Erläuterungen Mit dieser Verordnung sollen gemeinsame Maßnahmen zum Schutz von Weingartenkulturen gegen Stare getroffen werden. Die Zuständigkeit der Landesregierung zur Erlassung dieser Verordnung ergibt sich aus § 6 des Bgld. Pflanzenschutzgesetzes 2003. Alljährlich werden durch die Stare in den Weingärten große Schäden verursacht. Die Weinbäuerinnen und Weinbauern sind daher bemüht, die Stare zu vertreiben, um die Schäden nach Möglichkeit zu vermeiden. Die vorliegende Verordnung wird so ausgestaltet, dass sie den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG, CELEX Nr. 32009L0147 gerecht wird. Gestützt auf Art. 9 Abs. 1 lit. a dritter Gedankenstrich, der eine Abweichung von Art. 5 der Richtlinie 2009/147/EG, CELEX Nr. 32009L0147, das heißt unter anderem ein Abweichen vom Verbot des Störens von bestimmten Vogelarten, zulässt, wenn dies zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen notwendig ist, wird ein Reglement geschaffen, in dem genau definiert wird, auf welche Art und Weise bzw. mit welchen Mitteln die Vertreibung von Staren durchgeführt werden kann und welche Umstände vorliegen müssen, damit derartige Maßnahmen angeordnet werden können. Darüber hinaus wird ein Berichtswesen normiert, das als Grundlage dazu dient, um die von Art. 9 Abs. 2 vierter und fünfter Gedankenstrich verlangten Entscheidungen zu treffen und Kontrollen durchführen zu können. Bei der Anordnung der Vertreibungsmaßnahmen wurden für die einzelnen Gemeinden jene Maßnahmen vorgeschrieben, die nach Ansicht der Gemeinden in ihrem Bereich die besten und zweckmäßigsten sind und die von der Gemeinde beantragt wurden. Die Aufnahme einer Gemeinde in die Verordnung erfolgt nur auf Antrag der Gemeinde. Der Beginn der Maßnahmen richtet sich nach dem Auftreten der Stare in solchen Mengen, dass ein Schaden zu befürchten ist, frühestens jedoch ab 10. Juli. Sobald die Lese beendet oder sonst kein Schaden zu befürchten ist, spätestens aber am 31. Oktober, sind die Maßnahmen zu beenden. Anhang zu den Erläuterungen Formblatt für die zu tätigenden Aufzeichnungen gemäß § 4 Abs. 2 Burgenländische Stare-Vertreibungs-Verordnung Kalenderwoche ……………… Beauftragte Person: Tag Name: ………………………………………… Anschrift: ……………………………….………… Ried Zahl der Starenschwärme Einsatz des Kleinflugzeuges (Anzahl Flüge, von … bis….) Gewehrschüsse (Anzahl in etwa) Schreckschusspistole (Anzahl Schüsse in etwa) Knallkörper (Einsatz Anzahl in etwa) Einsatz von Greifvögeln (unter Aufsicht von) Einsatz eines unbemannten Luftfahrzeuges (Anzahl Flüge, von … bis….) Datum, Unterschrift………………………………………. Ergänzungsblatt Zur Kalenderwoche ………… Tag Ried Zahl der Starenschwärme Einsatz des Kleinflugzeuges (Anzahl Flüge, von … bis….) Gewehrschüsse (Anzahl in etwa) Schreckschusspistole (Anzahl Schüsse in etwa) Knallkörper (Einsatz Anzahl in etwa) Einsatz von Greifvögeln (unter Aufsicht von) Einsatz eines unbemannten Luftfahrzeuges (Anzahl Flüge, von … bis….) Datum, Unterschrift………………………………………
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