RECHTSINFOS BRIEFWAHL WER KANN PER BRIEFWAHL WÄHLEN? Jede/r Wahlberechtigte, die/der in ein Wählerverzeichnis ANSPRECHPARTNERIN: SASKIA FREIESLEBEN E-MAIL: [email protected] Tel.: 03025991 - 282 Fax.: 03025991 - 281 eingetragen ist, kann das Wahlrecht durch Briefwahl ausüben, wenn sie bzw. er einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins stellt. Ein wichtiger Grund für die Abwesenheit am Wahltag braucht nicht mehr angegeben werden. Auch wer aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen wurde, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins stellen und ihre/seine Stimme durch Briefwahl abgeben (siehe Stichwort: Wahlschein). WANN UND WO WIRD DER ANTRAG AUF BRIEFWAHL GESTELLT? Wahlberechtigte, die per Briefwahl wählen wollen, sollten den Antrag auf Wahlschein und Briefwahlunterlagen so frühzeitig wie möglich bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes stellen. Sie müssen hierzu nicht den Erhalt der Wahlbenachrichtigung abwarten. Briefwahlunterlagen können bis zum Freitag vor der Wahl bis 18.00 Uhr beantragt werden. In bestimmten Ausnahmefällen können Wahlschein und Briefwahlunterlagen auch noch bis zum Wahltag bis 15.00 Uhr beantragt werden, insbesondere wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann. Die Ausgabe der Briefwahlunterlagen kann erst nach endgültiger Zulassung der Wahlvorschläge und dem Druck der Stimmzettel erfolgen. WELCHE UNTERLAGEN SIND FÜR DIE BRIEFWAHL ERFORDERLICH? BriefwählerInnen erhalten auf Antrag folgende Unterlagen ausgehändigt bzw. übersandt: einen Wahlschein, der von der/dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten der Gemeindebehörde eigenhändig unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen sein muss. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, kann die Unterschrift fehlen; stattdessen kann der Name der/des beauftragten Bediensteten eingedruckt sein einen amtlichen Stimmzettel einen amtlichen Stimmzettelumschlag (blau) einen amtlichen Wahlbriefumschlag (rot), auf dem die vollständige Anschrift angegeben ist, an die der Wahlbrief übersandt werden muss, außerdem die Bezeichnung der Ausgabestelle der Gemeinde und Wahlscheinnummer oder Wahlbezirk ein ausführliches Merkblatt für die Briefwahl, das alle wichtigen Hinweise enthält und die Briefwahl durch anschauliche Bilder erläutert. Wer die Angaben des Merkblattes genau beachtet, kann sicher sein, dass kein Zurückweisungsgrund (siehe unter 6.) für den Wahlbrief entsteht. Seite 1 von 4 WIE WIRD BRIEFLICH GEWÄHLT? So funktioniert die Briefwahl: Stimmzettel persönlich ankreuzen (bei der Bundestagswahl: zwei Stimmen Erststimme für den Direktkandidaten bzw. die Direktkandidatin in im Wahlkreis in der linken Spalte, Zweitstimme für das Kräfteverhältnis der Parteien im Bundestag in der rechten Spalte) Stimmzettel in den blauen Stimmzettelumschlag legen und zukleben "Versicherung an Eides statt zur Briefwahl" auf dem Wahlschein mit Ort, Datum und Unterschrift versehen Wahlschein zusammen mit dem blauen Stimmzettelumschlag in den roten Wahlbriefumschlag stecken Roten Wahlbriefumschlag zukleben, unfrankiert (außerhalb der Bundesrepublik Deutschland: frankiert) in die Post geben oder bei der auf dem Umschlag angegebenen Stelle direkt abgeben. Genaue Hinweise zur Briefwahl mit anschaulichen Bildern finden sich auf dem Merkblatt zur Briefwahl, das jede/r Briefwähler/in mit den Briefwahlunterlagen erhält. WANN MÜSSEN WAHLBRIEFE ABGESANDT WERDEN? BriefwählerInnen müssen den Wahlbrief unbedingt rechtzeitig mit der Post absenden oder direkt bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgeben. Der Wahlbrief muss bei der zuständigen Stelle spätestens am Wahlsonntag bis 18.00 Uhr vorliegen, da um 18.00 Uhr die Wahl endet und mit der Auszählung der Stimmen begonnen wird. Später eingegangene Wahlbriefe können bei der Stimmenauszählung nicht mehr berücksichtigt werden. Bei Übersendung per Post sollte der Wahlbrief in Deutschland spätestens am dritten Werktag vor der Wahl abgesandt werden, um den rechtzeitigen Eingang sicherzustellen. BriefwählerInnen können ihren Wahlbrief auch direkt bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgeben oder abgeben lassen. In jedem Fall trägt der/die Wähler/in das Risiko, dass der Wahlbrief rechtzeitig eingeht. Der Wahlbrief muss bei Übersendung per Post innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht frankiert werden. Im Ausland muss der Wahlbrief frankiert werden. Die Briefwahl kann aber auch sofort nach Erhalt der Briefwahlunterlagen erfolgen und der Wahlbrief sofort danach an die auf dem Umschlag abgedruckte Anschrift abgesandt oder dort abgegeben werden. Holt die/der Wahlberechtigte persönlich die Briefwahlunterlagen ab, so kann er seine Stimme auch an Ort und Stelle in der Gemeindebehörde abgeben. WELCHE WAHLBRIEFE WERDEN ZURÜCKGEWIESEN? Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält der/die WählerIn oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat Seite 2 von 4 kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält. Die EinsenderInnen zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als WählerInnen gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. RECHTSGRUNDLAGEN Bundestagswahl: §§ 36, 39 BWG; §§ 20, 25 bis 31, 66, 74, 75 BWO WAHLSCHEIN Jede/r Wahlberechtigte, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag von seiner Gemeindebehörde einen Wahlschein. Dafür ist es ab den Europa- und Bundestagswahlen 2009 nicht mehr erforderlich, einen wichtigen Grund für die Abwesenheit am Wahltag anzugeben. Der/Die InhaberIn eines Wahlscheins hat das Recht, in jedem beliebigen Wahllokal seines Wahlkreises (bei der Bundestagswahl) seine Stimme abzugeben. Der Wahlschein ist auch Voraussetzung für die Briefwahl. Ein/e Wahlberechtigte/r, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält ebenfalls auf Antrag einen Wahlschein wenn sie/er nachweist, dass sie/er ohne Verschulden die Antragsfrist für die Eintragung in das Wählerverzeichnis (zum Beispiel bei Bundestagswahlen als Deutsche/r, die/der im Ausland lebt und nicht mehr in Deutschland gemeldet ist) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis versäumt hat, wenn ihr/sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der geltenden Antrags- oder Einspruchsfristen entstanden ist, wenn ihr/sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist. RECHTSGRUNDLAGEN Bundestagswahl: § 17 Abs. 2 BWG; §§ 20, 25 bis 31, 59, 68 BWO WÄHLERVERZEICHNIS Über die Wahlberechtigten für Bundestags- und Europawahlen führt die Gemeinde Wählerverzeichnisse. Grundlage dafür ist das Einwohnermelderegister. Bei der Aufstellung der Wählerverzeichnisse können nur Personen berücksichtigt werden, die bei der Meldebehörde gemeldet sind. Außerdem werden nicht im Einwohnermelderegister geführte Wahlberechtigte (z.B. Deutsche im Ausland, Obdachlose) in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie bis zum 21. Tag vor der Wahl einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt haben. Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, muss bis spätestens am 21. Tag vor der Wahl von seiner Gemeindebehörde eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben. Jede/r Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer/seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Seite 3 von 4 Wahlberechtigte nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch einlegen. Ist eine Person zu Unrecht nicht in ein Wählerverzeichnis eingetragen, und ist eine Ergänzung nicht mehr möglich, so erhält sie auf Antrag einen Wahlschein. Wahlberechtigte, die irrtümlich in mehreren Wählerverzeichnissen geführt werden, dürfen von ihrem Wahlrecht nur einmal Gebrauch machen. Das Wählerverzeichnis dient dazu, die Gleichheit der Wahl zu gewährleisten, indem es eine Kontrolle möglich macht, wer wählen darf und wer am Wahltag schon gewählt hat. RECHTSGRUNDLAGEN Bundestagswahl: § 17 BWG, §§ 14 - 24 BWO WAHLBENACHRICHTIGUNG Die Gemeinden verschicken die Wahlbenachrichtigungen in der Regel vier bis sechs Wochen vor der Wahl. Spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl müssen die Wahlberechtigten über ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis benachrichtigt worden sein. Wahlberechtigte, die fristgerecht eine Wahlbenachrichtigung erhalten, können davon ausgehen, dass sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Wahlberechtigte, die bis zum 21. Tag vor der Wahl keine Wahlbenachrichtigung erhalten, sollten sich mit der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben, in Verbindung setzen und klären, ob sie ins Wählerverzeichnis eingetragen sind. Die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse und Einspruchsmöglichkeit wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses besteht in der Zeit vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl. Selbstverständlich kann man auch ohne Wahlbenachrichtigung das Wahllokal aufsuchen. Es besteht dann allerdings die Gefahr, zurückgewiesen zu werden, falls man nicht im Wählerverzeichnis aufgeführt ist. Die Wahlbenachrichtigung sollte zur Stimmabgabe mitgebracht werden. Die äußere Form der Wahlbenachrichtigung kann in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich sein. Auf die Möglichkeit der Briefwahl wird in dieser Wahlbenachrichtigung hingewiesen. RECHTSGRUNDLAGEN Bundestagswahl: § 19 BWO Weitere Infos auch unter www.bundeswahlleiter.de Seite 4 von 4
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