MARKTORDNUNG - 26. Elbhangfest 24.-26. Juni 2016 1. Teil: Märkte § 1 Standort und Öffnungszeiten Die Art und die Öffnungszeiten der Märkte sind wie folgt festgelegt: Spezialmarkt Markt 1: Weindorf Loschwitz Ort: Loschwitz: Friedrich-Wieck-Straße, Fidelio- F.- Finke Straße Anbieter: Winzer, Gastronomie Öffnungszeit Freitag 18.00 - 01.00 Uhr Sonnabend 10.00 – 01.00 Uhr Zuweisung: Freitag 10 Uhr Sonntag 10.00 – 24.00 Uhr Spezialmarkt Markt 2: Kunsthandwerkermarkt Ort: Loschwitz: Nebenfahrbahn Friedrich-Wieck-Straße Anbieter: Handwerker, Kunsthandwerker Öffnungszeit: Freitag 18.00 – 01.00 Uhr Sonnabend 09.00 - 01.00 Uhr Zuweisung: Freitag 14 Uhr Sonntag 10.00 - 22.00 Uhr Spezialmarkt Markt 3: Markt Loschwitz Ort: Loschwitz: Fidelio-F.-Finke-Straße Anbieter: Handwerker, Maler, Grafiker, Gastronomie, Händler Öffnungszeit Freitag 18.00 – 01.00 Uhr Sonnabend 09.00 – 01.00 Uhr Zuweisung: Freitag 10 Uhr Sonntag 10.00 – 22.00 Uhr Spezialmarkt Markt 4: Vereinsmeile Loschwitz Ort: Loschwitz: Vordere Pillnitzer Landstr. Anbieter: Vereine, Institutionen Öffnungszeit: Sonnabend 09.00 – 22.00 Uhr Zuweisung: Sonnabend 8 Uhr Sonntag 10.00 – 19.00 Uhr Spezialmarkt Markt 5: Kreativmarkt Loschwitz Ort: Loschwitz: hintere Pillnitzer Landstraße (Loschwitzarkaden bis Anbieter: Künstlerhaus) Kunsthandwerker, Handwerker, Gastronomie, Händler Öffnungszeit: Sonnabend 09.00 – 01.00 Uhr Zuweisung: Sonnabend 8 Uhr Sonntag 10.00 – 22.00 Uhr Spezialmarkt Markt 7: Markt Wachwitz Ort: Wachwitz: Pillnitzer Landstraße und Dorfplatz Altwachwitz Anbieter: Handwerker, Winzer, Gastronomie, Händler Öffnungszeit: Freitag 18.00 – 01.00 Uhr (nur Altwachwitz) Sonnabend 10.00 – 01.00 Uhr Zuweisung: Freitag 14 Uhr Sonntag 10.00 – 21.00 Uhr Spezialmarkt Markt 8: Trödel- und Wellnessmeile Ort: Niederpoyritz: Pillnitzer Landstraße Anbieter: Trödler ohne Neuware, Wellnessanbieter, Gastronomie Öffnungszeit: Sonnabend 10.00 – 20.00 Uhr Zuweisung: Sonnabend 8 Uhr Sonntag 10.00 – 18.00 Uhr Jahrmarkt Markt 10: Markt Pillnitz Ort: Pillnitz: Rathausplatz Anbieter: Händler, Gastronomie, Handwerker Öffnungszeit: Sonnabend 10.00 – 22.00 Uhr Zuweisung: Freitag 18 Uhr Sonntag 10.00 – 19.00 Uhr Spezialmarkt Markt 11: Handwerkermarkt Pillnitz Pillnitz: Schlossparkplatz Ort: Kunsthandwerker, Handwerker, Gastronomie, Händler Anbieter: Sonnabend 10.00 – 22.00 Uhr Öffnungszeit: Zuweisung: Freitag 17 Uhr Sonntag 10.00 – 19.00 Uhr Markt 12: Kunsthandwerkermarkt Pillnitz Spezialmarkt Pillnitz: Eingangsbereich Schloss Pillnitz (Alte Wache) Ort: Kunsthandwerker Anbieter: Sonnabend 10.00 – 22.00 Uhr Öffnungszeit: Sonntag 10.00 – 19.00 Uhr Zuweisung: Freitag 17 Uhr Markt 13: Weindorf Pillnitz Ort: Anbieter: Öffnungszeit: Zuweisung: Freitag 10 Uhr Aufbau: ab Freitag 8 Uhr Spezialmarkt Pillnitz: Fliederhof Schloss Pillnitz, Löwenkopfbastei Winzer, Gastronomie Freitag 18.00 – 01.00 Uhr Sonnabend 10.00 – 01.00 Uhr Sonntag 10.00 – 24.00 Uhr Alle Händler sind verpflichtet, diese Öffnungszeiten zu garantieren. Abweichungen hiervon bedürfen der Zustimmung des zuständigen Marktleiters. Außerhalb der gekennzeichneten Flächen ist das Anbieten von Waren verboten. Die zugewiesenen Standplätze dürfen nicht eigenständig gewechselt werden. Bei Nichteinhaltung der Marktordnung behält sich die Marktleitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 € bis 1.000 € vor. Marktteilnehmern der Märkte 1, 2, 3, 7, 11, 12 und 13 werden pro Standplatz zwei Zugangsberechtigungen ausgehändigt. Mehrbedarf ist beim Veranstalter anzumelden, der sich jedoch eine Beschränkung vorbehält. 2. Teil: Standgebühren § 2 Höhe der Standgebühren Gruppe A: Darstellendes Handwerk (ohne Verkauf) und gemeinnützige Vereine Gruppe B: Handwerk mit Verkauf aus eigener Produktion (außer Lebens- und Genussmittel), sonstige Vereine und Institutionen Gruppe C: Trödler, Wellnessanbieter Gruppe D: Händler und Gewerbetreibende Gruppe E: Winzer E 1: Standplatz Weindorf E 2: Standplatz außerhalb Weindorf Gruppe F: F 1: Eis / Imbiss ohne Getränke im Eintrittsgebiet F2: Eis / Imbiss ohne Getränke außerhalb des Eintrittsgebiets Gruppe G: G 1: Imbiss mit alkoholfreien Getränken G 2: Imbiss, mit alkoholischen Getränken G 3: Imbiss/Ausschank alkoholischer Getränke an Veranstaltungsplätzen Preise pro laufendem Meter und Tag zzgl. 19 % MwSt. 0,00 € 6,00 € 4,00 € 40,00 € 45,00 € 35,00 € 45,00 € 35,00 € 50,00 € 65,00 € 70,00 € § 3 Sonstige Gebühren Bearbeitungsgebühr: 6,00 € Strom: - 16A / 220V / Schuko bis max. 3kW: 12,00 € pro Tag und Anschluss - 16A CEE/ 380V / bis max. 11kW: 47,00 € pro Tag und Anschluss - 32A CEE/ 380V / bis max. 22 kW: 59,00 € pro Tag und Anschluss - 64A CEE/380V bis max. 43kW: 70,00 € pro Tag und Anschluss Wasser: 30,00 € pro Tag (Gruppe E und F), 40,00 € pro Tag (Gruppe G) Kosten für Sauberkeit und Müllentsorgung: Gruppen A – D: 5,00 €, Gruppe E, F und G: 50,00 € Leihstand pro Wochenende: 65,- € Alle Preise zzgl. 19 % MwSt. § 4 Verhinderung Ein Rücktritt vom Standvertrag ist bis zum 30. April 2016 schriftlich mitzuteilen. Erfolgt eine Absage nach diesem Zeitpunkt, besteht kein Anspruch auf Erlass der Standgebühren. § 5 Ausnahmen 1. Bei Winzer-, Gastronomie und sonstigen Ausschankständen ist die Aufstellung einer Biertischgarnitur für jeweils zwei lfd. Meter Standfläche eingeschlossen. Diese dürfen nicht weiter als einen Meter in den Straßenbereich aufgestellt werden. 2. Auf Märkten, in denen schon ab Freitag 18 Uhr verkauft werden darf, haben dort zugewiesene Händler für diesen Tag eine Standgebühr in Höhe eines halben normalen Tagessatzes zu entrichten. 3. Bei Verkaufsständen, an denen an mehr als an einer Seite Verkauf stattfindet (z.B. Weinpavillons), werden 50 % des äußeren Umfangs des Standes als lfd. Meter Standfläche zugrunde gelegt. 3. Teil: Zulassungsverfahren § 6 Antragsfrist Die Marktgenehmigung ist über das Organisationsbüro schriftlich bis spätestens 15.04.2016 zu beantragen. Der Veranstalter Elbhangfest e.V. behält sich vor, die Erteilung der Genehmigung von Auflagen abhängig zu machen. Der Händler hat auch bei wiederholter Teilnahme am Fest keinen Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Standplatzes. § 7 Zahlungsfrist Die Marktgenehmigung gilt dann als erteilt, wenn diese vom Hauptmarktleiter bestätigt ist und die jeweiligen Standund Bearbeitungsgebühren sowie Mieten auf dem Konto des Vereins eingegangen sind sowie bei Händlern, die alkoholische Getränke zum Ausschank bringen, der Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes vorliegt. Das Zahlungsziel beträgt mit Zugang der Rechnung 14 Tage. Bei nicht fristgemäßer Zahlung gilt die Zulassung als nicht erteilt und der Standplatz wird weitervergeben. Bei Barzahlungen vor Ort wird eine Gebühr von 10% auf die Gesamtrechnungssumme erhoben, 3. Wassergefährdende Abfälle, wie z.B. Öle, Fette und genussuntaugliche Reste, dürfen nicht in die Kanalisation eingebracht werden und bedürfen gesonderter Entsorgung (Fettabscheider). Der Nachweis über Fettentsorgung ist vorzuweisen. Weitere Auflagen und Vereinbarungen in Einzelfällen bleiben dem Veranstalter vorbehalten. § 15 Brandschutz Der Händler hat in eigener Verantwortung für die ausreichende Gewährleistung von Brandschutzeinrichtungen zu sorgen. Beim Einsatz von Koch- und Wärmegeräten sind Feuerlöscher der vorgeschriebenen Brandschutzklasse bereitzuhalten. Beim Betreiben von Flüssiggasanlagen sind die allgemeinen Hinweise und Forderungen der Landeshauptstadt Dresden (TRF/ TRG 280) sowie die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten. § 8 Unterlagen Vereine der Gruppe A haben eine Kopie der Anerkennung der Gemeinnützigkeit, Anbieter der Gruppe B haben dem Antrag eine Kopie des Gewerbescheines beizulegen. Andernfalls erfolgt eine Einstufung in Gruppe E. Ein Foto des Marktstandes ist bei Erstbewerbung und bei Veränderungen im Sortiment bzw. des Marktstandes grundsätzlich beizufügen. § 16 Technische Einrichtungen Bei Abnahme von Elektroenergie muss die Installation des Verkaufsstandes den VDE-Bestimmungen entsprechen. Durch den Händler sind 50 m Elektrokabel entsprechend dem erforderlichen Anschlusswert bereitzustellen. Bei Anschluss an das Wassersystem sind durch den Händler 50 m Wasserschlauch mit GK-Anschluss sowie 50 m Abwasserschlauch bereitzustellen. Der Anschluss der einzelnen Stände an die zentralen Anschlussschränke bzw. die Wasserversorgung erfolgt nur durch den von der Marktleitung beauftragten Installateur. Die Stromstärke wird bei Anschluss kontrolliert und bei Fehlangabe muss der Differenzbetrag nachgezahlt werden. Das Wasser ist in bakteriologischer Hinsicht kein Trinkwasser gemäß Trinkwasserverordnung vom 05.12.1990 und ist deswegen nur in abgekochtem Zustand zu verwenden. 4. Teil:Auf- und Abbau der Marktstände 5. Teil: Verkauf von Waren § 9 Zuweisung Bei der Zuweisung (siehe § 1) ist dem zuständigen Marktleiter der Vertrag und der Einzahlungsbeleg vorzulegen. Diese sind den Marktleitern auf Verlangen während der gesamten Marktdauer vorzuweisen. § 10 Aufbau Der Aufbau der Stände darf erst nach der Zuweisung beginnen und muss eine Stunde vor Marktöffnung abgeschlossen sein. § 11 Ausgestaltung 1. Der Marktstand soll dem Festmotto entsprechend gestaltet bzw. geschmückt werden. Die Markttreibenden sollen nach Möglichkeit in einer dem Charakter des Festes entsprechenden Kleidung auftreten. 2. Die Benutzung eigener Beschallungsanlagen ist nur mit Einverständnis der Marktleitung gestattet. 3. Werbung Dritter auf Werbeträgern (Ausschankwagen, Sonnenschirme usw.) ist ohne vorherigen gesonderten Vertrag nicht gestattet. 4. Pavillons als Marktstand sind nur zulässig, wenn der Bezug aus Stoff ist, Plastikpavillons sind untersagt. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Marktleiters. 5. Jeder Händler ist verpflichtet, seinen Marktstand deutlich sichtbar mit Namen, Firma, Ort und Händlernummer auf einer Tafel in der Größe 30 x 20 cm zu versehen. 6. Die Optik des Standes und das Sortiment müssen den vorliegenden Bewerbungsunterlagen entsprechen. § 12 Abbau Der Abbau der Marktstände erfolgt nach Ende der in § 1 festgelegten Öffnungszeit am Sonntag bis spätestens Montag, 27.06.2016, 9.00 Uhr. § 13 Kfz-Nutzung Das Befahren des Marktgeländes ist einschließlich eine Stunde vor Öffnung bis zur Schließung des jeweiligen Marktes untersagt. Händler haben ihre Autos im Marktvertrag anzugeben und auf zugewiesenen Parkplätzen abzustellen. Bei Verstößen werden die Fahrzeuge auf Kosten der Fahrzeughalter abgeschleppt. Die An- und Abreise alle Händler im Bereich Hosterwitz/Pillnitz hat über Pirna zu erfolgen. § 14 Abfallentsorgung 1. Von Gastronomiebetrieben und anderen Ständen, an denen nach der Art der verkauften Waren Abfälle anfallen können, sind Abfallsammelbehälter aufzustellen. Es wird gebeten, den anfallende Müll ist in verschlossenen Müllsäcken täglich zu den Standorten der Müllpressen zu bringen bzw. in die vorhandenen Container einzusortieren. Auskunft zu den Standorten gibt der Marktleiter. 2. Der Standplatz und sein unmittelbares Umfeld sind mehrmals täglich zu reinigen. Nach Schließung des Festes ist der Standplatz gesäubert dem Marktleiter zu übergeben. § 17 Örtlichkeiten Der Verkauf aus Autos und Hängern ist mit Ausnahme erteilter Sondergenehmigungen untersagt. § 18 Sortimentseinschränkungen 1. Der Verkauf von Waffen, waffenähnlichen Gegenständen, Kriegsspielzeug, Militaria und pyrotechnischen Erzeugnissen ist verboten. 2. Der Verkauf von Getränkebüchsen und Einweg-Getränkeflaschen ist nicht gestattet. Es darf NUR Mehrweggeschirr (Glas, Hartplastikbecher, Porzellan, Mehrwegbesteck) sowie kompostierbares Geschirr eingesetzt werden. Bei Zuwiderhandlung sind wir gezwungen, den Stand zu schließen. 3. Andere als im Vertrag angegebene Waren sind nicht zum Verkauf zugelassen. 4. Der Veranstalter vergibt Exklusivrechte an Sponsoringfirmen. Deshalb werden z. B. Getränkemarken, Getränkegroßhändler oder Pfandsysteme vorgeschrieben. Händler verpflichten sich per separatem Vertrag dazu, ohne den der gesamte Marktvertrag nicht zur Gültigkeit kommt. 5. Die lebensmittelrechtlichen Anforderungen für die Abgabe von Lebensmitteln laut Lebensmittelhygieneverordnung sind zwingend einzuhalten, ebenso wie die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes, betreffend Alkoholausschank. Sie sind auf der Internet-Seite www.elbhangfest.de nachzulesen. 6. Es erfolgen Kontrollen des Veranstalters während des Festes. § 19 Sicherheit Seitens des Veranstalters besteht eine Veranstalterhaftpflichtversicherung. Die Bewachung einzelner Stände erfolgt jedoch nicht. 6. Teil: Schlussvorschriften § 20 Geltungsdauer Diese Marktordnung 2016 gilt bis zum Erscheinen der Marktordnung für das Jahr 2016. § 21 Zuwiderhandlungen Den Anordnungen der Marktleiter ist Folge zu leisten. Bei Zuwiderhandlung hat der Händler seinen Marktstand auf Aufforderung abzubauen. Über den Abbau des Standes entscheidet der Hauptmarktleiter. Der Händler hat im Fall des Abbaus keinen Anspruch auf Erstattung der Gebühren und seiner Kosten. § 22 Vertragsstrafe Bei Nichteinhaltung der Marktordnung behält sich die Marktleitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 € bis 1.000 € vor. Eine zukünftige Marktzulassung erfolgt nicht. § 23 Schiedsmann Über Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag entscheidet der Hauptmarktleiter. Dresden, Januar 2016 Heike Reichel, Geschäftsführerin
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