Fragen und Antworten: Geldwäscherichtlinie

Europäische Kommission - Factsheet
Fragen und Antworten: Geldwäscherichtlinie
Straßburg, 5. Juli 2016
Die Europäische Kommission hat heute einen Vorschlag angenommen, mit dem die
EUVorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weiter
stärken und die Transparenz in Bezug auf die tatsächlichen Eigentümer von Gesellschaften
und Trusts steigern soll.
Die Annahme der Vierten Geldwäscherichtlinie im Mai 2015 war ein wichtiger Schritt zur Steigerung der
Wirksamkeit der EUMaßnahmen gegen das Waschen von Erlösen aus krimineller Tätigkeit und gegen
die Terrorismusfinanzierung vorzugehen. Bei dem nun vorgelegten Vorschlag der Kommission handelt
es sich um die erste Initiative zur Umsetzung des Aktionsplans für ein intensiveres Vorgehen gegen
Terrorismusfinanzierung vom Februar 2016. Die jüngsten Terroranschläge und die Enthüllungen in den
sogenannten Panama Papers haben gezeigt, dass die EU weitere Maßnahmen ergreifen und
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stärker bekämpfen muss.
Mit diesem Vorschlag wird die Vierte Geldwäscherichtlinie geändert und der in der Union geltende
präventive Rechtsrahmen um zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur
Verbesserung der Transparenz von Finanztransaktionen und juristischen Personen ergänzt.
1. Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung
Wie geht die EU derzeit gegen die Nutzung des Finanzsystems zur Terrorismusfinanzierung
vor?
Die EU hat strenge Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
eingeführt, um zu verhindern, dass das Finanzsystem der EU für diese Zwecke missbraucht wird. Die
am 20. Mai 2015 angenommene Vierte Geldwäscherichtlinie gewährleistet über hohe Standards, dass
Kredit- und Finanzinstitutionen ausgerüstet sind, um entsprechende Risiken erkennen und ihnen
begegnen zu können. So wurden die Mitgliedstaaten verpflichtet, nationale Register der
wirtschaftlichen Eigentümer einzuführen, um bestimmte Eigentümerverhältnisse transparenter zu
gestalten.
Die rasche Umsetzung und Anwendung der neuen Bestimmungen ist der erste wichtige Schritt. Die
Mitgliedstaaten haben sich auf Finanzministerebene verpflichtet, den Termin für die effektive
Umsetzung und das Inkrafttreten der Richtlinie auf spätestens bis Ende 2016 vorzuziehen.
Angesichts der sich wandelnden Risiken schlägt die Kommission heute einige Änderungen zur
Verbesserung des geltenden Rechtsrahmens und zur Beschleunigung einiger Initiativen ohne
Gesetzescharakter vor.
Was soll sich durch den heutigen Vorschlag bei der Bekämpfung der
Terrorismusfinanzierung ändern?
Die Kommission schlägt eine Reihe gezielter Änderungen an der Vierten Geldwäscherichtlinie vor.
Folgende Ziele werden angestrebt:
–
Verstärkte Kontrollen („Sorgfaltspflichten/Gegenmaßnahmen“) in Bezug auf Länder mit hohem
Risiko
–
Einbeziehung von Umtausch-Plattformen für virtuelle Währungen in den Geltungsbereich der
Richtlinie
–
Stärkung der Transparenzmaßnahmen für Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis, wie
Guthabenkarten, durch Senkung der Schwellenbeträge, für die keine Identitätsangabe erforderlich ist,
von 250 EUR auf 150 EUR und strengere Anforderungen an die Kundenüberprüfung
–
Ausbau der Befugnisse der zentralen Meldestellen (Financial Intelligence Units – FIU) und
Förderung ihrer Zusammenarbeit untereinander durch weitere Angleichung der Vorschriften für diese
Meldestellen an die neuesten internationalen Standards
–
Bereitstellung eines schnellen Zugriffs für die zentralen Meldestellen auf Informationen über die
Inhaber von Bank- und Zahlungskonten durch zentralisierte Register oder elektronische
Datenabrufsysteme
Was sind zentrale Meldestellen (Financial Intelligence Units – FIUs)?
Die zentralen Meldestellen sind Behörden in allen Mitgliedstaaten, die Informationen über verdächtige
Transaktionen, die ihnen beispielsweise von Banken zur Kenntnis gebracht werden, oder andere
relevante Informationen über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sammeln und analysieren.
Wirft ihre Analyse eines Dossiers Bedenken in Bezug auf mögliche kriminelle Handlungen auf,
übergeben die Meldestellen das Dossier an die Strafverfolgungsbehörden zur weiteren Bearbeitung.
Wie wird die Arbeit der zentralen Meldestellen bei der Bekämpfung der
Terrorismusfinanzierung erleichtert?
Der Zugang der zentralen Meldestellen zu Informationen und der Informationsaustausch sollen in
zweierlei Hinsicht verbessert werden:
- durch die Einführung zentraler Register für Bank- und Zahlungskonten: zentralisierte Register auf
nationaler Ebene gestatten die Identifizierung aller nationalen Bankkonten einer Person, oder
andere ähnliche Mechanismen wie „zentrale Datenabrufsysteme“. Sie werden von den
Strafverfolgungsbehörden im Rahmen von Ermittlungen bei Finanzdelikten herangezogen, so auch
bei Ermittlungen zur Terrorismusfinanzierung. Die Einrichtung dieser zentralen Register oder
elektronischen Datenabrufsysteme in allen Mitgliedstaaten wird Informationen über die Identität
der Inhaber von Bank-und Zahlungskonten für die zentralen Meldestellen (oder anderen
zuständigen Behörden) rasch verfügbar machen. Parallel dazu wird die Kommission die Möglichkeit
der Schaffung eines eigenständigen Rechtsinstruments prüfen, um den Zugang zu diesen zentralen
Bank- und Zahlungskontenregistern auch für andere Zwecke (z. B. strafrechtliche Ermittlungen
einschließlich der Einziehung von Vermögenswerten und der Ahndung von Steuervergehen) und
andere Behörden (z. B. Steuerbehörden, Vermögensabschöpfungsstellen, andere
Strafverfolgungsbehörden und Korruptionsbekämpfungsbehörden) zu ermöglichen. Im Rahmen
jeder Initiative wären angemessene begleitende Sicherheitsvorkehrungen erforderlich, besonders
im Hinblick auf Datenschutz und Zugangsvoraussetzungen.
- durch Anpassung der Bestimmungen für zentrale Meldestellen an die neuesten internationalen
Standards: Die zentralen Meldestellen spielen beim Aufdecken länderübergreifender
Finanzaktivitäten von Terrornetzen und beim Aufspüren ihrer Geldgeber eine wichtige Rolle. In
internationalen Standards wird inzwischen hervorgehoben, wie wichtig es ist, den Umfang der
Informationen, die den zentralen Meldestellen zur Verfügung stehen, und den Zugang dazu
auszuweiten (in bestimmten Mitgliedstaaten sind die Informationen derzeit nur nach
Verdachtsmeldung eines Verpflichteten zugänglich). Die Kommission schlägt vor, den Zugang zu
den Informationen, die den zentralen Meldestellen zur Verfügung stehen, durch Änderung der
Vierten Geldwäscherichtlinie zu verbessern.
Was kann die EU tun, um Gefahren der Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang mit
Drittländern mit hohem Risiko besser zu bekämpfen?
Nach der Vierten Geldwäscherichtlinie müssen Verpflichtete – wie Banken und Kreditinstitute –
verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden (d. h. sie müssen zusätzliche Kontrollen
und Überprüfungen durchführen, um verdächtige Transaktionen zu verhindern, aufzudecken und zu
unterbinden), wenn sie Geschäftsbeziehungen mit natürlichen oder juristischen Personen mit Sitz in
Drittländern mit hohem Risiko unterhalten (siehe unten). Bisher sind die Mitgliedstaaten jedoch nicht
verpflichtet, in ihre nationalen Systeme ein Verzeichnis der Maßnahmen zur Einhaltung der verstärkten
Sorgfaltspflichten aufzunehmen, so dass in diesem Bereich Systeme mit strengeren Anforderungen und
solche mit weniger strengen Anforderungen nebeneinander bestehen.
Durch Harmonisierung der Maßnahmen auf EU-Ebene kann das Risiko des „Forum-Shopping“ (Wahl des
Mitgliedstaats mit den günstigsten Vorschriften) vermieden oder zumindest begrenzt werden, damit
Terroristen nicht Schwachstellen ausnutzen, um Gelder in die EU hinein oder aus der EU hinaus zu
schleusen.
Die vorgeschlagenen Maßnahmen im Rahmen der verstärkten Sorgfaltspflichten stehen voll und ganz
im Einklang mit dem entsprechenden Maßnahmenverzeichnis der Financial Action Task Force (FATF).
Das von der FATF erstellte Verzeichnis von Gegenmaßnahmen sollte sich in den Rechtsvorschriften der
Union angemessen widerspiegeln.
Wie können virtuelle Währungen zur Terrorismusfinanzierung verwendet werden, und was
können wir dagegen tun?
Banken und Zahlungsinstitute fallen in den Geltungsbereich der Vierten Geldwäscherichtlinie und
unterliegen daher speziellen Vorschriften. So sind sie beispielsweise verpflichtet, die Kundenidentität zu
überprüfen und Finanztransaktionen zu überwachen. Ursprünglich fielen die Anbieter virtueller
Währungen nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie.
Virtuelle Währungen entwickeln sich rasch und sind ein Beispiel für digitale Innovation. Gleichzeitig
besteht die Gefahr, dass virtuelle Währungen von terroristischen Organisationen genutzt werden, um
das herkömmliche Finanzsystem zu umgehen und Finanztransaktionen zu verbergen, denn
Transaktionen mit virtuellen Währungen können anonym durchgeführt werden.
Um Nutzer der virtuellen Währungen leichter identifizieren zu können, schlägt die Kommission daher
vor, den Geltungsbereich der Vierten Geldwäscherichtlinie auf Umtausch-Plattformen für virtuelle
Währungen und Anbieter von elektronischen Geldbörsen auszuweiten. Die Ausweitung des
Geltungsbereichs der Vierten Geldwäscherichtlinie auf Umtausch-Plattformen und Anbieter von
elektronischen Geldbörsen macht diese ebenfalls zu sogenannten „ Verpflichteten“ und sorgt für
bessere Kontrollen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass sie den Sorgfaltspflichten gegenüber
Kunden unterliegen und dazu beitragen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen.
Was ist der Unterschied zwischen einer Umtausch-Plattform für virtuelle Währungen und
einem Anbieter von elektronischen Geldbörsen?
Umtausch-Plattformen für virtuelle Währungen sind sozusagen „ elektronische“ Wechselstuben, die
virtuelle Währungen in echte Währungen (sogenannte „Fiat“-Währungen wie den Euro) umtauschen.
Anbieter von elektronischen Geldbörsen hingegen bieten Kundenkonten an, die auf eine virtuelle
Währung lauten (über die virtuellen Geldbörsen können Zahlungen in virtuellen Währungen geleistet
oder empfangen werden). In der „Welt der virtuellen Währungen“ entsprechen die Anbieter von
elektronischen Geldbörsen einer Bank oder einem Zahlungsinstitut, das Zahlungskonten anbietet.
Wieso werden virtuelle Währungen nicht einfach verboten?
Mehrere Länder in der Welt, darunter auch einige Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die
Europäische Bankenaufsichtsbehörde, haben vor den Risiken, die virtuelle Währungen bergen können,
gewarnt, doch ein Verbot hat bisher niemand ausgesprochen. Virtuelle Währungen werden häufig für
internationale Überweisungen und billige Finanztransfers sowie als Instrument für Zahlungen, die
sofort eingehen sollen, genutzt. Bisher ist der Markt für virtuelle Währungen innovativ, aber recht
klein. Die Europäische Zentralbank gelangte in ihrem letzten einschlägigen Bericht (Februar 2015) zu
dem Schluss, dass virtuelle Währungen bestimmte Gefahren bergen, die Stabilität des Finanzwesens
aufgrund ihrer noch geringen Verbreitung gegenwärtig jedoch nicht bedrohen (täglich werden auf
Plattformen für virtuelle Währungen 70 000 Transaktionen im Gesamtwert von rund 40 Mio. EUR
vorgenommen). Die zuständigen Behörden werden die Entwicklungen in diesem Bereich
selbstverständlich im Blick behalten.
Welche Risiken bergen Guthabenkarten, und wie kann ihnen begegnet werden?
Die Kommission ist sich voll und ganz bewusst, dass Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis einen
sozialen Zweck erfüllen und für viele Bürger wichtig sein können, so auch für wirtschaftlich schlechter
gestellte oder von finanzieller Ausgrenzung betroffene Menschen. Gleichzeitig kennt sie die Gefahren,
die mit der Anonymität einiger dieser Karten einhergehen. Aus diesem Grund schlägt die Kommission
vor, die Vierte Geldwäscherichtlinie zu ändern, um die anonyme Nutzung dieser Produkte
einzuschränken.
Angesichts der Gefahr von Terrorismusfinanzierung schlägt die Kommission die Einschränkung
anonymer Zahlungen mittels Guthabenkarten durch eine Senkung der Schwellenbeträge (für die keine
Identitätsangabe erforderlich ist) von 250 auf 150 EUR sowie strengere Anforderungen an die
Überprüfung der Kunden bei Zahlungen in Geschäften vor. Für die Nutzung von Guthabenkarten im
Internet werden strengere Vorschriften gelten, damit die anonyme Verwendung online ausgeschlossen
ist. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurde dabei berücksichtigt, insbesondere im Hinblick auf
die Verwendung dieser Karten durch finanzschwache Personen.
Was ist mit Guthabenkarten, die außerhalb der EU ausgegeben wurden, aber innerhalb der
EU zum Einsatz kommen?
Die Verwendung anonymer Guthabenkarten, die in der EU ausgegeben wurden, ist im Wesentlichen auf
die EUMitgliedstaaten begrenzt, doch für vergleichbare Karten, die in Drittländern ausgegeben wurden,
gilt dies nicht immer. Der Vorschlag umfasst eine Bestimmung, durch die sichergestellt wird, dass
anonyme Guthabenkarten, die außerhalb der EU ausgegeben wurden, nur dann in der EU verwendet
werden können, wenn davon auszugehen ist, dass sie Anforderungen genügen, die den EUVorschriften
vergleichbar sind. Banken müssen folglich ihre Kontrollen durchführen und Zahlungen verweigern, die
mit Karten aus Ländern vorgenommen werden, in denen keine hinreichenden Standards zur
Bekämpfung von Geldwäsche gelten.
Welche anderen Maßnahmen ohne Gesetzescharakter wird die EU zur Bekämpfung der
Terrorismusfinanzierung ergreifen?
a) Unterstützung der Arbeit der zentralen Meldestellen
Die EU wird die zentralen Meldestellen auch weiter bei ihrer Arbeit unterstützen. Die zentralen
Meldestellen in Europa tauschen Informationen aus und spüren Aktivitäten in den Bereichen
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf, indem sie über ein dezentralisiertes IT-System namens
FIU.net Informationen über Verdachtsmeldungen austauschen. FIU.net wurde am 1. Januar 2016 in
Europol integriert und steht nun auch den Polizeibehörden zur Bekämpfung der
Terrorismusfinanzierung zur Verfügung.
b) Beseitigung von Hindernissen für den Informationsaustausch zwischen den zentralen
Meldestellen
Eine von den zentralen Meldestellen geplante Bestandsaufnahme praktischer Hindernisse für den
Zugang zu Informationen und den Informationsaustausch soll vorgezogen und beschleunigt werden.
Ferner wird von den zentralen Meldestellen erwartet, dass sie eng mit den Strafverfolgungsbehörden
zusammenarbeiten. In diesem Zusammenhang wird die Kommission prüfen, wie die gemeinsame
Analyse grenzüberschreitender Fälle durch die zentralen Meldestellen weiter gefördert werden kann,
und Lösungen suchen, um die Aufklärungsdienste im Finanzbereich zu verbessern. Die Plattform der
zentralen Meldestellen der EU, auf der die zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten vertreten sind,
wird vor Ende 2016 die Ergebnisse ihrer Analyse vorlegen. Bis Mitte 2017 wird die Kommission neue
Initiativen vorschlagen, um die erkannten Hindernisse zu beseitigen und die Aufklärungsarbeit im
Finanzbereich auszubauen.
c) Supranationale Bewertung der Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach
der Vierten Geldwäscherichtlinie
Um Schwachstellen zu vermeiden und den ständigen neuen Entwicklungen bei der
Terrorismusfinanzierung zu begegnen, wird die EU einen Rahmen schaffen, um die Risiken der
Terrorismusfinanzierung aus breiterer Perspektive zu analysieren. Es geht um eine Untersuchung der
Risiken für den Binnenmarkt und Vorschläge für Abhilfemaßnahmen, wie Empfehlungen an die
Mitgliedstaaten (nach dem Grundsatz des „Mittragens oder aber Erläuterns“). Die Kommission hat
bereits eine Methodik für diese Bewertung aufgestellt und mit der Analyse begonnen. Ein solcher
Rahmen dürfte es der Kommission ermöglichen, über Empfehlungen an die Mitgliedstaaten hinaus auf
Ebene der EU neue politische Initiativen zu entwickeln, die sowohl faktengestützt als auch auf die
tatsächlichen Risiken zugeschnitten sind.
2. Transparenz hinsichtlich der wirtschaftlichen Eigentümer
Welche Probleme wurden durch die Panama Papers aufgedeckt?
Die Panama Papers haben ans Licht gebracht, dass komplexe Eigentumsstrukturen dazu verwendet
werden, kriminelle Aktivitäten zu verschleiern und Steuerpflichten zu umgehen. Sie haben gezeigt,
dass die Transparenz in Bezug auf den eigentlichen wirtschaftlichen Eigentümer bestimmter juristischer
Personen weiter verbessert werden muss. Die Vierte Geldwäscherichtlinie enthält bereits einen
umfassenden Rahmen für die Erhebung, die Speicherung und den Zugang zu Informationen über die
wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Trusts und sonstigen Unternehmensformen.
Die Panama Papers haben Bereiche aufgezeigt, in denen weitere Verbesserungen ratsam wären. Die
vorgeschlagenen Änderungen begegnen diesen Problemen und werden die Transparenz der
Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer verbessern. Dazu soll insbesondere klarer
herausgestellt werden, was registriert wird (Unternehmen, für die Informationen registriert werden),
wo die Registrierung erfolgen muss (für die Registrierung des jeweiligen Unternehmens zuständiger
Mitgliedstaat), wer Zugang zu den Informationen erhält (klarerer Zugang zu den Informationen über
den wirtschaftlichen Eigentümer) und wie die nationalen Register miteinander vernetzt werden sollen.
Unabhängig davon hat die Kommission heute erklärt [LINK TO TAX IP], dass sie untersuchen wird,
welche Möglichkeiten für einen automatischen Austausch von Informationen über die wirtschaftlichen
Eigentümer zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten bestehen.
Wer hat Zugang zu den Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer?
Nach der Vierten Geldwäscherichtlinie sind die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von
Unternehmen und Trusts bereits für die zuständigen Behörden und Verpflichteten zugänglich, um die
Erfüllung ihrer „Sorgfaltspflichten gegenüber den Kunden“ (d. h. die ordnungsgemäße Feststellung der
Identität der Kunden auf der Grundlage von glaubwürdigen und unabhängigen Quellen wie
beispielsweise Personalausweisen oder Reisepässen) zu erleichtern.
Die Kommission schlägt nun vor, auch öffentlichen Zugang zu bestimmten wesentlichen, in Registern
gespeicherten Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften und Trusts zu
gewähren, die zum Zweck der Gewinnerzielung wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben. Aus
Datenschutzgründen wird Zugang zu Informationen über Trusts, die keine wirtschaftlichen Tätigkeiten
ausüben (z. B. Familientrusts zur Studienfinanzierung) nur Personen und Organisationen gewährt, die
ein berechtigtes Interesse nachweisen können.
Die heute veröffentlichte Mitteilung zur Förderung der Transparenz im Steuerbereich und zur
Bekämpfung der Steuerhinterziehung spiegelt auch unsere Pläne wider, diese Informationen für die
Steuerbehörden zugänglich zu machen, damit sie über alle erforderlichen Informationen verfügen, um
gegen diejenigen vorzugehen, die nicht ihren gerechten Anteil an den Steuern zahlen.
Welche Auswirkungen wird der Vorschlag auf die Umsetzung der Vierten
Geldwäscherichtlinie durch die Mitgliedstaaten haben?
Die Frist für die förmliche Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie ist der 26. Juni 2017. In ihrem
Aktionsplan für ein intensiveres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung vom 2. Februar 2016 rief die
Kommission die Mitgliedstaaten auf, die Umsetzung der Richtlinie auf das vierte Quartal 2016
vorzuziehen.
Obwohl die Mitgliedstaaten ihre Arbeiten beschleunigt haben, ist die Umsetzung der Vierten
Geldwäscherichtlinie noch nicht abgeschlossen. Deshalb müssen wir unbedingt die bisherigen Arbeiten
der Mitgliedstaaten zur Umsetzung und Durchführung derjenigen Bestimmungen berücksichtigen, die
eng mit Vorschriften zusammenhängen, die durch die Änderungsrichtlinie überarbeitet werden, wie
zum Beispiel die Ausnahmeregung für Guthabenkarten.
In diesem Zusammenhang muss auch die Kontinuität der bereits von den Mitgliedstaaten geleisteten
Arbeit zur Einrichtung der in den Artikeln 30 und 31 der Vierten Geldwäscherichtlinie genannten
Register bzw. Mechanismen gewährleistet werden.
3. Schutz des EU-Finanzsystems vor Ländern mit hohem Risiko
Weshalb will die Kommission eine Liste von Drittländern mit hohem Risiko verabschieden?
Mit der Vierten Geldwäscherichtlinie wird die Kommission beauftragt, „Drittländer mit hohem Risiko“ zu
ermitteln, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
strategische Mängel aufweisen. Das Ziel der Liste besteht darin, das ordnungsgemäße Funktionieren
des EU-Finanzsystems vor den von diesen Ländern ausgehenden Risiken in Bezug auf Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung zu schützen. Damit folgt die Kommission dem auf internationaler Ebene
entwickelten Ansatz der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“
(Financial Action Task Force, „FATF“), mit dem auf die Bedrohung durch Länder reagiert werden soll,
die die auf internationaler Ebene vereinbarten Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung nicht einhalten.
Im Einklang mit dem risikobasierten Ansatz müssen Banken bei Finanzströmen aus den von der
Kommission ermittelten Ländern mit hohem Risiko bzw. in diese Länder verstärkte Sorgfaltspflichten
anwenden.
Diese verstärkten Maßnahmen werden dazu führen, dass Banken und Verpflichtete bei solchen
Transaktionen zusätzliche Kontrollen und Überprüfungen durchführen, um verdächtige Transaktionen
zu verhindern, aufzudecken und zu unterbinden. Diese Maßnahmen führen jedoch weder zu
Sanktionen, noch zu einer Beendigung der Geschäftsbeziehungen oder einer Einschränkung der
Handelsbeziehungen; sie dienen in solchen Fällen lediglich der Anwendung verstärkter
Vorsichtsmaßnahmen. Um die Art der verstärkten Vorsichtsmaßnahmen genauer festzulegen und
Schlupflöcher in der EU zu vermeiden, schlägt die Kommission vor, diese verstärkten Maßnahmen im
Rahmen der Überarbeitung der Vierten Geldwäscherichtlinie zu harmonisieren.
Die Liste der Drittländer mit hohem Risiko (delegierte Verordnung) soll in den kommenden Tagen
angenommen werden.
PENDING PRESIDENT'S CABINET VALIDATION
Wie hat die Kommission die Drittländer mit hohem Risiko ermittelt?
In der Vierten Geldwäscherichtlinie sind die technischen Kriterien für die Ermittlung von Drittländern
mit hohem Risiko festgelegt. Dabei geht es um strategische Mängel dieser Länder, insbesondere im
Hinblick auf deren rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Bekämpfung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung wie die Einstufung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung als
Straftatbestand, Maßnahmen in Bezug auf Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, Anforderungen an die
Führung von Aufzeichnungen und die Pflicht, verdächtige Transaktionen zu melden; die Befugnisse und
Verfahren der zuständigen Behörden sowie die Effektivität ihrer Systeme zur Bekämpfung von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Kommission berücksichtigt bei ihrer Bewertung auch
einschlägige Evaluierungen, Bewertungen und Berichte internationaler Organisationen und
Einrichtungen für die Festlegung von Standards wie die der Financial Action Task Force (FATF). Zu
diesen Informationsquellen zählen auch die Öffentlichen Bekanntgaben der FATF und andere von der
FATF veröffentlichte Listen, in denen Länder mit hohem Risiko aufgeführt werden, die anhand
eingehender Bewertungen ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung ermittelt wurden.
Welche Länder wurden von der Kommission als Länder mit hohem Risiko eingestuft?
Im Rahmen ihrer Analyse hat die Kommission 13 Länder als Länder mit hohem Risiko für Geldwäsche
und Terrorismusfinanzierung ermittelt. Alle der von der Kommission ermittelten Drittländer mit hohem
Risiko erscheinen bereits wegen der strategischen Mängel in ihren Systemen zur Bekämpfung von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf der entsprechenden Liste der FATF. Mit diesem Beschluss
unterstützt die Kommission, die Mitglied der FATF ist, die weltweiten Anstrengungen zum Schutz des
Finanzsystems vor dem von diesen Ländern ausgehenden Risiko. Die Kommission ermutigt diese
Länder, ihre strategischen Mängel rasch zu beheben und die internationalen Standards zur
Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzuhalten. Wie im Aktionsplan für ein
intensiveres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung dargelegt, hat die Kommission zugesagt,
Drittländer zu unterstützen und technische Hilfe bei der Umsetzung der FATF-Empfehlungen und der
Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu leisten.
Wann soll die Liste der Drittländer mit hohem Risiko angenommen werden, und ab wann soll
sie gelten?
Die Kommission wird die delegierte Verordnung zur Ermittlung von Ländern mit hohem Risiko
voraussichtlich Mitte Juli 2016 annehmen. Gemäß der Vierten Geldwäscherichtlinie wird die delegierte
Verordnung anschließend an das Europäische Parlament und den Rat übermittelt, die innerhalb eines
Monats Einwände erheben können (die Frist kann auf Antrag um einen Monat verlängert werden).
Wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb dieser Frist Einwände erhoben haben,
wird die delegierte Verordnung im Amtsblatt veröffentlicht und tritt dann in Kraft.
Warum geht die Kommission in dieser Mitteilung auf die Frage der Whistleblower ein?
Viele der in letzter Zeit aufgedeckten prominenten Fälle von Steuerhinterziehung und -vermeidung
wurden durch sogenannte Whistleblower ans Licht gebracht. Wistleblower tragen nicht nur dazu bei,
Handlungen aufzudecken, die dem öffentlichen Interesse entgegenstehen, sondern können auch die
Behörden auf Fälle von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung aufmerksam machen
und sie bei entsprechenden Gegenmaßnahmen unterstützen. Das Europäische Parlament und viele
Interessenträger haben sich für einen besseren Schutz der Whistleblower ausgesprochen, die auf
mögliche Missstände aufmerksam machen. Bestimmte Bereiche des EU-Rechts enthalten zwar
Bestimmungen zum Schutz der Whistleblower (z. B. in den Bereichen Geldwäsche, Marktmissbrauch
und Geschäftsgeheimnisse), aber der Schutz der Whistleblower liegt in erster Linie in der Zuständigkeit
der Mitgliedstaaten. Die Kommission wird dennoch prüfen, ob es in einigen Bereichen des EU-Rechts
Spielraum für eine Verbesserung des Schutzes der Whistleblower gibt, und überwacht und unterstützt
gleichzeitig entsprechende Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene.
end of PENDING PRESIDENT'S CABINET VALIDATION
Weitere Informationen:
IP/16/2380
MEMO/16/2381
Kontakt für die Medien:
Christian WIGAND (+32 2 296 22 53)
Melanie VOIN (+ 32 2 295 86 59)
Kontakt für die Öffentlichkeit: Europe Direct – telefonisch unter 00 800 67 89 10 11 oder per E-Mail