 05206 6918 Fax 05206 6918 [email protected] Edeltraud Schwindt Asberger Str. 92 a 47228 Duisburg Tel. 0 20 65 / 89 667 Fax 0 20 65 / 8 99 524 edeltraud.schwindt@ gew-nrw.de Claudia Paar Fr.-v.-d.-Schulenburg-Str. 51 41466 Neuss Tel. 02 11 / 47 55 003 (PR-Büro) [email protected] Mechthild Grubing Heinestr. 5 47057 Duisburg Tel. 0203 354984 [email protected] Rolf Kruwinnus-Rausch Sonnenstraße 42 42277 Wuppertal Tel. 0202 667495 rolf.kruwinnus-rausch @gew-nrw.de Maria Backhaus Urfelder Str. 19 50968 Köln Tel. 02 21 / 16 93 21 67 maria.backhaus@ gew-nrw.de Werner Balfer Am Mühlen Falder 24 50735 Köln Tel. 02 21 / 74 1 80 [email protected] Dr. Martin Pötz Koelhoffstraße 1 50676 Köln Tel. 0221 136444 [email protected] Thomas Wesseler Purweider Winkel 28 52070 Aachen Tel. 02 41 / 91 13 26 thomas.wesseler@ gew-nrw.de Hedwig Brüggenkamp Geiststr. 63 59302 Oelde Tel. 0 25 22 / 61 448 [email protected] Cordula Bahn Gasselstiege 233 48159 Münster Tel. 02 51 / 29 54 12 [email protected] Katharine Plümer-Krabbe Konradstraße 12 A 48145 Münster Tel. 0251 48074839 katharine.pluemer-krabbe @gew-nrw.de Helmut Hermes II. Bickestraße 19 44263 Dortmund Tel. 0231 418186 [email protected] Realschulen Maike Finnern Babenhauser Str. 194 33619 Bielefeld Telefon 0521 56169663 [email protected] Gesamt-, Sekundarschulen Dirk Prinz Pützchensweg 32 53227 Bonn Tel. 02 28 / 46 03 84 [email protected] Gymnasien Uwe Lämmel Buchenweg 9a 32429 Minden Tel. 0571 53143 [email protected] Berufskolleg Klemens Lüchtefeld Schatenstr. 16 33604 Bielefeld Tel. 0521 286616 Fax 0521 2704077 [email protected] 15 Ratgeber für dein erstes Schuljahr als Lehrerin oder Lehrer Recht Status Arbeitsplatz Mitwirkung an der Schule Mitbestimmung und Interessensvertretung Mehr als Unterricht Soziale Sicherheit Alex- / photocase.de Schulpolitik RECHT Schulgesetz Das Schulgesetz ist das schulische Grundgesetz in Nordrhein-Westfalen. Es regelt unter welchen Bedingungen, mit welchen Rechten und Pflichten und mit welchen Zielen in Schulen in Nordrhein-Westfalen gelehrt und gelernt wird. Das Gesetz gliedert sich in zwölf Teile. Sie betreffen die „Allgemeinen Grundlagen des Schulwesens“, „Aufbau und die Gliederung“ und damit die Schulstruktur, die „Unterrichtsinhalte“, die „Schulpflicht“ und das „Schulverhältnis“ (einschließlich der Leistungsbewertung), das „Schulpersonal“, die „Schulverfassung“ bzw. Schulmitwirkung, die „Schulträger“, die „Schulaufsicht“, die „Schulfinanzierung“ und die „Schulen in freier Trägerschaft“ sowie „Datenschutzregelungen“ – folglich ein umfassendes Regelungswerk. Relevanz für den Arbeitsplatz Schule Wenn du in einer Schule in NRW arbeitest oder arbeiten möchtest, solltest du einmal in das Schulgesetz geschaut haben. Was die Lehrerkonferenz (§ 68) entscheiden darf, wie die Elternberatung zu organisieren ist (§ 44) oder welchen Zielen das Unterrichten gewidmet ist (§ 2) – alles das ist im Schulgesetz geregelt. che Pflichtstundenzahl erfahren willst oder die Regelungen für die Gymnasiale Oberstufe nachlesen willst, wirst du im Gesetz nicht fündig. Es enthält „nur“ die Ermächtigung, dass das Schulministerium diese Regelungen auch treffen kann ohne den Gesetzgeber zu belangen. Wo gibt es das Schulgesetz? Die GEW gibt jährlich eine aktuelle Textfassung des Schulgesetzes heraus. Die Broschüre enthält stets weitere Rechtstexte, die für die Arbeit der Lehrer_innen bedeutsam sind, z.B. die Allgemeine Dienstordnung. Info Schulgesetz für NRW: www.gew-nrw.de/index.php?id=2478 Übersicht zum Schulrecht MSW: https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/ Schulrecht/index.html Der „Lehrer_innen-Paragraf“ des Schulgesetzes ist der § 57. In diesem Paragrafen sind auf hohem Abstraktionsgrad Aufgaben von Lehrer_innen beschrieben: Dort wird das Gebot der politischen Neutralität definiert und es wird festgelegt, dass Lehrer_innen in der Regel Beamt_innen sind. Interessant für Lehrer_innen sind aber sicher auch die Aussagen zum Schutz der Daten von Lehrer_innen. (§ 121). Relevanz für Schüler_innen und Eltern Relevant für Schüler_innen und Eltern sind vor allem die Regelungen im fünften Teil des Schulgesetzes, der mit „Schulverhältnis“ überschrieben ist (§§ 42ff). Er enthält die Rechtsgrundlagen zur Elternberatung und zu den Pflichten von Schüler_innen. Wann ein Kind eingeschult wird (§ 35), ob Eltern das Recht haben, ihr Kind nach der Grundschule auf die von ihnen gewünschte Schulform der Sekundarstufe I zu schicken (§ 11), ob Schüler_innen eine Schülerzeitung herausgeben dürfen (§ 45) oder wie mit ihren Daten zu verfahren ist (§ 122), steht auch im Schulgesetz. Nicht alles steht im Gesetz Natürlich lässt das Schulgesetz Raum für Regelungen in Verordnungen oder Erlassen. Wenn du deine wöchentli- Schulgesetz und weitere Rechtsvorschriften (August 2015) Preis: Mitglieder der GEW NRW: 4,40 € Nichtmitglieder: 8,80 € inkl. MwSt Bezug: NDS Verlag www.nds-verlag.de 17 STATUS Beamte Lehrer_innen an den öffentlichen Schulen sind in der Regel Beamt_innen, wenn sie die Befähigungen besitzen, die für ihre Laufbahn erforderlich sind, und die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. (§ 57 Abs. 5 Schulgesetz NRW) Wehrdienst, Zivildienst, freiwilliges soziales Jahr Wehrdienst, Zivildienst und freiwilliges soziales Jahr können die Altersgrenze hinausschieben (§ 8 Abs. 2 LVO NW). Planstelleninhaber_innen an Ersatzschulen Höchstaltersgrenze Für die Verbeamtung auf Probe darfst du das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, so schreibt es die Laufbahnverordnung NRW vor (§ 8 LVO NRW). Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings die rechtliche Grundlage für diese Altersgrenzenregelung beanstandet und das Land NRW aufgefordert, ein neues Gesetz zu erlassen. Dieser Prozess war bei Redaktionsschluss noch nicht abgeschlossen. Aktuelle Informationen dazu gibt es auf der Homepage der GEW NRW. Vorbehaltlich der Neuregelung gilt in NRW folgendes: Für die übernahme ins Beamtenverhältnis darfst du das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Nicht in jedem Fall bedeutet ein überschreiten dieser Altersgrenze aber das „Aus!“ für das Beamtenverhältnis. Verzögerung durch Kindererziehung oder Pflege Wer darlegen kann, dass sich seine Einstellung oder übernahme durch die Geburt eines Kindes, durch die Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder durch die Pflege einer angehörigen Person verzögert hat, darf die Altersgrenze überschreiten. Die Dauer richtet sich nach dem Umfang der Verzögerung, höchstens drei Jahre bei einem Kind, bei mehreren Kindern höchstens sechs Jahre (§ 8 Abs. 2 Laufbahnverordnung - LVO NW ). Lehrer_innen, die eine Stelle an Ersatzschulen haben, dürfen in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden, wenn sie das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 8 Abs. 5 LVO NW). Beamtenverhältnis Das Beamtenverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis. Rechte und Pflichten der Beamten werden durch Gesetz bestimmt, in Nordrhein-Westfalen durch das Landesbeamtengesetz (LBG), das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und die ergänzenden Rechtsverordnungen. Die Rechte und Pflichten sind geregelt in den §§ 42 ff. LBG und §§ 33 ff. BeamtStG. Deine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolgt durch Ernennung. Die Ernennung wird wirksam mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde oder an zu einem festgelegten späteren Zeitpunkt; eine rückwirkende Ernennung ist nicht möglich. Mit dem Tag der Ernennung hast du Anspruch auf Dienstbezüge, die in den Besoldungsgesetzen geregelt sind. Tipp Gemäß § 8 Abs. 6 LVO NRW erhöht sich das Höchstalter, wenn die Bewerberin/der Bewerber an dem Tag, an dem der Antrag gestellt wurde, die Höchstaltersgrenze nicht überschritten hatte und die Einstellung oder übernahme innerhalb eines Jahres nach der Antragstellung erfolgt. Schwerbehinderung Info Schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen dürfen vor vollendetem 43. Lebensjahr eingestellt oder übernommen werden (§ 8 Abs. 3 LVO NW). Handbuch für Beamte in NRW 18 Bestellung im NDS-Onlineshop: www.nds-verlag.de STATUS Tarifbeschäftigte (oder auch Angestellte) Auch wenn in Nordrhein-Westfalen Lehrer_innen grundsätzlich verbeamtet werden sollen, sind fast ein Viertel der Beschäftigten in Schulen angestellt. Der Grund: In NRW gilt die bundesweit niedrigste Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung (seit 2009 mit 40 Jahren, vorher mit 35 Jahren). Viele Lehrer_innen wurden also aus Altersgründen nicht verbeamtet, obwohl sie die fachlichen Voraussetzungen – das zweite Staatsexamen – erfüllen. Außerdem sind viele so genannte „Nichterfüller_innen" eingestellt, die die Lehrerausbildung noch nicht abgeschlossen haben, weil großer Bedarf an Lehrer_innen, z.B. in Mangelfächern, bestand und immer noch besteht. verhältnis ist nicht möglich. Eine Verlängerung der Probezeit im Tarifbeschäftigungsverhältnis ist nicht möglich. Nach sechs Monaten Beschäftigung gilt außerdem das Kündigungsschutzgesetz. Tipp Der Personalrat ist zu der Einstufung bei deiner Eingruppierung um Zustimmung zu befragen. Hier zählen z.B. Vorverfahrungszeiten, die zu einer höheren Ersteinstufung führen können. Hier geht es schnell mal um bis zu 400,- Euro Gehaltsunterschied! Also, den Personalrat fragen! Rechtsgrundlagen Mit Tarifbeschäftigten werden privatrechtliche Arbeitsverträge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) abgeschlossen. Das Arbeitsverhältnis wird unbefristet oder befristet für einen bestimmten Zeitraum, z.B. als Krankheitsvertretung, geschlossen. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TV-L) Der TV-L ist zwischen fast allen Ländern (außer Hessen) bundesweit mit den Gewerkschaften (auch der GEW) abgeschlossen. Damit gilt er auch für dich als Gewerkschaftsmitglied direkt; für Nichtgewerkschaftsmitglieder gilt er aufgrund einer Regelung im Arbeitsvertrag. Der TV-L regelt auch die Vergütung. Dafür werden angestellte Lehrer_innen verschiedenen Entgeltgruppen zugeordnet. Man spricht hierbei von Eingruppierung. Normalerweise wird diese Zuordnung zu einer Entgeltgruppe in einem eigenen Tarifvertrag vereinbart. Bis vor kurzem gab es für Lehrer_innen keinen. Die GEW will dies ändern und kämpft daher für einen Eingruppierungstarifvertrag für Lehrer_ innen (LEGO) und für bessere Bezahlung. Nun hat eine andere Gewerkschaft – der Deutsche Beamtenbund (dbb); hierzu gehören VBE, Philologenverband, Lehrer NRW und Berufschullehrerverband – einen Tarifvertrag hierüber abgeschlossen – ohne die GEW, bei der die meisten Angestellten Mitglied sind. Damit wird das Land NRW nun diesen Tarifvertrag umsetzen, obwohl er schlechter ist als die frühere Rechtslage. Die GEW will aber weiter für eine bessere Eingruppierung und Bezahlung kämpfen. Probezeit Wird keine andere Vereinbarung getroffen, gelten die ersten sechs Monate deiner Beschäftigung als Probezeit. Eine Verlängerung der Probezeit im Tarifbeschäftigungs- Info www.gew-nrw.de unter dem Stichwort Recht und Gesetz/ Tarifbeschäftigte oder Tarifrecht/TV-L www.gew.de, hier unter Tarif und TV-L mit weiteren Publikationen und Entgelttabelle Das sagt die GEW Durch eine noch größere Anzahl von Tarifbeschäftigten, die Gewerkschaftsmitglied werden, können die derzeitigen Arbeitsbedingungen und Gehälter weiter verbessert werden. Zur notwendigen Angleichung mit den Beamten – unter anderem im Gehalt – ist der Abschluss eines Tarifvertrages zur besseren Eingruppierung notwendig. Dieser wird sich nur durch einen Arbeitskampf und damit Streikmaßnahmen erreichen lassen. Einige tarifbeschäftigte Lehrer_innen halten eine Mitgliedschaft in der GEW für überflüssig – schließlich werden sie ja von Erfolgen der GEW nicht ausgeschlossen. Andere Kolleg_innen halten es für vordringlich, sich in interne Auseinandersetzungen über die Berechtigung der Forderungen zu begeben – sehr zur Freude der Arbeitgeber. Sie haben schon immer davon profitiert, wenn Lehrer_innen sich wahlweise nach Fächern, Schulformen, Alter oder Region über Fragen der Arbeitszeit oder der Bezahlung untereinander streiten, statt gemeinsam für ihre Interessen zu kämpfen. Einigkeit macht auch Lehrer_innen stark! Deshalb ist es wichtig, dass sich alle gewerkschaftlich organisieren. 19 STATUS Geld und Einkommen Lehrer_innen müssen für einen anspruchsvollen Job angemessen bezahlt werden. Dafür setzt sich die GEW in Besoldungs- und Tarifrunden ein. Zunächst einmal ist der Status entscheidend, wenn es um die Bezahlung geht. Das Regelbeschäftigungsverhältnis als Lehrkraft ist das Beamtenverhältnis. Beamt_innen werden besoldet. Maßgeblich ist das Besoldungsgesetz des Landes NRW. Lehrer_innen, die nicht ins Beamtenverhältnis übernommen werden können oder weil sie zur Vertretung befristet beschäftigt sind, erhalten als Angestellte eine Vergütung. Für sie gilt der Tarifvertrag der Länder (TV-L). Beamtenbesoldung Bei Lehrkräften im Beamtenverhältnis setzt sich das monatliche Einkommen aus dem Grundgehalt und dem Familienzuschlag zusammen. Der Familienzuschlag ist abhängig vom Familienstand (verheiratet / unterhaltsverpflichtet, ggfs. Anzahl der Kinder). Bei Studienrät_innen kommt noch die sogenannte Studienratszulage hinzu. Eine jährliche Sonderzahlung (30% der Dezemberbezüge) und ggfs. vermögenswirksame Leistungen gibt es obendrauf. Für die Berechnung des Grundgehaltes gilt je nach erworbener Qualifikation (Studium, Vorbereitungsdienst, Erwerb des Lehramtes) die Zuordnung zu einer bestimmten „Besoldungsgruppe“. Der Einstieg und spätere Aufstieg innerhalb dieser Besoldungsgruppe in die zeitlich unterschiedlich gestaffelten „Stufen“ orientiert sich an der Berufserfahrung. Angehörigen verbracht wurden. Außerdem können gesellschaftlich anerkannte soziale Tätigkeiten (Wehr- und Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst und Freiwilliges Soziales Jahr) berücksichtigt werden. Da der Vorbereitungsdienst der Qualifikation für den künftigen Beruf dient, ist er nicht hauptberufliche Tätigkeit und zählt deshalb nicht. Info Rund ums Geld für Landesbedienstete: www.lbv.nrw.de Tarifbeschäftigte Lehrkräfte, die nicht ins Beamtenverhältnis übernommen wurden (Altersgrenze überschritten, wg. negativer amtsärztlicher Prognose, unvollständige Ausbildung, Seiteneinsteiger etc.) oder zur Vertretung einen befristeten Arbeitsvertrag erhalten, werden je nach Lehramt eingruppiert. GHRSI-Absolvent_innen sind in EG 11, die anderen Lehrämter in EG 13 eingruppiert. Tarifbeschäftigte Lehrkräfte durchlaufen insgesamt fünf Stufen in ihrer Vergütungsgruppe und erreichen die jeweilige Endstufe (Stufe 5) nach insgesamt 10 Berufsjahren. Für Tarifbeschäftigte beträgt die Jahressonderzahlung 50% (EG 12 und 13) bzw. 80 % (EG 9 und 11) des Entgeltdurchschnitts der Monate Juli bis September. Auch für Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis gilt die Zuordnung zu Entgeltgruppen und Erfahrungsstufen unabhängig vom Alter, so dass nur die Berufserfahrung gehaltssteigernd wirkt. Einstieg in die Besoldungstabelle Lehrer_innen mit der Befähigung für das Lehramt GHRSI werden der Besoldungsgruppe A12 zugeordnet und steigen in die Stufe 4 der Besoldungstabelle ein. Für das Lehramt Sonderpädagogik ist die Besoldungsgruppe A13 maßgeblich und der Einstieg erfolgt in Stufe 5. Stufe 5 und Besoldungsgruppe A13 gelten auch für Studienrät_innen (Lehramt Gymnasium/Gesamtschule bzw. Berufskolleg). Das Grundgehalt wird nach Stufen bemessen, deren Laufzeit beträgt zwei (bis zur fünften), drei (bis zur neunten) und vier Jahre (bis zur zwölften Stufe). Die Endstufe wird in A12 nach 26 Jahren und in A13 nach 24 Dienstjahren erreicht. Wenn vor der Einstellung in den Schuldienst mit der Lehrertätigkeit im Zusammenhang stehende „berücksichtigungsfähige Zeiten“ beruflicher Erfahrung vorliegen, kann der direkte Einstieg in eine höhere Stufe erfolgen. Berücksichtigungsfähige Zeiten sind z.B. Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit im öffentlichen Dienst. Dazu gehören auch Kindererziehungszeiten und solche, die mit der Betreuung eines pflegebedürftigen 20 Teilzeitbeschäftigung Für die Berechnung des Teilzeiteinkommens ist die jeweilige Pflichtstundenzahl der Schulform die Bezugsgröße. Bei der Berechnung des Bruttogehaltes wird die Anzahl der vertraglich festgelegten Unterrichtsstunden ins Verhältnis zum jeweiligen Pflichtstundenmaß (Vollzeit) gesetzt. Tipp Die Ersteinstufung bzw. Stufenzuordnung wird von der Dienstbehörde festgesetzt und mitgeteilt. Für evtl. „Vordienstzeiten“ Belege einreichen und den zuständigen Personalrat informieren. Bei der überprüfung der Festsetzungsverfügung ebenfalls Personalrat einschalten. Der Personalrat hat hier ein Mitspracherecht. Beanstandungen innerhalt eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Bezirksregierung schriftlich einreichen. STATUS Gehälter, Zuschläge, Sonderzahlungen und Zulagen für 2016. Die Verzögerung der Besoldungserhöhungen gegenüber dem Tarifabschluß betragen für das Jahr 2015 drei Monate und für das Jahr 2016 fünf Monate. Bis zum Redaktionsschluss lag noch kein Entwurf für eine gesetzliche Regelung vor. Die folgenden Angaben gelten deshalb unter Vorbehalt. Die Landesregierung hat mit den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes eine Anpassung der Beamtenbesoldung ausgehandelt. Dabei wurde eine zeitversetzte übertragung des Tarifergebnisses TV-L für 2015 und 2016 auf die Landesbeamten vereinbart. Die 1:1-übertragung bedeutet ein Plus von 2,1% für 2015 und 2,3% Grundgehaltssätze für die Besoldungsgruppen A 11 bis A 13 Monatsbeträge in Euro 1. Juni 2015 – 31. Juli 2016 1. August 2016 – ? Zweijahresrhythmus Stufe 1 2 Dreijahresrhythmus 3 4 5 6 7 Vierjahresrhythmus 8 9 10 11 12 A 11 2873,01 3000,74 3128,48 3256,23 3383,98 3469,12 3554,29 3639,47 3724,63 3809,80 A 11 2942,26 3069,74 3197,22 3324,72 3455,04 3541,97 3628,93 3715,90 3802,85 3889,81 A 12 3233,63 3385,93 3538,23 3690,53 3792,06 3893,59 3995,13 4096,67 4198,18 A 12 3302,16 3457,03 3612,53 3768,03 3871,69 3975,36 4079,03 4182,70 4286,34 A 13 3782,95 3947,38 4111,83 4221,46 4331,09 4440,73 4550,38 4660,01 A 13 3862,39 4030,27 4198,18 4310,11 4422,04 4533,99 4645,94 4757,87 Familienzuschlag Stufe 1: 125,82 Euro 128,46 Euro Stufe 2: 233,39 Euro 238,29 Euro Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind auf 107,57 Euro, (109,82 Euro) für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 335,19 Euro (342,23 Euro). Jährliche Sonderzahlung Zulagen 30 % der monatlichen Bezüge Allgemeine Stellenzulage nach BBesO Auszahlung mit den Dezemberbezügen für Studienrät_innen in BesGr. A 13: 85,09 Euro 86,88 Euro 21 STATUS Nach einer intensiven Tarifrunde 2015, maßgeblich getragen von den Streikaktivitäten der tarifbeschäftigten Lehrkräfte, haben die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und die Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes Ende März einen vertretbaren Kompromiss bei der Erhöhung der Tarifgehälter erzielt. Die Vereinbarung zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften sieht Gehaltserhöhungen in zwei Schritten vor: 2,1 Prozent zum 1. März 2015, 2,3 Prozent, mindestens aber 75 Euro zum 1. März 2016. Damit betragen die vereinbarten Gehaltserhöhungen im Durchschnitt 4,61 Prozent. Die Vertragslaufzeit beträgt zwei Jahre. Keine Einigung konnte die GEW mit der TdL über eine bessere tarifliche Eingruppierung der Lehrkräfte erzielen. über die allgemeinen Konsequenzen des Vertragsabschlusses zwischen TdL und DBB gab es bei Redaktionsschluss noch keine verlässlichen Informationen. Info Aktuelle Informationen für Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis: www.gew.de/tarif/ www.gew-nrw.de Entgelttabelle für Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis in den Entgeltgruppen EG 9 bis EG 13 Monatsbeträge in Euro Gültig 1. März 2015 – 29. Februar 2016 Gültig 1. März 2016 – 30. Juni 2017 Grundentgelt Entgeltgruppe Entwicklungs-/Erfahrungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Verbleib: 1 Jahr Verbleib: 2 Jahre Verbleib: 3 Jahre Verbleib: 4 Jahre Endstufe EG 9 2522,35 2795,71 2935,31 3319,18 3621,63 EG 9 2604,55 2877,91 3017,51 3403,05 3712,46 EG 10 2853,89 3167,95 3406,42 3644,88 4098,56 EG 10 2936,09 3250,15 3492,30 3736,24 4200,36 EG 11 2964,39 3284,29 3522,74 3883,34 4406,81 EG 11 3046,59 3367,36 3611,29 3980,19 4515,70 EG 12 3069,08 3406,42 3883,34 4302,11 4843,01 EG 12 3151,28 3492,30 3980,19 4408,59 4961,93 EG 13 3423,88 3801,92 4005,49 4400,99 4947,70 EG 13 3510,16 3896,90 4105,15 4509,74 5069,03 EG 13* 3438,28 3816,32 4019,89 4415,39 5287,81 EG 13* 3517,36 3904,10 4112,35 4516,94 5409,43 EG 13* Lehrkräfte mit Studienratsbefähigung Jahressonderzahlung (in Prozent des durchschnittlichen Entgelts der Monate Juli-September) EG 9 bis 11: 80 % 22 EG 12 bis 13: 50 % STATUS Probezeit Der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit geht eine Probezeit voraus. Du musst dich in einer festgelegten Zeitspanne „bewähren“, um auf Lebenszeit verbeamtet zu werden. Bewährung bedeutet, dass deine Eignung, die Befähigung sowie die fachliche Leistung in Bezug auf das auszuführende Amt überprüft werden. Festgestellt wird diese Bewährung durch die dienstliche Beurteilung. Die Beurteilung erstellt die Schulleitung aufgrund der gesamten dienstlichen Leistungen rechtzeitig vor Ablauf der Probezeit und unter Beachtung möglicher Verkürzungen. Deine Rechte und Pflichten, auch während der Probezeit, sind unter anderem im Landesbeamtengesetz und in der Laufbahnverordnung geregelt. Regelprobezeit Die Regelprobezeit ist der Normalfall und beträgt drei Jahre, wobei Dienstzeiten im öffentlichen Schuldienst oder als Lehrer_in an einer Ersatzschule auf die Probezeit angerechnet werden können. Die Mindestprobezeit beträgt für alle Lehrer_innen ein Jahr. Für Lehrer_innen an Ersatzschulen, die in den öffentlichen Schuldienst wechseln und eine Planstelle haben, gilt, dass sie mindestens drei Monate Probezeit im öffentlichen Schuldienst zu leisten haben. Vorherige Tätigkeiten können unter bestimmten Voraussetzungen auf die Dauer deiner Probezeit angerechnet werden. Nichtbewährung Wenn du dich während der Regelprobezeit nicht bewährt haben solltest, wird deine Probezeit regelmäßig verlängert, wobei die Höchstdauer der Probezeit von fünf Jahren gilt. Deine Probezeit kann auch dann verlängert werden, wenn die gesundheitliche Eignung für eine lebenslange Beschäftigung im Beamtenverhältnis bezweifelt wird. In diesem Fall muss eine amtsärztliche Prognose eine änderung dieser Beurteilung als denkbar erachten. Beamt_innen, deren Bewährung oder gesundheitliche Eignung in der Probezeit nicht festgestellt werden kann, sind zu entlassen. Teilzeit Zur Berechnung der Probezeit zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in vollem Umfang. Beträgt der Umfang der Teilzeitbeschäftigung innerhalb der Probezeit jedoch weniger als die Hälfte der vorgegebenen Pflichtstunden, so verlängert sich die Probezeit, wenn die Teilzeitbeschäftigung länger als drei Monate dauert. Für die Neuberechnung der Probezeit wird die bewilligte Teilzeit ins Verhältnis zur Hälfte der vorgegebenen Pflichtstundenzahl gesetzt. Beispiel: Eine Grundschullehrkraft hat regulär eine dreijährige Probezeit. Sie arbeitet in Teilzeit sieben Pflichtstunden (statt 28 in Vollzeit). Die Probezeit verlängert sich um achtzehn Monate. Tipp Sofern bei dir förderungsfähige Zeiten auf die Probezeit anzurechnen sind, empfehlen wir dir, eventuell nach Rücksprache mit dem Personalrat einen Antrag auf Verkürzung der Probezeit auf dem Dienstweg, das heißt über die Schulleitung, zu stellen. Verlängerung Sofern die Bewährung oder Eignung innerhalb der Probezeit nicht festgestellt werden kann, ist eine Verlängerung der Probezeit gesetzlich möglich. Da die Probezeit um maximal zwei Jahre verlängert werden kann, beträgt die maximale Probezeit fünf Jahre. Längere Fehlzeiten Fehlzeiten aufgrund von Krankheit, Beurlaubung oder Erziehungsurlaub von insgesamt mehr als drei Monaten werden nicht als abgeleistete Probezeit gewertet und führen zur Verlängerung der Probezeit. Rechtsstellung während der Probezeit In der Regel gibt es bei der Ausübung des Dienstes keine Unterscheidung zwischen Beamt_innen auf Probe und auf Lebenszeit. Eine Entscheidung über deine dienstliche Bewährung und gesundheitlichen Eignung (amtsärztliche Untersuchung) ist innerhalb der Probezeit zu treffen. Sobald die gesetzlichen Voraussetzungen, also deine dienstliche Bewährung und deine Eignung, gegeben sind, bist du in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übernehmen. Tarifbeschäftigte Deine Probezeit als Tarifbeschäftigte_r beträgt grundsätzlich sechs Monate, es sei denn, im Arbeitsvertrag ist eine kürzere Probezeit vereinbart. Die Feststellung der Bewährung in der Probezeit erfolgt regelmäßig durch eine dienstliche Beurteilung, die von der Schulleitung erstellt wird. Eine besondere Bewährung ist in der Beurteilung festzustellen. 23 STATUS Während der arbeitsrechtlichen Probezeit ist das Arbeitsverhältnis sehr schwach geschützt, da die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes in den ersten sechs Monaten des Beschäftigungsverhältnisses nicht gelten. Die Kündigungsfrist beträgt in den ersten sechs Monaten des Beschäftigungsverhältnisses zwei Wochen zum Monatsende, danach bis zu einem Jahr Beschäftigungszeit einen Monat zum Monatsende. zuschließen, mit der Folge, dass eine neue Probezeit vereinbart werden kann. Tipp Bei Problemen in der Probezeit kannst du dich an den zuständigen Personalrat oder als Mitglied der GEW direkt an die Rechtsschutzabteilung der GEW wenden. Ein Kündigungsgrund muss während der Probezeit nicht angegeben werden. Wird in der Probezeit die Nichtbewährung festgestellt, kann das Beschäftigungsverhältnis seitens des Arbeitgebers durch eine ordentliche Kündigung beendet werden. Es besteht allerdings die Möglichkeit, einvernehmlich ein neues Arbeitsverhältnis ab- Das sagt die GEW Bei guten Examensnoten muss die Verkürzung der Probezeit wieder gesetzlich geregelt werden! Dienstliche Beurteilung in der Probezeit Das Gesetz schreibt vor, (beamtete) Lehrer_innen und Schulleiter_innen dienstlich zu beurteilen. Die Durchführung ist in den „Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung“ (BASS 21-02 Nr. 2) sowie für die Beurteilung in der Probezeit im Erlass vom 03.06.2011 (BASS 21 - 02 Nr. 2.1) geregelt. Die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung gelten auch für tarifbeschäftigte Lehrer_innen. Beurteilung während der Probezeit Die Beurteilungen in und zum Abschluss der Probezeit erstellt der/die Schulleiter_in. Unterrichtsbesuche, die der Vorbereitung einer Beurteilung dienen, müssen rechtzeitig, mindestens zehn Tage vorher, angemeldet werden. Dabei müssen Tag, Fach, Klasse oder Lerngruppe sowie gewünschte Unterlagen genannt werden. Auf Wunsch wird einer Lehrkraft des Vertrauens Gelegenheit zur Teilnahme und zur Stellungnahme gegeben (2.2 der Beurteilungsrichtlinien). Beamt _innen Während der Probezeit sind für die Beamt_innen zwei dienstliche Beurteilungen zu erstellen. Die erste dienstliche Beurteilung findet nach Ablauf eines Drittels der Probezeit, spätestens jedoch zwölf Monate nach der Einstellung, statt. Die zweite dienstliche Beurteilung ist rechtzeitig vor Ablauf der Probezeit zu erstellen. Für die gemäß Laufbahnverordnung erforderlichen zwei dienstlichen Beurteilungen während der Probezeit sind folgende Formulierungen zu verwenden: 24 Erste dienstliche Beurteilung Die/der Beschäftigte hat sich in der bisherigen Probezeit ■ bewährt, ■ eingeschränkt bewährt, ■ nicht bewährt. Zweite dienstliche Beurteilung Die/der Beschäftigte hat sich in der Probezeit ■ in vollem Umfang bewährt, Zusatzfeststellung: Die/der Beschäftigte hat sich wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet. ■ ■ nicht bewährt, Die Bewährung kann noch nicht abschließend festgestellt werden. Tarifbeschäftigte Für Lehrer_innen im Tarifbeschäftigungsverhältnis gilt eine Probezeit von nur sechs Monaten (§ 2 Abs. 4 TV-L). Nach den Beurteilungsrichtlinien (Nr. 6.2) sind tarifbeschäftigte Lehrer_innen vor Ablauf der Probezeit zu beurteilen. Demnach kann es lediglich eine dienstliche Beurteilung für sie geben. Rechte im Beurteilungsverfahren ■ Ein/e Lehrer_in des Vertrauens kann am Verfahren teilnehmen, (siehe 2.2 und 5.1 der Beurteilungsrichtlinien). ■ Zwischen Beurteilendem und Lehrer_in findet ein Gespräch statt, (siehe 5.1 der Beurteilungsrichtlinien). ■ Die dienstliche Beurteilung ist in einer Abschrift auszuhändigen. ARBEITSPLATZ Das sagt die GEW Info Zu Detailproblemen der dienstlichen Beurteilung gibt es zwischen Dienststellen und Personalräten unterschiedlich umfassende Verabredungen, die zum Beispiel Art und Umfang der Unterrichtsvorbereitung, Anzahl der Unterrichtsstunden, Ankündigungsfristen oder Verfahren des Gesprächs zum Inhalt haben. Die örtlichen Personalräte geben hier bereitwillig Auskunft. Die Kriterien zum Beurteilungswesen findest du in der BASS unter 21-02 Nr. 2 „Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung“. www.gew-bildungsmacher.de (Schullexikon, Dein Job) Abordnung und Versetzung Versetzung von Amts wegen Abordnung Eine Versetzung oder Abordnung erfolgt grundsätzlich nicht während der Probezeit. Die Abordnung ist anders als die Versetzung nur vorübergehend. Sie ist somit kein endgültiges Ausscheiden aus der Dienststelle. Deine Planstelle an der bisherigen Schule bleibt erhalten. Vor der Abordnung musst du ebenfalls angehört werden. Abordnungen von Lehrer_innen unterliegen der Mitbestimmung nur, wenn sie über das Ende eines Schuljahres hinaus andauern. Der Personalrat muss auf jeden Fall mitbestimmen, wenn nach der Abordnung eine spätere Versetzung geplant ist. Du hast keinen Anspruch auf eine Versetzung. Der Dienstherr muss die dienstlichen Aspekte der Unterrichtsversorgung mit deinen privaten Gründen für die Versetzung abwägen. Im Zweifel haben die dienstlichen Gründe Vorrang. Umgekehrt kann eine Versetzung auch aus dienstlichen Gründen erfolgen. Auch hier ist dein persönliches Interesse, am bisherigen Arbeitsplatz weiterarbeiten zu können, und das Interesse des Dienstherrn, den Mangel gleichmäßig zu verteilen, gegeneinander abzuwägen. Vor einer Versetzung musst du von der Dienststelle angehört werden. Ebenso ist der Personalrat zu beteiligen. Die Mitbestimmung des Personalrats trägt dazu bei, dass Versetzungen gerecht durchgeführt und schwerwiegende soziale Gründe der Lehrer_innen berücksichtigt werden. Ist der Personalrat nicht beteiligt worden oder ist die Anhörung unterblieben, kann die Versetzung rechtsunwirksam sein. Info Lehrerversetzung NRW: www.oliver.nrw.de Rechtsgrundlage: BASS 21-01 Nr. 21 Tipp Wende dich bei Fragen direkt an den für dich zuständigen GEW Personalrat. GEW to go – deine digitale Begleiterin im Schulalltag Die GEW App liefert dir alles rund um deinen Arbeitsplatz Schule bequem auf dein Tablet – aktuell und kompetent. Damit hast du die wichtigsten Paragrafen und Vorgaben auch unterwegs im Blick. Aktuelle News von deiner Bildungsgewerkschaft und Fortbildungsangebote gibt’s oben drauf. Außerdem erfährst von unserem stets aktuellen Bezügerechner was für dich übrig bleibt. Kostenlose Downloads: App-Shops von Apple, Amazon oder Google! 25 ARBEITSPLATZ Arbeitszeit Die Arbeitszeit der Lehrer_innen gliedert sich zwei Teile: ■ in den gesetzlich vorgeschriebenen Teil, die Unterrichtsverpflichtung, und ■ in den disponiblen Teil. Zu dem zweiten Bereich gehören Beratung, Aufsicht, Konferenzen, Sprechzeiten, Präsenzzeiten in den Ferien, sonstige in der Schule zu erledigende Aufgaben, Fortbildungen, Schulfahrten und der frei zu gestaltende Bereich der Unterrichtsvor- und -nachbereitung. Der Gesetzgeber oder der Dienstherr muss darauf achten, dass die Aufgaben von den Lehrer_innen in der vorgegebenen Arbeitszeit sachgerecht zu erledigen sind. Dies gilt auch, wenn sich die Arbeitszeitanteile im Rahmen der allgemeinen Arbeitszeit verschieben. Wöchentliche Unterrichtsverpflichtung Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung wird geregelt durch die Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (BASS 11-11 Nr. 1). Außerdem gibt es dazu Verwaltungsvorschriften, die ebenfalls in der BASS (11-11 Nr.1/1.1) nachzulesen sind. über die Sonderregelung für Lehrer_innen (§ 44 TV-L) sind auch tarifbeschäftigte Lehrer_innen direkt betroffen, da für sie die Arbeitszeitregelung der verbeamteten Lehrer_innen gilt. Wöchentliche Pflichtstunden der Lehrer_ innen: Grundschule 28 Hauptschule 28 Realschule 28 selnd in einem Schuljahr auf eine volle Stundenzahl aufgerundet und im folgenden Schuljahr auf die volle Stundenzahl abgerundet. Die Arbeitszeit der Lehrer_innen an Förderschulen für geistige Entwicklung sowie für körperliche und motorische Entwicklung wird durch einen besonderen Erlass konkretisiert, der die Anrechnung unterschiedlicher Tätigkeitsbereiche auf die Unterrichtsverpflichtung regelt und in der Praxis zur Erhöhung der wöchentlichen Stundenzahl der Lehrer_innen führt (BASS 12-63 Nr. 1). Schulorganisatorische Erhöhung Deine wöchentlichen Pflichtstunden können vorübergehend aus schulorganisatorischen Gründen um bis zu sechs Stunden über- oder unterschritten werden (§ 2 Abs. 4 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG). Somit kann die Erteilung des Unterrichts im Schuljahresverlauf flexibler gestaltet werden. Dabei handelt es sich nicht um Mehrarbeit. Die vorübergehende überoder Unterschreitung der Pflichtstundenzahl soll möglichst im Einvernehmen geschehen. Die zusätzlich oder weniger erteilten Unterrichtsstunden sind innerhalb des Schuljahres auszugleichen, ausnahmsweise im folgenden Schuljahr. Dies ist keine Grundlage für ein so genanntes Arbeitszeitkonto. Bitte wende dich bei Unklarheiten an deinen Personalrat! Anrechnungsstunden Der Umfang der individuellen Arbeitszeit kann durch sog. Anrechnungsstunden gemindert werden. Wer ständig besondere schulische Aufgaben übernimmt und besonderen unterrichtlichen Belastungen ausgesetzt ist, kann dafür einen Ausgleich bekommen (§ 2 Abs. 5 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG). Nach welchen Grundsätzen die Anrechnungsstunden verteilt werden, entscheidet die Lehrerkonferenz auf Vorschlag der Schulleitung (§ 68 Abs. 3 Nr. 3 SchulG). Sekundarschule 25,5 Gymnasium 25,5 Gesamtschule 25,5 Berufskolleg 25,5 Förderschule 27,5 Info Schule für Kranke 27,5 www.gew-bildungsmacher.de (Schullexikon, Dein Job) Weiterbildungskolleg •Abendrealschule 25 •Abendgymnasium 22 •Kolleg (Institut zur Erlangung der Hochschulreife) 22 •Studienkolleg für ausländische Studierende 22 Die wöchentlichen 25,5 Pflichtstunden der Lehrer_innen an Gymnasien, Gesamtschulen und Berufskollegs sowie die 27,5 Pflichtstunden an Förderschulen werden abwech- 26 Das sagt die GEW Mit der geltenden Arbeitszeitregelung wird der Arbeitgeber der Verpflichtung nach einem adäquaten Verhältnis zwischen vorgegebener Arbeitszeit und zu erledigenden Aufgaben nicht gerecht. Mit der Festlegung der Unterrichtsverpflichtung bleibt für die sonstigen wichtigen Aufgaben keine ausreichende Arbeitszeit. ARBEITSPLATZ Mehrarbeit Auch Lehrer_innen werden krank, fahren auf Fortbildung oder bekommen Kinder. Soll es nicht zu Unterrichtsausfall kommen, ist dafür eine Personalreserve erforderlich. Häufig wird dieser strukturell vorhandene Lehrermangel auf Kosten der Arbeitskraft und der Gesundheit der Lehrer_innen geregelt und es wird Mehrarbeit angeordnet. Schulleiter_innen sind verpflichtet, zunächst die Instrumente auszuschöpfen, die den Schulen für Vertretungsfälle zur Verfügung stehen: Flexible Mittel für Vertretung Für Erkrankungen über vier Wochen, Mutterschutz und Elternzeit können Vertretungskräfte eingestellt werden. Dazu muss die Schulleitung zügig einen entsprechenden Antrag an die Bezirksregierung stellen. Aufstockung von Teilzeit Auch eine Aufstockung des Umfanges der Teilzeitbeschäftigung kann mit Einverständnis der Teilzeitbeschäftigten beantragt werden. Für kürzere Ausfälle unter vier Wochen stehen folgende Mittel bzw. Maßnahmen zur Verfügung: ■ Stellen für individuelle Förderung und Vertretung Diese Stellen sind für alle Schulformen in unterschiedlichem Umfang im Landeshaushalt vorgesehen. Sie dürfen nicht für den stundenplanmäßigen Unterricht verwendet werden. Sie stehen vielmehr für Förderzwecke und für Vertretung zur Verfügung – sind also de facto auch eine Vertretungsreserve. ■ Flexibilisierung der Pflichtstunden Die Zahl der Pflichtstunden kann vorübergehend um bis zu sechs Stunden über- oder unterschritten werden (§ 13 Abs. 2 Allgemeine Dienstordnung). Eine überschreitung um mehr als zwei Stunden soll in der Regel nicht ohne Zustimmung der Lehrer_in erfolgen, wenn der Zustand länger als zwei Wochen andauert. Diese zusätzlichen oder weniger erteilten Stunden sind innerhalb des Schuljahres auszugleichen, ausnahmsweise im folgenden Schuljahr, führen also nicht zur Mehrarbeit. ■ Organisatorische Maßnahmen Das kann die Zusammenlegung von Kursen, die Auflösung von Differenzierungsgruppen oder die Beaufsichtigung von mehreren Klassen sein. Nicht erteilter Unterricht Fällt stundenplanmäßiger Unterricht aus, weil Klassen im Praktikum oder auf Schulfahrt sind, können Lehrer_innen für Vertretungszwecke eingesetzt werden. Die Verrechnung dieses Unterrichtsausfalls mit Mehrarbeit ist nur innerhalb des Kalendermonats möglich. Vollzeitbeschäftigte Vollzeitbeschäftigte erhalten ab der vierten Stunde Mehrarbeit im Kalendermonat alle vier Stunden bezahlt, höchstens jedoch 24 Stunden. Die Bezahlung erfolgt als Vergütung von Einzelstunden (nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung). Mehrarbeit unter vier Stunden im Kalendermonat wird nur dann vergütet, wenn der Grund für die Unterschreitung dieser Mindeststundenzahl Arbeitsausfall (bsp. allgemeine Unterrichtsbefreiung nach Zeugnisausgabe) ist. Minusstunden dürfen nur innerhalb eines Kalendermonats mit angefallener Mehrarbeit verrechnet werden. Eine übertragung auf den nächsten Monat oder sogar bis zum Schuljahresende ist nicht erlaubt. Anders ist es bei der Erteilung von Blockunterricht an Berufsschulen: Hier erfolgt der Ausgleich innerhalb eines Schuljahres. (BASS 21-22 Nr. 21, Punkt 4.6) Teilzeitbeschäftigte Arbeitest du als Teilzeitbeschäftigte_r, wird deine Mehrarbeit immer von der ersten Stunde an bis zum Erreichen der Vollbeschäftigung bezahlt (anteilige Besoldung bzw. Vergütung). Anders als bei Vollzeitbeschäftigten wird jede Mehrarbeitsstunde bezahlt. Eine Verrechnung mit Ausfallstunden an anderer Stelle darf nicht erfolgen. Wenn Mehrarbeit nicht abgewendet werden kann, dann sollte wenigstens ein Antrag auf Bezahlung gestellt werden. Info Allgemeine Dienstordnung (ADO) § 13 Abs. 2 Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften (BASS) 21 - 22 Nr. 21 Landesbeamtengesetz NRW (LBG) § 61 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) § 72 Abs. 4 Nr. 2 wwww.gew-bildungsmacher.de (Schullexikon, Dein Job) 27 ARBEITSPLATZ Teilzeit und Beurlaubung Teilzeit Beurlaubung Auf Antrag kannst du deine regelmäßige Arbeitszeit ohne Angabe von Gründen bis auf die Hälfte reduzieren. Als Tarifbeschäftigte_r solltest du darauf achten, dass die befristete Stundenreduzierung schriftlich vereinbart wird, damit nach Ablauf der Befristung die Vollzeitbeschäftigung automatisch wieder eintritt. Du kannst dich aus familiären Gründen nur dann beurlauben lassen, wenn du ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftige angehörige Person betreust. Aus arbeitsmarktpolitischen Gründen ist eine Beurlaubung bei einem Bewerberüberhang für die entsprechende Schulform möglich. Unterhälftige Teilzeitbeschäftigung Antragsfristen Eine Reduzierung der Arbeitszeit auf weniger als die Hälfte ist nur möglich während der Elternzeit, der Betreuung eines Kind unter 18 Jahren oder wenn du Angehörige pflegst. Die Erstanträge sind nicht fristgebunden. Verlängerungsanträge musst du spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung stellen. übersicht zur Teilzeitbeschäftigung Tatbestand Voraussetzungen Höchstdauer/Kumulation Beihilfeanspruch Voraussetzungslose Teilzeit mit bis zu 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 63 LBG) Antragsabhängig – Kann bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Keine Ja, gemäß § 71 Abs. 3 LBG Familienpolitische Teilzeit bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 66 LBG) Antragsabhängig – Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen. Dem Antrag sollte entsprochen werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Solange die Voraussetzungen gegeben sind. Ja, gemäß § 71 Abs. 3 LBG Unterhälftige Teilzeitbeschäftigung mit weniger als 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 67 LBG) Wie oben Während der Elternzeit oder einer familienpolitischen Beurlaubung begrenzt auf 12 Jahre (§71 Abs. 2 LBG). Ja, § 1 Abs. 1 BVO; zu beachten § 10 SGB Teilzeitbeschäftigung §11 Abs. 1 TV-L Antragsabhängig – Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen. Solange die Voraussetzungen gegeben sind. Kein Anspruch Tatbestand Voraussetzungen Höchstdauer/Kumulation Beihilfeanspruch Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen (§ 71 Abs. 1, 2. Halbsatz LBG) Antragsabhängig – Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen Angehörigen. Dem Antrag sollte entsprochen werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Bis zu 12 Jahre Erziehungsurlaub bleibt unberücksichtigt. Ja (§ 1 Abs, 1 BVO), zu beachten ist § 10 SGB Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen (jetzt § 70 Abs. 1, Nr. 2 LBG) Antragsabhängig – Bewerberüberhang aufgrund der Situation auf dem Arbeitsmarkt. Bis zu 6 Jahre Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen und familiären Gründen darf die Höchstgrenze von 12 Jahren nicht überschreiten. Nein übersicht zur Beurlaubung Für Tarifbeschäftigte analog den Regelungen für Beamt_innen 28 Kein Anspruch ARBEITSPLATZ Sonderurlaub Für bestimmte Anlässe kannst du Sonderurlaub beantragen. Die genauen Regelungen finden sich für Beamt_innen in der Freistellungs- und Urlaubsverordnung (FrUrlV NRW), für Tarifbeschäftigte im Tarifvertrag der Länder (TV-L). Die aufgeführten Anlässe für eine Arbeits- oder Dienstbefreiung sind in den tarif- und beamtenrechtlichen Regelungen gleich: Umfang Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes ein Arbeitstag Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils zwei Arbeitstage Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort ein Arbeitstag 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum (für Beamte auch für 50-jähriges Dienstjubiläum) ein Arbeitstag Schwere Erkrankung: ■ ■ ■ einer/eines Angehörigen, soweit sie/er in demselben Haushalt lebt, ein Arbeitstag im Kalenderjahr eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat, bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen müssen. Eine Freistellung erfolgt nur, soweit andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die ärztin/der Arzt die Notwendigkeit der Anwesenheit der/des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss (TV-L § 29. Abs. 1 Punkt f wird auf verbeamtete Kolleginnen und Kollegen übertragen). erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten In sonstigen dringenden Fällen (§ 33 Abs. 1 Punkt 8 FrUrlV NRW bzw. TV-L § 29 Abs. 3) bis zu drei Arbeitstagen 29 ARBEITSPLATZ Weitere Anlässe für die Gewährung von Sonderurlaub Das sagt die GEW Die Regelungen zu Teilzeit, Beurlaubung und Sonderurlaub werden womöglich durch die anstehende Dienstrechtsreform in Teilen modifiziert. GEW-Personalräte beraten auch dazu gern. Weitere Anlässe, in denen Sonderurlaub gewährt werden kann, sind zum Beispiel die Wahrnehmung amtlicher Termine (Polizei und Gericht) oder die Teilnahme an Tagungen und Veranstaltungen, die staatsbürgerlichen, wissenschaftlichen oder anderen fachlichen, politischen, kirchlichen oder gewerkschaftlichen, karitativen, sportlichen oder ähnlichen Zwecken dienen. Unterrichtsausfall allein ist kein Grund für die Ablehnung deines Antrages. Info www.gew-bildungsmacher.de (Schullexikon, Dein Job) Gesundheitsschutz und Schwerbehinderung Mit eigenen Ressourcen haushalten Gerade für dich als Berufsanfänger_in sind die Arbeitsbelastungen enorm. Der Arbeitsplatz Schule beinhaltet zahlreiche Belastungsfaktoren, die die Gesundheit der Lehrer_innen nachhaltig beeinträchtigen können. Damit diese Belastungen nicht zu Krankheiten führen, die bleibende Gesundheitsschäden und möglicherweise sogar Behinderungen1 nach sich ziehen, müssen Gesundheitsschutz und Prävention in den Blick genommen werden. Personalräte und Schwerbehindertenvertretungen setzen sich dafür ein. Auf der Schulebene können Lehrerkonferenzen gesundheitsförderliche Vereinbarungen treffen und Lehrerräte die Umsetzung eines effektiven Arbeits- und Gesundheitsschutzes überwachen. Das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) regelt den Rahmen für behinderte, schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen. Laufbahn erforderliche Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden darf. Sie können auch dann als Beamt_innen eingestellt werden, wenn eine vorzeitige Dienstunfähigkeit möglich ist. Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Lehrer_innen können bis zur Vollendung des 43. Lebensjahres verbeamtet werden. Info Der GEW-Ratgeber „Gesundheit am Arbeitsplatz Schule“ gibt Tipps zum Gesundheitsschutz, zur Prävention und zur Umsetzung von Arbeitsschutzrechten. Behinderte, schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Lehrer_innen können sich im Ratgeber „Schwerbehinderte Lehrkräfte im Schuldienst“ umfassend über ihre Rechte informieren. Als GEW-Mitglied erhältst du auf Anfrage die GEWRatgeber kostenlos oder du kannst sie im Service-Bereich unter www.gew-nrw.de herunterladen. Die Angst, dass durch die Bekanntgabe einer Schwerbehinderung über die Schulleitung an den Dienstherren Nachteile entstehen, ist unbegründet. Im Gegenteil: Das Land NRW räumt in der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe (BASS 21-06 Nr. 1) behinderten Lehrer_innen besondere Rücksichten ein. Menschen, die sich schon länger mit dem Thema Schwerbehinderung beschäftigt haben und die sich mehr im System Schule auskennen, finden die aktuellen rechtlichen Zusammenstellungen zu behinderungsrelevanten Themen der Hauptschwerbehindertenvertretungen unter: www.schulministerium. nrw.de/BP/Lehrer/ Schwerbehindertenvertretung/ Nachteilsausgleich Bei längerfristigen gesundheitlichen Einschränkungen solltest du einen Schwerbehindertenausweis2 beantragen. Dadurch hast du Anspruch auf individuelle Rücksichten im Schulalltag, beispielsweise ein geringeres Stundenkontingent oder Anspruch auf eine besondere Arbeitsplatzgestaltung. Verbeamtung Zudem ist die Einstellung von schwerbehinderten Lehrer_ innen als Beamte erleichtert, da von ihnen nur das für die 30 1 Von Behinderung kann man sprechen, wenn körperliche Funktionen oder die seelische Gesundheit eingeschränkt sind und diese Einschränkungen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht nur vorübergehend beeinträchtigen. 2 Ein Schwerbehindertenausweis sagt nichts aus über die berufliche Leistungsfähigkeit oder gar den Wert eines Menschen, sondern bezieht sich auf die Auswirkungen einer Behinderung in allen Lebensbereichen. ARBEITSPLATZ Tipp Die GEW unterstützt bei der Antragstellung eines Schwerbehindertenausweises und beraten gern persönlich. Da sie nach Schulformen und Bezirksregierun- gen gewählt und zuständig sind, vermittelt die GEW die passenden Ansprechpartner_innen unter: [email protected]. Amtsärztliche Untersuchung In der amtsärztlichen Untersuchung wird deine gesundheitliche Eignung festgestellt. Diese gesundheitliche Eignung muss bei der übernahme ins Beamtenverhältnis auf Probe vorliegen, ebenso wie die charakterlichen Eignung und einige weitere Voraussetzungen für die Beamtenlaufbahn. Die Einstellungsuntersuchung nimmt das Gesundheitsamt vor. Bei dieser amtsärztlichen Untersuchung entscheidet die Amtsärztin oder der Amtsarzt darüber, ob dein Gesundheitszustand den Anforderungen zur übernahme in das Beamtenverhältnis genügt. Dabei geben sie lediglich eine Entscheidungshilfe für die jeweilige Schulaufsichtsbehörde – in der Regel ist das die zuständige Bezirksregierung. Was genau unter „gesundheitlicher Eignung“ zu verstehen ist, ist nur vage definiert, so dass Bezirksregierungen und Amtsärzt_innen immer ein Interpretationsspielraum bleibt. Fragerecht Amtsärzt_innen haben das Recht, dich nach früheren Erkrankungen zu fragen, wenn diese die Ausübung des Berufes beeinträchtigen können. Im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung solltest du wahrheitsgemäß antworten. der konkrete Einzelfall zu berücksichtigen – eine pauschale Aussage lässt sich nicht treffen. Body-Mass-Index Der Body-Mass-Index (BMI) bewertet das Körpergewicht im Verhältnis zur Körpergröße. Körpergewicht (kg) BMI = -----------------------------Körperlänge2 (m2) Ein zu hoher BMI kann dazu führen, dass Bewerber_innen nicht als gesundheitlich geeignet angesehen werden. Erfahrungsgemäß ist die übernahme in das Beamtenverhältnis bei einem BMI von 30 oder mehr schwierig. Bei leichtem übergewicht ohne zusätzliche Risikofaktoren ist eine Verbeamtung möglich, wenn die Bewerber_innen alle notwendigen laufbahn- und beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Wenn sie hingegen neben leichtem übergewicht auch andere gesundheitliche Risikofaktoren mitbringen, werden die Antragsteller_innen in der Regel nicht in das Beamtenverhältnis übernommen. Ablehnung Schwerbehinderung Wenn deine übernahme in das Beamtenverhältnis abgelehnt wird, müssen handfeste Gründe vorliegen. Es muss wahrscheinlich erscheinen, dass du aus gesundheitlichen Gründen früher pensioniert werden musst. Hier hat sich die Position der Bewerber_innen in den vergangenen Jahren immer weiter verbessert. Die Beweislast liegt inzwischen beim Dienstherrn: Er muss nachweisen, dass die (Vor-)Erkrankung des Bewerbers oder der Bewerberin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer vorzeitigen Pensionierung führt. Schwerbehinderte Lehrer_innen müssen nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung erfüllen, das für die jeweilige Laufbahn erforderlich ist. Sie können deshalb auch dann als Beamt_innen eingestellt werden, wenn eine vorzeitige Dienstunfähigkeit möglich ist. Psychotherapeutische Behandlung Aktuelle und auch abgeschlossene psychotherapeutische Behandlungen können zu Problemen bei der übernahme ins Beamtenverhältnis führen. Allerdings ist hier immer Tipp Falls deiner übernahme in das Beamtenverhältnis vermeintlich die gesundheitliche Eignung entgegensteht, kannst du dich vertrauensvoll an den zuständigen Personalrat oder die zuständige Schwerbehindertenvertretung wenden. Wenn du GEW-Mitglied bist, helfen dir die Kolleg_innen des GEW-Rechtsschutzes. 31 ARBEITSPLATZ Schulleitung Die Rolle und die Aufgaben von Schulleiter_innen haben sich in den vergangenen Jahren deutlich verändert. Bildungspolitischer Hintergrund ist die Annahme, dass mehr Eigenverantwortung der einzelnen Schulen sinnvoll ist und erweiterte Entscheidungskompetenzen zu besseren Ergebnissen führen. Für den schulischen Entwicklungsprozess kommt den Schulleiter_innen eine zentrale Rolle zu. Schulleiter_innen sind Dienstvorgesetzte der Lehrer_innen In der Vergangenheit wurde häufig der Ausdruck „primus (bzw. prima) inter pares“ genutzt, um die Rolle von Schulleiter_innen zu beschreiben. Erste_r unter Gleichen, das war einmal. Leiter_innen von Schulen in NRW sind immer noch auch Lehrer_innen der Schule, sie wurden jedoch zu Dienstvorgesetzten der Lehrer_innen. Im Schulgesetz heißt es nun: „Zur Stärkung der Selbstverwaltung und Eigenverantwortung der Schulen werden den Schulleiterinnen und Schulleitern Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten übertragen“ (§ 59 Abs. 5 SchulG). Schulleitung bestimmt wesentlich die Berufsbiografie von Lehrer_innen Zu den neuen Aufgaben von Schulleiter_innen gehört auch die Beurteilung der Lehrer_innen. Das Urteil der Schulleitung ist in vielen Bereichen gefragt: im Vorbereitungsdienst bzw. beim Zweiten Staatsexamen, bei der Beurteilung am Ende der Probezeit und schließlich bei der dienstlichen Beurteilung vor Vergabe des ersten Beförderungsamtes. Nicht zuletzt ist die Rolle der Schulleiter_ innen in der Auswahlkommission im Lehrereinstellungsverfahren kaum zu unterschätzen. Schulleiter_innen werden heute anders qualifiziert Wegen ihrer neuen Aufgaben werden Schulleiter_innen natürlich qualifiziert. Das dabei grundlegende zentrale Leitbild trägt den Titel „Handlungsfelder und Schlüsselkompetenzen für das Leitungshandeln in eigenverantwortlichen Schulen in NRW“ (Runderlass vom 25.11.2008). Es ist Grundlage der Schulleitungsqualifizierung und Blaupause für das Schulleitungshandeln in NRW. Fortbildung Du bist laut Schulgesetz und Allgemeiner Dienstordnung verpflichtet, dich zur Erhaltung und weiteren Entwicklung deiner Kenntnisse und Fähigkeiten selbst fortzubilden und an dienstlichen Fortbildungsmaßnahmen – auch in der unterrichtsfreien Zeit – teilzunehmen. Aus dieser Pflicht zur Fortbildung lässt sich gleichzeitig auch das Recht auf Fortbildung ableiten. Allgemeine Struktur der Lehrerfortbildung Im Wesentlichen sind drei Formen von Lehrerfortbildungen zu unterscheiden: ■ Veranstaltungen der Kompetenzteams vor Ort sowie kollegiumsinterne Fortbildungen, ■ Veranstaltungen der Dienststelle über die Bezirksregierungen, ■ Veranstaltungen weiterer Träger. Außerdem sind zwei ganztägige Konferenzen als pädagogische Tage vorgesehen, bei der die Schule die Themen grundsätzlich frei wählen kann. Die Schulleitung wählt die Teilnehmer_innen an Fortbildungsveranstaltungen aus. Hierbei müssen der Lehrer- 32 rat und die Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen einbezogen werden. Hast du persönlich Interesse an einer Fortbildungsveranstaltung, so empfiehlt es sich immer, einen schriftlichen Antrag zur Teilnahme stellen. Schulinterne Fortbildung und Fortbildungsbudget Schulen verfügen je nach Größe des Kollegiums über ein Fortbildungsbudget, das in eigener Regie verwaltet werden kann. Die Lehrerkonferenz kann ein Fortbildungskonzept und die Fortbildungsschwerpunkte der Schule beschließen. Aus dem Budget können schulinterne Veranstaltungen für alle finanziert werden, aber auch individuelle Veranstaltungen für dich oder für Teile deines Kollegiums. Fortbildung vor Ort Kompetenzteams mit fachlich ausgewiesenen Moderator_innen bieten in den 53 Schulamtsbezirken (entsprechend der Kreise und kreisfreien Städte) schulinterne und schulformübergreifende Veranstaltungen vor Ort an. Eine Ausnahme stellen die Berufskollegs dar. Das Kompetenz- ARBEITSPLATZ team berät Schulen im Rahmen ihrer Konzeptarbeit und bietet bedarfsorientiert Fortbildung an. Darüber hinaus vermittelt das Kompetenzteam Moderator_innen für weitere Fortbildungsbereiche sowie Beratungs- und Fortbildungsangebote weiterer Partner. „Bildungspartner“, etwa freie oder öffentliche Träger aus Jugendhilfe, Kultur und Sport, Wirtschaft und Handwerk, unterstützen die Kompetenzteams. Die Fortbildungsdezernate (Dezernat 46) der Bezirksregierungen sind für Fortbildungsangebote zuständig, die vor Ort nicht realisiert werden können. Das können Zertifikatskurse und Schulleitungsqualifizierungen sein oder Angebote für bestimmte Zielgruppen wie Fachkräfte der Schulsozialarbeit. Die Personalräte auf der Bezirksebene sind im Rahmen der Mitbestimmung bei der Konzeption und Organisation einbezogen, dies gilt auch bei der Auswahl der Teilnehmer_innen der Veranstaltungen. Auf den Internetseiten der Bezirksregierungen kannst du diese Angebote einsehen, dort findest du auch alle Anmeldeformulare. Tipp Alltagsstress gibt es genug, der Austausch unter Kolleginnen und Kollegen sowie die eigene Weiterbildung kommen daneben oft zu kurz. Unser Angebot: Weiterbildung in der GEW. Kooperatives Lernen, klientenzentrierte Gesprächsführung und Offener Unterricht bleiben keine leeren Schlagworte für dich. Unsere Seminarleiterinnen und Seminarleiter sind in aller Regel seit vielen Jahren in der Erwachsenenbildung tätig. GEWSeminare sind zudem keine Massenveranstaltungen, aktive und effektive Mitarbeit ist gewährleistet. Selbstverständlich ist für Mitglieder der GEW die Teilnahme an unseren Seminaren deutlich günstiger. Themenfelder, Referent_innen, Seminarprogramm und Teilnahmebedingungen findest du hier: www.weiterbildung.gew-nrw.de Info Sonderurlaub für Weiterbildung Allgemeine Informationen zur Lehrerfortbildung: Bei Bildungsveranstaltungen weiterer Träger, z.B. der Weiterbildung der GEW NRW, die in die Unterrichtszeit fallen, musst du dich direkt beim Veranstalter anmelden und auch den Sonderurlaub bei der Schulleitung beantragen. überblick über Angebote der Kompetenzteams und Kontakt vor Ort: Sonderurlaub kann verweigert werden, www.kompetenzteams.schulministerium.nrw.de ■ wenn die Veranstaltung nicht im Interesse der Lehrerfortbildung liegt, ■ wenn zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, ■ wenn die betroffene Lehrkraft schon die Höchstzahl an Sonderurlaubstagen für Lehrerfortbildung ausgeschöpft hat (5 bzw. 6 Tage). Für dich ist sicherlich wichtig, dass dienstliche und auch kollegiumsinterne Lehrerfortbildungen auf diese 5 bzw. 6 Tage (bei 6Tage-Woche) nicht angerechnet werden. Wenn es zu Konflikten mit der Schulleitung oder der Schulaufsicht kommt, solltest du unbedingt den Lehrerrat oder Personalrat informieren und dich beraten lassen. www.lehrerfortbildung.nrw.de Das sagt die GEW Fortbildung findet in der Unterrichtszeit und in der unterrichtsfreien Zeit statt. Personalräte haben mit den Fortbildungsdezernaten der Bezirksregierungen Vereinbarungen getroffen, dass in der Regel die dienstlichen Veranstaltungen zwischen 8.00 Uhr und 16.30 Uhr an den üblichen Arbeitstagen stattfinden. Auch gerichtlich ist bestätigt, dass Fortbildung Arbeitszeit bedeutet und sich die zeitliche Lage der Fortbildung an der Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes zu orientieren hat. Spezielle Fortbildungsangebote für euch aus dem Fortbildungsprogramm der GEW Kommunikation & Kompetenz – Fortbildungsreihe für Junglehrer_innen Infos zur Fortbildungsreihe unter: www.junge-gew-nrw.de Anmeldung über: GEW-Landesverband NRW Bettina Beeftink • Nünningstr. 11 • 45141 Essen Fax 0201 2940334 • Mail [email protected] 33 ARBEITSPLATZ Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen Als weibliche Beschäftigte kannst du bei allen Arbeitsplatzfragen, etwa zu Probezeit, Verbeamtung, Bewerbung auf Beförderungsämter, Teilzeit, Stundenplangestaltung oder auch Fortbildung, die Ansprechpartnerin für Gleichstellungfragen (AfG) zu Rate ziehen. Seit die Einstellungsgespräche schulscharf in den Schulen stattfinden, muss sie in jeder Schule und jedem Seminar vertreten sein, weil sie mit Sitz und Stimme Mitglied der Auswahlkommission ist und zwingend an den Auswahlgesprächen teilnehmen muss. Weitere Pflichtbeteiligungen ergeben sich aus der übertragung zusätzlicher Dienstvorgesetzteneigenschaften auf Schulleitungen. Hauptaufgabe der AfG ist die Förderung der weiblichen Beschäftigten mit dem Ziel der Gleichstellung. Dabei soll sie die Schulleitung, die letztlich für die Gleichstellung verantwortlich ist, unterstützen. Die Ansprechpartnerin hat das Recht, sich eigenverantwortlich für den Abbau von Benachteiligungen der Frauen einzusetzen. Dies ist auch heute noch notwendig. Obwohl im Schulbereich der Anteil der weiblichen Beschäftigten aktuell in NRW bei etwa 70 Prozent liegt, sind die Karrierechancen für Frauen im Vergleich zu Männern deutlich geringer. Zudem entscheidet die Ansprechpartnerin darüber, ob sie sich auch darüber hinaus im Unterricht, Schulleben und in der Schulorganisation für die Gleichstellung einbringt. Häufig beteiligt ist sie bei Lösung von Problemen, die bei Teilzeitbeschäftigten auftreten. Schule vorhanden sein muss. Deshalb geht die GEW davon aus, dass bei der Novellierung des LGG diese Einschränkung entfallen wird. Geübte Praxis an vielen Schulen ist eine der Bestellung vorausgehende Wahl der Ansprechpartnerin durch die weiblichen Mitglieder des Kollegiums. Solltest du Interesse daran haben, Ansprechpartnerin zu werden, solltest du dies auch gegenüber den Kolleginnen und der Schulleitung äußern. In der Regel dauert eine Amtsperiode drei Jahre. Eine Wiederbestellung ist möglich. Empfehlenswert ist die Wahl und Bestellung einer Stellvertreterin. So können sich beide gegenseitig vertreten, beraten und die Arbeit aufteilen. Qualifizierung und Entlastung Die Ansprechpartnerinnen für Gleichstellungsfragen haben aus ihrem Amt heraus Anspruch auf Qualifizierung und Fortbildung. Die Schulleitung muss dafür sorgen, dass sie entsprechende Angebote, etwa die GEW-Fortbildung „Fit für die Gleichstellung“, wahrnehmen kann. Die Ansprechpartnerin hat Anspruch auf Entlastung und ist nach der Regelung für Gleichstellungsbeauftragte in § 16 LGG von den sonstigen dienstlichen Aufgaben im erforderlichen Umfang und im Rahmen der verfügbaren Stellen zu entlasten. Die GEW fordert für die Ansprechpartnerinnen eine generelle Entlastungsregelung ohne die o. g. Einschränkung. Rechtliche Grundlagen Die Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen hat ihre rechtliche Grundlage in § 15 Abs. 2 des Landesgleichstellungsgesetzes NRW (LGG). Ihre Aufgabenschwerpunkte leiten sich aus § 17 LGG für die Gleichstellungsbeauftragten ab. Weil sie die Schulleitung in deren Gleichstellungsaufgabe unterstützen soll, ist ihre Funktion im Schulgesetz NRW in § 59 Abs. 5 konkreter definiert. Tipp GEW-Fortbildung „Fit für die Gleichstellung“: www.frauen.gew-nrw.de GEW-Broschüre „Gleichstellung in der Schule. Gesetzliche Grundlagen und Tipps“ Das sagt die GEW Wahl oder Bestellung Das Gesetz gibt vor, dass die Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen durch die oder den Schulleiter_in zu bestellen ist. Der Zusatz, dass zuvor die weiblichen Mitglieder der Lehrerkonferenz oder der Seminarkonferenz die Bestellung der Ansprechpartnerin beschließen sollen, ist mittlerweile überholt, da die Ansprechpartnerin in jeder 34 Die GEW und insbesondere der Landesfrauenausschuss der GEW engagieren sich für die Gleichstellung im Bildungsbereich und unterstützen die Ansprechpartnerinnen für Gleichstellungsfragen von Beginn an mit Fortbildungsangeboten, Fachtagungen, durch Vernetzung und Infos in unserer Zeitschrift nds und auf unserer Internetseite. MITWIRKUNG AN DER SCHULE Lehrerkonferenz Die Lehrerkonferenz ist laut Schulgesetz ein Mitwirkungsgremium für dich und deine Kolleg_innen. Der oder die Schulleiter_in führt dabei den Vorsitz. Viele Aufgaben sind im Schulgesetz festgelegt (§ 68 SchulG NRW). Die Lehrerkonferenz entscheidet über Grundsätze für die Unterrichtsverteilung und die Aufstellung von Stunden-, Aufsichts- und Vertretungsplänen. So können sich die Lehrer_innen in der Lehrerkonferenz beispielsweise darauf einigen, dass bei unvermeidlichem Nachmittagsunterricht alle Mitglieder des Kollegiums angemessen beteiligt werden. Dieser Beschluss kann von jedem Mitglied des Kollegiums direkt beantragt werden, auch ohne Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters. Ebenso können eigenständig Regelungen getroffen werden, um die besonderen Belange von teilzeitbeschäftigten Lehrer_innen bei Vertretungsregelungen oder der Stundenplangestaltung angemessen zu berücksichtigen. An diese Beschlüsse ist die Schulleitung dann gebunden. Worüber entscheidet die Lehrerkonferenz sonst noch? Auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters kann sie entscheiden über ■ Grundsätze der Verteilung von Sonderaufgaben an Lehrer_innen, ■ die Teilnahme der Schule an der Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle, ■ Grundsätze der Lehrerfortbildung (z.B. Kriterien für eine Teilnehmerauswahl), ■ Grundsätze für die Festsetzung der individuellen Pflichtstundenzahl der Lehrer_innen, also für die Verteilung der sogenannten „Anrechnungsstunden“. Ohne dass der Vorschlag von der Schulleitung kommen muss, kann die Lehrerkonferenz auch über weitere Angelegenheiten, die nur die Lehrer_innen und das pädagogische und sozialpädagogische Personal betreffen, entscheiden. Darüber hinaus ist die Lehrerkonferenz an der Bestellung der sogenannten „Sicherheitsbeauftragten“ in der Schule zu beteiligen. Zudem kann die Lehrerkonferenz der Schulkonferenz Vorschläge unterbreiten ■ zur Einführung sowie zur Ausleihe und übereignung von Lernmitteln, ■ zu „allen wichtigen Angelegenheiten der Schule“, also praktisch zu allen Punkten, für die die Schulkonferenz eine Entscheidungskompetenz hat. Außerdem wählt die Lehrerkonferenz die entsprechenden Vertreter_innen für die Schulkonferenz. Dies können auch weitere (sozial-)pädagogische Fachkräfte sein, die an der Schule arbeiten, selbst wenn sie nicht der Schule angehören, sondern beispielsweise im Offenen Ganztag arbeiten. Schulkonferenz Die Schulkonferenz ist ein Mitwirkungsorgan, in dem Lehrer_innen, Eltern und Schüler_innen vertreten sind. Die Aufgaben der Schulkonferenz sind in § 65 des Schulgesetzes geregelt. Dort wird ausgeführt, dass die Schulkonferenz beispielsweise über die Planung von Veranstaltungen der Schule außerhalb des planmäßigen Unterrichts entscheidet, dazu gehören etwa Schulwanderungen und Schulfahrten. Die Schulkonferenz entscheidet außerdem über die Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften, Grundsätze für Umfang und Verteilung von Hausaufgaben und Leistungsprüfungen sowie über das Schulprogramm. Auch einen Antrag auf die Einrichtung von „Gemeinsamen Lernen“ kann sie beschließen. Allerdings kann sie nicht die Einführung verhindern, wenn der Schulträger und die Schulaufsicht dies beschließen. Darüber hinaus muss die Schulkonferenz von der Schulleitung beteiligt werden, be- vor diese eine Stellenausschreibung veröffentlicht. Sie kann (und sollte) ergänzende Wahl- und Verfahrensvorschriften erlassen, die über die Vorschriften des Schulgesetzes hinausgehen. Vorschläge hierzu gibt es beispielsweise in der BASS 17-02 Nr. 1 und Nr. 2. Die Schulkonferenz muss als Teilkonferenz einen „Eilausschuss“ wählen und kann zudem einen „Vertrauensausschuss“ einrichten oder eine Vertrauensperson bestellen, die bei Konflikten vermitteln soll. Wenn die Lehrerkonferenz deiner Schule dich als Mitglied der Schulkonferenz wählt, ist die Teilnahme und Mitarbeit in diesem Gremium für dich verpflichtend. Tipp www.gew-bildungsmacher.de (Schullexikon, Dein Job) 35 MITBESTIMMUNG UND INTERESSENVERTRETUNG Lehrerrat Der Lehrerrat ist ein drei- bis fünfköpfiges Gremium, das in einer Lehrerkonferenz gewählt wird (§ 69 Schulgesetz). Er ist kein Personalrat, jedoch auch eine Interessenvertretung aller Beschäftigten in der Schule und übernimmt Personalratsaufgaben, wenn etwa die Schulleitung Mehrarbeitsstunden anordnet, obwohl schon lange bekannt war, dass an diesem Tag jemand fehlt. Die Wahl Die Lehrerkonferenz wählt eine_n Wahlleiter_in. Die oder der Schulleiter_in darf sich an Vorbereitung und Durchführung der Wahl nicht beteiligen. Die Schulleitung ist weder wahlberechtigt noch wählbar. Dem Lehrerrat gehören mindestens drei, höchstens fünf Lehrer_innen oder Mitarbeiter_innen gemäß § 58 SchulG an. Bei Schulen mit weniger als neun Lehrer_innen kann er auch auf Beschluss der Lehrerkonferenz auf zwei Mitglieder beschränkt werden. Der Lehrerrat wird für vier Jahre gewählt. Fortbildung, Einstellung und Mehrarbeit Der Lehrerrat hat ein Beteiligungsrecht bei der Auswahl der Teilnehmer_innen bei schulinternen Fortbildungen. Zudem übernimmt er Aufgaben des Personalrates, wenn die oder der Schulleiter_in sogenannte dienstrechtliche Entscheidungen trifft. Der Lehrerrat bestimmt wie ein Personalrat mit bei der Einstellung von Personal, das für eine kurze Zeit befristet zur „Sicherung der Unterrichtsversorgung“ oder „zur Durchführung besonderer pädagogischer Aufgaben" vorgesehen ist. Zudem wird der Lehrerrat beteiligt, wenn Mehrarbeit angeordnet werden muss, da es an vielen Schulen zu wenig Vertretungsreserven gibt. Die Mehrarbeit ist aber nur in wichtigen und unbedingt notwendige Fällen zu machen. Der Lehrerrat kann hier aufgrund seiner Rechte gegenüber der Schulleitung auch mal Nein sagen. Das sagt die GEW Arbeitsorganisation Der Lehrerrat wählt aus seiner Mitte eine_n Vorsitzende_n und eine Stellvertretung. Um arbeitsfähig zu sein, muss nach Ansicht der GEW eine feste Stunde für den Lehrerrat im Stundenplan eingeplant werden. Deshalb ist es sinnvoll, die Mitglieder nicht erst nach, sondern schon vor den Sommerferien zu wählen. Aufgaben Der Lehrerrat hat zunächst eine allgemeine Beratungsund Vermittlungsaufgabe. Er kann der oder dem Schulleiter_in Vorschläge für Sachverhalte machen, in denen die Lehrerkonferenz nur auf Vorschlag der Schulleitung entscheiden kann, wie etwa bei den Grundsätzen zur Verteilung von Anrechnungsstunden. Eine Vermittlungsaufgabe kommt nur in Frage, wenn dies die beteiligten Lehrer_innen auch wünschen. über seine Tätigkeit hat der Lehrerrat der Lehrerkonferenz einmal im Schuljahr zu berichten. Rechte Die Mitglieder sind in der Ausübung ihres Mandats nicht an Aufträge und Weisungen gebunden (§ 62 Abs. 5 SchulG). Die Schulleitung ist verpflichtet, den Lehrerrat in allen Angelegenheiten der Lehrkräfte und sozialpädagogischen Arbeitskräfte zeitnah und umfassend zu unterrichten und anzuhören. 36 Offenkundig ist, dass solche Aufgaben eine fundierte Fortbildung voraussetzen. Die GEW hat erreicht, dass allen Mitgliedern des Lehrerrates in ausreichendem Maße die kostenlose Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ermöglicht werden muss. Diese werden auch weiterhin maßgeblich von der GEW angeboten. Dagegen ist das Problem der zeitlichen Entlastung für diese ambitionierte Aufgabenstellung aus Sicht der GEW nur sehr unzureichend gelöst. Unter Verweis auf die der Schule zur Verfügung gestellten sog. „Anrechnungsstunden“ sieht sich das Land aus der Verantwortung entlassen. Schon vor dieser Neuregelung der Aufgaben des Lehrerrates war dieser „Topf“ unzureichend ausgestattet, über dessen grundsätzliche Verwendung die Lehrerkonferenz auf Vorschlag der Schulleitung zu entscheiden hat. Immerhin haben aber aus Sicht der GEW die Mitglieder des Lehrerrates einen Anspruch darauf, dass sie bei der Verteilung dieser Stunden(-anteile) bevorzugt berücksichtigt werden, da die Mitgliedschaft im Lehrerrat als eine von zwei besonderen Aufgaben in der entsprechenden Verordnung (VO zu § 93 Abs. 2 BASS 11-11 Nr. 1, § 2 Abs. 5) ausdrücklich genannt wird. Info www.gew-bildungsmacher.de (Schullexikon, Dein Job) www.lehrerrat-online.de GEW Infobroschüre „Der Lehrerrat“ Bestellung im NDS-Onlineshop: www.nds-verlag.de MITBESTIMMUNG UND INTERESSENVERTRETUNG Personalrat Alle vier Jahre – das nächste Mal 2016 – werden nach Schulformen getrennte Personalvertretungen für Lehrer_ innen gewählt. Gesetzliche Grundlage für die Arbeit des Personalrats ist das Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG). Wahl Wahlberechtigt für diese Personalvertretungen sind alle Lehrer_innen der jeweiligen Schulform, unabhängig vom Beschäftigungsumfang und von der Beschäftigungsdauer. Hierzu gehören alle verbeamteten und angestellten Lehrer_innen, die pädagogischen Mitarbeiter_innen im Landesdienst, sowie alle Referendar_innen und sonstigen Beschäftigten in der Lehrer-Ausbildung, etwa OBAS-Teilnehmer. Der gewählte Personalrat umfasst bis zu 25 Mitglieder, die vorher auf Listen, etwa der Gewerkschaftsoder Verbandsliste, zur Wahl stehen. Je nach Wahlergebnis gibt es Personalräte mit GEW-Mehrheiten und Personalräte mit Mehrheiten des Beamtenbundes. Rechte Jeder Personalrat regelt seine Aufgaben unabhängig und selbständig, ohne dabei Weisungen oder der Rechtsaufsicht der Dienststellenleitung zu unterliegen. Er wird für seine Personalratsarbeit vom Dienst, also insbesondere von der Unterrichtsverpflichtung, entsprechend freigestellt. Jedes Personalratsmitglied erthält eine umfassende Fortbildung. Aufgaben des Personalrats Der Personalrat nimmt die Interessen gegenüber der Dienststellenleitung wahr, wobei an erster Stelle der Dialog als Konfliktlösung steht. Grundaufgabe des Personalrates ist es, die Gleichbehandlung der Dienststellenangehörigen zu überwachen (§ 62 LPVG). Jede Ungleichbehandlung von Personen wegen ihrer Rasse, ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität hat zu unterbleiben. Zu den Aufgaben des Personalrates gehört ebenso die überwachung der zu Gunsten der Beschäftigten geltenden Rechte (§ 64 Nr. 2 LPVG). Personalversammlung Der Personalrat führt regelmäßig Personalversammlungen in der Dienstzeit durch. Alle Beschäftigten haben das Recht, an der Personalversammlung teilzunehmen. Die oder der Schulleiter_in darf keine gegenteilige Anweisung geben. Wenn dafür Unterrichtszeit ausfällt, musst du diese nicht nacharbeiten. Beschwerde Der Personalrat hat Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und, falls diese berechtigt sind, sie vor der Dienststellenleitung zu vertreten. (§ 64 Nr.5 LPVG). Den Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten wird durch die Einschaltung des Personalrates ein stärkeres Gewicht gegeben. Dienstgespräch Wenn du zu einem Dienstgespräch gebeten wirst, kann ein Personalratsmitglied als Person deines Vertrauens auch daran teilnehmen. Informationsrechte Zur Durchführung seiner Aufgaben ist der Personalrat nach § 68 Abs. 2 LPVG rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Der Personalrat sollte ausreichend Zeit haben, um zu den Themen im Gremium eine Meinung zu bilden. Wenn beispielsweise ohne Wissen des Personalrats ein betriebsärztlicher Dienst beauftragt wird, ist dies rechtswidrig. Durchsetzungsrechte Die weitestgehende Möglichkeit, Interessen der Beschäftigten durchzusetzen, besteht dort, wo das Gesetz die Mitbestimmung vorsieht. Mitbestimmung heißt, dass die Dienststelle eine Maßnahme erst dann rechtswirksam durchführen kann, wenn der Personalrat seine Zustimmung erteilt hat. Die personelle Mitbestimmung greift bei Einstellung, Befristung, Versetzung, Abordnung, vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand oder Kündigung. Bevor jemand eingestellt werden kann, ist der Personalrat an dem Einstellungsgespräch zu beteiligen und muss der Einstellung der Bewerberin oder des Bewerbers zustimmen. Wenn der Personalrat ablehnt, kann noch der Hauptpersonalrat beim Schulministerium zustimmen – oder die Einigungsstelle muss entscheiden. Tipp Das sollten Beschäftigte wissen: 1. Wenn der Personalrat bei Befristungen nicht mitbestimmt hat, kannst du auf Entfristung des Arbeitsvertrages klagen. 2. Ohne Mitbestimmung ist eine Kündigung rechtswidrig. Du hast dann beim Arbeitsgericht gute Erfolgsaussichten für die Wiedereinstellung. 3. Vor einer Disziplinarklage müssen verbeamtete Lehrer_innen in Kenntnis gesetzt werden. Die Beteiligung des Personalrates kann dann beantragt werden. Der Personalrat kann dann Einwände erheben und möglicherweise die Klage verhindern. 4. Ein Aufhebungs- u. Beendigungsvertrag, der ohne die Beteiligung des Personalrats zustande gekommen ist, ist unwirksam. 37 GEW-Praxishilfen Konflikt als Chance für Referendar_innen und junge Lehrer_innen Zeitmanagement Feierabendgarantie für junge Lehrerinnen und Lehrer „Feierabendgarantie“ – vielleicht ein bißchen übertrieben. Dennoch: Wir bieten Tipps und Informationen, wie der aufreibende Berufsalltag durch eine verbesserte Organisation und Planung besser zu bewältigen ist. So wird der Feierabend oder das ruhige(re) Wochenende zumindest etwas wahrscheinlicher. Das Logbuch für junge Kapitäne Tipps und Hilfen für Berufseinsteiger_innen Als integrales Kernelement jedes schulischen Handelns beeinflussen Konflikte unsere tägliche Arbeit. Von der Art und Weise des Umgangs mit diesen Störungen hängt die persönliche Zufriedenheit und der Erfolg von Lehrer_innen und damit auch von Schülerinnen und Schülern maßgeblich ab. Von Soft Skills und harten Fakten Tipps zum Einstieg in pädagogische Berufe Eine der größten Herausforderungen an Berufseinsteiger_innen oder Bewerber_innen ist heute das Wissen um die eigenen fachlichen und persönlichen Kompetenzen, Potentiale und Entwicklungsmöglichkeiten. Wir helfen dir, sie zu finden. Für neueingestellte Lehrerinnen und Lehrer bietet das Logbuch konkrete Hilfe im Berufsalltag. Im neuen Kollegium ‘heimisch’ werden, den ersten Elternabend vorbereiten – hier wird es zum Thema. Eigenes Erleben an der neuen Schule war der Erfahrungshintergrund der beiden Autorinnen. Raus aus dem Stress Wege zu mehr Lebensfreude, Gesundheit und Wohlbefinden Die Absicht dieser Broschüre ist es, deine Kompetenz im Umgang mit Stress zu erweitern und dich zu unterstützen, den Stress aktiv zu meistern. Dies geschieht weniger durch theoretisches Wissen, als vielmehr durch bewusstes Wahrnehmen und praktisches Tun. Unterrichtsstörungen Der Umgang mit schwierigen Situationen im Unterricht – er gehört zum Job und wird gelernt. Allheilmittel gibt es dabei gewiss nicht. Dennoch kann es helfen, den einen oder anderen Hinweis nachzulesen und die eigene pädagogische Praxis zu erweitern. Kostenlose Bestellung dieser Broschüren unter: [email protected] Ich bestelle: ❏ Unterrichtsstörungen ❏ Zeitmanagement Feierabendgarantie für junge Lehrerinnen und Lehrer ❏ Konflikt als Chance ❏ Raus aus dem Stress Wege zu mehr Lebensfreude, Gesundheit und Wohlbefinden ❏ Das Logbuch für junge Kapitäne Tipps und Hilfen für Berufseinsteiger_innen ❏ Von Soft Skills und harten Fakten Tipps zum Einstieg in pädagogische Berufe MEHR ALS UNTERRICHT Klassenfahrt – Schulwanderung – Schulfahrt Die Teilnahme an Klassenfahrten, Schulwanderungen oder Schulfahrten gehört zu deinen Aufgaben als Lehrkraft. Vertragsschluss Die Organisation solcher Fahrten erfordert regelmäßig, Verträge mit Beförderungs- und Beherbergungsunternehmen zu schließen. Diese Verträge darfst du niemals im eigenen Namen, sondern ausschließlich im Namen der Schule als Stellvertreter_in für die Schule unterzeichnen. Kostensicherung Vor Buchung der Reise solltest du die Reisekosten genau aufschlüsseln und von allen Schüler_innen eine Bestätigung der Kostenübernahme durch die Erziehungsberechtigten einholen. Stornierung der Reise Muss eine Fahrt kurzfristig storniert werden, sollte dies immer schriftlich per Einschreiben/Rückschein, ebenfalls im Namen der Schule, erfolgen. Ersatzansprüche und Haftung Bei Vertragsverletzungen oder Schadensersatzansprüchen Dritter aufgrund eines Verschuldens der Lehrerin oder des Lehrers haftet das Land NRW gegenüber dem Schulträger, soweit der oder dem Lehrer_in nur leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Eine persönliche Haftung deinerseits kann deshalb nur im Falle von vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln greifen. mehrtägigen Veranstaltungen, an denen auch Schülerinnen teilnehmen, ist eine weibliche Begleitung grundsätzlich erforderlich. Außer Lehrer_innen können als Begleitpersonen auch andere geeignete Personen, wie Erziehungsberechtigte oder volljährige Schüler_innen teilnehmen. Leiter_innen und weitere Begleitpersonen sollen in derselben Unterkunft wie die Schüler_innen übernachten. Bei Begegnungsveranstaltungen ist darauf zu achten, dass die erforderliche Aufsicht durch die Gastfamilie wahrgenommen wird. Gefahrvermeidung Schüler_innen dürfen nicht in privaten Kraftfahrzeugen gefahren werden. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch die oder den Schulleiter_in. Das Trampen per Autostopp ist verboten. Abhängig vom Ziel des Ausflugs sind die Sicherheitsbestimmungen entsprechend den Bestimmungen des Schwimmerlasses oder die Qualifiaktionsvoraussetzungen bei Bergwanderungen oder beim Skilaufen zu beachten. Zumindest eine Begleitperson sollte über entsprechende fachliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Alternativ sind erfahrene und ortskundige Fachkräfte heranzuziehen. Reisekostenerstattung Nimmst du an einer Veranstaltung teil, sind die vollen Reisekosten zu erstatten. Eine Umlage deiner Reisekosten auf die Schüler_innen ist unzulässig. Vorsicht bei Erstattung oder Umlage von Freiplätzen der jeweiligen Anbieter. Hier kann es zu einem Konflikt mit dem Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken kommen. Info Aufsicht Art und Umfang der Aufsichtspflicht richten sich nach den jeweiligen Gegebenheiten. Bei schwierigen Aufsichtsverhältnissen sowie bei mehrtägigen Veranstaltungen ist es ratsam, eine weitere Begleitperson mitzunehmen. Bei Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten, Wanderrichtlinien-WRL BASS 14-12 Nr. 2 Abschluss von Beförderungs- und Beherbergungsverträgen BASS 14-12 Nr. 3 39 MEHR ALS UNTERRICHT Aufsicht und Haftung Die Schule hat für die Gesamtdauer schulischer Veranstaltungen eine gesetzliche Aufsichtspflicht über die Schüler_innen. Diese Verpflichtung trifft alle anwesenden Lehrpersonen, aber auch pädagogische Fachkräfte oder das Betreuungspersonal, etwa im Ganztagsbereich. Umfang der Aufsicht Die Verpflichtung zur Aufsicht ist umfassend. Sie ist nach bestem Wissen sicherzustellen, rechtliche Vorgaben sind zwingend zu beachten. Die Verwaltungsvorschrift regelt: „Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf die Zeit, in der die Schülerinnen und Schüler am Unterricht oder an sonstigen Schulveranstaltungen teilnehmen.“ (Verwaltungsvorschrift zu § 57 Absatz 1 Schulgesetz - BASS 12-08 Nr. 1) Vor Unterrichtsbeginn und nach Unterrichtende ist ebenso eine Aufsicht sicherzustellen wie während der Unterrichtspausen. Als angemessener Zeitraum vor Unterrichtsbeginn und nach Unterrichtsende gelten jeweils fünfzehn Minuten, bei sogenannten „Fahrschüler_innen“ dreißig Minuten. Für den Weg zur Schule und von der Schule nach Hause hat die Schule keine Aufsichtspflicht. Wege zwischen Schule und anderen Orten (Unterrichtswege) fallen in den Aufsichtsbereich der Schule. Unterrichtswege können von Schüler_innen der Sekundarstufe I und II dann ohne Begleitung einer Lehrkraft zurückgelegt werden, wenn keine besonderen Gefahren zu erwarten sind. Pausenaufsicht Die Schule hat eine Aufsichtspflicht während der Pausen. Nach dem Schulgesetz entscheidet die Lehrerkonferenz über die Grundsätze für die Aufstellung von Aufsichtsplänen. Eine Entscheidung über den Einsatz der einzelnen Lehrer_innen trifft die Schulleitung. Bei der Regelung der Pausenaufsichten sind die Belange schwerbehinderter Menschen zu berücksichtigen. Gehoder stehbehinderte Menschen sind nach Möglichkeit von der Pflicht zur übernahme der Aufsicht zu entbinden (Sozialgesetzbuch IX). Entsprechendes gilt für schwangere Kolleginnen; diese sind ebenfalls von der Pausenaufsicht freizustellen (Mutterschutzverordnung). 40 Betreuung in der Schule Betreuungsmaßnahmen in der Verantwortung der Schule sind ebenso wie die „Offene Ganztagsschule“ schulische Veranstaltungen und unterliegen damit der Aufsicht der Schule. Angebote der freien und öffentlichen Träger der Jugendhilfe in Räumen der Schule sind Angebote im Rahmen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und unterliegen nicht der Aufsichtsverpflichtung von Lehrkräften. Schwimmunterricht Die wesentlichen Aussagen zur Rechtslage enthält der Erlass „Sicherheitsförderung im Schulsport“ (BASS 1823 Nr. 2). Haftung Nach Artikel 34 des Grundgesetzes haftet grundsätzlich der Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst du als Lehrer_in tätig bist. Liegt weder eine vorsätzliche noch grob fahrlässige Aufsichtspflichtverletzung vor, kannst du als Lehrer_in nicht zur Haftung herangezogen werden. Sollten Erziehungsberechtigte gegenüber einer Lehrkraft Schadensersatzansprüche geltend machen, wird dringend empfohlen, dass die Lehrer_innen sie sofort an die vorgesetzte Dienststelle verweisen. Eine Lehrkraft sollte keine Schadensanerkennung bekunden, weder schriftlich noch mündlich. Info www.gew-bildungsmacher.de (Schullexikon, Dein Job) Erlass „Sicherheitsförderung im Schulsport“ vom 30.8.2002 (BASS 18-23 Nr. 2) „Sicherheitsvorschriften für das Schwimmen im Rahmen des Schulsports“ in der Schriftenreihe „Schule in NRW“ des Schulministeriums als Heft 1033 „Sicherheitsförderung im Schulsport“ MEHR ALS UNTERRICHT Geschenke und Belohnungen Grundsätzlich ist es einer Lehrkraft untersagt, Belohnungen und Geschenke, die im Bezug zur schulischen Tätigkeit stehen, anzunehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Tarifbeschäftigungsverhältnis oder Beamtenverhältnis vorliegt. So musste eine Lehrerin in Berlin 4.000,- Euro zahlen, damit ein Strafverfahren wegen Vorteilsannahme im Amt eingestellt werden konnte. Sie hatte von ihrer Abiturklasse zum Abschied ein Geschenk im Wert von 200,- Euro bekommen. Vorteile Geschenke, Belohnungen und sonstige Vorteile oder Vergünstigungen sind sehr weit gefasst. Auch Freikarten für einen Freizeitpark können darunter fallen. Allerdings gibt es auch legale Möglichkeiten, um Geschenke annehmen zu können. Entweder es handelt sich um eine geringwertige Aufmerksamkeit oder es wird die Zustimmung eingeholt. Vorherige Zustimmung Eine Zuwendung darfst du ausnahmsweise annehmen, wenn die vorherige Zustimmung des Dienstvorgesetzten oder Arbeitgebers vorliegt oder wenn die Zuwendung als stillschweigend genehmigt anzusehen ist. Wenn du die Zustimmung nicht rechtzeitig einholen kannst, darfst du die Zuwendung ausnahmsweise vorläufig annehmen, wenn von deren nachträglicher Erteilung ausgegangen werden darf. In diesem Fall musst du aber unverzüglich um nachträgliche Zustimmung ersuchen. Vorteile können sein: ■ Zahlung von Geld, ■ überlassung von Gutscheinen (z.B. Telefon- oder Eintrittskarten) oder von Gegenständen (z.B. Fahrzeuge, Baumaschinen) zum privaten Gebrauch, ■ besondere Vergünstigungen bei Privatgeschäften (z.B. zinslose oder zinsgünstige Darlehen, verbilligter Einkauf), ■ Zahlung unverhältnismäßig hoher Vergütungen für – auch genehmigte – private Nebentätigkeiten (z.B. Vorträge, Gutachten), ■ überlassung von Fahrkarten oder Flugtickets, der Mitnahme auf Reisen, ■ Bewirtungen, ■ Gewährung von Unterkunft, ■ erbrechtliche Begünstigungen (z.B. Zuwendung eines Vermächtnisses oder Einsetzung als Erbe), ■ sonstige Zuwendungen jeder Art. Geringwertige Aufmerksamkeiten Du kannst davon ausgehen, dass eine Aufmerksamkeit von geringem Wert als stillschweigend genehmigt angesehen wird. Dazu gehören etwa Werbeartikel wie Kugelschreiber, Kalender oder Schreibblocks sowie Geschenke aus dem Mitarbeiterkreis des Beamten, etwa aus Anlass eines Geburtstages oder Dienstjubiläums, im herkömmlichen Umfang. Info Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums vom 10.11.2009 zu § 59 LBG NRW / § 42 BeamtStG www.recht.nrw.de Ministerialblatt NRW, Ausgabe 2009, NR. 31 (27.11.2009) Für Tarifbeschäftigte gilt § 3 Abs. 3 TV-L. 41 SOZIALE SICHERHEIT Beihilfe und Krankenversicherung Als Lehrer_in im Beamtenverhältnis bist du von der Pflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung befreit. Wenn krankheitsbedingte Aufwendungen entstehen, erhältst du einen Zuschuss des Dienstherrn: die so genannte Beihilfe. Die Höhe deiner Beihilfe und damit der Bemessungssatz ist personenbezogen: Beilhilfeberechtigte ohne oder mit einem Kind 50% nicht selbst beihilfeberechtigte Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner 70% berücksichtigungsfähige Kinder sowie beihilfeberechtigte Waisen 80% Beihilfeberechtigte mit zwei oder mehr Kindern Bei mehreren Beihilfeberechtigten gilt dieser Bemessungssatz nur für einen von dir zu bestimmenden Berechtigten. 70% Zusätzliche Krankenversicherung Als Beamt_in solltest du eine zusätzliche private Krankenversicherung abschließen. Die privaten Krankenversicherungen sind grundsätzlich verpflichtet, Berufsanfänger_innen in den ersten sechs Monaten nach Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe aufzunehmen. Leistungsausschlüsse sind grundsätzlich nicht zulässig und der maximale Prämienzuschlag beträgt 30 Prozent. Beamt_innen erhalten zu den Beiträgen, die sie für eine Krankenversicherung aufbringen müssen, keinen Beitragszuschuss des Dienstherrn. Dies gilt auch, wenn du dich für eine gesetzliche Krankenversicherung entscheiden solltest. Aufgrund früherer änderungen der Beihilfeverordnung sind Beamt_innen, die Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten, ohne weiteren Beihilfeanspruch. Begrenzung der finanziellen Belastung Deine finanzielle Belastung wird begrenzt. So dürfen die Kostendämpfungspauschale, der Eigenanteil bei zahntechnischen Leistungen sowie die Selbstbehalte bei Inanspruchnahme bei Wahlleistungen im Krankenhaus die Belastungsgrenze von 1,5 Prozent deiner Bruttojahresbezüge nicht übersteigen. Maßgeblich sind dabei die Bezüge, die du im Vorjahr erhalten hast. Sofern die Belastungsgrenze überschritten wird, werden keine weiteren Selbstbehalte abgezogen. Je mehr der genannten Aufwendungen du hast, desto geringer ist der finanzielle Eigenanteil. Die Vorschrift stellt insoweit grundsätzlich 42 eine positive Regelung für dich als Beihilfeberechtigte_r dar. Außerdem wird dir als Beamt_in ein bestimmter Betrag als Kostendämpfungspauschale von der Beihilfe abgezogen. Die Kostendämpfungspauschale ist gestaffelt und beträgt je nach Gehaltshöhe zwischen 150,- und 750,- Euro jährlich. Ausschluss nichtverschreibungspflichtiger Medikamente und Therapien Einschlägige und nachteilige Praxis ist seit langem, dass Medikamente und Therapien grundsätzlich nicht als beihilfefähig anerkannt werden sollen, wenn sie von den gesetzlichen Krankenversicherungen ebenfalls nicht getragen werden. Vorherige Anerkennung der Beihilfestelle bei bestimmten Leistungen erforderlich Für bestimmte Leistungen, zum Beispiel bei psychotherapeutischen Behandlungen, bei bestimmten Hilfsmitteln, bei Sanatoriumsaufenthalten oder bei Heilkuren ist die vorherige Anerkennung durch die Beihilfenfestsetzungsstelle erforderlich. Gesetzliche Krankenversicherung Als Tarifbeschäftigte_r bist du grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Du erhältst keine Beihilfen und bist ausschließlich auf die Leistungen der Krankenversicherung verwiesen. Wenn du die Beitragsbemessungsgrenze (2015: 49.500,00 Euro im Kalenderjahr, 4.125,00 Euro monatlich) übersteigst, kannst du dich privat versichern oder freiwillig gesetzlich versichert bleiben. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt derzeit 14,6 %, wobei 7,3 % jeweils von dir und vom Arbeitgeber an die Krankenkasse gezahlt werden. Dein Arbeitgeber zahlt den Beitrag direkt an deine gesetzliche Krankenversicherung. Info Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) Infos zur Beihilfe (Beihilfenverordnung NRW) http://www.lbv.nrw.de/beihilfeberechtigte/index.php SOZIALE SICHERHEIT Elternzeit und Elterngeld Elternzeit Elternzeit musst du sieben Wochen vor Beginn schriftlich beantragen, verbunden mit der Erklärung, für welche Zeit innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen wird. Die Elternzeit darf zukünftig auf bis zu drei Zeitabschnitte verteilt werden. Neu ist die Flexibilisierung der Elternzeit. Du kannst statt bisher bis zu 12 Monate, nunmehr bis zu 24 Monate der Elternzeit auf das vierte bis achte Lebensjahr des Kindes übertragen. Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung möglich. Ferienregelung Nach der Freistellungs- und Urlaubsverordnung dürfen verbeamtete Lehrer_innen die Elternzeit während der Schulferien nicht unterbrechen. Bei der Wahl von Beginn und Ende der Elternzeit dürfen die Schulferien nicht ausgespart werden. Ausnahmen sind möglich, wenn beispielsweise der Elterngeldbezug endet. Elterngeld Elterngeld ist antragsabhängig. Da Elterngeld rückwirkend nur für drei Monate gezahlt werden kann, solltest du den Antrag unmittelbar nach Geburt des Kindes stellen. Die Bezugsdauer beträgt mindestens zwei bis maximal 12 Monate. Die Bezugsdauer erhöht sich um weitere zwei Monate, wenn auch der andere Eltern mindestens zwei Monate Elterngeld bezieht. Für die Höhe des Elterngeldes ist der durchschnittliche Nettoverdienst der letzten 12 Monate vor Beantragung des Elterngelds maßgeblich. Sonderzahlungen bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt. Steuern und Sozialabgaben werden pauschal abgezogen. Auch wenn du in dem Bemessungszeitraum kein Erwerbseinkommen hattest, kannst du den Antrag auf Elterngeld stellen. Auswirkungen hat dies auf die Höhe des Elterngeldes. Dies beträgt grundsätzlich 67 Prozent des Nettoeinkommens, begrenzt auf 1800 Euro. Das Mindestelterngeld beträgt 300,00 Euro bei fehlendem Erwerbseinkommen. Mehrlingsgeburten und Geschwisterbonus können das Elterngeld erhöhen. Einkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung während des Bezugszeitraums wird selbstverständlich angerechnet. Während des Elterngeldbezuges darf der Umfang der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr als 25 – 30 Stunden in der Woche betragen, abhängig von der Schulform sind das maximal 16 bis 20,5 Pflichtstunden. ElterngeldPlus Alleinerziehende oder beide Elternteile, die während der Elternzeit teilzeitbeschäftigt sind, können für ab dem 01.07.2015 geborene Kinder neben dem Elterngeld das ElterngeldPlus beziehen. ElterngeldPlus verlängert die Bezugsdauer auf insgesamt 24 Monate zuzüglich vier Partnerschaftsmonate und damit für jeden Elternteil auf insgesamt 14 Monate. Der Höhe nach ist das ElterngeldPlus auf die Hälfte des Elterngeldes monatlich begrenzt. Info Einen überblick zu den Leistungen und Förderungen für Familien gibt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/Familie/leistungenund-foerderung.html http://www.elterngeld-plus.de/ 43 SCHULPOLITIK Inklusion Unter Inklusion im Bereich Schule versteht man, dass alle Kinder gemeinsam unterrichtet werden. Eine Unterscheidung zwischen Kindern mit und ohne Behinderungen und ein damit verbundener verpflichtender Schulbesuch in einer Regelschule oder einer Förderschule wird nicht mehr vorgenommen. Rechtsanspruch Das Recht auf Bildung ist ein völkerrechtlich anerkanntes universelles Menschenrecht. Mit der Unterzeichnung der UN-Konvention der Rechte der Menschen mit Behinderungen im Jahr 2009 haben auch in Deutschland Kinder und Jugendliche mit und ohne Handicap Anspruch auf ein qualitativ hochwertiges inklusives Schulangebot. In Deutschland mit seinem hierarchisch gegliederten und auf Aussortieren basierenden Schulsystem gestaltet sich das Umsteuern hin zu einem inklusiven Schulsystem allerdings deutlich schwieriger als in den europäischen Nachbarländern. NRW ist eines der Bundesländer, in dem das Recht auf inklusive Bildung jetzt schulgesetzlich verankert ist. Eltern von Kindern mit Handicap in den Förderschwerpunkten LES (Lernen, soziale und emotionale Entwicklung oder Sprache) haben seit Beginn des Schuljahres 2014/15 einen Rechtsanspruch darauf, ihr Kind in die Regelschule einzuschulen oder beim übergang in die Sekundarstufe I in einer Regelschule anzumelden. Inklusionsquote Die Zahl der Kinder mit Behinderungen, die in NRW die allgemeine Schule besuchen, ist in den letzten Jahren schnell angestiegen. Im Schuljahr 2014/15 nehmen nach Angaben des Schulministeriums 34,0 Prozent der Schüler_innen mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf in den Grundschulen und den Schulen der Sekundarstufe I am gemeinsamen Unterricht teil. Ein Jahr zuvor lag die Inklusionsquote noch bei 29,6 Prozent. Qualität und Ressourcensicherung Die GEW setzt sich seit vielen Jahren für ein inklusives Schulsystem ein. Mit dem aktuellen Inklusionsprozess in NRW ist die GEW jedoch nicht zufrieden. Sie kritisiert die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention, weil sich die Landesregierung auf die Festlegung rechtlicher 44 Rahmenbedingungen und die Steigerung der Inklusionsquote fokussiert hat. Eine verlässliche, qualitativ hochwertige inklusive Bildung, wie sie die UN-Konvention vorgibt, ist nicht gesichert. Zudem wurde auf von der GEW geforderte Qualitätsstandards für inklusiv arbeitende Schulen bisher verzichtet. Vor allem aufgrund fehlender personeller Ressourcen stehen die Schulen aktuell erheblich unter Druck. Aber auch fehlende Transparenz, Beteiligung und Unterstützung, der Mangel an Zeit für Beratung, Absprachen und qualifizierte Fortbildungsangebote erschweren den Umsetzungsprozess der Inklusion. Was fordert die GEW? Die GEW hat einige Kernforderungen für das Gelingen der Inklusion im Sinne eines guten Lehr- und Lernklimas aufgestellt. Sie fordert für den gemeinsamen Unterricht kleine Klassen mit 20 Schüler_innen, davon maximal fünf Kinder mit Behinderungen und eine durchgehende Doppelbesetzung mit einer Regelschullehrkraft und einer Lehrkraft für Sonderpädagogik. Die GEW fordert außerdem die Bündelung sonderpädagogischer Expertise in regionalen Fachzentren für inklusive Bildung, damit die Schulen in allen Fragen, die sich für den gemeinsamen Unterricht ergeben, Unterstützung wie Fortbildungsangebote, Beratung etc. durch eine Anlaufstelle erhalten. Tipp www.inklusion.gew-nrw.de http://www.eine-schule-fuer-alle.info www.schulministerium.nrw.de/docs/Schulsystem/ Inklusion/index.html Das sagt die GEW Bei allen Fragen zum Thema Inklusion kannst du die GEW und ihre Personalräte fragen. Die GEW bietet dir regelmäßig Fortbildung zur Inklusion an. Die Broschüre „Schulische Inklusion. Gesetzliche Grundlagen, Informationen von A – Z“ wird aktualisiert und für das Schuljahr 2015/16 neu aufgelegt. Du kannst sie bei unserem Verlag Neue Deutsche Schule bestellen. www.nds-verlag.de SCHULPOLITIK Länger gemeinsam lernen Die GEW setzt sich dafür ein, dass alle Kinder auch über die Grundschulzeit hinaus länger gemeinsam lernen, weil ein frühes Sortieren der Kinder in verschiedene Bildungsgänge nachweislich Benachteiligungen hinsichtlich ihrer Lernleistungen mit sich bringt. Außerdem können sich Potentiale nicht ausreichend entfalten. Damit steht es der Verpflichtung der Chancengleichheit in der Bildung entgegen, für die sich die GEW einsetzt. Der Begriff „Länger gemeinsam lernen“ ist im Ausland erklärungsbedürftig, weil andere Länder, anders als in Deutschland, gar nicht auf den Gedanken kommen, Zehnjährige in verschiedene Schulformen aufzuteilen. Schulbesuche im Ausland versetzen Wissenschaftler_innen und auch Lehrer_innen aus Deutschland regelmäßig in Erstaunen, wie selbstverständlich alle Kinder gemeinsam eine Schule besuchen und trotzdem oder gerade deshalb gute Leistungen erbringen. In NRW wurden mit der Unterzeichnung des Schulkonsens von 2011 die ideologischen Grabenkämpfe zwischen den Anhängern des gegliederten Schulsystems bzw. eines integrierten Schulsystems zumindest vorläufig überwunden. Der Schulkonsens wird getragen von den Landtagsparteien SPD, Bündnis 90/Die Grünen und CDU. Mit der Unterzeichnung wurde eine Schulentwicklung des längeren gemeinsamen Lernens ermöglicht. Damit setzte ein Gründungsboom von neuen Gesamtschulen und der neuen Schulform Sekundarschule ein. Insgesamt gibt es jetzt 306 Gesamtschulen, 109 Sekundarschulen und 10 Gemeinschaftsschulen. Die Standorte findest du auf der Internetseite des Schulministerium: www.schulministerium.nrw.de Das sagt die GEW Die GEW setzt sich für eine inklusive Schule ein, die alle Kinder besuchen, und unterstützt insofern die Entwicklung der Schulen des längeren gemeinsamen Lernens in NRW als Schritt in die richtige Richtung. Außerdem ist die GEW aktiv im NRW-Bündnis „Länger gemeinsam lernen“. Dort haben sich Initiativen und Einzelpersonen mit dem Ziel zusammengeschlossen, für ein längeres gemeinsames Lernen aller Kinder in den nordrhein-westfälischen Schulen zu werben. Info Weitere Informationen findest du hier: www.bestes-lernen.de Mit unserer Broschüre „Länger gemeinsam lernen, Informationen zu Gesamtschulen, Sekundarschulen und Gemeinschaftsschulen“ unterstützen wir insbesondere die Lehrer_innen bei der Schulempfehlung für die weiterführende Schule am Ende der Grundschulzeit. Ganztag – Ganztagsschulen Ganztagsschulen werden zum einen eingerichtet, damit Familien Kinder und Beruf besser vereinbaren können. Zum anderen sollen sie für mehr Chancengleichheit im Bildungssystem sorgen. In NRW gibt es gebundene Ganztagsschulen (§ 9 Abs. 1 SchulG) und offene Ganztagsschulen (OGS) (§ 9 Abs. 3 SchulG). In einem gesonderten Erlass sind die wichtigsten Bestimmungen geregelt (RdErl. MSW v. 23.12.2010, BASS 12-63 Nr. 2). Offene Ganztagsschule (OGS) Ganztagsschulen im Grundschulbereich sind in der Regel offene Ganztagsschulen. Mittlerweile besuchen über 70 Prozent der Grundschulkinder die OGS. Rein quantitativ betrachtet stellt sich die OGS als ein Erfolgsmodell dar. Qualitativ ist die OGS allerdings nur die Sparversion einer Ganztagsschule. Der offene Ganztag ist ein freiwilliges Angebot, das nicht von allen Kindern wahrgenommen wird. Weil nicht alle Kinder am Ganztag teilnehmen, kön- nen Unterricht und Betreuungsangebot nicht miteinander verzahnt werden. Ein aus pädagogischer Sicht wünschenswertes integriertes Ganztagskonzept mit konsequenter Rhythmisierung von Unterricht und außerunterrichtlichen Angeboten lässt sich in der OGS nur unter erschwerten Bedingungen umsetzen. Weitere qualitative Mängel sind mit der OGS verbunden. Die GEW kritisiert u.a. prekäre Beschäftigungsverhältnisse vieler OGSMitarbeiter_innen, Fachkräftemangel, hohe Fluktuation sowie die Kostenbeteiligung der Eltern an der OGS. Das sagt die GEW Die GEW fordert, verbindliche Standards sowohl für die personelle Ausstattung als auch für Räume und Material festzulegen. Längerfristig erwartet die GEW die Umwandlung der offenen Ganztagsschulen in Ganztagschulen in gebundener Form. 45 SCHULPOLITIK Ganztag in gebundener Form Ganztagsschulen im gebundenen Ganztag sind in der Regel Schulen der Sekundarstufe I. Die Anzahl der Ganztagsschulen steigt in NRW seit Jahren. Gesamtschulen und Sekundarschulen sind in der Regel Ganztagsschulen. Ebenso sind viele Hauptschulen und Förderschulen Ganztagsschulen. Bei Realschulen und Gymnasien liegt der Anteil noch bei relativ niedrigen 16 %. Das sagt die GEW Die GEW setzt sich für mehr Ganztagsschulen in gebundener Form mit gutem rhythmisierten Konzept der Verzahnung von Unterricht und Freizeitphasen ein. So können herkunftsbedingte Ungleichheiten deutlich besser ausgeglichen werden. Gezielte individuelle Förderung sowie das Ersetzen von Hausaufgaben durch Lernzeiten unterstützten das Ziel der Chancengleichheit durch Schule. Tipp Bildungsberichterstattung Ganztagsschule NRW: www.bildungsberichterstattung-ganztag.de GanzIn, Mit Ganztag mehr Zukunft. Das neue Ganztagsgymnasium NRW: www.ganzin.de Institut für soziale Arbeit e.V.: www.isa-muenster.de 46 Aktiv lernen in Raum und Zeit Maria Heiter, Carmen Speckin, Dirk Braun & Jens Wollmann Kooperatives Lernen in Fächern der Gesellschaftslehre 140 Seiten, DIN A4, 24,80 Euro ISBN: 978-3-87964-318-9 Der unentbehrliche Ratgeber für Fächer der Gesellschaftslehre Aktives Lernen wird durch die kooperativen Lernmethoden erheblich gefördert und unterstützt Schüler_innen in den zentralen Kompetenzbereichen. Die Autoreninnen und Autoren verknüpfen kooperative Lernmethoden mit gesellschaftswissenschaftlichen Inhalten und geben dir Material an die Hand das du ohne viel Aufwand in deinem Unterricht integrieren kannst. Ingrun Behnke Erfolgreicher Mathematikunterricht durch Kooperatives Lernen 160 Seiten, DIN A4, 24,80 Euro ISBN: 978-3-87964-317-2 Angelika Boehn-Hilden/ Christina Kolivopoulos Erfolgreicher Englischunterricht durch Kooperatives Lernen 148 Seiten, DIN A4, 24,80 Euro ISBN: 978-3-87964-319-6 Bestellen Sie versandkostenfrei in unserem Online-Shop: w w w . n d s - v e r l a g . d e Englisch lernen? Kinderspiel! A4-Format, 176 Seiten ISBN: 978-3-87964-314-1 22,80 Euro Der unentbehrliche Ratgeber für Englisch in der Grundschule Fördere Lernprozesse und Sozialkompetenz und erhöhe die Sprechanteile jedes einzelnen Schülers durch Kooperatives Lernen! Dieser Ratgeber zeigt dir, wie es geht. Praxiserprobte Unterrichtsreihen helfen, kooperative Lernmethoden im Englischunterricht der Anfangsklassen direkt umzusetzen. Und dank zahlreicher Kopiervorlagen und Materialien kannst du sofort losgehen. Noch mehr Praxishelfer für die Grundschule: Ruth Kirchmann/ Reinhard Bochmann Kooperativer Unterricht in der Grundschule 198 Seiten, DIN A4, 24,80 Euro ISBN: 978-3-87964-313-4 Ruth Kirchmann/ Reinhard Bochmann Kooperatives Lernen in der Grundschule 116 Seiten, DIN A4, 19,80 Euro ISBN: 978-3-87964-307-5 Neue Deutsche Schule Verlagsgesellschaft mbH • Postfach 102752 • 45027 Essen Unser Service zum Schuljahr 2015/2016 und 2016/17 Für einen guten Start Ende des Schulhalbjahres 2016 29.01.2016 Zeugnisausgabe Ende des Schuljahres 2016 08.07.2016 Zeugnisausgabe Ende des Schulhalbjahres 2017 03.02.2017 Zeugnisausgabe Ende des Schuljahres 2017 14.07.2017 Zeugnisausgabe Zentrale Prüfungen 23.02.2016 LSE 8. Klassen Deutsch 25.02.2016 LSE 8. Klassen Englisch/Französisch 01.03.2016 LSE 8. Klassen Mathematik 10.05.2016 ZP 10. Klassen Deutsch (außer Gymnasien) 12.05.2016 ZP 10. Klassen Englisch (außer Gymnasien) 19.05.2016 ZP 10. Klassen Mathematik (außer Gymnasien) 03.06.2016 Zentrale Klausuren in der Einführungsphase der Gymnasialen Oberstufe Deutsch 10.06.2016 Zentrale Klausuren in der Einführungsphase der Gymnasialen Oberstufe Mathematik Abiturprüfungen 18.03.2016 Letzter Schultag der Q2 05.04.–19.04.2016 Schriftliche Abiturprüfungen (1. bis 3. Fach) ab 20.04.2016 Mündliche Abiturprüfungen (4. Fach) 20.04.–02.05.2016 Nachschreibtermine bis 01.07.2016 Mündliche Nachprüfungen (1. bis 3. Fach) 02.07.2016 Ausgabe der Abiturzeugnisse Der digitale Begleiter eSCHULJAHRESPLANER für Windows, Mac und iPad Download unter: www.eSCHULJAHRESPLANER.de GEW-Planungshelfer Der kleine Klassiker Lehrerkalender im A6-Format Der große Planer (ohne Abb.) Für die Wand im A1-Format Blaue Briefe Versand 2016 am 29. April 2016 Versand 2017 am 5. Mai 2017 GEW-Mitglieder erhalten Lehrerkalender und Wandplaner kostenlos bei ihrer Untergliederung oder per E-Mail an: [email protected] BRO_183_701
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