Häusliche Krankenpflege Bundessozialgericht klärt Vergütungsansprüche Die Zahlung von Tariflöhnen in der häuslichen Krankenpflege ist nicht unwirtschaftlich. Zu diesem Ergebnis kommen die Richter vom Bundessozialgericht Kassel. Die Pflegedienste können sie allerdings nur dann auch berechnen, wenn sie tatsächlich nach Tarif bezahlen. Das Urteil war nötig, weil die privatgewerblichen Pflegeanbieter 2010 eine Erhöhung um 1,54 Prozent sowie für die Wohlfahrtsverbände 2009 um 1,41 Prozent, jeweils entsprechend des Anstiegs der Grundlohnsumme als unzureichend ansahen (Aktenzeichen: B 3 KR 26/1 R und B 3 KR 25/15 R). Das Gericht hob damit zwei ältere Schiedssprüche für die Vergütung der häuslichen Krankenpflege in Hessen auf. Das Problem ist, dass die Vergütung zwischen Krankenkassen und Pflegeversicherung weiter auseinander klaffe, berichtet die Ärztezeitung. Insbesondere weil die Pflegekassen einen Anstieg der Tariflöhne bei den Pflegediensten akzeptierten, die Krankenkassen aber nicht. Das aber müssen sie laut Urteil nun. Allerdings nur dann, wenn die Pflegedienste tatsächlich nach Tarif bezahlen und wenn sonst keine Wirtschaftlichkeitsreserven vorhanden sind. Ansonsten können die Krankenkassen dem nicht die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Beitragsstabilität entgegenhalten. „Unwirtschaftlich“ seien Tariflöhne und deren Anhebung nicht, erklärten die Richter. Allerdings müssten die Pflegedienste Kosten konkret nachweisen. Und das ist nicht unkompliziert. Die Richter erklärten dazu, dass „Eine die Grundlohnsummensteigerung überschreitende Vergütungserhöhung nur dann vereinbart werden kann, wenn andernfalls die notwendige Versorgung auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht gesichert ist“, berichtet die Ärzte-Zeitung. Das heißt, es reiche nicht aus, wenn die Pflegedienste nur allgemein auf Tariflohn- oder andere Kostensteigerungen hinweisen würden. Das Urteil sieht vor, dass die Pflegedienste daher die Betriebs- und Kostenstruktur einer repräsentativen Auswahl von Einrichtungen offenlegen müssen. Rechtfertigt sie eine stärkere Der Pfefferminzia Newsletter ‐ für Versicherungsprofis www.pfefferminzia.de Erhöhung, darf die Schiedsperson eine höhere Vergütung festlegen, die über dem Anstieg der Grundlohnsumme liegt. Allerdings sahen sich die Kasseler Richter nicht in der Lage, selbst eine angemessene Vergütung für die häusliche Krankenpflege zu bestimmen, sodass Krankenkassen und Pflegeverbände nun wieder neu verhandeln müssen. Dieser Artikel erschien am 08.07.2016 unter folgendem Link: http://www.pfefferminzia.de/haeusliche-krankenpflege-bundessozialgericht-klaert-verguetungsansprueche-1467957780/ Der Pfefferminzia Newsletter ‐ für Versicherungsprofis www.pfefferminzia.de Powered by TCPDF (www.tcpdf.org)
© Copyright 2024 ExpyDoc