Erläuterungen

Erläuterungen
Mit dieser Verordnung sollen gemeinsame Maßnahmen zum Schutz von Weingartenkulturen gegen Stare
getroffen werden.
Die Zuständigkeit der Landesregierung zur Erlassung dieser Verordnung ergibt sich aus § 6 des
Bgld. Pflanzenschutzgesetzes 2003.
Alljährlich werden durch die Stare in den Weingärten große Schäden verursacht. Die Weinbäuerinnen
und Weinbauern sind daher bemüht, die Stare zu vertreiben, um die Schäden nach Möglichkeit zu
vermeiden.
Die vorliegende Verordnung wird so ausgestaltet, dass sie den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 und 2
der Richtlinie 2009/147/EG, CELEX Nr. 32009L0147 gerecht wird. Gestützt auf Art. 9 Abs. 1 lit. a
dritter Gedankenstrich, der eine Abweichung von Art. 5 der Richtlinie 2009/147/EG, CELEX
Nr. 32009L0147, das heißt unter anderem ein Abweichen vom Verbot des Störens von bestimmten
Vogelarten, zulässt, wenn dies zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen notwendig ist, wird ein
Reglement geschaffen, in dem genau definiert wird, auf welche Art und Weise bzw. mit welchen Mitteln
die Vertreibung von Staren durchgeführt werden kann und welche Umstände vorliegen müssen, damit
derartige Maßnahmen angeordnet werden können.
Darüber hinaus wird ein Berichtswesen normiert, das als Grundlage dazu dient, um die von Art. 9 Abs. 2
vierter und fünfter Gedankenstrich verlangten Entscheidungen zu treffen und Kontrollen durchführen zu
können.
Bei der Anordnung der Vertreibungsmaßnahmen wurden für die einzelnen Gemeinden jene Maßnahmen
vorgeschrieben, die nach Ansicht der Gemeinden in ihrem Bereich die besten und zweckmäßigsten sind
und die von der Gemeinde beantragt wurden. Die Aufnahme einer Gemeinde in die Verordnung erfolgt
nur auf Antrag der Gemeinde.
Der Beginn der Maßnahmen richtet sich nach dem Auftreten der Stare in solchen Mengen, dass ein
Schaden zu befürchten ist, frühestens jedoch ab 10. Juli. Sobald die Lese beendet oder sonst kein Schaden
zu befürchten ist, spätestens aber am 31. Oktober, sind die Maßnahmen zu beenden.
Anhang zu den Erläuterungen
Formblatt für die zu tätigenden Aufzeichnungen gemäß § 4 Abs. 2 Burgenländische Stare-Vertreibungs-Verordnung
Kalenderwoche ………………
Beauftragte Person:
Tag
Name:
…………………………………………
Anschrift:
……………………………….…………
Ried
Zahl der
Starenschwärme
Einsatz des
Kleinflugzeuges
(Anzahl Flüge,
von … bis….)
Gewehrschüsse
(Anzahl
in etwa)
Schreckschusspistole (Anzahl
Schüsse in etwa)
Knallkörper
(Einsatz
Anzahl
in etwa)
Einsatz von
Greifvögeln
(unter Aufsicht
von)
Einsatz eines
unbemannten
Luftfahrzeuges
(Anzahl Flüge,
von … bis….)
Datum, Unterschrift……………………………………….
Ergänzungsblatt
Zur Kalenderwoche …………
Tag
Ried
Zahl der
Starenschwärme
Einsatz des
Kleinflugzeuges
(Anzahl Flüge,
von … bis….)
Gewehrschüsse
(Anzahl
in etwa)
Schreckschusspistole (Anzahl
Schüsse in etwa)
Knallkörper
(Einsatz
Anzahl
in etwa)
Einsatz von
Greifvögeln
(unter Aufsicht
von)
Einsatz eines
unbemannten
Luftfahrzeuges
(Anzahl Flüge,
von … bis….)
Datum, Unterschrift………………………………………