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Häusliche Krankenpflege
Bundessozialgericht klärt Vergütungsansprüche
Die Zahlung von Tariflöhnen in der häuslichen Krankenpflege ist nicht unwirtschaftlich. Zu diesem
Ergebnis kommen die Richter vom Bundessozialgericht Kassel. Die Pflegedienste können sie allerdings
nur dann auch berechnen, wenn sie tatsächlich nach Tarif bezahlen.
Das Urteil war nötig, weil die privatgewerblichen Pflegeanbieter 2010 eine Erhöhung um 1,54 Prozent
sowie für die Wohlfahrtsverbände 2009 um 1,41 Prozent, jeweils entsprechend des Anstiegs der
Grundlohnsumme als unzureichend ansahen (Aktenzeichen: B 3 KR 26/1 R und B 3 KR 25/15 R).
Das Gericht hob damit zwei ältere Schiedssprüche für die Vergütung der häuslichen Krankenpflege in
Hessen auf.
Das Problem ist, dass die Vergütung zwischen Krankenkassen und Pflegeversicherung weiter
auseinander klaffe, berichtet die Ärztezeitung. Insbesondere weil die Pflegekassen einen Anstieg der
Tariflöhne bei den Pflegediensten akzeptierten, die Krankenkassen aber nicht. Das aber müssen sie
laut Urteil nun. Allerdings nur dann, wenn die Pflegedienste tatsächlich nach Tarif bezahlen und wenn
sonst keine Wirtschaftlichkeitsreserven vorhanden sind. Ansonsten können die Krankenkassen dem
nicht die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Beitragsstabilität entgegenhalten.
„Unwirtschaftlich“ seien Tariflöhne und deren Anhebung nicht, erklärten die Richter. Allerdings müssten
die Pflegedienste Kosten konkret nachweisen. Und das ist nicht unkompliziert. Die Richter erklärten
dazu, dass „Eine die Grundlohnsummensteigerung überschreitende Vergütungserhöhung nur dann
vereinbart werden kann, wenn andernfalls die notwendige Versorgung auch nach Ausschöpfung von
Wirtschaftlichkeitsreserven nicht gesichert ist“, berichtet die Ärzte-Zeitung. Das heißt, es reiche nicht
aus, wenn die Pflegedienste nur allgemein auf Tariflohn- oder andere Kostensteigerungen hinweisen
würden.
Das Urteil sieht vor, dass die Pflegedienste daher die Betriebs- und Kostenstruktur einer
repräsentativen Auswahl von Einrichtungen offenlegen müssen. Rechtfertigt sie eine stärkere
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Erhöhung, darf die Schiedsperson eine höhere Vergütung festlegen, die über dem Anstieg der
Grundlohnsumme liegt. Allerdings sahen sich die Kasseler Richter nicht in der Lage, selbst eine
angemessene Vergütung für die häusliche Krankenpflege zu bestimmen, sodass Krankenkassen und
Pflegeverbände nun wieder neu verhandeln müssen.
Dieser Artikel erschien am 08.07.2016 unter folgendem Link:
http://www.pfefferminzia.de/haeusliche-krankenpflege-bundessozialgericht-klaert-verguetungsansprueche-1467957780/
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