Petition an den Deutschen Bundestag - sed-opfer

An den
Deutschen Bundestag
Petitionsausschuss
Platz der Republik I
I l0l
I Berlin
Petition an den Deutschen Bundestag
(keine Verö ffentl ichung)
Persönliche Daten des Hauptpetenten
Anrede
Frau
Name
Crabow
Vorname
Brunhild
Titel
Anschrift
Petition E.66581 - 03. July 2016
Petition an den I)eutschen Bundestag
( keine Veröf'fentlichung)
Seite2
Wortlaut der Petition
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, eine erneute Klarstellung im Gesetz zum § 17a Strafrechtliches
RehabilitierungsG (StrReh aG'1, zu konkretisieren,
Bei der Auslegung zur Bedür{tigkeitsberechnung bitte ich den Begriff "vergleichbare Leistungen" genauer zu
definieren. Es handelt sich um die Leistungen: "Berufsschadansausgleich" und "Ausgleichsrente" nach dem
BundesversorgungsG in V. m. § 2l StrRehaG .
Begründung
l!
5 und mit einer
Das VG Potsdam hat im Land Brandenburg mit Urteil vom
weiteren Nichtzulassungzur Revision entschieden, dass ein SED-Verfolgter aufgrund eines über l0 Jahren
langen Prozesses und bei Beendigung mit entsprechender hoher Nachzahlung für den
Berufsschadansausgleich gem. § 30 Abs. 3-16 BVG und Ausgleichsrente gem. § 32 BVG, nun nicht mehr im
Sinne des § l7a StrRehaG bedürftig sei.
Das VG Potsdam geht dayon aus, dass es hiemr keine exake Rechtsgrundlage gibt. Die als Beweis
mitgesandte Bayerische Verwaltungsvorschrift (vom 20.6.2008) resultierend aus der Bund-LänderBesprechnung vom 04.09.2007, indem gerade fiir die §§ 30 Abs.3-16 und 32 BVG als schädigungsbedingte
Folgeleistungen aus der Grundrente § 30 BVG nicht als Einkommen mit der sogen. Opferrente angerechnet
werden sollen, wurde im Urteil nicht berücksichtigt.
Trotz klarer Sachlage ftir SED-Verfolgte, schlug der bisherige Verlauf im Land Brandenburg eine gmvierende
Fehlentwicklung ein. Insofem wird die Einkommensanrechnung aus den schädigungsbedinglen
Folgeleistungen auf die Opferrente auch zu einem politischen Faktum. wenn entgegen des materiellen Inhalts
des Gesetzes, den sich der Gesetzgeber beim GeseEerlass überlegt hatte, der Anspruch auf alle SED-UnberC
verwehrt bleibt.
Das BGH hat bereits mit dem Urteil Az: BGH 4 STR 548110 vom 14.07.2011 in den Leitsätzen alle für SEDOpfer die "sozialen Ausgleichsleistungen" beschrieben, dass neben der Opferrente auch die
Kapitalentschädigung § l7 StrRehac ,§ § 21, 22 StrRehaG Beschädiigtenversorgung und die
Unterstützungsleistung nach § l8 HHG dazugehören. das nicht auf die Gewährleistung der Crundversorgung
der Betroffenen SED-Opfer ahzieltund gerade deshalb keinen sozialähnlichen Charakter hat, der es
rechtfertigen könnte die Zuwendung unter Hinweis auf eine anderwertige gewährleistete Grundversorgwrgzu
ver§agen.
Der Gedanke zur Entschädigung für den Widerstand der SED-Verfolgten zum DDR-Unrecht (Zweck der
Opferrente) und die daraus schädigungsbedingten Folgeleistungen, (Zweck: Ausgleich f. gesundheitl-u.
rvirtschaftliche Folgen) wären politisch verfehlt, wenn das Urteil bestandskräftig wird. Auch befürchte ich
einen großen Außchrei von SED-Verfolgten, wenn das Land Brandenburg zwei Entschädigungszahlungen für
sich einnimmt, weil sie eine aüder€ Rechtsauffassung haben und diese Konstellation zu einem bundesweiten
Effekt ftihrt.
Deshalb bitte ich Bruni Grabow. seit 2007 pralctizierte ehrenamtliche Hllfe flir SEDOpfer, den
Petition E-66581 - 03. July 2016
Petitiqn an den Deutschen Bundestag
( keine Veröffentlichung)
Seite3
Petitonsausschuss diese Angelegenheit gründlich zu prüfen, um Gleichheit erreichen zu können und sie in
einer anschließenden Ausschlussnorm des § l7a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)
einzufügen. (vgl. BT-Drucks. I ?i l2l5 S.2 und 8)
Anm: Die UOKG sieht leider das Problern als persänliche Angelegenheit an.
Nach Erhalt des Aktenzeichens sende ich Unterlagen zu.
Mit freundlichen Grüssen
Bmnhild Grabow
sed-odefYlr
rl
/..,/
Petition E66581 - 03. July 2016
-,1 cv. (