Vorblatt Entwurf für eine Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsverordnung A. Problem und Ziel Die §§ 24 bis 31 SolvV werden durch die Ausübung der Wahlrechte in Art. 14 bis 23 der VERORDNUNG (EU) 2016/445 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 14. März 2016 über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume (EZB/2016/4) überschrieben und sind daher für die direkt von der EZB beaufsichtigten bedeutenden Institute für nicht länger anwendbar zu erklären. Auch gleichlautendes nationales Recht ist grundsätzlich aufzuheben, wenn es durch eine unmittelbar anwendbare europäische Verordnung abgelöst wird. Dem soll durch die Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsverordnung Rechnung getragen werden. B. Lösung Erlass dieser Verordnung. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Weder für den Bund noch für die Länder entstehen Haushaltausgaben ohne Erfüllungsaufwand. E. Erfüllungsaufwand Für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft sowie die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten Keine. Entwurf für eine Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsverordnung Vom […] Auf Grund des § 10 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. April 2016 (BGBl. I S. 622) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: Artikel 1 Die Solvabilitätsverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4168) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: „Dies gilt nicht für Kreditinstitute, die gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sowie Teil IV und Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) als bedeutend eingestuft werden.“ 2. Nach § 39 Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: „§ 1 Absatz 2 Satz 2 ist ab dem 1. Oktober 2016 anzuwenden.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. _________________________ Die Deutsche Bundesbank hat ihr Einvernehmen erteilt. Bonn, den [….] Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Felix Hufeld Begründung A. Allgemeiner Teil Die §§ 24 bis 31 SolvV werden durch die Ausübung der Wahlrechte in Art. 14 bis 23 der VERORDNUNG (EU) 2016/445 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 14. März 2016 über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume (EZB/2016/4) überschrieben und sind daher für die direkt von der EZB beaufsichtigten bedeutenden Institute für nicht länger anwendbar zu erklären. Auch gleichlautendes nationales Recht ist grundsätzlich aufzuheben, wenn es durch eine unmittelbar anwendbare europäische Verordnung abgelöst wird. Dem soll durch nachfolgende Änderungen in der SolvV Rechnung getragen werden. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 1) Für die in § 1 Absatz 2 Satz 2 SolvV genannten Institute gilt ab dem 1. Oktober 2016 die VERORDNUNG (EU) 2016/445 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 14. März 2016 über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume (EZB/2016/4). Das nationale Recht muss daran angepasst werden. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 39) Ab dem 1. Oktober 2016 gilt für Kreditinstitute, die gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sowie Teil IV und Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) als bedeutend eingestuft werden, die VERORDNUNG (EU) 2016/445 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 14. März 2016 über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume (EZB/2016/4). Die BaFin ist aufgrund Subdelegation zur Änderung der Solvabilitätsverordnung ermächtigt. Änderungen haben im Einvernehmen mit der Bundesbank zu erfolgen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu hören (§ 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 KWG).
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