Die Berufsfreiheit, Art. 12 GG

Annina Männig
Grundrechte AG
Sommersemester 2016
Das Grundrecht der Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG
I. Schutzbereich
•
Art. 12 Abs. 1 GG schützt die Berufswahl und -ausübung ebenso wie die freie Wahl des
Arbeitsplatzes und der Ausbildungsstätte
•
Beruf ist „jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und der
Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient“ (BverfGE 78, 179, 193)
•
•
auf Erwerb gerichtet = Erwerbsabsicht muss den Zweck der Tätigkeit prägen
•
Nebenberufe (+)
•
ehrenamtliche Jobs (-)
auf Dauer angelegt = Tätigkeit darf sich nicht in einmaligem Erwerbsakt erschöpfen
•
•
sowohl selbstständige, als auch unselbstständige Tätigkeiten erfasst
Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienend = Beitrag zur
Lebensgrundlage ausreichend
•
•
kein reines Hobby
•
aber auch wenig rentable Tätigkeiten werden geschützt
Problem: Muss Tätigkeit auch erlaubt sein?
•
Eine Ansicht: Tätigkeit darf nicht schlechthin verboten sein
•
Andere Ansicht: Tätigkeit darf nicht sozialschädlich sein
•
Andere Ansicht: Frage, ob Tätigkeit erlaubt oder verboten ist, wird erst in der
Rechtfertigungsprüfung relevant
Annina Männig
Grundrechte AG
Sommersemester 2016
II. Eingriff
•
Eingriffe in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG verlangen nach dem BVerfG eine
subjektiv oder objektiv berufsregelnde Tendenz
•
subjektiv berufsregelnde Tendenz: wenn Staat zielgerichtet berufliche Betätigung
regelt
•
objektiv berufsregelnde Tendenz: bei staatlichen Maßnahmen mit berufsneutraler
Zielsetzung, die sich aber auf berufliche Betätigung auswirken
•
es eignet sich bereits auf der Eingriffsstufe zwischen Berufsausübungsregelung, objektiver
Zulassungsbeschränkung und subjektiver Zulassungsbeschränkung zu differenzieren
•
Berufsausübungsregelung = betreffen nur die Modalitäten der Berufsausübung aber nicht
ihre Wahl
•
objektive Zulassungsbeschränkungen = Beschränkungen der Berufswahl, die an objektive
Kriterien anknüpfen, auf die der Einzelne keinen Einfluss hat (Körpergröße,
Bedürfnisklausel, Alter (str.))
•
subjektive Zulassungsbeschränkungen = Beschränkungen der Berufswahl die an
Eigenschaften der Person anknüpfen, die der Einzelne beeinflussen kann (Abschlüsse,
Fähigkeiten, Erfahrungen)
•
auch mittelbare und faktische Eingriffe denkbar
•
Bsp.: Nichtbeanstandung einer berufsschädigenden Behauptung eines Dritten
•
Bsp.: Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde
Annina Männig
Grundrechte AG
Sommersemester 2016
III. Rechtfertigung
•
Art. 12 Abs. 1 GG enthält einheitlichen einfachen Schrankenvorbehalt, der sowohl für die
Berufswahl, als auch für die Berufsausübung gilt
•
bei der Verhältnismäßigkeit des Schrankengesetzes insb. beim legitimen Zweck ist die
„3-Stufen-Theorie“ des BVerfG zu beachten
•
Gesetzgeber muss dabei versuchen auf geringerer Eingriffsschwelle einzugreifen, wenn sich
dies als weniger gravierend erweist
Stufe
Regelung
Legitimer Zweck
Beispiele
1. Stufe Berufsausübungsregelung Vernünftige Erwägungen des Volksgesundheit,
Gemeinwohls
Risikovorsorge,
Verbraucherschutz,
Wettbewerbsschutz
2. Stufe Subjektive
Schutz wichtiger
Zulassungsbeschränkung Gemeinschaftsgüter
Erhaltung des
Leistungsstandes und der
Leistungsfähigkeit des
Handwerks, Erhalt einer
funktionsfähigen
Steuerrechtspflege
3. Stufe Objektive
Schutz überragend wichtiger Gesundheitsversorgung,
Zulassungsbeschränkung Gemeinschaftsgüter
Funktionstüchtigkeit der
Rechtspflege, Versorgung der
Bevölkerung mit wichtigen
Gütern