Wochengeld / Mutterschaft

Wochengeld / Mutterschaft
Das Wochengeld muss bei der BKK nicht beantragt werden.
Der Versicherungsfall der Mutterschaft gilt als eingetreten:
è mit Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung (mit diesem Zeitpunkt beginnt auch das Beschäftigungsverbot nach den Bestimmungen des
Mutterschutzgesetzes)
è mit der Entbindung, wenn diese vor dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung stattgefunden hat
è mit Beginn der achten Woche vor der tatsächlichen Entbindung, wenn der Tag der
voraussichtlichen Entbindung nicht festgestellt wurde.
Als Leistungen bei Mutterschaft kommen in Betracht:
è Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand, Beistand durch diplomierte Kinderkrankenoder Säuglingsschwestern
è Heilmittel und Heilbehelfe
è Pflege in einer Krankenanstalt oder in einem Entbindungsheim
è Wochengeld
Anspruchsberechtigt sind sowohl die weiblichen Versicherten als auch die weiblichen
Mitversicherten. Anspruch auf Wochengeld haben allerdings nur weibliche Versicherte, die
einen Verdienstentgang erleiden.
Die BKK gewährt für die Entbindung Pflege in einem Krankenhaus oder in einem
Entbindungsheim für längstens zehn Tage. Für diese Zeit hat der Versicherte auch bei
Pflege einer Angehörigen den 10 %igen Kostenanteil nicht zu leisten.
Unselbständig erwerbstätige Frauen dürfen während der letzten acht Wochen vor der
voraussichtlichen Entbindung von ihrem Dienstgeber aufgrund des Mutterschutzgesetzes
nicht mehr beschäftigt werden. Nach Früh- bzw. Mehrlingsgeburten oder einer Kaiserschnittentbindung verlängert sich diese Frist nach der Entbindung auf 12 Wochen.
Für die Dauer des Beschäftigungsverbotes besteht Anspruch auf Wochengeld durch die
BKK. In manchen Fällen – wenn z.B. bei Fortdauer der Beschäftigung Leben oder
Gesundheit der Mutter oder des Kindes gefährdet sind - verlängert sich die Dauer des
Beschäftigungsverbotes, sodass Wochengeld bereits vor Beginn der Achtwochenfrist
gebührt (amtsärztliches Zeugnis nötig).
Für die Höhe des Wochengeldes ist der Nettoarbeitsverdienst aus den letzten 3 vollen
Kalendermonaten vor dem Eintritt des Versicherungsfalles maßgebend. Dieser Arbeitsverdienst ist zunächst – je nach dem Ausmaß der gebührenden Sonderzahlungen – um
14 %, um 17 % oder um 21 % zu erhöhen. Von dem auf diese Weise erhöhten Nettoarbeitsverdienst ist der Tagesdurchschnitt zu ermitteln, der als tägliches Wochengeld gebührt.
Das Wochengeld ersetzt den vollen Verdienstentgang.
Für die Geltendmachung des Anspruches auf die Mutterschaftsleistungen ist die vom Arzt
ausgestellte Bestätigung über den voraussichtlichen Tag der Entbindung und eine vom
Dienstgeber ausgefüllte Arbeits- und Entgeltsbestätigung für die Berechnung des
Wochengeldes an die BKK zu übermitteln.
Nach der Entbindung ist bei der BKK eine vom Standesamt ausgefertigte Geburtsurkunde einzureichen. Damit ist Ihr neugeborenes Kind automatisch und kostenlos
bei Ihnen mitversichert.
Bezieherinnen von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bzw.
Karenzgeldgesetz gebührt als Wochengeld ein Betrag in der Höhe des um 80 % erhöhten
Leistungsbezuges aus dieser Versicherung.
Das Wochengeld von Selbstversicherten gem. § 19a ASVG beträgt € 8,80 täglich
(Fixbetrag).
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