Entwurf für eine Verordnung zur Änderung der

Vorblatt
Entwurf für eine Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsverordnung
A. Problem und Ziel
Die §§ 24 bis 31 SolvV werden durch die Ausübung der Wahlrechte in Art. 14 bis 23 der
VERORDNUNG (EU) 2016/445 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 14. März 2016
über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume
(EZB/2016/4) überschrieben und sind daher für die direkt von der EZB beaufsichtigten
bedeutenden Institute für nicht länger anwendbar zu erklären. Auch gleichlautendes
nationales Recht ist grundsätzlich aufzuheben, wenn es durch eine unmittelbar
anwendbare europäische Verordnung abgelöst wird. Dem soll durch die Verordnung zur
Änderung der Solvabilitätsverordnung Rechnung getragen werden.
B. Lösung
Erlass dieser Verordnung.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Weder für den Bund noch für die Länder entstehen Haushaltausgaben ohne
Erfüllungsaufwand.
E. Erfüllungsaufwand
Für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft sowie die Verwaltung entsteht kein
Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf für eine Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsverordnung
Vom […]
Auf Grund des § 10 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch
Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) geändert
worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 5 der Verordnung zur Übertragung von
Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die
durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. April 2016 (BGBl. I S. 622) geändert
worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:
Artikel 1
Die Solvabilitätsverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4168) wird wie
folgt geändert:
1. Nach § 1 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Dies gilt nicht für Kreditinstitute, die gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung
(EU) Nr. 1024/2013 sowie Teil IV und Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) als bedeutend eingestuft werden.“
2. Nach § 39 Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„§ 1 Absatz 2 Satz 2 ist ab dem 1. Oktober 2016 anzuwenden.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
_________________________
Die Deutsche Bundesbank hat ihr Einvernehmen erteilt.
Bonn, den [….]
Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Felix Hufeld
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die §§ 24 bis 31 SolvV werden durch die Ausübung der Wahlrechte in Art. 14 bis 23 der
VERORDNUNG (EU) 2016/445 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 14. März 2016
über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume
(EZB/2016/4) überschrieben und sind daher für die direkt von der EZB beaufsichtigten
bedeutenden Institute für nicht länger anwendbar zu erklären. Auch gleichlautendes
nationales Recht ist grundsätzlich aufzuheben, wenn es durch eine unmittelbar
anwendbare europäische Verordnung abgelöst wird. Dem soll durch nachfolgende
Änderungen in der SolvV Rechnung getragen werden.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 1)
Für die in § 1 Absatz 2 Satz 2 SolvV genannten Institute gilt ab dem 1. Oktober 2016 die
VERORDNUNG (EU) 2016/445 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 14. März 2016
über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume
(EZB/2016/4). Das nationale Recht muss daran angepasst werden.
Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 39)
Ab dem 1. Oktober 2016 gilt für Kreditinstitute, die gemäß Artikel 6 Absatz 4 der
Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sowie Teil IV und Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) als bedeutend eingestuft werden, die VERORDNUNG
(EU) 2016/445 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 14. März 2016 über die Nutzung
der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume (EZB/2016/4).
Die BaFin ist aufgrund Subdelegation zur Änderung der Solvabilitätsverordnung
ermächtigt. Änderungen haben im Einvernehmen mit der Bundesbank zu erfolgen. Vor
Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu hören (§ 10 Abs.
1 Satz 2 und 3 KWG).