Fachkunde für die Bauwirtschaft

[RECHTAKTUELL
Juli/August 2016
#07/08
#07/08
Neuerscheinungen
Empfehlenswer tes
Termine
Fachkunde für die Bauwirtschaft –
Präsentation der Neuauflage des „Karasek“
J U L I /AUGUS T 2016]
Porträt
des Monats
Mathis Fister
Jahrestagung immolex
im Schloss an der
Eisenstraße
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Tagungsleitung: Mag. Karin Fuhrmann
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Mag. Mario Mayr
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H AUSMIT TEILU NG]
R EC H TA K T U EL L # 07/0 8 2016
Hohes Kundenlob für Jahrestagungen
der MANZ Rechtsakademie
Programm wird zügig ausgebaut
Als der in Österreich mit Abstand größte
„Hervorragender Praxisnutzen“; „... hatte
nformationsanbieter für Recht, Wirtfast Privatissimum-Charakter“; „Referenten Fachi
t, Steuer bieten wir unter der Firmenwährend der ganzen Tagungsdauer an- schaf
farbe MANZ-Rot 360°-Dienstleistung für alle
wesend“.
s- und wirtschaftsberatenden Berufe
Zahlreiche Jahrestagungen, die die MANZ recht
Gerichte, Behörden und Universitäten.
Rech tsaka dem ie in den verg ange nen sowie
n seit den 1980er-Jahren investiert
Wochen veranstaltet hat, haben ein äußerst Scho
Z intensiv in Onlineservices. Das Angepositives Teilnehmerecho verzeichnet. Viel- MAN
der marktführenden Rechtsdatenbank
fach wurden sogar die Folgetermine vor Ort bot
RDB wird ebenso kontinuierlich erweitert
gebucht. Was aber ist das „Geheimnis“?
Dienstleistungen im Bereich ElektroEs ist wohl das Gesamtkonzept, das die wie die
er Rechtsverkehr, Firmenbuch und
Teilnehmerinnen und Teilnehmer besonders nisch
dbuch. Die Rechtsakademie MANZ
anspricht: die handverlesenen Referenten, die Grun
e 2015 neu gestartet.
sich ausgiebig Zeit nehmen; die sorgfältig wurd
enRahm
ausgewählten Tagungsorte samt
PS: Hier noch ein sommerlicher Lesetipp
programm; und vor allem die Möglichkeit,
Krim ifans : „Sch warz er Lavendel“ von
ausgiebig auf ganz konkrete Teilnehmer- für
Eyssen. Ein deutscher Gerichtsmediinteressen einzugehen. „Höchste Juristerei Remy
in der Provence, die stellvertretende
zum Angreifen“, könnte man das etwas ziner
Gendarmerie-Chefin und ihre pubertierende
salopp formulieren.
und eine Leiche (zunächst). RouKonsequent wird diese Tagungsreihe Tochter
t, aber angenehm unaufdringlich erausgebaut. Neu sind etwa Jahrestagungen tinier
hebt sich dieser Kriminalroman positiv
zum Imm obilie nsteu errec ht, zum Wirt- zählt,
der Masse der neuen Regionalkrimis ab.
schaftsstrafprozess und zum Finanzstraf- von
dieser Krimi ist in der Buchhandlung
recht. Die aktuellen Termine finden Sie je- Auch
Z erhältlich.
weils in der RECHTaktuell, aber auch online MAN
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3
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Zu Ihrer Orientierung
Autoren und Titel
Bauer · Fellinger (Hrsg), Entscheidungen des
Obersten Gerichtshofes in Sozialrechtssachen ............................... 28
Blach, Bauprojekte richtig versichern ........................................... 31
Doralt W., Steuerrecht 2016/17 ................................................... 29
EF-Z – Zeitschrift für Familien und Erbrecht .................................. 10
Ehrke-Rabel, Steuerrecht ............................................................ 29
Entleitner, Freiberufler im Spannungsfeld zwischen
Verschwiegenheits- und Mitteilungspflicht .................................... 24
Fabrizy, Das österreichische Suchtmittelrecht ............................... 23
Feldner · Thalhammer, Die Hausdurchsuchung im Kartellrecht.... 26
Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren ......................................... 25
Fischerlehner, Abgabenverfahren................................................ 25
Frohner · Haller, Mediengesetz ..................................................... 7
Gartner · Karandi, Maklergesetz ................................................... 9
Gruber · Paliege-Barfuß, GewO ................................................. 20
Grundtner · Pürstl, KFG ............................................................. 20
Haberer · Krejci (Hrsg), Konzernrecht ........................................... 8
Hager · Meller · Hetlinger, Nichtigkeitsbeschwerde
und Berufung ............................................................................... 22
Heißl, PStSG ................................................................................ 22
Höpfel · Ratz (Hrsg), StGB .......................................................... 23
Juri, Der Verzicht im öffentlichen Recht am Beispiel
des Wasserrechts ......................................................................... 21
Kert · Kodek (Hrsg), Das große Handbuch Wirtschaftsstrafrecht .....34
Kienapfel · Höpfel · Kert, Lernprogramm Strafrecht –
Allgemeiner Teil ........................................................................... 30
Kienapfel · Höpfel · Kert, Strafrecht – Allgemeiner Teil............... 30
Knyrim (Hrsg), Datenschutz-Grundverordnung ............................ 31
Kuras (Hrsg), Handbuch Arbeitsrecht .......................................... 27
Kutscher · Wildpert, PStG ............................................................ 6
Lewisch · Fister · Weilguni, VStG ............................................... 22
Lindinger, Wiener Liste zur Reisepreisminderung ......................... 35
Maleczky, Jugendstrafrecht ......................................................... 23
Mayer · Stöger (Hrsg), EUV – AEUV ........................................... 35
Mayr, Österreichisches, europäisches und
internationales Arbeitsrecht.......................................................... 28
Perner · Spitzer · Kodek, Bürgerliches Recht .............................. 30
Petsche · Urlesberger · Vartian (Hrsg), KartG ........................... 35
Promberger · Mayr · Ohnewas, Aufgabenorientierter
Finanzausgleich ........................................................................... 21
„Schäffer“, Österreichische Verfassungsund Verwaltungsgesetze............................................................... 20
Schauer (Hrsg), Österreichische Gesetze ..................................... 24
Straube · Aicher, Handbuch Bauvertrags- und Bauhaftungsrecht ....31
Straube · Ratka · Rauter (Hrsg), Wiener Kommentar
zum GmbHG................................................................................. 26
Teschner (Hrsg), GSVG................................................................ 27
von Löwe, Familienstiftung und Nachfolgegestaltung .................. 26
Wais · Dokalik, Gerichtsgebühren ................................................. 5
Weiser, Patentgesetz ................................................................... 35
Weiß (Hrsg), Sammlung arbeitsrechtlicher Entscheidungen .......... 28
Wendehorst · Zöchling-Jud (Hrsg), Ein neues Vertragsrecht
für den digitalen Binnenmarkt?..................................................... 24
Wiesner · Grabner · Wanke (Hrsg), EStG ................................... 25
WKStmk (Hrsg), Arbeitsmarkt Steiermark .................................... 27
Wolf P., Elternteilzeit ................................................................... 29
rdb.at – wo MANZ findet
Viele Wege führen zum Dokument in der RDB.....................18 – 19
MANZ INTERN
Hausmitteilung............................................................................... 3
Impressum ..................................................................................... 4
Porträt des Monats Mathis Fister .................................................. 11
Buchpräsentation Kommentar zum
Arbeitslosenversicherungsrecht im Sozialministerium .................... 12
Jahrestagung immolex im Schloss an der Eisenstraße .................... 12
Jahrestagung Gesellschafts- und Unternehmensrecht 2016
in Krems ...................................................................................... 13
Fertigstellung des EUV/AEUV-Kommentars .................................... 13
Fachkunde für die Bauwirtschaft –
Präsentation der Neuauflage des „Karasek“ .................................. 14
Zehn Jahre EF-Z: Feier beim Heurigen „Fuhrgassl-Huber“.............. 14
Traunkirchen 2016 – das Forum für Zivilrecht............................... 15
Wir gratulieren … ........................................................................ 15
Zwei neue Hans Kelsen-Bände im Josephinum vorgestellt.............. 16
„Wer hat Recht“ mit Nana Walzer am Juridicum............................ 16
Runde Geburtstage im Juli/August ................................................ 21
Für Sie gelesen ............................................................................. 33
Literaturempfehlung der Buchhandlung ........................................ 34
Impressum
Impressum: Medieninhaber (Verleger) und Herausgeber:
MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH.
1010 Wien, Kohlmarkt 16, FN 124 181 w, HG Wien.
Verlagsadresse: 1010 Wien, Johannesgasse 23. Geschäftsleitung:
Mag.a Susanne Stein (Geschäftsführerin) sowie Prokurist Dr.
Wolfgang Pichler (Verlagsleitung) und Peter Guggenberger
4
(Vertriebsleitung). Chefredaktion: Prokurist Dr. Wolfgang
Pichler. Objektleitung: Mag.a Sybille Ott. Redak tion: Dr.
Christopher Dietz, Mag.a Sybille Ott. Produktion: Astrid Sodin.
MitarbeiterInnen: Karin Pollack. Fotos: Verlag MANZ. Grafisches
Konzept: DMC 01, Druck: Friedrich VDV. Irrtümer und Preisänderungen vorbehalten.
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TOPTITEL DES MONATS]
Die Neuauflage des Standardwerks
Vorschreibungsverfahren
§ 6 b GEG
IV
(vgl etwa VwGH 27. 1. 2009, 2008/06/0227) auch bei einem Oppositionsbegehren nach § 35 EO mehrfach ausgesprochen, dass die Gesetzmäßigkeit der durch
die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr auf dem Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung neu aufgerollt werden darf.
Dieser Grundsatz soll nun eindeutig im Gesetz normiert werden (RV 2357
BlgNR 24. GP).
Jetzt auch mit Entscheidungen
des Bundesverwaltungsgerichts
Entscheidungen:
Übersicht
I. Zu § 6 b GEG (E 1 – 21)
A. Zu Abs 1 (E 1 – 9)
B. Zu Abs 2 (E 10 – 12)
C. Zu Abs 4 (E 13 – 21)
II. Zum Einbringungsverfahren vor dem VAJu, BGBl I 2013/190 (E 1 – 35)
A. Verfahrensrechtliche Entscheidungen (E 1 – 10 a)
B. Bindung der Vorschreibungsbehörde an Entscheidungen der Gerichte (E 11 – 35)
I. Zu § 6 b GEG:
Gebührenbefreiungen
A. Zu Abs 1 (verfahrensrechtliche Grundsätze,
Ordnungs- und Mutwillensstrafe)
E 1. Wahrt die Vorschreibungsbehörde das Parteiengehör nicht, das vor
allem dazu dient, die Sicht der Partei in die Ermittlungen einfließen zu lassen
und dieser die Möglichkeit zu geben, relevante Tatsachen in die Ermittlungen
einfließen zu lassen, hat sie notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen. Das Vorbringen der Partei, ihr sei der Gerichtsbeschluss, mit dem die
Nachzahlung der Gerichtsgebühren aufgrund des Erlöschens der Verfahrenshilfe
angeordnet wurde, nicht zugestellt worden, da sich diese durchgängig im Ausland aufgehalten habe und somit im genannten Zeitraum dauernd von der Abgabestelle ortsabwesend gewesen wäre, ist relevant. Bei Zutreffen der Behauptung würde der Beschluss nicht dem Rechtsbestand angehören (gemeint: wäre
nicht rechtskräftig geworden), womit der gegenständliche Zahlungsauftrag ohne
Grundlage erlassen worden wäre. BVwG 24. 3. 2014, W170 2002108-1/2E; s
auch E 19.
E 2. Die Vorschreibungsbehörde ist an den Gerichtsbeschluss, mit welchem die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags aufgetragen wurde, gebunden.
Dies gilt jedoch nur dann, wenn dieser Beschluss rechtskräftig ist. Dafür ist zu
prüfen, ob der Beschluss dem Zahlungspflichtigen zugestellt wurde und ob keine
Beschwerde eingebracht wurde. Erst nach zweifelsfreier Feststellung der
Rechtskraft kann ein Zahlungsauftrag nach dem GEG erlassen werden. BVwG
17. 6. 2014, W183 2002054-1.
E 3. Der Grundsatz der Wahrung des rechtlichen Gehörs erfordert, dass
die Justizverwaltungsbehörde nicht an eine Entscheidung in einem anderen
Verfahren gebunden sein kann, zu welchem der nach dem GEG Zahlungspflichtige aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keinen Zugang hatte.
Brachte der Bf ausdrücklich vor, keinen Zugang zum Verfahren über die Bemessung der Grunderwerbsteuer (gegenüber der Verkäuferin) gehabt und deshalb
479
E 10 (HBI), E 11 (FinStaG)
III
" 10. § 5 des HBI-Bundesholdinggesetz, BGBl I 2014/51:
Gebühren und Abgaben
§ 5. Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen
Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den
im Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz – GGG 1984, BGBl.
Nr. 501/1984, geregelten Gebühren befreit.
Bemerkungen zu § 5 HBI-Bundesholdinggesetz:
1) Sachliche Gebührenfreiheit.
2) Diese Gebührenbefreiung trat am 1. 8. 2014 in Kraft.
" 11. § 5 Finanzmarktstabilitätsgesetz, BGBl I 2008/163, idF BGBl I
2015/127:
Gebühren und Abgaben
§ 5. (1) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie
den im Gerichtsgebührengesetz – GGG, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten
Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.1)
(2) Der Bund und die Gesellschaft nach § 3 Abs. 5 sind überdies
von der Entrichtung der im GGG geregelten Gebühren in Verfahren
vor den ordentlichen Gerichten befreit, die Angelegenheiten des Vollzugs dieses Bundesgesetzes zum Gegenstand haben.2)3)
Bemerkungen zu § 5 FinStaG:
Das gesamte
Gerichtsgebührenrecht: auch mit
Gebührenbefreiungsvorschriften
1) Sachliche Gebührenfreiheit. Die Gebührenbefreiung trat in dieser Fassung (BGBl I 2015/127) am 7. 11. 2015 in Kraft. Eine inhaltlich gleiche Bestimmung war seit 27. 10. 2008 in Kraft und wurde durch die Regenschirmderogation (s Art VI Z 28 erster Satz GGG) mit 3. 3. 2011 bis zum 6. 11. 2015 unwirksam.
2) Persönliche Gebührenfreiheit. Die Gebührenbefreiung trat in dieser
Fassung (BGBl I 2015/127) am 7. 11. 2015 in Kraft.
3) Der Gesetzgeber hatte bereits mit der Stammfassung des FinStaG eine
sachliche und persönliche Befreiung von Gebühren und Abgaben angeordnet.
Von dieser Befreiung sollten auch die Gerichtsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz umfasst sein. Mit dem nunmehrigen Abs 2 wird klargestellt, dass
von dieser bereits ursprünglich angeordneten sachlichen und persönlichen Befreiung gerade auch Gebühren umfasst sind, die ohne eine solche gesetzliche
Anordnung in Verfahren vor ordentlichen Gerichten anfallen würden und Angelegenheiten des Vollzugs des FinStaG zum Gegenstand haben.
399
Gerichtsgebühren
1 2 . Au f la g e Autor en: Wa is · Doka lik
Seit der letzten Auflage hat das Gerichtsgebührenrecht zahlreiche gesetzliche Änderungen erfahren. Erstmals wurde durch die
Gerichtsgebühren-Novelle 2014 ein deutlicher Schritt zur Gebührensenkung, insb
im Außerstreitverfahren, gesetzt.
Die Neuauflage bietet einen umfassenden
Überblick über das Gerichtsgebühren- und
Einbringungsrecht mit allen relevanten Entscheidungen in Leitsätzen, Gesetzesmaterialien, zahlreichen kommentierenden Anmerkungen und Literaturhinweisen.
R E C H T A K T U E L L # 0 7 / 0 8 | Ju l i /Au g u s t 2 016
Die 12. Auflage enthält:
• Gerichtsgebührengesetz idF des Gemeinnützigkeitsgesetzes 2015
• sonstige Gebührenvorschriften
• Gebührenbefreiungsvorschriften
• Gerichtliches Einbringungsgesetz
• Vollzugsgebührengesetz, Verwahrungsgebührengesetz
Mit allen Novellen seit der Vorauflage, zB:
• Gerichtsgebühren-Novelle 2014
• Erbrechts-Änderungsgesetz 2015
• Gerichtsgebühren-Novelle 2015
• Gemeinnützigkeitsgesetz 2015
Neu: erstmals berücksichtigt wurde die nunmehr zweijährige Erfahrung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Autoren:
Dr. Maria Wais, Abteilungsleiterin im BMJ.
Dr. Dietmar Dokalik, stellvertretender Abteilungsleiter im BMJ.
12. Auflage 2016.
XXII, 584 Seiten. Geb. EUR 145,–
ISBN 978-3-214-09606-9
5
[TOPTITEL DES MONATS
Jetzt mit Staatsbürgerschaftsrecht
IJ2
ab 31. 7. 1985 –
Zeitraum
Verlässliche Anleitungen
für die tägliche Arbeit
§§ 19, 20 StbV
Sonstiger Erwerb im
Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
Erwerbstatbestand (Eintragungsvorschrift in
§ 18 Abs 1 StbV)
Lehramtsdienstantritt an Universität
sowie
Rechtsnachfolge der Ehefrau und Kinder
bis 31. 12. 2009
§ 25 Abs 1 StbG
(Z 11)
§ 25 Abs 2 StbG
(Z 13 lit a und b)
Verleihung
§§ 10 bis 14 StbG
(Z 18)
Erstreckung der Verleihung
§§ 16 und 17 StbG
(Z 18)
Anzeige der Wohnsitzbegründung
§ 58 c StbG (Z 24)
Anzeige des nur vermeintlichen öStb
ab 1. 1. 2010
§ 59 StbG (Z 25)
Anzeige eines fälschlich als öStb
Behandelten ab 1. 8. 2013
§ 57 StbG (Z 32)
Anzeige eines über 15 Jahre fälschlich
als öStb Behandelten von 1. 8. 2013
bis 1. 2. 2016
§ 64 Abs 19 StbG
(Z 32)
Anzeige vor dem 1. 9. 1983
geborener ehelicher oder legitimierter
Kinder einer österr Mutter
von 1. 8. 2013 bis 1. 5. 2016
§ 64 Abs 18 StbG
(Z 33)
§ 19.1) Soweit eine Personenstandsurkunde als Grundlage für eine Eintragung nach § 18 herangezogen wurde, sind
auch die Stelle, welche die Urkunde ausgefertigt hat, sowie die
Nummer der Eintragung, soweit es sich um andere öffentliche
Urkunden handelt, die Stelle, welche die Urkunde ausgefertigt
hat, sowie das Datum und die Geschäftszahl der Urkunde anzumerken.
1) Fassung V BGBl II 2013/323. § 19 kommt mit der Inbetriebnahme der ZPR-/ZSR-Applikationen nur mehr eingeschränkte Bedeutung zu, weil die maßgeblichen Personenstandsfälle aus dem ZPR
übernommen werden (s Anm 7 zu § 56 b StbG).
§ 20.1) Liegt der Evidenzstelle über die zu verzeichnende Person ein vor dem 1. Juli 1966 ausgestellter Staatsbür260/100
PStR 2 – 26. Lfg
PStG – Personenstandsrecht
m i t 26. Er g ä nzung slieferung Auto ren: Kut sch er · Wi l dp er t
Die Loseblatt-Sammlung PStG ist DAS Standardwerk in Personenstandsfragen und
bringt Ordnung in diese komplexe Materie.
Der unverzichtbare Arbeitsbehelf für Standesbeamte und sonst mit diesem Rechtsgebiet
Befasste wird nun mit der 26. Lieferung
• erweitert:
» neues Kapitel zum Staatsbürgerschaftsrecht: das Wesentliche aus Gesetz und
Verordnung, zugeschnitten auf die Bedürfnisse der Anwender, mit Anmerkungen, Beispielen und Übersichten
» eigener Teil ZPR-Vorlagen mit den wichtigsten Formularen auf einen Blick
6
• aktualisiert:
» die PStG-DV 2013 jetzt kommentiert
» die Durchführungsanleitung auf Stand
2016
» Teil ABGB und IPRG mit neuer Judikatur
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Schutz von Kindern wieder aktuell
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inkl. 26. Erg.-Lfg. 2016. EUR 158,–
ISBN 978-3-214-03902-8
Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt.
Online-Version: www.manz.at/pstg
Die Autoren
MR Norbert Kutscher, Referatsleiter für
Personenstandswesen im BMI und Thomas
Wildpert, Fachbereichsleiter für Personenstandsangelegenheiten beim Amt der NÖ
Landesregierung.
w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at
TOPTITEL DES MONATS]
Auf der rechtssicheren Seite
§ 29
Wahrnehmung journalistischer Sorgfalt
in der Entwicklungsstufe des Versuchs begangen werden (s zB Heindl in
Berka ua, MedienG3 § 28 Rz 8; Rami in WK2 MedienG § 28 Rz 3 a; aA
Zöchbauer in Röggla ua, Medienrecht § 28 Rz 3 jeweils mwN).
5
Als Täter eines Medieninhaltsdeliktes kommen nicht nur Medienmitarbeiter (§ 1 Abs 1 Z 11 MedienG) in Betracht, sondern etwa auch
Leserbriefschreiber und Inserenten (s Brandstetter/Schmid, MedienG2
§ 28 Rz 10 mwN).
Wahrnehmung journalistischer Sorgfalt
§ 29. (1) Der Medieninhaber oder ein Medienmitarbeiter ist
wegen eines Medieninhaltsdelikts, bei dem der Wahrheitsbeweis zulässig ist, nicht nur bei erbrachtem Wahrheitsbeweis, sondern auch
dann nicht zu bestrafen, wenn ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung bestanden hat und auch bei Aufwendung der gebotenen journalistischen Sorgfalt für ihn hinreichende Gründe vorgelegen sind, die Behauptung für wahr zu halten. Wegen eines Medieninhaltsdelikts, das den höchstpersönlichen Lebensbereich betrifft, ist der Medieninhaber oder ein Medienmitarbeiter
jedoch nur dann nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung wahr ist
und im unmittelbaren Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben
steht.
(2) Diese Beweise sind nur aufzunehmen, wenn sich der Beschuldigte darauf beruft. Das Gericht hat in den Fällen des Abs. 1
erster Satz den vom Beschuldigten angebotenen und zulässigen
Wahrheitsbeweis auch dann aufzunehmen, wenn es die Erfüllung
der journalistischen Sorgfaltspflicht als erwiesen annimmt.
(3) Wird der Angeklagte nur deshalb freigesprochen, weil die
im Abs. 1 erster Satz bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, so
hat das Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 34 auf Veröffentlichung der Feststellung, daß der Beweis der Wahrheit nicht angetreten worden oder mißlungen ist, und darauf zu erkennen, daß der Angeklagte die Kosten des Strafverfahrens einschließlich der Kosten einer solchen Veröffentlichung zu tragen hat.
(4) Die §§ 111 Abs. 3 und 112 StGB sind nicht anzuwenden.
IdF BGBl I 2005/49 und I 2007/112.
Sorgfältig bearbeitet,
präzise formuliert
1
Die Massenkommunikationsmittel geraten bei Erfüllung ihrer Aufgabe der Information und Kritik oft in Widerstreit mit dem Schutz
anderer Rechtsgüter, insb mit dem Schutz der persönlichen Ehre. Hätten dabei die Belange der Medien stets den Nachrang, so würde dies jede
154
Mediengesetz
© MANZ 9. 5. 2016 1 – 250
W:/Mediengesetz_Froher_Haller_MKK/6.Aufl/3B2/Fahne/MedienG_6.Aufl_MKK_Kern
rm
6 . Auf l a g e Autor en: Froh ner · H a ller
• Welche besonderen Sorgfaltspflichten sind
bei der Betreuung von Internetforen zu beachten?
• Was ist unter dem „gleichen Veröffentlichungswert“ im Zusammenhang mit Gegendarstellungen zu verstehen?
• Wer ist in Bezug auf eine Facebook-Seite
als „Medieninhaber“ verantwortlich?
Der Kurzkommentar zum Mediengesetz beantwortet diese und zahlreiche weitere Fragen im rechtssicheren Umgang mit medialer
Informationsverbreitung. Mit der 6. Auflage
wird er unter neuer Federführung auf den
aktuellen Stand von Gesetzgebung und
R E C H T A K T U E L L # 0 7 / 0 8 | Ju l i /Au g u s t 2 016
Rechtsprechung gebracht. Kompetent und
prägnant kommentieren die Autoren die
Bestimmungen des Mediengesetzes mit dem
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die aktuelle Rechtslage und die vielschichtige Judikatur zu geben.
6. Auflage 2016.
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ISBN 978-3-214-07011-3
Die Autoren
Mag. Natalia Frohner, Senatspräsidentin
eines Fachsenats für Medienrecht am Oberlandesgericht Wien. Dr. Albrecht Haller,
Rechtsanwalt in Wien mit den Tätigkeitsschwerpunkten Medien-, Informations- und
Immaterialgüterrecht.
7
[TOPTITEL DES MONATS
Beherrschend für alle Konzerne
Kap 1
Grundfragen zum Konzernrecht
Haberer/Krejci
sichtsrates steht.335 Eine höchstgerichtliche Bestätigung dieser Ansicht in der Literatur
gibt es allerdings nicht.336
Ausführliche Darstellung
praxisrelevanter Themen
1.302 Auch bei der GmbH kann durch Gesellschafterbeschluss von einem Wettbewerbsverbot
dispensiert werden,337 wobei zwei Einschränkungen zu beachten sind: Der betroffene Gesellschafter unterliegt einem Stimmverbot gem § 39 Abs 4 GmbHG, da er ja von einer
Verpflichtung befreit wird,338 und der Beschluss unterliegt wohl einer Prüfung seiner
sachlichen Rechtfertigung im Sinne einer Verhältnismäßigkeitskontrolle.339
Subskripis
tionspreis b
6
30. 9. 201
3. Gesellschaftsvertraglicher Schutz
1.303 Angesichts der Lückenhaftigkeit des gesetzlichen Schutzsystems bietet sich eine privat-
autonome Vorsorge insb im Gesellschaftsvertrag an. Dies kann etwa durch Vinkulierungsklauseln geschehen, die bei der GmbH (§ 76 Abs 2, 77 GmbHG) und auch bei
der AG (§ 62 AktG) nach einhelliger Meinung zulässig sind.340 Die Zustimmung kann
nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nur aus wichtigem Grund verweigert werden,
wozu wohl auch die Sicherung der Unabhängigkeit der Gesellschaft gehört.341
Unter Berücksichtigung
aktuellster Novellen
1.304 Problematisch ist allerdings, dass der betroffene Gesellschafter selbst keinem Stimmver-
bot unterliegt, wenn der Beschluss über die Veräußerung seiner Beteiligung gefasst wird.
Im Falle einer Veräußerung durch den Mehrheitsgesellschafter bietet eine Vinkulierungsklausel, die lediglich an die einfache Mehrheit anknüpft, daher keinen verlässlichen
Schutz. Zwar kann ein Stimmverbot des veräußerungswilligen Gesellschafters uE im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden,342 dies passiert aber in der Praxis nur selten.
1.305 Die nachträgliche Einführung einer Vinkulierungsklausel bedarf der Einstimmigkeit,
da es zu einer Vermehrung der Verpflichtungen aller betroffenen Gesellschafter im Sinne
von § 50 Abs 4 GmbHG kommt. Dies hat der OGH erst jüngst klargestellt.343 Das Erfordernis einstimmiger Beschlussfassung ergibt sich auch aus der mit dem GesRÄG 1996
eingefügten Bestimmung des §§ 99 Abs 4 GmbHG (ähnlich 10 Abs 3 SpaltG), die bei
einer Verschmelzung abweichend von der üblichen Dreiviertelmehrheit die einstimmige
Beschlussfassung in der übertragenden Gesellschaft vorsieht, wenn die (als Gegenleistung
ausgegebenen) Anteile in der übernehmenden Gesellschaft vinkuliert sind.344
335
336
337
338
339
340
341
342
343
344
Doralt/Diregger in MünchKomm AktG4 Ö-Konzernrecht Rz 143.
U. Torggler, GesRZ 2013, 11 (12).
Vgl U. Torggler, GesRZ 1995, 233.
Dazu OGH 6 Ob 139/06 v GesRZ 2007, 54; Wünsch, GesRZ 1982, 273; Wünsch, GmbHG § 24
Rz 33; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht2 Rz 2/293; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 24 Rz 10.
BGH II ZR 168/79 BGHZ 80, 69 Süssen; Nowotny in Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches
Gesellschaftsrecht Rz 4/556; U. Torggler in Straube/Ratka/Rauter, GmbHG § 115 Rz 19;
U. Torggler, GesRZ 2013, 11 (12); Rüffler, Lücken 417 ff.
Ausf Haberer/Zehetner in Jabornegg/Strasser, AktG I5 § 62 Rz 36 ff; siehe auch Doralt, Referat
10. ÖJT 1 (14); vgl ferner Jud/Hauser, NZ 1995, 121.ÖJT 1 (14).
Zum Ganzen Zib in FS Straube (2009) 249.
Dazu Haberer, Zwingendes Kapitalgesellschaftsrecht 521 ff.
OGH 6 Ob 4/15 d GesRZ 2015, 259 (Walch).
Überzeugend bereits Tichy, RdW 1998, 55.
88
Haberer/Krejci (Hrsg), Konzernrecht
Kap 23
Umgründungen im Konzern aus steuerrechtlicher Sicht
Hirschler
§ 5 Abs 1 Z 3 UmgrStG erfassten Staaten ansässig sind, somit insb in Drittstaaten.5045
Voraussetzung für die effektive Steuerpflicht ist allerdings, dass das gem § 98 EStG bestehende Besteuerungsrecht nicht durch ein DBA eingeschränkt wurde, was vielfach aufgrund der Art 13 Abs 4 OECD-MA entsprechenden DBA der Fall ist.5046 Unabhängig von
§ 5 UmgrStG besteht für Anteilsinhaber jedenfalls dann gem § 6 Abs 3 UmgrStG Steuerpflicht, wenn sie ein im Verschmelzungsvertrag vorgesehenes Barabfindungsangebot
annehmen und die Veräußerung des Anteils in Österreich als solche steuerpflichtig ist.
23.70 Mit dem AbgÄG 2015 wurde die Wegzugsbesteuerung innerhalb der EU/EWR neu ge-
regelt. Für Verschmelzungen, die nach dem 31. 12. 2015 beschlossen werden, ist ein Antrag auf Nichtfestsetzung der Steuer seitens der übertragenden Gesellschaft nach § 1
Abs 2 UmgrStG nicht mehr möglich. Es gilt vielmehr die Möglichkeit, die Abgabenschuld
auf Antrag in der letzten Körperschaftsteuererklärung in Raten zu entrichten. Dabei besteht entsprechend § 6 Z 6 lit d EStG für Anlagevermögen (einschließlich Firmenwert)
die Möglichkeit, die Abgabenschuld über 7 Jahre zu verteilen, für Umlaufvermögen gem
§ 6 Z 6 lit e EStG über 2 Jahre. Die Steuer ist hinsichtlich des offenen Ratenbetrags für
Anlagevermögen sofort fällig zu stellen, als Wirtschaftsgüter des Anlagvermögens veräußert werden, sonst aus dem Betriebsvermögen ausscheiden oder in Drittstaaten überführt
werden. Nicht ausdrücklich angesprochen ist die Verrechnung stiller Lasten, diese wird
aber jedenfalls zulässig sein müssen, wobei fraglich ist, ob diese Verrechnung mit dem
Anlage- oder Umlaufvermögen erfolgt. Die gleichen Steuerwirkungen hinsichtlich der
Möglichkeit der Ratenzahlung gelten im § 5 UmgrStG auf Ebene der Gesellschafter, soweit für diese innerhalb der EU/EWR eine Steuerpflicht aus dem Anteilstausch/Wegfall
der Anteile besteht.
2. Importverschmelzung
23.71 Während es bei der Exportverschmelzung im Wesentlichen um die Frage der weiteren
Steuerhängigkeit stiller Reserven und die Folgen bei Einschränkung des entsprechenden
Besteuerungsrechts geht, ist bei der Importverschmelzung die Frage des Ansatzes des
bisher nicht steuerhängigen Vermögens im Zentrum der Überlegungen. Dabei gilt nach
§ 3 Abs 1 Z 2 UmgrStG der Grundsatz, dass bisher nicht steuerhängiges Vermögen mit
dem gemeinen Wert anzusetzen ist, um einen Zuzug stiller Reserven zu vermeiden.5047
Weiterführende
Literatur
23.72 Anderes gilt aber in dem Fall, dass Vermögen, hinsichtlich dessen ein Antrag auf Nicht-
festsetzung gestellt wurde, durch eine Verschmelzung wieder in Österreich steuerhängig
wird. Um zu vermeiden, dass in einem solchen Fall eine Aufwertung auf den gemeinen
Wert ohne vorherige steuerwirksame Wegzugsbesteuerung erfolgt, wird in § 3 Abs 1 Z 2
2. Teilstrich UmgrStG angeordnet, dass der Zuzug mit den fortgeschriebenen Buchwer5045 Vgl Kofler/Six in Kofler, UmgrStG4 § 5 Rz 71 ff.
5046 Vgl Kauba, RdW 2005, 327 (327 f); Zöchling/Tüchler in Wundsam/Zöchling/Huber/Khun,
UmgrStG5 § 5 Rz 23; Bruckner in Wiesner/Hirschler/Mayr, Handbuch der Umgründungen I
§ 5 Rz 30; Zöchling/Puchner in Frotz/Kaufmann, Grenzüberschreitende Verschmelzungen2
Rz 30.
5047 Vgl Mayr in Kirchmayr/Mayr, Umgründungen 15 (19); Zöchling/Pinetz, Praktische Probleme
bei Importverschmelzungen, in Kirchmayr/Mayr, Umgründungen 123 (125); Hirschler/
Schindler, RdW 2006, 607 (610).
990
Haberer/Krejci (Hrsg), Konzernrecht
Konzernrecht
Her a u s geb er : Habe rer · Krejci
Ungeachtet seiner praktischen Bedeutung
gibt es in Österreich nur wenige ausdrückliche
gesetzliche Regelungen zum Phänomen Konzern. Der Rechtsanwender sieht sich daher
mit erheblichen Unsicherheiten konfrontiert.
•
•
•
•
•
Das Handbuch unterstützt bei der Bewältigung dieser Probleme und bietet erstmals
eine umfassende rechtliche Analyse. Eine
Autorenriege von über 30 führenden
Autoren aus Wissenschaft und Praxis unter
der Leitung von Heinz Krejci und Thomas
Haberer behandelt das Phänomen Konzern
aus allen Blickwinkeln, zu den Gebieten:
Die Herausgeber
Priv.-Doz. MMag. Dr. Thomas Haberer ist
Rechtsanwalt bei KWR Karasek Wietrzyk
Rechtsanwälte GmbH und lehrt am Institut
für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht der
Universität Wien.
em. Univ.-Prof. Dr. Heinz Krejci ist emeritierter Ordinarius am Institut für Unternehmensund Wirtschaftsrecht der Universität Wien.
8
Konzernbausteine;
grenzüberschreitende Fragen;
gesellschaftsrechtliche Schwerpunkte;
Kapitalmarkt-, Arbeits- und Kartellrecht;
Steuerrecht und Rechnungslegung.
2016. Ca 1.200 Seiten. Ln. Ca. EUR 240,–
Subskriptionspreis bis 30. 9. 2016 EUR 192,–
ISBN 978-3-214-02091-0
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TOPTITEL DES MONATS]
Bestens vermittelt!
Gartner/Karandi
MaklerG
§3
Tatsächlich wird der gänzliche Anspruchsverlust kaum zu begründen
sein, nämlich insb dann nicht, wenn der Auftraggeber an dem vermittelten Vertrag festhält und er somit letztlich die vom Makler erbrachte,
wenn auch nicht zur Gänze verdienstliche Tätigkeit „konsumiert“.
C. Verletzung von Informationspflichten
nach dem FAGG
Gemäß § 3 Abs 3 ist der Makler verpflichtet, dem Auftraggeber die er- 37
forderlichen Nachrichten zu geben, hierzu gehören jedenfalls auch die
nach dem FAGG zu erteilenden Informationen. Eine Verletzung dieser
Pflicht ist wesentlich iSd § 3 Abs 4, 2. Satz. Im Falle der Verletzung der
Informationspflichten bei Fern- und Auswärtsgeschäften kann daher
gem § 3 Abs 4 neben Schadenersatz auch eine Mäßigung der Provision
nach Maßgabe der durch den Pflichtverstoß bedingten geringeren Verdienstlichkeit des Maklers verlangt werden.
Daneben sieht das FAGG noch andere Rechtsfolgen vor: Bei Verletzung 38
der Informationspflicht nach § 4 Abs 1 Z 8 FAGG verlängert sich die
Rücktrittsfrist gem § 12 Abs 1 FAGG um 12 Monate. Die anteilige Zahlungspflicht gem § 16 FAGG entfällt bei Verletzung der Informationspflichten nach § 4 Abs 1 Z 8 und 10 FAGG. Unterlässt der Makler die
nach § 4 Abs 1 Z 11 FAGG gebotene Aufklärung über den Verlust des
Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung (§ 18 Abs 1 Z 1),
bleibt das Rücktrittsrecht bestehen.
Bei Verletzung der Informationspflichten nach § 4 Abs 1 Z 10 und 11
FAGG kann der Auftraggeber daher trotz vollständiger Vertragserfüllung vom Maklervertrag zurücktreten und muss auch keine Provision
aufgrund des § 16 FAGG zahlen (vgl ErläutRV 89 BlgNR 25. GP 38;
Dehn in Schwimann/Kodek4 § 4 FAGG Rz 54).
ErläutRV 2 BlgNR 20. GP 16 ff:
Vorgänger des ersten Absatzes sind § 2 Abs. 1 HVG 1921, § 5 HVertrG 1993 und
§ 2 IMV. In diesen Bestimmungen wird die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns als Maßstab für die Interessenwahrungspflichten des Maklers aufgestellt.
Nachdem die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aber für den Gelegenheitsmakler kein passendes Kriterium wäre, wurde auf die Formulierung in § 1009
ABGB zurückgegriffen, wonach der Gewalthaber verpflichtet ist, das Geschäft
„emsig und redlich“ zu besorgen. Da die „Emsigkeit“ auch eine Pflicht zur Bemühung bedeuten würde, dies aber dem normalen Maklervertrag nicht entspricht,
wurde dieser Begriff durch „sorgfältig“ ersetzt. Eine Konkretisierung dieser Sorgfaltspflicht erfolgt in den besonderen Abschnitten des Gesetzes – oft in AnlehGartner/Karandi, MaklerG3
35
Neue Literatur
Ausführlich kommentiert
Neu geregelt
Gartner/Karandi
MaklerG
§ 30
Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist eine solche Vereinbarung nur in 16
solchen Fällen unwirksam, in welchen der Versicherer den Maklervertrag einseitig auflöst, ohne dass dafür wichtige, vom Versicherungsmakler verschuldete Gründe vorliegen. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass
für den Fall einer einvernehmlichen Vertragsauflösung oder einer einseitig durch den Versicherungsmakler erfolgten Vertragsauflösung weitere Abschlussprovisonen rechtswirksam ausgeschlossen werden können. Richtigerweise ist die Bestimmung des § 30 Abs 4 jedoch dahingehend auszulegen, dass eine Klausel, wonach dem Versicherungsmakler
nach Beendigung des Maklervertrags keine weiteren Abschlussprovisionen zustehen, in all jenen Fällen, in welchen der Maklervertrag aus nicht
vom Versicherungsmakler verschuldeten wichtigen Gründen aufgelöst
wird – unabhängig davon, wer die Vertragsauflösung erklärt – unwirksam ist.
VI. Auswirkungen des Fern- und AuswärtsgeschäfteGesetz (FAGG) auf den Versicherungsmaklervertrag
Das FAGG nimmt Finanzdienstleistungen – so insb auch Versiche- 17
rungsverträge –, welche den Regelungen des FernFinG unterliegen,
von seinem Anwendungsbereich aus. Nachdem der Versicherungskunde
nach dem System des § 30 regelmäßig keine Provision schuldet, kommt
zudem auch der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 1 FAGG zum
Tragen. Demgemäß ist eine Anwendbarkeit des FAGG auf Verträge
mit Versicherungsmakler grundsätzlich abzulehnen (vgl hierzu ausführlich Perner, RdW 2015/148; Dehn in Schwimann/Kodek4 § 1 FAGG
Rz 52).
Das FAGG hat daher keinen Einfluss auf den Provisionsanspruch des
Versicherungsmaklers.
ErläutRV 2 BlgNR 20. GP 33:
Abs. 1 schreibt die jahrzehntelange Verkehrsübung fest, wonach der Versicherungsmakler seine Provision vom Versicherer erhält. Auf Grund dieser Erwartungshaltung des Versicherungskunden, seinen Makler nicht bezahlen zu müssen,
verlangt der erste Halbsatz, daß eine abweichende Vereinbarung ausdrücklich
und schriftlich erfolgen müßte.
Beim Versicherungsmakler ist daher eine Bestimmung zum Schutz der Auftraggeber, also der Versicherungskunden, im Sinn des § 18 oder des § 40 nicht erforderlich; nach diesen Bestimmungen darf unter anderem von den §§ 6 und 7 nicht
zum Nachteil des Auftraggebers abgegangen werden.
Gartner/Karandi, MaklerG3
227
Maklergesetz
3 . Auf l a g e Autor en: Ga r t ner · Ka ra ndi
In der Neuauf lage des bewährten Kurzkommentars zum Maklergesetz stellen die
Autoren neben der aktuellen Judikatur und
Literatur die wichtigsten Gesetzesänderungen
vor. In verständlicher, praxisbezogener Kommentierung finden Sie neben
• der ImmobilienmaklerV,
• die Besonderen Standesregeln für Immobilienmakler und
• den maßgeblichen Bestimmungen des
KSchG auch
R E C H T A K T U E L L # 0 7 / 0 8 | Ju l i /Au g u s t 2 016
sämtliche maßgebliche Neuerungen
• durch das In-Kraft-Treten des FAGG
• der Bestimmungen der GewO sowie
• die neuen Bestimmungen der Standesregeln für Kreditvermittler.
Für alle Immobilien- und Versicherungsmakler, Rechtsanwälte, Hausverwalter etc!
Die Autoren
Dr. Herbert Gartner und Mag. Daniel
Karandi, Partner bei Gartner-Furherr-Karandi
RAe, einer auf alle Bereiche des Immobilienund Baurechts spezialisierten Sozietät.
2016. Ca. XIV, 350 Seiten. Geb. Ca. EUR 68,–
ISBN 978-3-214-04175-5
9
[ZEITSCHRIFT DES MONATS
Kluge Entscheidung – kluger Kopf
VfGH 9. 10. 2015, G 152/2015 EF-Z 2016/8
Doppelresidenz eines Kindes kann zulässig sein.
Mit einer Anmerkung von
Lamiss Khakzadeh-Leiler
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10
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MANZ · INTERN]
Porträt des Monats:
Es gibt viele Tage, da steht Mathis Fister um vier Uhr
früh auf. Er muss das Flugzeug von Klagenfurt nach
Wien erwischen. Wenn es einer, wie er sagt, seiner geblockten Arbeitstage ist, klappt Mathis Fister noch im
Flughafen den Laptop auf und vertieft sich. „Ich bin
gewöhnt, notwendigenfalls zu jeder Tages- und Nachtzeit zu arbeiten“, sagt er. Nur so schafft er sein Pensum.
Er fährt „zweigleisig“. Im Normalbetrieb arbeitet er als
Anwalt in Klagenfurt, regelmäßig taucht er für intensive 20-Stunden-Tage in die Universität ein. Er ist Lektor
am Institut für Europarecht und Internationales Recht
an der Wirtschaftsuniversität Wien. Sein Spezialgebiet
ist öffentliches Recht im Allgemeinen („weil es so vielfältig ist“) und Verfahrensrecht im Besonderen („weil es
das notwendige Mittel ist, Recht auch tatsächlich durchzusetzen“). Die Juristerei ist für Fister Herzenssache, in
seinen elf Berufsjahren hat er bisher noch kein Gramm
Enthusiasmus eingebüßt. „Recht hat etwas Grundsätzliches, es begeistert mich jeden Tag aufs Neue“, sagt er
und sieht sich als Präzisionsarbeiter, wenn es um juristisches Arbeiten geht. Wichtig ist, dass „jedes Wort
stimmt und trifft“, so sein Anspruch, dem er seit seiner
Schulzeit treu ist.
Mathis Fister wurde 1981 als Sohn einer Musikerfamilie in Köln geboren. Seine Eltern, beide Kärntner,
unterrichteten dort und Fister und sein um drei Jahre
jüngerer Bruder wuchsen in Köln auf. 1987 kehrte die
Familie nach Klagenfurt zurück, Mathis Fister besuchte
das Europagymnasium. „Wir waren eine gute Klasse,
sehr motiviert“, erinnert er sich. In den Ferien absolvierte er Praktika in der Anwaltskanzlei, in der er heute
Partner ist. Nach der Matura 2000 ging er zum JusStudium nach Graz. Besonders prägte ihn Christoph
Grabenwarter, Professor für Öffentliches Recht, der ihn
ins wissenschaftliche Arbeiten einführte, 2005 wurde
er dessen Mitarbeiter.
Als Christoph Grabenwarter an die Wirtschaftsuniversität Wien wechselte, folgte ihm Mathis Fister
wenig später. Allerdings hatte er zu diesem Zeitpunkt
bereits nicht nur das Gerichtsjahr, sondern auch die
Anwaltsprüfung in der Tasche. Denn für Fister war
klar: Die Wissenschaft und die Rechtspraxis ergänzen
einander und die Kenntnis beider Welten eröffnet das
Potenzial, die anwaltliche Tätigkeit wissenschaftlich zu
fundieren und die wissenschaftliche Tätigkeit durch
Praxisbezug anzureichern. Diesen Anspruch verfolgt
Fister etwa als Mitautor des VwGVG- und des VStG-
R E C H T A K T U E L L # 0 7 / 0 8 | Ju l i /Au g u s t 2 016
Kommentars. Zusammen mit Grabenwarter ist er auch
Lehrbuchautor. „Wir haben eher ungewöhnliche
Arbeitszeiten“, erzählt Fister, die beiden sind meistens
über ihre Computer verbunden. Dieser Arbeitsrhythmus
funktioniere seit Jahren prächtig, auch beim „Musterhandbuch Öffentliches Recht“ ist man ein eingespieltes
Team.
Als Assistenzprofessor in Wien lernte Mathis Fister
2010 seine Frau Marija, eine Musikpädagogin und Pianistin, kennen. Als 2014 der gemeinsame Sohn Ilias zur
Welt kam, entschied sich die Familie, nach Klagenfurt
zu übersiedeln. Zum einen, weil Fister in die Anwaltskanzlei einstieg, zum anderen, weil er und seine Frau
die Nähe zu Natur und Bergen suchten, „wir verbringen
viel Zeit draußen“.
Derzeit liegt Fister auch in den Endzügen seiner
Habilitationsarbeit zum „Intertemporalen Recht“, die
Fragen der Rechtsüberleitung und des Übergangsrechts
zum Gegenstand hat. „Klingt technisch“, gibt er zu,
schafft es aber mit ein paar Sätzen, die Problematik
am Beispiel des Pensionsantrittsalters spannend darzustellen. Als Lehrer an der Uni hat er Übung darin,
Komplexes zu vereinfachen. Tendenziell müsse man
das Interesse der Studierenden am öffentlichen Recht
häufig ja erst entfachen. Wenn man aber dem Verfahrensrecht seine Abstraktheit nehmen will, bräuchte
er nur über die Möglichkeiten, Verwaltungsstrafen im
© Konrad Gös
Die doppelte Schiene
Mathis Fister
MATHIS FISTER
ist Anwalt und Wissenschaft ler – in beiden Welten
ist öffent liches Recht sein
Spezialgebiet. Als MANZAutor begleitet er schwerpunktmäßig das Verfahrensrecht.
„Recht hat etwas Grundsätzliches, es begeistert
mich jeden Tag aufs Neue“
Verkehrsrecht zu vermeiden, reden. „Da hat man ungeteilte Aufmerksamkeit“, schmunzelt er. Recht haben
und Recht bekommen seien bekanntermaßen zwei
unterschiedliche Dinge. Fister schlägt eine Brücke.
Und wie gehen sich Uni, Kanzlei und Familie aus?
„Das geht mit akribischem Zeitmanagement und
Disziplin“, sagt er und bringt darin auch noch einen
großen Freundeskreis, Sport und – James Bond unter.
Seit er denken kann, hat er noch keinen einzigen Film
versäumt – und das soll auch so bleiben.
Karin Pollack
11
[MANZ · INTERN
BUCHPR ÄSEN TAT ION
Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsrecht
im Sozialministerium
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BM Alois Stöger mit Herausgeber Walter J. Pfeil, Sabine Filzwieser-
inkl. 30. Lfg. 2016. EUR 198,–
Hat und stv. MANZ-Verlagsleiter Heinz Korntner (ganz r.)
ISBN 978-3-214-07560-6
Am 20. Juni wurde der neue „AlV-Komm“,
herausgegeben von Walter J. Pfeil, im Sozialministerium präsentiert. Auf die herzliche Begrüßung durch Bundesminister Alois Stöger
folgten einleitende Worte des stv. MANZ-
Verlagsleiters Heinz Korntner. Ein kurzer
Vortrag von Sabine Filzwieser-Hat vom
Bundesverwaltungsgericht befasste sich mit
dem Thema „Zur Bedeutung der wissenschaftlichen Aufarbeitung des Arbeitslosen-
versicherungsrechts für die Praxis“. In weiterer Folge stellte Walter J. Pfeil das Werk und
sein AutorInnen-Team vor: Susanne AuerMayer, Josef Furtlehner, Angela Julcher,
Günther Leitner, Rudolf Müller, Roland
Sauer, Felix Schörghofer, Birgit Schrattbauer und Bettina Urschler; abschließend
bedankte er sich überaus herzlich bei Heinz
Kortner, Christine Viski-Hanka und Anita
Hiebler vom Verlag MANZ für die gute Zusammenarbeit.
Zahlreiche Gäste, u.a. Anna Lisa Engelhart (Universität Salzburg), Friedrich Fellinger
(OGH), Elias Felten (Universität Salzburg),
Wolfgang Kozak (AK Wien), Gerhard Kuras
(OGH), Robert Rebhahn (Universität Wien),
Anna Ritzberger-Moser (Sozialministerium),
Anton Spenling (OGH) und Wolfgang
Schramm (OGH) genossen das exzellente
Buffet und das gemütliche Beisammensein.
Jahrestagung immolex
im Schloss an der Eisenstraße
Im angenehmen Ambiente des Schlosshotels
an der Eisenstraße und bei herrlichem Wetter
fand von 3. – 4. Juni in Waidhofen/Ybbs die
Jahrestagung immolex statt. Beste Voraussetzungen, um sich spannenden Themen des
Miet- und Wohnrechts zu widmen, die von
einem exklusiven Expertenteam vorgetragen
wurden. Nach dem Tagungsmotto „Was bleibt
– was ändert sich“ wurden die Teilnehmer
sowohl über die aktuelle Gesetzeslage, neueste Entscheidungen, schwelende Verfahren
als auch über mögliche Gesetzesänderungen
informiert.
Abgerundet wurde das Programm durch
ein festliches Abendessen und eine Mostverkostung – die beste Stimmung für weiteren
Gedankenaustausch und interessante Ge-
12
spräche, auch mit den Referenten Helmut Böhm (Universität
Salzburg), Karin Fuhrmann
(TPA Horwath), RA Herbert
Gartner, Christoph Kothbauer
(selbstständiger Konsulent),
RA Eike Lindinger, Elisabeth
Lovrek (OGH), Herbert Painsi
(OGH), RA Herbert Rainer,
Michaela Schinnagl (Mietervereinigung Österreichs) und
Johannes Stabentheiner (BMJ).
Das Pilotprojekt war erfolgreich, die nächste immolexTagung folgt bereits im Juni des
nächsten Jahres.
Referenten der Jahrestagung immolex vor dem Schloss an der
Eisenstraße
w w w. m a n z . at
MANZ · INTERN]
Jahrestagung Gesellschafts- und
Unternehmensrecht 2016 in Krems
„Haftung von Geschäftsführung, Vorstand
und Aufsichtsrat – wo sie anfängt und was
auf dem Spiel steht“ – unter diesem Motto
fand am 20./21. Mai die erste Jahrestagung
Gesellschafts- und Unternehmensrecht an der
Donau-Universität Krems statt. Unter der
Leitung des „Hausherrn“ Thomas Ratka sowie
Roman A. Rauter und Manfred Straube
trugen Experten aus Beratung und Wissenschaft – Walter Brugger, Stephan Frotz,
Ilse Huber, Wilhelm Milchrahm, Martin
Schauer, Stephan Verweijen und Jörg
Zehetner – zu aktuellen Gesetzgebungsvorhaben, neuer Judikatur und besonders
praxisrelevanten Themen vor.
Bei der abendlichen Weinverkostung und
dem erstklassigen Dinner im Zwei-HaubenRestaurant „Kloster Und“ diskutierten die
begeisterten Teilnehmer über knifflige Fälle
aus der Praxis und unterhielten sich über
private Anekdoten der Vortragenden.
Die Vortragenden Thomas Rat ka, Manfred Straube
und Roman A. Rauter
BUCHPR ÄSEN TAT ION
Fertigstellung des EUV/AEUV-Kommentars
T homas Jaeger, Wolfgang Bogensberger, Heinz Mayer, Maria Berger, Karl Stöger und Wolfgang Pichler
Am 3. Juni 2016 war es soweit: Nach acht
Jahren und über 100 Lieferungen wurde die
Fertigstellung des EUV/AEUV-Kommentars im
Haus der Europäischen Union gefeiert. Eröffnet wurde die Veranstaltung von Wolfgang
Bogensberger, Leiter der Politischen Berichterstattung in der österreichischen Vertretung der EU-Kommission, und Wolfgang
Pichler, Verlagsleiter von MANZ. Die Entstehung eines solchen Kommentars, so Pichler,
führe schön vor Augen, wie sehr wir alle bereits von der Europäischen Union profitieren:
das Papier stammt aus Spanien, die Mappen
R E C H T A K T U E L L # 0 7 / 0 8 | Ju l i /Au g u s t 2 016
aus Deutschland und gedruckt wird in Ungarn.
Danach war es an Heinz Mayer, dem Begründer des Kommentars, die letzten Jahre in
amüsanter Art und Weise Revue passieren zu
lassen. Seine Mitherausgeberschaft endet nun,
Thomas Jaeger wird zukünftig zusammen
mit Karl Stöger den Kommentar als Herausgeber betreuen.
Den Festvortrag hielt Maria Berger, BM
für Justiz a.D. und Richterin des EuGH, zum
Thema Europäisches Strafrecht. In ihrem
Vortrag verstand sie es zu vermitteln, welch
dynamische Materie das Europäische Straf-
recht ist und wie schnell es sich von bescheidenen Anfängen zu einem bedeutenden Teil
des Europäischen Rechts entwickelt hat.
Zum weiteren Fahrplan hielt Karl Stöger
fest, dass sich an Aussehen und Form des
Kommentars möglichst wenig ändern soll,
auch in materieller Hinsicht sollen die Zugänglichkeit und die Qualität des Werkes unvermindert fortbestehen. Zum Abschluss hielt
sich Thomas Jaeger betont knapp: Der Aufgabe sehe er mit großer Freude entgegen, nach
dem Sommer werde man mit der Vorbereitung der Aktualisierung beginnen. Mit diesen
Worten entließ Jaeger die Zuhörenden zum
Buffet. Dort wurde noch eine Weile weitergeplaudert und diskutiert, ehe die Veranstaltung ihr Ende fand.
Unter den Gästen waren u.a. die Vizepräsidentin des VfGH Brigitte Bierlein, die
Vizepräsidentin des VwGH Anna Sporrer, RA
Michael Enzinger, Gerhard Muzak (Universität Wien), Robert Rebhahn (Universität
Wien), Andreas Rosner (Leiter Verbindungsstelle der Bundesländer), Botschafter a.D.
Gregor Woschnagg (Berater des Präsidenten
der Industriellenvereinigung) und viele mehr.
Zum Werk siehe Seite 35.
13
[MANZ · INTERN
BUCHPR ÄSEN TAT ION
Fachkunde für die Bauwirtschaft –
Präsentation der Neuauflage des „Karasek“
Auf Einladung der Kanzlei KWR Karasek
Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH und des
MANZ Verlags fand am 16. Juni im „Justizcafé“
des Justizpalast die Buchpräsentation zur
Neuauflage des Kommentars ÖNORM B 2110
statt.
MANZ Verlagsleiter Wolfgang Pichler
begrüßte die rund einhundert Gäste aus den
Kreisen der Richter, Rechtsanwälte, Universität sowie der Immobilien- und Bauwirtschaft.
Andreas Kletečka fand lobende Worte für
das umfassende Werk. Autor Georg Karasek
bedankte sich insbesondere bei seinen MitAutoren Thomas Frad, Paul Schmidinger
und Clemens M. Berlakovits und hob hervor,
dass die Nutzerfreundlichkeit des Werks dadurch erhöht wurde, dass nunmehr jedem
Kapitel die wichtigsten Normen zum Bauvertragsrecht aus ABGB und UGB vorangestellt sind.
Die zahlreichen Gäste aus der Baupraxis
zeigen einen breiten Leserkreis und die umfassende Bedeutung des Werks. Es findet
höchsten Anklang in juristischen Kreisen,
3. Auf lage 2016.
Der stolze Autor Georg Karasek mit MANZ Verlagsleiter Wolfgang
LIV, 1.170 Seiten. Ln. EUR 258,–
Pichler (l.) und Laudator Andreas Kletečka
ISBN 978-3-214-13575-1
ist aber auch für Praktiker in der Bauwirtschaft unverzichtbar.
Der fantastische Ausblick des Justizcafés
bot unter anderem Bernhard Raschauer
(Universität Wien), Claudia Vitek (Rechtsanwältin) und Thomas Vitek (Bausachverstän-
diger) sowie Jörg Zehetner (Kanzlei KWR)
eine wunderbare Gelegenheit zum fachlichen
wie informellen Austausch mit Georg Karasek
und seinem Autorenteam.
Zehn Jahre EF-Z: Feier beim Heurigen
„Fuhrgassl-Huber“ in Neustift
Am 2. Juni 2016 – fast auf den Tag genau
zehn Jahre nach Erscheinen des ersten Hefts
– kamen Redaktion, Verlag und zahlreiche
Autoren der Zeitschrift für Familien- und Erbrecht EF-Z beim Wiener Heurigen „FuhrgasslHuber“ zu einem gemütlichen Fest zusammen, um das Jubiläum und den beständigen
Erfolg der Zeitschrift gemeinsam gebührend
zu feiern.
Der Chefredakteur Edwin Gitschthaler
bedankte sich bei allen Anwesenden für ihren
Einsatz, besonders auch bei aktuellen sowie
ehemaligen Redaktionsmitgliedern und Ständigen Mitarbeitern, und hob die seit Gründung der Zeitschrift zunehmende Bedeutung
des Familienrechts besonders hervor.
14
Bei gutem Wein, Heurigenschmankerln,
einer Geburtstagstorte und angeregten Unterhaltungen ließen die Redaktionsmitglieder
Constanze Fischer-Czermak, Edwin Gitschthaler und Andreas Tschugguel, die Ständigen
Mitarbeiter Rotraut Leitner, Marco Nademleinsky und Barbara Simma den Abend mit
den Gästen, unter ihnen Barbara Beclin,
Christine Miklau, Claudia Rudolf, Andrea
Simma, Doris Täubel-Weinreich, Franz Neuhauser, Gerold M. Oberhumer und Günter
Tews, ausklingen.
Gemeinsamer Tortenanschnitt: Constanze FischerCzermak, Edwin Gitschthaler und Andreas Tschugguel
w w w. m a n z . at
MANZ · INTERN]
Traunkirchen 2016 –
das Forum für Zivilrecht im neuen Gewand
MANZ: Herzliche Gratulation zu dieser neuen,
interessanten Aufgabe! Was ist Ihrer Vorstellung nach
der Hauptzweck dieser so traditionsreichen Veranstaltung und welchen Ansprüchen sehen Sie sich als Veranstalter verpflichtet?
Karner: Wir treten in große Fußstapfen. Traunkirchen war immer die wichtigste zivilrechtliche Tagung
in Österreich. Diesen Anspruch hat man immer im
Hinterkopf.
Perner: Es gibt heute viel mehr Spezialveranstaltungen, kürzere Tagungen zwischendurch. Aber wir
sind überzeugt, dass es einen Ort für Grundlagenarbeit
braucht: Das war, ist und bleibt Traunkirchen.
Spitzer: Deshalb ist es auch gut, dass unsere Tagung abseits der Alltagshektik stattfindet. Dafür
nimmt man sich Zeit. Nach Traunkirchen fährt man.
Dass das so bleibt, ist jetzt unsere Aufgabe.
MANZ: Demnach gilt es, Bewährtes zu stärken
und mit neuen Formaten wie Akzenten zu bereichern.
Was erwartet die Seminarteilnehmer heuer erstmals?
Perner: Wir bieten erstmals ein „Werkstattgespräch“ an. Es geht dabei um die Neuregelung des
Kartellschadens. Georg Kodek leitet dieses Werkstattgespräch, Dietmar Dokalik stellt als verantwortlicher
Legist die Reform vor und zur Diskussion. Auch der
Leiter der Bundeswettbewerbsbehörde ist dabei. Die
größte Neuerung ist aber sicher der OGH Cercle.
Spitzer: Damit hat Traunkirchen ein Alleinstellungsmerkmal. Die Vizepräsidentin des OGH Elisabeth
Lovrek und zehn Richterinnen und Richter des OGH
berichten direkt aus den Senaten, was die wichtigsten
Entscheidungen des vergangenen Jahres waren. Natürlich gibt es ausreichend Gelegenheit zur Diskussion
mit dem Höchstgericht.
Wir gratulieren …
R E C H T A K T U E L L # 0 7 / 0 8 | Ju l i /Au g u s t 2 016
ERNST KARNER
STEFAN PERNER
Foto: Mike Ranz
Foto: Mike Ranz
Foto: privat
Seit fast 50 Jahren findet am Traunsee das maßgebliche
Forum des österreichischen Zivilrechts statt. Ein frisches
Veranstalterteam – Ernst Karner (Universität Wien),
Stefan Perner (Universität Linz) und Martin Spitzer
(WU Wien) – setzt ab diesem September die Arbeit
der Gründerväter Franz Bydlinski und Helmut Koziol
fort – und vor allem auch neue Akzente.
MARTIN SPITZER
Karner: Auf den OGH Cercle sind wir wirklich
stolz. Wer wissen will, was sich im Zivilrecht tut,
kommt daran nicht vorbei.
MANZ: Stichwort Attraktivität – da gehört wohl
auch ein ansprechendes, neues Rahmenprogramm
dazu?
Karner: Das ist ein ganz wichtiger Punkt. Eine
große Tagung braucht einen würdigen Rahmen. Wir
haben uns für das Rahmenprogramm schon einiges
überlegt. Abwechslungsreich soll es sein. Vom festlichen Abendempfang, zu dem MANZ einlädt, bis zur
gemütlichen Einkehr im Schutzhaus ist für jeden
etwas dabei.
MANZ: Wie würde Ihr Wunschresümee der TeilnehmerInnen von „Traunkirchen 2016, Forum für
Zivilrecht“ lauten?
Perner: Nach den Olympischen Spielen heißt es
immer: Best games ever. „Best Traunkirchen ever“
wäre also nicht schlecht.
Spitzer: Und jedenfalls soll es heißen: „Wir kommen nächstes Jahr wieder“.
MANZ: Allerbesten Dank für das Gespräch, wir
wünschen Ihnen eine erfolgreiche, interessante Tagung
und gutes Wetter!
TRAUNKIRCHEN
FORUM F ÜR ZIVILRECHT
19. bis 21. September 2016
traunkirchen-zivilrecht.at
• Rudolf Mosler zur Professur für Arbeitsund Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht und
Sozialrecht an der Universität Salzburg
15
[MANZ · INTERN
BUCHPR ÄSEN TAT ION
Zwei neue Hans Kelsen-Bände
im Josephinum vorgestellt
Ende Mai lud das Hans Kelsen-Institut im
ehrwürdigen Rahmen der Bibliothek des
Josephinums in Wien zu einer doppelten
Buchpräsentation ein: Eingebettet in einen
Festvortrag, „Kelsen von Habsburg zu Renner“
von Christoph Schmetterer, wurden die
Bände 37 – „Terminologiewörterbuch Hans
Kelsen“ von Ramon Pils und 38 „Das internationale Wirken Hans Kelsens“, herausgegeben von Clemens Jabloner, Thomas
Olechowski, Klaus Zeleny vorgestellt. Bietet
Band 37 ein deutsch-englisches Glossar sowohl zur Rechtslehre als auch zur Demokratielehre Hans Kelsens und ist somit ein nützliches Hilfsmittel für Juristen, die englischsprachige Texte schreiben müssen, so be-
richten in Band 38 internationale
Autorinnen und Autoren über seine gutachterliche Tätigkeit während des Ersten und des Zweiten Weltkrieges, über Kelsens Verfassungsarbeiten für Brasilien, Fiume, Liechtenstein, die Tschechoslowakei und
Zypern, über seine Vortragsreisen
nach Skandinavien und seine Rezeption in der Sowjetunion. Mehrere
Originaltexte Kelsens, die zum Teil
erstmals publiziert werden, runden
das Bild vom internationalen Wirken
Hans Kelsens ab.
2016. 136 Seiten. Br. EUR 28,80
2016. 216 Seiten. Br. EUR 44,–
ISBN 978-3-214-14758-7
ISBN 978-3-214-14759-4
„Wer hat Recht“ mit
Nana Walzer am Juridicum
„Man kann nicht nicht kommunizieren“! Mit
diesem Zitat von Paul Watzlawick stimmte
Nana Walzer die Studierenden am 24. Mai
2016 am Wiener Juridicum auf ihren Vortrag
zum Thema „Wer hat Recht“ ein.
Walzer berichtete von ihrer ersten Gerichtsverhandlung, die ihr prägend in Erinnerung geblieben sei, weil vieles nicht dem
entsprach, was sie zunächst erwartet hatte.
Besonders betroffen machte sie die Konsequenz der (Miss-)Kommunikation. Denn ihrer
Einschätzung zufolge, bekommt oft der Recht,
der seine Position besser vertreten kann. Dabei
ist Kommunikation in der zwischenmenschlichen Beziehung von substanzieller Bedeu-
16
tung. Nach dem Motto ihres neuen Buches
ist es eine Kunst, jemandem zu begegnen.
Dabei ist es wichtig, miteinander auf „Augenhöhe“ zu kommunizieren, einen gemeinsamen Dialog zu erstreben.
Mit Beispielen aus dem Bundespräsidentschafts-Wahlkampf illustrierte Nana Walzer,
dass Kommunikation auch manipulativ eingesetzt werden kann. Die Studierenden verfolgten die Analyse besonders interessiert und
hatten dazu auch einige Fragen an die Vortragende. Nach der Fragerunde wurden die
Gewinne, die von Braumüller und MANZ zur
Verfügung gestellt wurden, unter den Studierenden verlost.
Nana Walzer präsentierte ihr neues Buch
„Die Kunst der Begegnung“ am Juridicum
w w w. m a n z . at
15. SEPTEMBER 2016
09.15 – 16.00 UHR
WU WIEN, LEARNING CENTER (LC),
WELTHANDELSPLATZ 1, 1020 WIEN
STRASSENVERKEHRSRECHT
VERKEHRSUNFALL VON A BIS Z:
GEFÄHRDUNGSHAFTUNG UND INTERNATIONALES
STANDPUNKTE ZUR FREIGABE VON FORSTSTRASSEN
FÜR MOUNTAINBIKER
REISE UND TERROR
ANMELDUNG UND WEITERE INFORMATIONEN UNTER:
WWW.VERKEHRSRECHTSTAG.AT
DER ZVR VERKEHRSRECHTSTAG 2016 WIRD DURCHGEFÜHRT MIT FREUNDLICHER UNTERSTÜTZUNG VON
[ R DB. AT – WO M A NZ F IN DET
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18
w w w. m a n z . at | Te l e f o n : (01) 5 31 61- 6 5 5, ve r t r i eb @ m a n z . at
R DB. AT – WO M A NZ F IN DET]
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Sie sehen anschließend eine Trefferliste mit den passenden Dokumenten aus dem
ABGB-Kommentar.
Zurück zum Ergebnis:
Sie gelangen ganz einfach wieder zum letzten Suchergebnis oder Verzeichnis
der gewählten Quelle, indem Sie auf die gleichnamigen Links über dem Text
„Dokumentinformation“ klicken.
Information & Beratung
Tel.Nr.: +43 1 531 61-655 oder
E-Mail: [email protected]
R E C H T A K T U E L L # 0 7 / 0 8 | Ju l i /Au g u s t 2 016
19
[ÖFFENTLICHES RECHT
KFG – Kraftfahrgesetz
10. Auf lage
Autoren: Grundtner · Pürst l
Die 10. Auflage des Standardwerks zum KFG
besticht wie gewohnt durch ihren hohen
Praxisnutzen: erläuternde Anmerkungen mit
Zusammenfassungen, Querverweisen und
tabellarischen Gegenüberstellungen erleichtern die Arbeit mit diesem Gesetz erheblich.
Jetzt inklusive aller neun Gesetzesänderungen seit der Vorauflage, zuletzt der 32. und
33. KFG-Novelle mit diesen Schwerpunkten:
• Ausweitung des Handyverbots am Steuer
10. Auflage 2016.
Ca. 550 Seiten. Geb. Ca. EUR 128,–
ISBN 978-3-214-11359-9
Paketpreis KFG 10. Auflage +
FSG 6. Auflage: Ca. EUR 198,–
ISBN 978-3-214-13333-7
• Sanktionierung der Manipulation von Kilometerständen
• Schaffung einer Deckungsevidenz als Clearingstelle hinsichtlich Versicherungsbestätigungen und Nichthaftungsanzeigen
• Vereinfachungen bei der Ausstellung von
Zulassungsscheinen
• Tagfahrlicht als „Licht am Tag“ auch für
einspurige Fahrzeuge
• Rechtsrahmen Autonomes Fahren
Die Autoren: Dr. Herbert Grundtner ist Ministerialrat im BMI i.R. und Mitautor der M ANZ Gesetzausgabe zum FSG. Dr. Gerhard Pürstl ist Landespolizeipräsident in Wien und Autor bzw Mitautor
der M ANZ Gesetzausgaben zu StVO, FSG und SPG sowie Redaktionsmitglied der „Zeitschrift für Verkehrsrecht“.
GewO – Gewerberecht
mit 15. Ergänzungslieferung
Loseblattwerk in 3 Mappen
inkl. 15. Erg.-Lfg. 2016. EUR 488,–
ISBN 978-3-214-02426-0
Im Abonnement zur Fortsetzung
vorgemerkt.
Online-Version: www.manz.at/gewo
Autoren: Gruber · Paliege-Barfuß
Der Loseblatt-Kommentar schafft Ordnung
im Gewerbe. Durch gezielte Anmerkungen
zu fraglichen Gesetzesstellen gelingt es besonders gut, auf Detailprobleme einzugehen.
Mit der 15. Lieferung erfolgt der 1. Teil einer
Gesamtüberarbeitung, beginnend mit den
§§ 1 – 14 GewO und der kompletten Bereinigung und Aktualisierung der Anmerkungen.
Weiters werden die Novellen BGBl I 2015/48,
I 2015/81 und I 2015/155 berücksichtigt:
• Unionsrechtliche Anpassung des Rauchfangkehrergewerbes
• Neues Seveso III-Regime
• Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und Berufsanerkennungsrichtlinie
Dazu neu:
• Industrieunfallverordnung 2015
• Seveso III-Richtlinie
• Standesregeln für Personenbetreuung und
Kreditvermittlung
Die Autoren: Hon.-Prof. Dr. Gunther Gruber ist Senatspräsident aD des Verwaltungsgerichtshofes.
MR Mag. Sylvia Paliege-Barfuß ist stellvertretende Sektionsleiterin und Abteilungsleiterin der Abteilung für Gewerberecht und Gewerbliches Umweltrecht im BMWFW.
Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgesetze
mit 78. Lieferung
DIE Gesetzessammlung mit dem gesamten
öffentlichen Rechtsbestand – alle wichtigen
Haupt- und Sondergesetze in einem Band.
Loseblattwerk in 1 Mappe
inkl. 78. Erg.-Lfg. 2016. EUR 199,–
Bei Abnahmeverpflichtung für
mind. 3 Erg.-Lfg. EUR 99,–
ISBN 978-3-214-08566-7
20
Die 78. Ergänzungslieferung enthält Änderungen zu 30 Rechtsvorschriften, ua in:
• NRWO, BPWG, WählerEvG durch WahlRÄG 2015
• ORF-Gesetz, KommAustria-Gesetz und Privatradiogesetz
• GewO (Kreditvermittlung)
• UG
• StVO (27. StVO-Novelle)
• BFA-VG, FPG, NAG, AsylG; neu: Unterbringungs-BVG
w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at
ÖFFENTLICHES RECHT]
Der Verzicht im öffentlichen Recht am Beispiel des
Wasserrechts
Mit einer detaillierten Analyse der bisherigen Judikatur zum
Verzicht im öffentlichen Recht
Autorin: Juri
Die im öffentlichen Recht kontrovers diskutierte Zulässigkeit des Verzichts wird an dem,
in der Praxis besonders relevanten, Bereich des
Wasserrechts im Detail dargestellt und analysiert. So begegnet man in der Praxis immer
wieder vertraglichen Verzichtserklärungen,
wie etwa im Zuge der Errichtung eines Wasserkraftwerkes zwischen betroffenen Fischereiberechtigten oder Grundeigentümern und
Kraftwerksbetreibern, in welchen Erstere auf
ihre Parteirechte bzw die ihnen zustehenden
Einwendungen sowie ihre Entschädigungsund Schadenersatzansprüche verzichten.
Es stellt sich die Frage, ob ein Verzicht auf die
Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren (bzw. auf die Geltendmachung von Einwendungen) überhaupt zulässig ist. Auf
welche Weise kann rechtsgültig verzichtet
werden?
Diesen und anderen Fragen, wie insbesondere
auch der materiellrechtlichen Problematik
der Verzichtbarkeit von Entschädigungs- und
Schadenersatzansprüchen im Wasserrecht,
geht die Autorin nach. Ebenso enthält das
Werk ein eigenes Prüfschema für die Zulässigkeit des Verzichts.
2016.
Ca. 351 Seiten. Br. Ca. EUR 64,–
ISBN 978-3-214-05903-3
Die Autorin: Mag. Dr. Julia Juri, BA, war wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für öffentliches Recht und Politikwissenschaft an der Universität Graz. Derzeit absolviert sie die Gerichtspraxis.
Aufgabenorientierter Finanzausgleich
Analyse der Gemeindefinanzen 1990 bis 2014 auf Grundlage der
gleichnamigen WIFO-Studie
RFG-Schriftenreihe 04/2016 Autoren: Promberger · Mayr · Ohnewas
Der Band bietet eine weitere Grundlage für
die laufende Reformdiskussion zu einem
stärker aufgabenorientierten Finanzausgleich. Untersucht werden unter anderem die
Themen:
• Entwicklung der Gemeindefinanzen seit
1990: Inwieweit hat sich die kommunale
Aufgabenfinanzierung verändert?
• Wichtige Erkenntnisse für den Finanzausgleich: Entspricht der abgestufte Bevölkerungsschlüssel den tatsächlichen Anforderungen der Gemeinden?
• Zentralörtliche Standortvorteile: Analyse
von Finanzströmen abseits des Finanzausgleichs am Fallbeispiel Linz
Die Autoren: MMag. Dr. Christian Mayr und A. Univ.-Prof. Mag. Dr. Kurt Promberger, Lehr- und
Forschungsbereich für Verwaltungsmanagement, E-Government & Public Governance am Institut für
Strategisches Management, Marketing & Tourismus der Universität Innsbruck; Mag. (FH) Yvonne
Ohnewas, IVM Institut für Verwaltungsmanagement GmbH.
Runde Geburtstage
im Juli/August
•
•
•
•
2016.
Ca. 96 Seiten. Br. Ca. EUR 22,80
ISBN 978-3-214- 01164-2
Sonja Bydlinski • Peter Fichtenbauer
Christoph Grabenwarter • David Hauner
Reinhard Krepler • Barbara Oberhofer
Willibald Posch • Dietmar Willoweit
MANZ gratuliert herzlich!
R E C H T A K T U E L L # 0 7 / 0 8 | Ju l i /Au g u s t 2 016
21
[ÖFFENTLICHES RECHT · STR AFRECHT
PStSG – Polizeiliches Staatsschutzgesetz
N EU
2016. XX, 160 Seiten. Br. EUR 38,–
ISBN 978-3- 214-02698-1
Autor: Heißl
Das Polizeiliche Staatsschutzgesetz (PStSG)
regelt im Rahmen der Sicherheitspolizei
die Organisation,
Aufgaben und
Befugnisse des Bundesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung
und damit verbundener Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen.
Ziel ist unter anderem die Bekämpfung von
durch den Terrorismus erzeugten Bedrohungen. Dafür übernimmt das PStSG bestimmte Aufgaben und Befugnisse des Sicher-
heitspolizeigesetzes (SPG), sieht aber auch
neue Ermächtigungen vor.
Der neue Kommentar untersucht jede einzelne Regelung, klärt Detailfragen, zeigt
Spannungen mit Grundrechten auf und stellt
Querverbindungen zum SPG her. Aus diesem Grund ist das Buch sowohl für alle mit
dem Sicherheitspolizeirecht beschäftigten
Praktiker als auch für die wissenschaftliche
Forschung ein optimaler Arbeitsbehelf.
Der Autor: Dr. Gregor Heißl, E.M A, ist Privatdozent für Verfassungsrecht und Verwaltungsrecht der
Universität Innsbruck und forscht schwerpunktmäßig in den Bereichen Grund- und Menschenrechte,
Fremden- und Polizeirecht, Medienrecht, Datenschutzrecht und IT-Recht.
VStG – Verwaltungsstrafgesetz
2. Auf lage
Autoren: Lewisch · Fister · Weilguni
Der VStG-Kommentar von den Autoren
Lewisch/Fister/Weilguni liegt nun in 2. Auflage vor:
• mit Einarbeitung der Judikatur und Literatur seit dem 1. 1. 2014,
• gewohnt prägnant und präzise,
• mit wissenschaftlichem Anspruch – für
die Anforderungen der Praxis
2. Auflage 2016.
Ca. 480 Seiten. Geb. Ca. EUR 104,–
Subskriptionspreis bis 31. 8. 2016
EUR 84,–
ISBN 978-3-214-01162-8
Erwarten Sie rasche und exakte Antworten
auf alle Fragen des Verwaltungsstrafrechts!
Jetzt auch mit den relevanten Auszügen
aus dem VwGVG!
Die Autoren: DDr. Peter Lewisch ist Universitätsprofessor am Institut für Strafrecht und Kriminologie der Universität Wien und Rechtsanwalt bei Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati in Wien. Dr. Mathis
Fister ist Rechtsanwalt und Partner bei TSCHURTSCHENTHALER Rechtsanwälte GmbH und Lektor
am Institut für Europarecht und Internationales Recht der Wirtschaftsuniversität Wien. Dr. Johanna
Weilguni ist Juristin im Verfassungsdienst des Amtes der Oö Landesregierung.
Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung
Das Handbuch für die Praxis
4. Auf lage
Autoren: Hager · Meller · Het linger
So verfassen Sie Ihre Rechtsmittel richtig!
Seit vielen Jahren dient dieser bewährte
„Klassiker“ Rechtsanwälten als idealer Arbeitsbehelf für die Verfassung von Rechtsmittelschriften und Rechtsanwaltsanwärtern
zur Vorbereitung auf die RA-Prüfung. Nunmehr in 4. Auf lage am neuesten Stand,
gründlich überarbeitet und aktualisiert, bietet
das Buch:
4. Auflage 2016.
Ca. XVI, 290 Seiten. Geb. Ca. EUR 69,–
ISBN 978-3-214-06730-4
22
• eine Einführung in die Methodik,
• eine praxisorientierte Darstellung der gesetzlichen Regelung der einzelnen Rechtsmittel,
• musterhafte Grundbausteine, Erläuterungen, hilfreiche Texthinweise und viele
Schriftsatzbeispiele.
Die Autoren: Prof. Dr. Gerhard Hager ist Hofrat des OGH iR. Dr. Heinz Meller ist Rechtsanwalt
in Wien. Mag. Christa Hetlinger ist Hofrätin des OGH.
w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at
STR AFRECHT]
StGB
mit 162. Lieferung
Herausgeber: Höpfel · Ratz
Über 6.000 Seiten StGB und Nebengesetze
– jetzt mit StRÄG 2015!
Überarbeitet wurden diesmal:
§§ 82 – 87 Burgstaller/Fabrizy: Aussetzung,
Körperverletzung etc
§§ 108 – 110 Soyer/Schumann: Täuschung etc
Bei den strafrechtlich relevanten Nebengesetzen aktualisiert wurden:
§§ 1 – 25 ARHG Göth-Flemmich/Martetschläger
§§ 26 – 41 ARHG Göth-Flemmich
§§ 68 – 78 ARHG Göth-Flemmich/Martetschläger
§§ 1 – 32 FinStrG Lässig
§§ 27 – 28b SMG Schwaighofer
§§ 30 – 40 SMG Schwaighofer
Die Autoren: Dr. Dr. h.c. Manfred Burgstaller, em. o. Univ.-Prof. an der Universität Wien und
Rechtsschutzbeauftragter beim BMI; Prof. Dr. Ernst Eugen Fabrizy, Generalprokurator iR, Stv.
Rechtsschutzbeauftragter beim BMI; MMag. Barbara Göth-Flemmich, Leitende Staatsanwältin im
BMJ; Dr. Rudolf Lässig, Hofrat des OGH; Dr. Johannes Martetschläger, Oberstaatsanwalt im BMJ;
Dr. Stefan Schumann, Univ.-Ass. an der Universität Linz; Dr. Klaus Schwaighofer, Univ.-Prof. an
der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck; Dr. Richard Soyer, Univ.-Prof. an der Universität Linz
und Rechtsanwalt in Wien.
Faszikelwerk in 7 Mappen
inkl. 162. Lfg. 2016. EUR 564,–
ISBN 978-3-214-10224-1
Im Abonnement zur Fortsetzung
vorgemerkt.
Online-Version: www.manz.at/stgb
Jugendstrafrecht
5. Auf lage
Autor: Maleczky
Das Jugendstrafrecht im neuen Kleid!
Die 5. Auflage des bekannten „Jugendstrafrechts“ von Maleczky bietet in systematischer
Darstellung alle Bereiche – Jugendstrafrecht,
Jugendstrafvollzugsrecht, Strafsachen junger
Erwachsener ua – unter Berücksichtigung
sämtlicher Gesetzesänderungen insbesondere
des JGG-Änderungsgesetz 2015, der neuesten
Judikatur und Literatur.
Zahlreiche Beispiele veranschaulichen die
jeweilige Problematik und leiten zu den
Rechtsfolgen.
Sie finden
• das Standardwerk mit allen 46 Änderungspunkten seit der Vorauflage,
• viele neue Beispiele, die die jeweilige Problematik veranschaulichen und zur Lösung
führen,
• den Gesetzestext im Anhang.
Der Autor: Dr. Oskar Maleczky ist Richter am Landesgericht Korneuburg und Autor zahlreicher
einschlägiger Publikationen.
5. Auflage 2016.
XIV, 182 Seiten. Br. EUR 38,–
ISBN 978-3-214-06728-1
Das österreichische Suchtmittelrecht
6. Auf lage
Autor: Fabrizy
Der topaktuelle Kurzkommentar zum Suchtmittelrecht!
Enthalten sind:
• Das Suchtmittelgesetz auf neuestem Stand
(inkl. der im Juni 2016 in Kraft getretenen
Straf bestimmung § 27 Abs 2a SMG zur
verschärften Bekämpfung des Suchtmittelhandels in der Öffentlichkeit)
• Sämtliche Novellierungen zu den wichtigen
Durchführungs- und Nebenbestimmungen
(Suchtgiftverordnung, Psychotropenverordnung, Grenzmengenverordnungen)
• Aktuelle Rechtsprechung, Stand Mai 2016
• Hilfreiche Hinweise zur Handhabung in
der Praxis
Der Autor: Prof. Dr. Ernst Eugen Fabrizy ist Generalprokurator i.R., stv. Rechtsschutzbeauftragter
beim BMI und Autor der Kurzkommentare zum Strafgesetzbuch und zur Strafprozessordnung und
Kommentator im Wiener Kommentar zum StGB.
R E C H T A K T U E L L # 0 7 / 0 8 | Ju l i /Au g u s t 2 016
6. Auflage 2016.
XVI, 310 Seiten. Br. EUR 54,–
ISBN 978-3-214-17595-5
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[ZIVILRECHT
Österreichische Gesetze
mit 66. Ergänzungslieferung
Loseblattwerk in 2 Mappen
inkl. 66. Erg.-Lfg. 2016. EUR 148,–
Preis mit Abnahmeverpflichtung für
mind. 2 Erg.-Lfg EUR 99,–
ISBN 978-3-214-10098-8
Herausgeber: Schauer
Der „Bydlinski“ enthält 153 Rechtsquellen
des Zivil-, Unternehmens-, Straf-, Verfahrens-, Berufs- und Kostenrechts.
Sie haben damit
• alle notwendigen Gesetze im Griff
• dank sorgfältiger redaktioneller Betreuung
stets den Überblick
• durch regelmäßige Aktualisierungen immer
den neuesten Stand
Die soeben erschienene 66. Ergänzungslieferung bringt die Textsammlung auf den
Stand vom 28. Februar 2016 und berücksichtigt ua die Änderungen durch folgende Gesetze:
• Strafrechtsänderungsgesetz 2015,
• Urheberrechts-Novelle 2015,
• die 2. Dienstrechts-Novelle 2015 und
• das Alternative-Streitbeilegung-Gesetz.
Der Herausgeber: Univ.-Prof. Dr. Martin Schauer, Institut für Zivilrecht der Universität Wien.
Freiberufler im Spannungsfeld zwischen
Verschwiegenheits- und Mitteilungspflicht
Autor: Ent leitner
Verschwiegenheitspflicht und Doppelvertretungsverbot sind Grundpfeiler der Berufstätigkeit der Angehörigen der freien Berufe.
Das Werk stellt die Verschwiegenheitspflichten
der Freiberufler am Beispiel der Ärzte, Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder
auf unions-, verfassungs- und einfachgesetzlicher Ebene inkl ihrer verfahrensrecht2016. XXIV, 214 Seiten. Br. EUR 54,–
ISBN 978-3-214-01234-2
lichen Absicherung in den einschlägigen
Prozessrechten dar:
• Definition des Geheimnisbegriffs
• Schutz des Berufsgeheimnisses
• Berufsrechte
• Materielles und prozessuales Recht
• Ausnahmen und Entbindung von der
Verschwiegenheitspflicht
• Sanktionen
Der Autor: Mag. Dr. Philipp Entleitner, MBL ist Notariatskandidat.
Ein neues Vertragsrecht für den digitalen Binnenmarkt?
Zu den Richtlinienvorschlägen der Europäischen Kommission
vom Dezember 2015
Herausgeberinnen: Wendehorst · Zöchling-Jud
2016. XVI, 266 Seiten. Br. EUR 59,–
ISBN 978-3-214-07413-5
Die Europäische Kommission hat am 9. Dezember 2015 einen Vorschlag für eine Richtlinie
über die Bereitstellung digitaler Inhalte und
einen Vorschlag für eine Richtlinie über den
Fernabsatz von Waren veröffentlicht. Beide
Richtlinienvorschläge folgen dem Konzept der
Vollharmonisierung und sind ein wichtiger
Baustein in der Strategie für einen Digitalen
Binnenmarkt. In diesem Band werden beide
Vorschläge einer ersten kritischen Analyse
aus österreichischer Sicht unterzogen.
Mit Beiträgen von Peter Csoklich, Ulrike
Docekal, Wolfgang Faber, Bernhard A. Koch,
Georg E. Kodek, Elisabeth Lovrek, Brigitta
Lurger, Huberta Maitz-Straßnig, Beate
Pirker-Hörmann, Christiane Wendehorst,
Alexander Winkler und Brigitta ZöchlingJud.
Die Herausgeberinnen: Dr. Christiane Wendehorst, LL.M. (Cambridge) ist Universitätsprofessorin
für Zivilrecht an der Universität Wien. Dr. Brigitta Zöchling-Jud ist Universitätsprofessorin für Zivilrecht an der Universität Wien.
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STEUERRECHT]
EStG – Einkommensteuergesetz
mit 21. Ergänzungslieferung
Herausgeber: Wiesner · Grabner · Wanke
Mit mehr als 5.000 Seiten zählt der Wiesner/
Grabner/Wanke zu einem der umfassendsten
Kommentare zum österreichischen Einkommensteuergesetz und darf in keiner gut sortierten Steuerrechtsbibliothek fehlen.
Die 21. Ergänzungslieferung bringt mit der
Überarbeitung der §§ 3, 4 und 4a wesentliche
Normen auf neuesten Stand. Kommentiert
werden diese Paragrafen unter Beachtung
folgender Reformen:
• Abgabenänderungsgesetz 2015
• Gemeinnützigkeitsgesetz 2015
• Steuerreformgesetz 2015/16
Mit aktueller Judikatur, Leitsatzübersichten
und neuen Beispielen!
Die Herausgeber: Hon.-Prof. Dr. Werner Wiesner, Ministerialrat des BMF i.R.; Dr. Roland Grabner,
Ministerialrat und Abteilungsleiter im BMF; Dr. Rudolf Wanke, Senatsvorsitzender des BFG.
Loseblattwerk in 3 Mappen
inkl. 21. Erg.-Lfg. 2016. EUR 368,–
Bei Abnahmeverpflichtung von
mind. 1 weiteren Erg.-Lfg. EUR 248,–
ISBN 978-3-214-15360-1
Online unter www.manz.at/estg
Stempel- und Rechtsgebühren
10. Auf lage
Autor: Fellner
Schnell zur passenden Entscheidung – in
allen Fragen des GebG
Bereits in 10. Auflage erscheint der „Evergreen“ zum Gebührengesetz von Fellner.
neuenmal wurde das GebG seit 2011 novelliert, unzählige neue Entscheidungen sind
seitdem ergangen. Zudem ist aufgrund der
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012
das Bundesfinanzgericht an die Stelle des
UFS getreten.
Die Neuauflage umfasst:
• eine Kommentierung des Gebührengesetzes
• mehr als 2.000 – systematisch gegliederte
– Leitsätze der Höchstgerichte zu Bestimmungen des GebG sowie zu gebührenrelevanten Normen zahlreicher weiterer Gesetze, wie zB des
» ASVG » NeuFöG » UmgrStG » VwGG
• eine umfangreiche Zusammenstellung
der gebührenrechtlichen Literatur
• den Anhang mit wichtigen Nebengesetzen,
Verordnungen und Erlässen.
10. Auflage 2016.
XX, 702 Seiten. Geb. EUR 128,–
ISBN 978-3-214-15602-2
Der Autor: Dr. Karl-Werner Fellner ist Hofrat des Verwaltungsgerichtshofs i.R. sowie Autor zahlreicher einschlägiger Bücher und Fachartikel.
Abgabenverfahren
2. Auf lage
Autor: Fischerlehner
Das gesamte Abgabenverfahren in einer
Hand
Als „sehr praxistauglich“ und „hervorragend
konzipiert“ (JUS Extra Nr. 340) wurde schon
die erste Ausgabe zur damals neuen Finanzgerichtsbarkeit bezeichnet. In der Neuauflage
wurde nunmehr die Kommentierung zur
BAO und zu den finanzverfahrensrechtlichen
Nebenbestimmungen ausgebaut, die Erläuternden Bemerkungen in die Kommentierung eingearbeitet und das Werk durch
zahlreiche weitere Judikate ergänzt.
Weiters neu in der 2. Auflage:
• Umfassende Anmerkungen zu
» den neuen Bestimmungen und VO zur
Registrierkassenpflicht, ua
– BarumsatzV
– RegistrierkassensicherheitsV
» zum Kontenregister- und Konteneinschaugesetz
» zum Kapitalabfluss-Meldegesetz
» zum Verwaltungsgerichtshofgesetz
(VwGG)
• alle neuen Entscheidungen des VwGH und
BFG aus den Jahren 2013 bis 2016
• die Abgabenorganisationsgesetze aller Bundesländer.
Subskrip s
tionspreis bi
31. 8. 2016
2. Auflage 2016. XXVIII, 852 Seiten.
Geb. EUR 120,–
Subskriptionspreis bis 31. 8. 2016
EUR 98,–
ISBN 978-3-214-10054-4
Der Autor: Mag. Johann Fischerlehner ist Richter des Bundesfinanzgerichts (stv Leiter der Außenstelle Linz).
R E C H T A K T U E L L # 0 7 / 0 8 | Ju l i /Au g u s t 2 016
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[WIRTSCHAFTSRECHT
Wiener Kommentar zum GmbHG
mit 86. Lieferung
Herausgeber: Straube · Rat ka · Rauter
Der Wiener Kommentar zum GmbH-Gesetz
erörtert das gesamte GmbHG – mit Experten
aus Universität, Notariat und Anwaltschaft!
Komplett überarbeitet und aktualisiert
wurden nunmehr folgende Bestimmungen
des GmbhG:
• §§ 7 – 9 (Gründungsaufwand, Nebenpflichten, Anmeldung)
Faszikelwerk in 3 Leinenmappen
inkl. 86. Lfg. 2016. EUR 348,–
ISBN 978-3-214-17903-8
Im Abonnement zur Fortsetzung
vorgemerkt.
Online-Version: www.manz.at/gmbhg
• §§ 10a – 12 (Differenzhaftung, Eintragung)
• §§ 52 – 53, KapBG (Erhöhung des Stammkapitals)
• §§ 84 – 88 (Auflösung)
• §§ 89 – 95 (Liquidation)
Mit Berücksichtigung der fortschreitenden
Judikatur und Darlegung der aktuellen Meinungsstände.
Die Herausgeber: Univ.-Prof. i.R. Dr. Manfred Straube war Vorstand des Instituts für Unternehmensund Wirtschaftsrecht der Universität Wien. Univ.-Prof. DDr. Thomas Ratka, LL.M., ist Professor
am Department für Wirtschaftsrecht und Europäische Integration der Donau-Universität Krems. Dr.
Roman Alexander Rauter ist bei mslegal milchrahm stadlmann rechtsanwälte in Wien tätig und
Habilitand am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht der Universität Wien.
Familienstiftung und Nachfolgegestaltung
2. Auf lage
Autor: von Löwe
Nachfolgeplanung international geregelt
2. Auflage 2016.
XXXVIII, 348 Seiten. Ln. EUR 99,–
ISBN 978-3-214-03728-4
Das Werk gibt einen Überblick über die stiftungs- und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen der Familienstiftung in Deutschland, Österreich, der Schweiz und Liechtenstein. Risiken und Motive werden aufgezeigt
und die steuerrechtlichen Belastungen nach
der Jurisdiktion dieser vier Länder dargestellt.
Konkrete Fallbeispiele ermöglichen eine einmalige Gesamtbetrachtung der Rechtsfolgen
der jeweiligen Nachfolgelösung.
Die stiftungs- und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen sind für jedes einzelne Land
nebeneinander dargestellt. Das verdeutlicht
die Gemeinsamkeiten und Unterschiede in den
Jurisdiktionen und gibt umfassende Sicherheit bei der Gestaltung von Familienstiftungen.
Der Autor: Dr. Christian von Löwe ist Steuerberater in München und berät seit vielen Jahren
Stifter innen und Stifter aus aller Welt.
Die Hausdurchsuchung im Kartellrecht
Autoren: Feldner · Thalhammer
2016. Ca. 180 Seiten. Br. Ca. EUR 42,–
ISBN 978-3-214-00995-3
Eine gute Vorbereitung ist alles!
Hausdurchsuchungen im Kartellrecht können
praktisch jedes Unternehmen – unabhängig
von seiner Größe – treffen. Nur bei einer
professionellen Vorbereitung auf den Ernstfall können bei einer solchen „Überraschung“
schwerwiegende Fehler verhindert werden.
Damit das bestmöglich gelingt, bietet dieses
Werk einen allgemeinen Überblick zum
Kartellrecht, bevor es ausführlich die beiden
Varianten „Hausdurchsuchung durch die
Bundeswettbewerbsbehörde“ sowie „Haus-
durchsuchung durch die Europäische Kommission“ schildert, inklusive insb. Verfahrensablauf, Rechte und Pflichten des durchsuchten Unternehmens und dem möglichen
Rechtsweg.
Außerdem:
• viele Beispiele zur Veranschaulichung
• zahlreiche Praxistipps, gewonnen aus der
täglichen Berufserfahrung der Autoren sowie
• eine Checkliste mit den „10 Goldenen
Verhaltensregeln“
Die Autoren: Mag. Judith Feldner ist eine auf Kartellrecht spezialisierte Rechtsanwältin bei Eisenberger & Herzog. Dr. Dieter Thalhammer, LL.M., ist Partner und Leiter der Praxisgruppe Kartellrecht bei Eisenberger & Herzog.
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WIRTSCHAFTSRECHT · ARBEITSRECHT]
Arbeitsmarkt Steiermark
Wirtschaftspolitische Blätter, Sonderausgabe 2016 Herausgeber: WKStmk
Zweifelsohne: Die Lage auf dem österreichischen Arbeitsmarkt ist angespannt. Alles
wartet auf einen Wirtschaftsaufschwung, der
schließlich alle Probleme lösen soll. Aber ist
das nicht eine kurzsichtige Betrachtung, die
den Blick auf die nachhaltigen, strukturellen
Probleme trübt?
besonderer Berücksichtigung der in der
Steiermark bestehenden regionalen Fragestellungen. Im Detail ua:
• Der Demographische Wandel in der Steiermark
• Die Kultur flexibler Arbeitszeiten als arbeitsmarktrelevante zeitpolitische Herausforderung
• Hochschulen und Arbeitsmarkt – Chancen,
Mythen und Grenzen
und vieles mehr!
In der diesjährigen Sonderausgabe der Wirtschaftspolitischen Blätter finden Sie Problembetrachtungen und Lösungsansätze, unter
2016. 108 Seiten. Br. EUR 19,60
Die Autoren: Mag.a Dr.in Maria Anastasiadis, Mag. Dieter Bacher, Mag. Marcos de Brito e Cunha,
Martin Griesbacher, M A, Univ.-Prof. MMag. Dr. Alfred Gutschelhofer, Mag. Dr. Walter Iber,
Mag. a Lisbeth Matzer, Univ.-Prof. Dr. Peter Teibenbacher, Christoph Zwick, M A.
GSVG – Die Sozialversicherung der in der gewerblichen
Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen
mit 118. Ergänzungslieferung
Herausgeber: Teschner
Aktualisiert:
• GSVG (Stand: Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2015 – SRÄG 2015)
• Teil II (Unfallversicherung – ASVG)
• Teil III (Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz – FSVG)
Der Herausgeber: Prof. Dr. Hellmut Teschner ist Ministerialrat iR des BM für Arbeit, Soziales und
Konsumentenschutz und bekannter Fachautor insbesondere im Bereich des Sozialversicherungsrechts.
Loseblattwerk in 3 Mappen
inkl. 118. Erg.-Lfg. 2016. EUR 298,–
Preis mit Abnahmeverpflichtung für
mind. 3 Erg.-Lfg. EUR 198,–
ISBN 978-3-214-12546-2
Handbuch Arbeitsrecht
mit 26. Aktualisierungslieferung
Herausgeber: Kuras
Die 26. Lieferung enthält:
• Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2015 –
Neuerungen ua
» beim Dienstzettel
» bei der Konkurrenzklausel
» bei Konventionalstrafen
» beim Ausbildungskostenrückersatz
» bei All-in-Vereinbarungen
» bei der maximalen täglichen Arbeitszeit
bei Reisezeiten
• Neuregelung der Elternteilzeit
• Änderungen im Bereich des Lohnsteuertarifs
• gesetzliche Regelung der Abgabebefreiung
von MitarbeiterInnenrabatten
• zahlreiche Änderungen bei bisher abgabebefreiten/abgabebegünstigten Entgeltbestandteilen, wie zB Jubiläumsgelder,
Verbesserungsvorschlagsprämien, Diensterfindungsprämien, Fehlgeldentschädigungen (Mankogelder) uvm
• Erweiterte Altersteilzeit – Teilpension
• Barauszahlungsverbot in der Bauwirtschaft (Steuerreformgesetz 2015/2016)
• Überbrückungsgeld
• Neuerungen im Bereich des ArbeitnehmerInnenschutzes, insbesondere hinsichtlich
elektromagnetischer Felder
• Aktuelle Rechtsprechung
Loseblattwerk in 1 Mappe mit CD-ROM
inkl. 26. Akt.-Lfg. 2016. EUR 258,–
Preis mit Abnahmeverpflichtung für
mind. 2 Akt.-Lfg. EUR 178,–
ISBN 978-3-214-10792-5
Der Herausgeber: Hon.-Prof. Dr. Gerhard Kuras, SP des OGH.
R E C H T A K T U E L L # 0 7 / 0 8 | Ju l i /Au g u s t 2 016
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[ARBEITSRECHT
Österreichisches, europäisches und internationales
Arbeitsrecht
mit 162. Ergänzungslieferung
Autor: Mayr
Zur Gänze neu bearbeitet:
(Rechtsprechung und Schrifttum auf neuestem Stand)
• Arbeitsinspektionsgesetz
• Verordnung über Beschäftigungsverbote
und -beschränkungen für Jugendliche
Loseblattwerk in 6 Mappen
inkl. 162. Erg.-Lfg. 2016. EUR 338,–
Preis mit Abnahmeverpflichtung für
mind. 3 Erg.-Lfg. EUR 218,–
ISBN 978-3-214-14404-3
Online-Version: www.manz.at/arbr
•
•
•
•
Wehrgesetz (Auszug)
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Universitätsgesetz (Auszug)
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz ua
Der Autor: Dr. Klaus Mayr, LL.M., Referent des Kompetenzzentrums betriebliche Interessenvertretung
der Arbeiterkammer OÖ.
Sammlung arbeitsrechtlicher Entscheidungen
Band 84
Herausgeber: Weiß
Die wichtigsten Entscheidungen aus allen
Bereichen des Arbeitsrechts!
3. Teillieferung 2015, Jahrgang 84
• Alle wesentlichen OGH-Entscheidungen und
ausgewählte Erk des VwGH mit ausführlicher Begründung in Lang- und Kurztextform
• Ein Mehr an Information: die wichtigsten
unterinstanzlichen Entscheidungen in Leitsatzform
• Fachkundige Auswahl und Auf bereitung
durch den Herausgeber Dr. Dieter Weiß
Der Herausgeber: Dr. Dieter Weiß, Richter des OLG Linz.
2016. 80 Seiten. Br. EUR 48,–
ISBN 978-3-214-09108-8
Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes in
Sozialrechtssachen (SSV-NF)
Band 28
Herausgeber: Bauer · Fellinger
Leitsätze – für den raschen Überblick!
• Band 28 umfasst Entscheidungen des
Jahres 2014 in Lang- und Kurztextform
• die bewährte Inhaltsübersicht: geordnet
nach Datum der Entscheidung, nach Geschäftszahl, nach Gesetzesstellen und Stichworten jeweils mit Kurzinhalten,
2016.
Ca. IV, 620 Seiten. Ln. Ca. EUR 390,–
ISBN 978-3-214-15218-5
28
• für den raschen Zugang zur gewünschten
Entscheidung,
• mit den Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs und
• NEU: mit den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Verwaltungsgerichtshofs
Die Herausgeber: Dr. Peter Bauer, Senatspräsident des OGH iR und Dr. Friedrich Fellinger,
Senatspräsident des OGH.
w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at
ARBEITSRECHT ∙ STUDIUM UND PR A XIS]
Elternteilzeit
Autorin: P. Wolf
Dieses Werk enthält
• eingangs den kompletten Gesetzestext des
MSchG und VKG mit optischer Hervorhebung der beiden Novellen BGBl I 2015/149
und I 2015/162
• eine ausführliche Auseinandersetzung mit
den Voraussetzungen und Rechtsfolgen
einer Elternteilzeitvereinbarung wie etwa
» Beginn / Dauer der Teilzeitbeschäftigung,
» Ausmaß und Lage der Arbeitszeit,
» Entgelt und
» Kündigungsschutz.
• Kurzzusammenfassung der
» Urteile 1. Instanz,
» Vergleiche sowie Klagsrücknahmen;
• praxisgerechte Muster.
Die Autorin: Dr. Patricia Wolf, Vizepräsidentin des ASG Wien und Autorin zahlreicher Fachartikel
und Vortragende zu diesem Thema.
2016. X, 126 Seiten. Br. EUR 28,–
ISBN 978-3-214-10559-4
Steuerrecht
Band II, 8. Auf lage
bearbeitet von: Ehrke-Rabel
Die erste Quelle im Steuerrecht!
Für Praktiker und für Studierende gleichermaßen geeignet, gilt der Grundriss als die
führende Gesamtdarstellung des österreichischen Steuerrechts, die dieses Rechtsgebiet
umfassend darstellt und systematisch erschließt. Das gesamte Werk nimmt auf unionsrechtliche Implikationen Bezug.
Band II enthält:
• Umsatzsteuer
• Verbrauchsteuern
• Bewertungsrecht
• Verkehrsteuern
• Kommunalsteuer
• Finanzstrafrecht
• Zollrecht
Die Bearbeiterin: Univ.-Prof. Dr. Tina Ehrke-Rabel lehrt Finanzrecht an der Karl-Franzens-Universität Graz.
Paket: Bd. I 11. Aufl. Br. und Bd. II 8. Aufl. Geb.
Ca. EUR 108,–
ISBN 978-3-214-05434-2
Mit Hörerschein für Studierende: Br. Ca. EUR 88,80
ISBN 978-3-214-05435-9
8. Auflage erscheint im Oktober 2016.
Ca. XXX, 720 Seiten. Geb. Ca. EUR 61,–
ISBN 978-3-214-05428-1
Mit Hörerschein für Studierende: Br. Ca. EUR 48,80
ISBN 978-3-214-05431-1
Steuerrecht 2016/17
18. Auf lage
Autor: W. Doralt
Ausgewogen und zuverlässig bietet der Bestseller zum Steuerrecht bereits in 18. Auflage
alles Wesentliche für die im beruflichen
Alltag wichtigen Steuern.
Der optimale Überblick über das geltende
Steuerrecht – Unternehmenssteuern, Verkehrsteuern und das Abgabenverfahren stehen im Vordergrund, ein eigenes Kapitel
widmet sich auch dem Finanzstrafrecht. Sys-
tematische Zusammenhänge werden deutlich
gemacht und zahlreiche Beispiele erleichtern
das Verständnis.
Außerdem: mit einer kleinen „Stilkunde“ –
so werden Texte leicht und angenehm lesbar!
Steuerreform in
Kraft!
Auch als E-Book und zum günstigen Abonnement-Preis erhältlich!
Der Autor: em. o. Univ.-Prof. Dr. Werner Doralt lehrt Finanzrecht an der Universität Wien.
18. Auflage erscheint im August 2016.
Ca. XXVIII, 280 Seiten. Br. EUR 36,–
Im Abonnement und für Studierende
mit Hörerschein: EUR 28,80
ISBN 978-3-214-01917-4
E-Book: Ca. EUR 25,99
ISBN pdf: 978-3-214-01918-1
ISBN ePUB: 978-3-214-01979-8
R E C H T A K T U E L L # 0 7 / 0 8 | Ju l i /Au g u s t 2 016
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[STUDIUM UND PR A XIS
Strafrecht – Allgemeiner Teil
15. Auf lage
Autoren: Kienapfel · Höpfel · Ker t
Der Allgemeine Teil aus Expertenhand:
• Auf neuestem Stand (Juli 2016) mit allen
Änderungen seit der Vorauflage, insb durch
das große Strafrechtsänderungsgesetz 2015
• Didaktische Konzeption
15. Auflage erscheint im September 2016.
Ca. XVI, 376 Seiten. Geb. Ca. EUR 64,–
ISBN 978-3-214-12196-9
Mit Hörerschein für Studierende: Br. Ca. EUR 49,60
ISBN 978-3-214-12197-6
• Umfassende Auswertung der gesamten
Rechtsprechung und Literatur
• Benutzerfreundliches Sachregister
• Hilfreiche Fallprüfungsschemata
Ein strafrechtlicher Klassiker!
Die Autoren: em. o. Univ.-Prof. Dr. Diethelm Kienapfel lehrte Strafrecht und Strafprozessrecht an
der Universität Linz. o. Univ.-Prof. Dr. Frank Höpfel lehrt Strafrecht und Strafprozessrecht an der
Universität Wien. Univ.-Prof. Dr. Robert Kert lehrt am Institut für Österreichisches und Europäisches
Wirtschaftsstrafrecht an der WU Wien.
Im Paket mit Kienapfel/Höpfel/Kert, Lernprogramm Strafrecht
15. Aufl. mit Hörerschein für Studierende: Br. Ca. EUR 78,40
ISBN 978-3-214-12199-5
Lernprogramm Strafrecht – Allgemeiner Teil
Mit Fällen und Lösungen
15. Auf lage
Autoren: Kienapfel · Höpfel · Ker t
Dieses Lernprogramm vermittelt das zum
Verständnis des Allgemeinen Teils erforderliche Basiswissen: Der Lernstoff wird abwechslungsreich, anschaulich und einprägsam erläutert. Durch zahlreiche Beispiele,
Merkformeln, multiple-choice-Fragen, Fälle
samt Musterlösungen und Kontrollfragen wird
der Stoff verinnerlicht, das Wissen überprüft
und der Lernerfolg spielerisch erzielt.
15. Auflage erscheint im September 2016.
Ca. X, 430 Seiten. Br. Ca. EUR 48,50
Mit Hörerschein für Studierende: Ca. EUR 38,80
ISBN 978-3-214-12198-3
Im Paket mit Kienapfel/Höpfel/Kert, Strafrecht Allgem. Teil
15. Aufl. mit Hörerschein für Studierende: Br. Ca. EUR 78,40
ISBN 978-3-214-12199-5
Zur Vertiefung des Basiswissens ist das Lernprogramm durch entsprechende Verweise mit
dem Lehrbuch „Strafrecht Allgemeiner Teil“
verknüpft und bildet zusammen mit diesem
ein in sich geschlossenes didaktisch-innovatives und seit Langem erprobtes Lernsystem
– die ideale Prüfungsvorbereitung!
Die Autoren: em. o. Univ.-Prof. Dr. Diethelm Kienapfel lehrte Strafrecht und Strafprozessrecht an
der Universität Linz. o. Univ.-Prof. Dr. Frank Höpfel lehrt Strafrecht und Strafprozessrecht an der
Universität Wien. Univ.-Prof. Dr. Robert Kert lehrt am Institut für Österreichisches und Europäisches
Wirtschaftsstrafrecht an der WU Wien.
Bürgerliches Recht
5. Auf lage
Autoren: Perner · Spitzer · Kodek
Der „Perner/Spitzer/Kodek“ nimmt besonders
auf die Bedürfnisse der Studierenden und
Berufsanwärter Rücksicht. Auf eine bereits
bewährte Art und Weise der Wissensvermittlung erarbeitet der Leser den elementaren
Stoff in drei Schritten:
Lernen: Klare Darstellung des zentralen
Stoffes.
Üben: Fragen zur gezielten Prüfungsvorbereitung.
5. Auflage erscheint im September 2016.
Ca. X, 770 Seiten. Glossar ca. 224 Seiten. Br. Ca. EUR 68,–
Mit Hörerschein für Studierende: Ca. EUR 54,40
ISBN 978-3-214-11508-1
Im Paket mit Perner/Spitzer/Kodek (Hrsg), Österreich-Casebook
Bürgerliches Recht: Ca. EUR 108,80
Mit Hörerschein für Studierende: Ca. EUR 88,80
ISBN 978-3-214-13168-5
30
Wissen: griffige Definitionen zum raschen
Nachschlagen.
Die 5. Auflage wurde auf neuesten Stand gebracht – inklusive aller Änderungen durch
die am 1.1.2017 in Kraft tretende einschneidende Erbrechtsreform!
Plus: E-Learning auf http://studium.manz.at
und http://psk.manz.at
Die Autoren: Univ.-Prof. Dr. Stefan Perner lehrt am Institut für Zivilrecht der Universität Linz.
Univ.-Prof. Dr. Martin Spitzer lehrt am Institut für Zivil- und Unternehmensrecht der Wirtschaftsuniversität Wien. Univ.-Prof. Dr. Georg Kodek, LL.M. lehrt am Institut für Zivil- und Unternehmensrecht der WU Wien und ist Hofrat des OGH.
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BAU E N M I E T E N WOH N E N ∙ SAC H BUC H ∙ FAC H BUC H]
Handbuch Bauvertrags- und Bauhaftungsrecht
I. Rechtssicher planen und Verträge schließen
mit 9. Aktualisierungslieferung Herausgeber: Straube · Aicher
Der Weg zur rechtssicheren Planung von
Bauvorhaben: Baugenehmigung einholen,
Förderungen erhalten, Versicherungen abschließen, Verträge aushandeln u.v.m.!
und enthält neue Muster:
• Arbeitsgemeinschafts-Vorvertrag
• Arbeitsgemeinschaftsvertrag
• Geschäftsordnung für ArbeitsgemeinschaftsVerträge
Die 9. Aktualisierungslieferung
bringt das Thema
• Bau-ARGE
auf den aktuellen Stand
Die Herausgeber: Univ.-Prof. Dr. Manfred P. Straube und Univ.-Prof. Dr. Josef Aicher arbeiten zusammen mit einem Autorenteam aus der Baubranche, Wissenschaft, Rechtsanwaltschaft und Richtern.
Loseblattwerk in 1 Mappe + CD-ROM
inkl. 9. Akt.-Lfg. 2016. EUR 148,–
ISBN 978-3-214-10442-9
Im Abonnement zur Fortsetzung
vorgemerkt.
Datenschutz-Grundverordnung
Herausgeber: Knyrim
Im Frühjahr 2016 wurde die EU-DatenschutzGrundverordnung (EU-DSGVO) beschlossen.
Sie wird ab 2018 anwendbar sein und ein
neues Datenschutz-Regime in Europa und
Österreich errichten.
Das „Handbuch Datenschutz-Grundverordnung“ analysiert in rund 35 Einzelbeiträgen
von renommierten Datenschutz-ExpertInnen
die EU-DSGVO und erklärt ihre Anwendung
in der Praxis, u.a. mit Beiträgen zu
• Informationsrechten, Betroffenenrechten
wie Recht auf Vergessen, Recht auf Datenportabilität
• Big Data und Profiling, Opt-out
• Neuen Pflichten wie Verfahrensverzeichnis,
Privacy by Design, Datenschutz-Folgenabschätzung
• Betrieblichem Datenschutzbeauftragten
• Aufgaben der Datenschutzbehörde, Kohärenzmechanismus, Datenschutzausschuss,
Strafen, uvm
2016. XXI, 418 Seiten. Geb. EUR 58,–
ISBN 978-3-214-10083-4
Der Herausgeber: Dr. Rainer Knyrim, Rechtsanwalt und Partner bei Preslmayr Rechtsanwälte.
Die Autoren: E. Angerler, C. Bergauer, R. Bogendorfer, S. Dörnhöfer, N. Fercher, A. F lendrovsky,
A. Gerhartl,V. Haidinger, J. Hladjk, E. Hödl, W. Hötzendorfer, B. Horn, U. Illibauer, A. Jelinek,
M. Kastelitz, R. Knyrim, G. König, A. Krisch, G. Leissler, M. Oman, H.-J. Pollirer, P. Reven, E. Riedl,
M. Schmidl, K. Schmidt, M. Schrems, R. Selk, E. Souhrada-Kirchmayer, K. Steinmaurer, T. Strohmaier,
G. Trieb, E. Wagner, E. M. Weiss, M. Wildpanner-Gugatschka, V. Wolf bauer.
Bauprojekte richtig versichern
Wegweiser für Bauherren, Planer und Unternehmer
2. Auf lage
Autor: Blach
Überzeugen Sie Ihre Kunden mit Kompetenz!
„Bauprojekte richtig versichern“ stärkt auch
in seiner lange erwarteten zweiten Auflage die
Kompetenz der Akteure im Versicherungswesen „rund ums Bauen“: Bauherren, Planer
und Bauunternehmer ebenso wie Versicherungskaufleute profitieren vom Wissen von
Rudolf Blach, einem der führenden Experten der Versicherung von Großbauprojekten
im In- und Ausland.
• Gefahrtragung: Wofür Bauherren, Planer
und Unternehmer haften.
• Bedarfsfeststellung: Wofür eine Versicherung sinnvoll ist.
• Versicherungsbedingungen: Was welche
Versicherung deckt.
• Versicherungsvertrag: Worauf zu achten ist.
• Bauen im Ausland: Wie man zur richtigen Versicherungsform findet.
• uvm
Mit Musterpolizzen aus der Praxis!
2. Auflage 2016.
Ca. 180 Seiten. Br. Ca. EUR 38,–
ISBN 978-3-214-10084-1
Der Autor: Prof. Rudolf Blach ist Beiratsvorsitzender der Allrisk Leue & Nill Versicherungsmakler
GmbH und allgemein beeideter gerichtlich zertifizierter Sachverständiger.
R E C H T A K T U E L L # 0 7 / 0 8 | Ju l i /Au g u s t 2 016
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19. ÖJT in Wien 2015
Beim 19. Österreichischen Juristentag 2015 in Wien kamen Juristinnen und Juristen aller Professionen zur fächerübergreifenden Erörterung grundsätzlicher aber auch konkreter Fragen im Zusammenhang mit aktuellen Entwicklungen in
Rechtspolitik, Gesetzgebung und Rechtsprechung zusammen. Die Ergebnisse dieser Diskussionen sowie der Tagungsband zur Eröffnungs- und Schlusssitzung liegen jetzt in Buchform vor!
Band I/2, Öffentliches Recht:
Migration und Mobilität
• Dr. Katerina Kratzmann
• ao. Univ.-Prof. Dr. Gerhard Muzak
• Univ.-Prof. Dr. Robert Rebhahn
• Mag. Wolfgang Taucher
• Univ.-Prof. Dr. Ewald Wiederin
Band II/2, Zivilrecht:
Zwischen Anleger- und Bankenschutz
• Univ.-Prof. Dr. Michael Bydlinski
• Dr. Peter Kolba
• Univ.-Prof. Dr. Martin Schauer
• Univ.-Prof. Dr. Alexander Schopper
2016. 144 Seiten. Br. Ca. EUR 29,– ISBN 978-3-214-09154-5
2016. 220 Seiten. Br. EUR 44,– ISBN 978-3-214-09153-8
Band III/2, Strafrecht:
Entsprechen die gesetzlichen Strafdrohungen und die
von den Gerichten verhängten Strafen den aktuellen
gesellschaftlichen Wertungen?
• Mag. Friedrich Forsthuber
• Dr. Brigitte Loderbauer
• Dr. Wolfgang Moringer, LL.M.
2016. 124 Seiten. Br. EUR 25,– ISBN 978-3-214-09155-2
Band IV/2, Steuerrecht:
Einkommen – Einkünfte – Einkunftsermittlung
• Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen
• Univ.-Prof. Dr. Claus Staringer
• Univ.-Prof. Dr. Nikolaus Zorn
2016. 120 Seiten. Br. EUR 25,– ISBN 978-3-214-09156-9
Band V, Festliche Eröffnungssitzung und gemeinsame
Schlusssitzung. Rechtspolitisches Forum
2016. 66 Seiten Br. EUR 14,– ISBN 978-3-214-09157-6
MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH Kohlmarkt 16 ∙ 1010 Wien
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EMPFEHLENSWERTES]
Für Sie gelesen
Wiltschek · Horak
UWG – Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
8. Auflage 2016. XXXVIII, 1572 Seiten. Geb. EUR 280,– ISBN 978-3-214-01469-8
„Zwölf lange Jahre musste sich die UWG-interessierte Kollegenschaft gedulden, bis die Bibel
des UWG, nunmehr verfasst von Wiltschek und Horak, ausgeliefert wurde. Doch mit der
nun verfügbaren 8. Auflage ist eines der wichtigsten Werke zum UWG endlich wieder
aktuell.“
(Gerold Beneder, AnwBl 6/2016)
„Der Wiltschek/Horak ist und bleibt für den Praktiker auch in der 8. Auflage das zentrale
österreichische Standardwerk zum UWG!“
(Marcus Essl, JUS Extra 6/2016)
„Ein Buch, das keine Wünsche offenlässt. Und: Dieses Buch erscheint auch in einer elektronischen Fassung.“
(Guido Kucsko, ÖBl 3/2016)
MANZ empfiehlt:
RDB-Suchergebnisse
per E-Mail servieren lassen.
Der RDB-Suchagent.
Einmal suchen, immer finden.
R E C H T A K T U E L L # 0 7 / 0 8 | Ju l i /Au g u s t 2 016
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[EMPFEHLENSWERTES
Literaturempfehlung unserer Buchhandlung
Berlin 1936
Sechzehn Tage im August
Autor: Oliver Hilmes
In „Berlin 1936“ erzählt Oliver Hilmes präzise, atmosphärisch dicht und mitreißend
von Sportlern und Künstlern, Diplomaten
und NS-Größen, Transvestiten und Prostituierten, Restaurantbesitzern und Nachtschwärmern, Berlinern und Touristen. Es
sind Geschichten, die faszinieren und verstören, überraschen und bewegen. Es sind
die Geschichten von Opfern und Tätern,
Mitläufern und Zuschauern. Es ist die Geschichte eines einzigartigen Sommers.
Verlag Siedler. 2016.
304 Seiten. Geb. EUR 20,60
ISBN 978-3-8275-0059-5
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qualifizierten Buchhändlern beraten lassen. Die Buchhandlung am Kohlmarkt 16 im 1. Bezirk
steht Ihnen von Montag bis Freitag (9:30 – 18:30 Uhr) und am Samstag (9:30 – 17:00 Uhr) offen.
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Kert · Kodek (Hrsg)
Das große Handbuch Wirtschaftsstrafrecht
2016. Ca. 1.080 Seiten. Geb. Ca. EUR 188,– ISBN 978-3-214-00999-1
Subskriptionspreis bis 31. 7. 2016 ca. EUR 148,–
Das Handbuch Wirtschaftsstrafrecht bietet einen umfassenden Überblick über alle
wichtigen Gebiete des Wirtschafts- und Finanzstrafrechts sowie des Strafprozessrechts.
Es vermittelt die Grundstruktur der wirtschaftsstrafrechtlichen Tatbestände und
verbindet wissenschaftliche Aufarbeitung mit Praxisnähe.
Ein hochkarätiges Autorenteam mit Spezialisten aus Justiz, Anwaltschaft und Wissenschaft
beleuchtet systematische Fragen ebenso wie einzelne Wirtschaftsdelikte und praktisch
relevante Aspekte des Wirtschaftsstrafverfahrens.
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Petsche · Urlesberger · Vartian (Hrsg)
KartG – Kartellgesetz
2. Auflage 2016. XXXII, 1.034 Seiten. Ln. EUR 178,– ISBN 978-3-214-03265-4
Das Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2012 hat das Kartellgesetz 2005 in
wesentlichen Bereichen weitgehend novelliert. Das Autorenteam geht auf alle wesentlichen
Änderungen im Detail ein und kommentiert unter Berücksichtigung der einschlägigen
Judikatur auf nationaler und EU-Ebene sämtliche Bestimmungen des aktuellen Kartellgesetzes und des Wettbewerbsgesetzes in praxisorientierter Weise.
Zusätzlich wurden in der 2. Auflage des Kurzkommentars nun auch Kommentierungen
zum Nahversorgungsgesetz sowie zu den relevanten strafgesetzlichen Bestimmungen
aufgenommen.
Weiser
Patentgesetz – Gebrauchsmustergesetz
3. Auflage 2016. XXXIV, 930 Seiten. Ln. EUR 178,– ISBN 978-3-214-01165-9
Die Neuauflage vereint
• über 35 Jahre österreichische Rechtsprechung zum Patent- und Gebrauchsmustergesetz
in Form von
• über 2.300 Leitsätzen, strukturiert als Kommentar,
• sowie die wichtigsten Erläuternden Bemerkungen und wichtigsten Nebengesetze
(PatV-EG, SchZG, PAV, PAG) auf einen Griff.
Auf fast 1.000 Seiten gibt das Werk somit einen umfassenden Überblick über die patentrechtliche Judikatur Österreichs und enthält auch viele weiterführende Literaturhinweise.
Lindinger
Wiener Liste zur Reisepreisminderung
3. Auflage 2016. XIV, 344 Seiten. Spiral. 29,80 ISBN 978-3-214-03689-8
Bereits in der 3. Auflage bietet die Wiener Liste eine stetig wachsende Entscheidungssammlung zur Frage, ob eine Reisepreisminderung zusteht oder es sich lediglich um eine
Unannehmlichkeit handelt, die der Reisende hinzunehmen hat.
Neben der eigentlichen Wiener Liste informiert die 3. Auflage auch über die allgemeinen
Grundsätze der Gewährleistung und Berechnung der Minderung im Pauschalreiserecht.
Mayer · Stöger (Hrsg)
EUV – AEUV
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Faszikelwerk in 5 Mappen inkl. 189. Lfg. 2016. EUR 348,– ISBN 978-3-214-15346-5
Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt.
Nun ist es vollbracht: Der Kommentar umfasst nun alle Bestimmungen des EUV sowie des
AEUV. Zu diesem Anlass wurde die Titelei erneuert und ein Stichwortverzeichnis angefügt!
Die Lieferungen 187 – 189 beinhalten:
• Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Art 82 – 86 AEUV)
• Polizeiliche Zusammenarbeit (Art 87 – 89 AEUV)
• Stichwortverzeichnis
• Titelei mit aktualisiertem Literatur- und Abkürzungsverzeichnis.
R E C H T A K T U E L L # 0 7 / 0 8 | Ju l i /Au g u s t 2 016
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P.b.b. 05Z036244 M · MANZ Verlag,
Johannesgasse 23, 1010 Wien
RECHTSAKADEMIE MANZ
Jahrestagung
WIRTSCHAFTSSTRAF­
PROZESS 2016
Unsere Top-Autoren „live“ für Sie!
Donnerstag, 10. November 2016, 9.00 – 16.00 Uhr
Justizpalast, Festsaal
Schmerlingplatz 10 – 11, 1010 Wien
• Beendigung des Ermittlungsverfahrens und das im Zusammenhang stehende Rechtsschutzsystem
• Verhinderung elementarer Verteidigungsfehler im Wirtschaftsstrafverfahren
• Korruption und Untreue (neu)
• Beweisverbote im österreichischen Strafprozess
Tagungsleitung:
Hon.-Prof. Dr. Eckart Ratz, Präsident des OGH
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