Annina Männig Grundrechte AG Sommersemester 2016 Das Grundrecht der Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG I. Schutzbereich • Art. 12 Abs. 1 GG schützt die Berufswahl und -ausübung ebenso wie die freie Wahl des Arbeitsplatzes und der Ausbildungsstätte • Beruf ist „jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient“ (BverfGE 78, 179, 193) • • auf Erwerb gerichtet = Erwerbsabsicht muss den Zweck der Tätigkeit prägen • Nebenberufe (+) • ehrenamtliche Jobs (-) auf Dauer angelegt = Tätigkeit darf sich nicht in einmaligem Erwerbsakt erschöpfen • • sowohl selbstständige, als auch unselbstständige Tätigkeiten erfasst Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienend = Beitrag zur Lebensgrundlage ausreichend • • kein reines Hobby • aber auch wenig rentable Tätigkeiten werden geschützt Problem: Muss Tätigkeit auch erlaubt sein? • Eine Ansicht: Tätigkeit darf nicht schlechthin verboten sein • Andere Ansicht: Tätigkeit darf nicht sozialschädlich sein • Andere Ansicht: Frage, ob Tätigkeit erlaubt oder verboten ist, wird erst in der Rechtfertigungsprüfung relevant Annina Männig Grundrechte AG Sommersemester 2016 II. Eingriff • Eingriffe in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG verlangen nach dem BVerfG eine subjektiv oder objektiv berufsregelnde Tendenz • subjektiv berufsregelnde Tendenz: wenn Staat zielgerichtet berufliche Betätigung regelt • objektiv berufsregelnde Tendenz: bei staatlichen Maßnahmen mit berufsneutraler Zielsetzung, die sich aber auf berufliche Betätigung auswirken • es eignet sich bereits auf der Eingriffsstufe zwischen Berufsausübungsregelung, objektiver Zulassungsbeschränkung und subjektiver Zulassungsbeschränkung zu differenzieren • Berufsausübungsregelung = betreffen nur die Modalitäten der Berufsausübung aber nicht ihre Wahl • objektive Zulassungsbeschränkungen = Beschränkungen der Berufswahl, die an objektive Kriterien anknüpfen, auf die der Einzelne keinen Einfluss hat (Körpergröße, Bedürfnisklausel, Alter (str.)) • subjektive Zulassungsbeschränkungen = Beschränkungen der Berufswahl die an Eigenschaften der Person anknüpfen, die der Einzelne beeinflussen kann (Abschlüsse, Fähigkeiten, Erfahrungen) • auch mittelbare und faktische Eingriffe denkbar • Bsp.: Nichtbeanstandung einer berufsschädigenden Behauptung eines Dritten • Bsp.: Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde Annina Männig Grundrechte AG Sommersemester 2016 III. Rechtfertigung • Art. 12 Abs. 1 GG enthält einheitlichen einfachen Schrankenvorbehalt, der sowohl für die Berufswahl, als auch für die Berufsausübung gilt • bei der Verhältnismäßigkeit des Schrankengesetzes insb. beim legitimen Zweck ist die „3-Stufen-Theorie“ des BVerfG zu beachten • Gesetzgeber muss dabei versuchen auf geringerer Eingriffsschwelle einzugreifen, wenn sich dies als weniger gravierend erweist Stufe Regelung Legitimer Zweck Beispiele 1. Stufe Berufsausübungsregelung Vernünftige Erwägungen des Volksgesundheit, Gemeinwohls Risikovorsorge, Verbraucherschutz, Wettbewerbsschutz 2. Stufe Subjektive Schutz wichtiger Zulassungsbeschränkung Gemeinschaftsgüter Erhaltung des Leistungsstandes und der Leistungsfähigkeit des Handwerks, Erhalt einer funktionsfähigen Steuerrechtspflege 3. Stufe Objektive Schutz überragend wichtiger Gesundheitsversorgung, Zulassungsbeschränkung Gemeinschaftsgüter Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege, Versorgung der Bevölkerung mit wichtigen Gütern
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