briefwahl - Dr. Daniela De Ridder

RECHTSINFOS
BRIEFWAHL
WER KANN PER BRIEFWAHL WÄHLEN?
Jede/r Wahlberechtigte, die/der in ein Wählerverzeichnis
ANSPRECHPARTNERIN:
SASKIA FREIESLEBEN
E-MAIL:
[email protected]
Tel.: 03025991 - 282
Fax.: 03025991 - 281
eingetragen ist, kann das Wahlrecht durch Briefwahl ausüben,
wenn sie bzw. er einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins
stellt.
Ein wichtiger Grund für die Abwesenheit am Wahltag braucht nicht mehr angegeben werden.
Auch wer aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis
aufgenommen wurde, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf Erteilung
eines Wahlscheins stellen und ihre/seine Stimme durch Briefwahl abgeben (siehe Stichwort:
Wahlschein).
WANN UND WO WIRD DER ANTRAG AUF BRIEFWAHL GESTELLT?
Wahlberechtigte, die per Briefwahl wählen wollen, sollten den Antrag auf Wahlschein und
Briefwahlunterlagen so frühzeitig wie möglich bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes
stellen. Sie müssen hierzu nicht den Erhalt der Wahlbenachrichtigung abwarten.
Briefwahlunterlagen können bis zum Freitag vor der Wahl bis 18.00 Uhr beantragt werden.
In bestimmten Ausnahmefällen können Wahlschein und Briefwahlunterlagen auch noch bis
zum Wahltag bis 15.00 Uhr beantragt werden, insbesondere
 wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter
nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.
Die Ausgabe der Briefwahlunterlagen kann erst nach endgültiger Zulassung der
Wahlvorschläge und dem Druck der Stimmzettel erfolgen.
WELCHE UNTERLAGEN SIND FÜR DIE BRIEFWAHL ERFORDERLICH?
BriefwählerInnen erhalten auf Antrag folgende Unterlagen ausgehändigt bzw. übersandt:
 einen Wahlschein, der von der/dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten der
Gemeindebehörde eigenhändig unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen
sein muss. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Wird der Wahlschein mit Hilfe
automatischer Einrichtungen erstellt, kann die Unterschrift fehlen; stattdessen kann
der Name der/des beauftragten Bediensteten eingedruckt sein
 einen amtlichen Stimmzettel
 einen amtlichen Stimmzettelumschlag (blau)
 einen amtlichen Wahlbriefumschlag (rot), auf dem die vollständige Anschrift
angegeben ist, an die der Wahlbrief übersandt werden muss, außerdem die
Bezeichnung der Ausgabestelle der Gemeinde und Wahlscheinnummer oder
Wahlbezirk
 ein ausführliches Merkblatt für die Briefwahl, das alle wichtigen Hinweise enthält und
die Briefwahl durch anschauliche Bilder erläutert. Wer die Angaben des Merkblattes
genau beachtet, kann sicher sein, dass kein Zurückweisungsgrund (siehe unter 6.) für
den Wahlbrief entsteht.
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WIE WIRD BRIEFLICH GEWÄHLT?
So funktioniert die Briefwahl:
 Stimmzettel persönlich ankreuzen (bei der Bundestagswahl: zwei Stimmen Erststimme für den Direktkandidaten bzw. die Direktkandidatin in im Wahlkreis in der
linken Spalte, Zweitstimme für das Kräfteverhältnis der Parteien im Bundestag in der
rechten Spalte)
 Stimmzettel in den blauen Stimmzettelumschlag legen und zukleben
 "Versicherung an Eides statt zur Briefwahl" auf dem Wahlschein mit Ort, Datum und
Unterschrift versehen
 Wahlschein zusammen mit dem blauen Stimmzettelumschlag in den roten
Wahlbriefumschlag stecken
 Roten Wahlbriefumschlag zukleben, unfrankiert (außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland: frankiert) in die Post geben oder bei der auf dem Umschlag angegebenen
Stelle direkt abgeben.
Genaue Hinweise zur Briefwahl mit anschaulichen Bildern finden sich auf dem Merkblatt zur
Briefwahl,
das
jede/r
Briefwähler/in
mit
den
Briefwahlunterlagen
erhält.
WANN MÜSSEN WAHLBRIEFE ABGESANDT WERDEN?
BriefwählerInnen müssen den Wahlbrief unbedingt rechtzeitig mit der Post absenden oder
direkt bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgeben. Der Wahlbrief muss
bei der zuständigen Stelle spätestens am Wahlsonntag bis 18.00 Uhr vorliegen, da um 18.00
Uhr die Wahl endet und mit der Auszählung der Stimmen begonnen wird. Später
eingegangene Wahlbriefe können bei der Stimmenauszählung nicht mehr berücksichtigt
werden.
Bei Übersendung per Post sollte der Wahlbrief in Deutschland spätestens am dritten Werktag
vor der Wahl abgesandt werden, um den rechtzeitigen Eingang sicherzustellen.
BriefwählerInnen können ihren Wahlbrief auch direkt bei der auf dem Wahlbriefumschlag
angegebenen Stelle abgeben oder abgeben lassen. In jedem Fall trägt der/die Wähler/in das
Risiko, dass der Wahlbrief rechtzeitig eingeht. Der Wahlbrief muss bei Übersendung per Post
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht frankiert werden. Im Ausland muss der
Wahlbrief frankiert werden.
Die Briefwahl kann aber auch sofort nach Erhalt der Briefwahlunterlagen erfolgen und der
Wahlbrief sofort danach an die auf dem Umschlag abgedruckte Anschrift abgesandt oder dort
abgegeben werden. Holt die/der Wahlberechtigte persönlich die Briefwahlunterlagen ab, so
kann er seine Stimme auch an Ort und Stelle in der Gemeindebehörde abgeben.
WELCHE WAHLBRIEFE WERDEN ZURÜCKGEWIESEN?
Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn
 der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist
 dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt
 dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist
 weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist
 der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl
gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener
Wahlscheine enthält
 der/die WählerIn oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt
zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat
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

kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist
ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das
Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich
fühlbaren Gegenstand enthält.
Die EinsenderInnen zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als WählerInnen gezählt; ihre
Stimmen gelten als nicht abgegeben.
RECHTSGRUNDLAGEN
Bundestagswahl: §§ 36, 39 BWG; §§ 20, 25 bis 31, 66, 74, 75 BWO
WAHLSCHEIN
Jede/r Wahlberechtigte, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag von
seiner Gemeindebehörde einen Wahlschein. Dafür ist es ab den Europa- und
Bundestagswahlen 2009 nicht mehr erforderlich, einen wichtigen Grund für die Abwesenheit
am Wahltag anzugeben.
Der/Die InhaberIn eines Wahlscheins hat das Recht, in jedem beliebigen Wahllokal seines
Wahlkreises (bei der Bundestagswahl) seine Stimme abzugeben. Der Wahlschein ist auch
Voraussetzung für die Briefwahl.
Ein/e Wahlberechtigte/r, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält ebenfalls
auf Antrag einen Wahlschein
 wenn sie/er nachweist, dass sie/er ohne Verschulden die Antragsfrist für die
Eintragung in das Wählerverzeichnis (zum Beispiel bei Bundestagswahlen als
Deutsche/r, die/der im Ausland lebt und nicht mehr in Deutschland gemeldet ist) oder
die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis versäumt hat,
 wenn ihr/sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der geltenden
Antrags- oder Einspruchsfristen entstanden ist,
 wenn ihr/sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die
Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der
Gemeindebehörde gelangt ist.
RECHTSGRUNDLAGEN
Bundestagswahl: § 17 Abs. 2 BWG; §§ 20, 25 bis 31, 59, 68 BWO
WÄHLERVERZEICHNIS
Über die Wahlberechtigten für Bundestags- und Europawahlen führt die Gemeinde
Wählerverzeichnisse. Grundlage dafür ist das Einwohnermelderegister. Bei der Aufstellung der
Wählerverzeichnisse können nur Personen berücksichtigt werden, die bei der Meldebehörde
gemeldet sind. Außerdem werden nicht im Einwohnermelderegister geführte Wahlberechtigte
(z.B. Deutsche im Ausland, Obdachlose) in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie bis
zum 21. Tag vor der Wahl einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt haben.
Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, muss bis spätestens am 21. Tag vor der Wahl von
seiner
Gemeindebehörde
eine
Wahlbenachrichtigung
erhalten
haben.
Jede/r Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl
während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu
ihrer/seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur
Überprüfung der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben
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Wahlberechtigte nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen
glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des
Wählerverzeichnisses ergeben kann. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder
unvollständig
hält,
kann
innerhalb
der
Einsichtsfrist
Einspruch
einlegen.
Ist eine Person zu Unrecht nicht in ein Wählerverzeichnis eingetragen, und ist eine Ergänzung
nicht
mehr
möglich,
so
erhält
sie
auf
Antrag
einen
Wahlschein.
Wahlberechtigte, die irrtümlich in mehreren Wählerverzeichnissen geführt werden, dürfen von
ihrem Wahlrecht nur einmal Gebrauch machen. Das Wählerverzeichnis dient dazu, die
Gleichheit der Wahl zu gewährleisten, indem es eine Kontrolle möglich macht, wer wählen darf
und wer am Wahltag schon gewählt hat.
RECHTSGRUNDLAGEN
Bundestagswahl: § 17 BWG, §§ 14 - 24 BWO
WAHLBENACHRICHTIGUNG
Die Gemeinden verschicken die Wahlbenachrichtigungen in der Regel vier bis sechs
Wochen vor der Wahl. Spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl müssen die Wahlberechtigten
über ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis benachrichtigt worden sein. Wahlberechtigte,
die fristgerecht eine Wahlbenachrichtigung erhalten, können davon ausgehen, dass sie im
Wählerverzeichnis eingetragen sind. Wahlberechtigte, die bis zum 21. Tag vor der Wahl keine
Wahlbenachrichtigung erhalten, sollten sich mit der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz
haben, in Verbindung setzen und klären, ob sie ins Wählerverzeichnis eingetragen sind. Die
Möglichkeit der Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse und Einspruchsmöglichkeit wegen
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses besteht in der Zeit vom 20. bis
16. Tag vor der Wahl. Selbstverständlich kann man auch ohne Wahlbenachrichtigung das
Wahllokal aufsuchen. Es besteht dann allerdings die Gefahr, zurückgewiesen zu werden, falls
man nicht im Wählerverzeichnis aufgeführt ist.
Die Wahlbenachrichtigung sollte zur Stimmabgabe mitgebracht werden. Die äußere Form der
Wahlbenachrichtigung kann in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich sein. Auf die
Möglichkeit der Briefwahl wird in dieser Wahlbenachrichtigung hingewiesen.
RECHTSGRUNDLAGEN
Bundestagswahl: § 19 BWO
Weitere Infos auch unter www.bundeswahlleiter.de
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