An den Deutschen Bundestag Petitionsausschuss Platz der Republik I I l0l I Berlin Petition an den Deutschen Bundestag (keine Verö ffentl ichung) Persönliche Daten des Hauptpetenten Anrede Frau Name Crabow Vorname Brunhild Titel Anschrift Petition E.66581 - 03. July 2016 Petition an den I)eutschen Bundestag ( keine Veröf'fentlichung) Seite2 Wortlaut der Petition Der Deutsche Bundestag möge beschließen, eine erneute Klarstellung im Gesetz zum § 17a Strafrechtliches RehabilitierungsG (StrReh aG'1, zu konkretisieren, Bei der Auslegung zur Bedür{tigkeitsberechnung bitte ich den Begriff "vergleichbare Leistungen" genauer zu definieren. Es handelt sich um die Leistungen: "Berufsschadansausgleich" und "Ausgleichsrente" nach dem BundesversorgungsG in V. m. § 2l StrRehaG . Begründung l! 5 und mit einer Das VG Potsdam hat im Land Brandenburg mit Urteil vom weiteren Nichtzulassungzur Revision entschieden, dass ein SED-Verfolgter aufgrund eines über l0 Jahren langen Prozesses und bei Beendigung mit entsprechender hoher Nachzahlung für den Berufsschadansausgleich gem. § 30 Abs. 3-16 BVG und Ausgleichsrente gem. § 32 BVG, nun nicht mehr im Sinne des § l7a StrRehaG bedürftig sei. Das VG Potsdam geht dayon aus, dass es hiemr keine exake Rechtsgrundlage gibt. Die als Beweis mitgesandte Bayerische Verwaltungsvorschrift (vom 20.6.2008) resultierend aus der Bund-LänderBesprechnung vom 04.09.2007, indem gerade fiir die §§ 30 Abs.3-16 und 32 BVG als schädigungsbedingte Folgeleistungen aus der Grundrente § 30 BVG nicht als Einkommen mit der sogen. Opferrente angerechnet werden sollen, wurde im Urteil nicht berücksichtigt. Trotz klarer Sachlage ftir SED-Verfolgte, schlug der bisherige Verlauf im Land Brandenburg eine gmvierende Fehlentwicklung ein. Insofem wird die Einkommensanrechnung aus den schädigungsbedinglen Folgeleistungen auf die Opferrente auch zu einem politischen Faktum. wenn entgegen des materiellen Inhalts des Gesetzes, den sich der Gesetzgeber beim GeseEerlass überlegt hatte, der Anspruch auf alle SED-UnberC verwehrt bleibt. Das BGH hat bereits mit dem Urteil Az: BGH 4 STR 548110 vom 14.07.2011 in den Leitsätzen alle für SEDOpfer die "sozialen Ausgleichsleistungen" beschrieben, dass neben der Opferrente auch die Kapitalentschädigung § l7 StrRehac ,§ § 21, 22 StrRehaG Beschädiigtenversorgung und die Unterstützungsleistung nach § l8 HHG dazugehören. das nicht auf die Gewährleistung der Crundversorgung der Betroffenen SED-Opfer ahzieltund gerade deshalb keinen sozialähnlichen Charakter hat, der es rechtfertigen könnte die Zuwendung unter Hinweis auf eine anderwertige gewährleistete Grundversorgwrgzu ver§agen. Der Gedanke zur Entschädigung für den Widerstand der SED-Verfolgten zum DDR-Unrecht (Zweck der Opferrente) und die daraus schädigungsbedingten Folgeleistungen, (Zweck: Ausgleich f. gesundheitl-u. rvirtschaftliche Folgen) wären politisch verfehlt, wenn das Urteil bestandskräftig wird. Auch befürchte ich einen großen Außchrei von SED-Verfolgten, wenn das Land Brandenburg zwei Entschädigungszahlungen für sich einnimmt, weil sie eine aüder€ Rechtsauffassung haben und diese Konstellation zu einem bundesweiten Effekt ftihrt. Deshalb bitte ich Bruni Grabow. seit 2007 pralctizierte ehrenamtliche Hllfe flir SEDOpfer, den Petition E-66581 - 03. July 2016 Petitiqn an den Deutschen Bundestag ( keine Veröffentlichung) Seite3 Petitonsausschuss diese Angelegenheit gründlich zu prüfen, um Gleichheit erreichen zu können und sie in einer anschließenden Ausschlussnorm des § l7a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) einzufügen. (vgl. BT-Drucks. I ?i l2l5 S.2 und 8) Anm: Die UOKG sieht leider das Problern als persänliche Angelegenheit an. Nach Erhalt des Aktenzeichens sende ich Unterlagen zu. Mit freundlichen Grüssen Bmnhild Grabow sed-odefYlr rl /..,/ Petition E66581 - 03. July 2016 -,1 cv. (
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