MARKTORDNUNG - 26. Elbhangfest 24.

MARKTORDNUNG - 26. Elbhangfest 24.-26. Juni 2016
1. Teil: Märkte
§ 1 Standort und Öffnungszeiten
Die Art und die Öffnungszeiten der Märkte sind wie folgt festgelegt:
Spezialmarkt
Markt 1: Weindorf Loschwitz
Ort:
Loschwitz: Friedrich-Wieck-Straße, Fidelio- F.- Finke Straße
Anbieter:
Winzer, Gastronomie
Öffnungszeit
Freitag
18.00 - 01.00 Uhr
Sonnabend
10.00 – 01.00 Uhr
Zuweisung: Freitag 10 Uhr
Sonntag
10.00 – 24.00 Uhr
Spezialmarkt
Markt 2: Kunsthandwerkermarkt
Ort:
Loschwitz: Nebenfahrbahn Friedrich-Wieck-Straße
Anbieter:
Handwerker, Kunsthandwerker
Öffnungszeit:
Freitag
18.00 – 01.00 Uhr
Sonnabend
09.00 - 01.00 Uhr
Zuweisung: Freitag 14 Uhr
Sonntag
10.00 - 22.00 Uhr
Spezialmarkt
Markt 3: Markt Loschwitz
Ort:
Loschwitz: Fidelio-F.-Finke-Straße
Anbieter:
Handwerker, Maler, Grafiker, Gastronomie, Händler
Öffnungszeit
Freitag
18.00 – 01.00 Uhr
Sonnabend
09.00 – 01.00 Uhr
Zuweisung: Freitag 10 Uhr
Sonntag
10.00 – 22.00 Uhr
Spezialmarkt
Markt 4: Vereinsmeile Loschwitz
Ort:
Loschwitz: Vordere Pillnitzer Landstr.
Anbieter:
Vereine, Institutionen
Öffnungszeit:
Sonnabend
09.00 – 22.00 Uhr
Zuweisung: Sonnabend 8 Uhr
Sonntag
10.00 – 19.00 Uhr
Spezialmarkt
Markt 5: Kreativmarkt Loschwitz
Ort:
Loschwitz: hintere Pillnitzer Landstraße (Loschwitzarkaden bis
Anbieter:
Künstlerhaus)
Kunsthandwerker, Handwerker, Gastronomie, Händler
Öffnungszeit:
Sonnabend
09.00 – 01.00 Uhr
Zuweisung: Sonnabend 8 Uhr
Sonntag
10.00 – 22.00 Uhr
Spezialmarkt
Markt 7: Markt Wachwitz
Ort:
Wachwitz: Pillnitzer Landstraße und Dorfplatz Altwachwitz
Anbieter:
Handwerker, Winzer, Gastronomie, Händler
Öffnungszeit:
Freitag
18.00 – 01.00 Uhr (nur Altwachwitz)
Sonnabend
10.00 – 01.00 Uhr
Zuweisung: Freitag 14 Uhr
Sonntag
10.00 – 21.00 Uhr
Spezialmarkt
Markt 8: Trödel- und Wellnessmeile
Ort:
Niederpoyritz: Pillnitzer Landstraße
Anbieter:
Trödler ohne Neuware, Wellnessanbieter, Gastronomie
Öffnungszeit:
Sonnabend
10.00 – 20.00 Uhr
Zuweisung: Sonnabend 8 Uhr
Sonntag
10.00 – 18.00 Uhr
Jahrmarkt
Markt 10: Markt Pillnitz
Ort:
Pillnitz: Rathausplatz
Anbieter:
Händler, Gastronomie, Handwerker
Öffnungszeit:
Sonnabend
10.00 – 22.00 Uhr
Zuweisung: Freitag 18 Uhr
Sonntag
10.00 – 19.00 Uhr
Spezialmarkt
Markt 11: Handwerkermarkt Pillnitz
Pillnitz: Schlossparkplatz
Ort:
Kunsthandwerker, Handwerker, Gastronomie, Händler
Anbieter:
Sonnabend
10.00 – 22.00 Uhr
Öffnungszeit:
Zuweisung: Freitag 17 Uhr
Sonntag
10.00 – 19.00 Uhr
Markt 12: Kunsthandwerkermarkt Pillnitz Spezialmarkt
Pillnitz: Eingangsbereich Schloss Pillnitz (Alte Wache)
Ort:
Kunsthandwerker
Anbieter:
Sonnabend
10.00 – 22.00 Uhr
Öffnungszeit:
Sonntag
10.00 – 19.00 Uhr
Zuweisung: Freitag 17 Uhr
Markt 13: Weindorf Pillnitz
Ort:
Anbieter:
Öffnungszeit:
Zuweisung: Freitag 10 Uhr
Aufbau: ab Freitag 8 Uhr
Spezialmarkt
Pillnitz: Fliederhof Schloss Pillnitz, Löwenkopfbastei
Winzer, Gastronomie
Freitag
18.00 – 01.00 Uhr
Sonnabend
10.00 – 01.00 Uhr
Sonntag
10.00 – 24.00 Uhr
Alle Händler sind verpflichtet, diese Öffnungszeiten zu garantieren. Abweichungen hiervon bedürfen der Zustimmung
des zuständigen Marktleiters. Außerhalb der gekennzeichneten Flächen ist das Anbieten von Waren verboten. Die
zugewiesenen Standplätze dürfen nicht eigenständig gewechselt werden. Bei Nichteinhaltung der Marktordnung behält
sich die Marktleitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 € bis 1.000 € vor.
Marktteilnehmern der Märkte 1, 2, 3, 7, 11, 12 und 13 werden pro Standplatz zwei Zugangsberechtigungen
ausgehändigt. Mehrbedarf ist beim Veranstalter anzumelden, der sich jedoch eine Beschränkung vorbehält.
2. Teil: Standgebühren
§ 2 Höhe der Standgebühren
Gruppe A:
Darstellendes Handwerk (ohne Verkauf) und gemeinnützige Vereine
Gruppe B:
Handwerk mit Verkauf aus eigener Produktion (außer Lebens- und
Genussmittel), sonstige Vereine und Institutionen
Gruppe C:
Trödler, Wellnessanbieter
Gruppe D:
Händler und Gewerbetreibende
Gruppe E:
Winzer
E 1: Standplatz Weindorf
E 2: Standplatz außerhalb Weindorf
Gruppe F:
F 1:
Eis / Imbiss ohne Getränke im Eintrittsgebiet
F2:
Eis / Imbiss ohne Getränke außerhalb des Eintrittsgebiets
Gruppe G:
G 1:
Imbiss mit alkoholfreien Getränken
G 2:
Imbiss, mit alkoholischen Getränken
G 3:
Imbiss/Ausschank alkoholischer Getränke an Veranstaltungsplätzen
Preise pro laufendem Meter und Tag zzgl. 19 % MwSt.
0,00 €
6,00 €
4,00 €
40,00 €
45,00 €
35,00 €
45,00 €
35,00 €
50,00 €
65,00 €
70,00 €
§ 3 Sonstige Gebühren
Bearbeitungsgebühr: 6,00 €
Strom:
- 16A / 220V / Schuko bis max. 3kW: 12,00 € pro Tag und Anschluss
- 16A CEE/ 380V / bis max. 11kW: 47,00 € pro Tag und Anschluss
- 32A CEE/ 380V / bis max. 22 kW: 59,00 € pro Tag und Anschluss
- 64A CEE/380V bis max. 43kW: 70,00 € pro Tag und Anschluss
Wasser: 30,00 € pro Tag (Gruppe E und F), 40,00 € pro Tag (Gruppe G)
Kosten für Sauberkeit und Müllentsorgung: Gruppen A – D: 5,00 €, Gruppe E, F und G: 50,00 €
Leihstand pro Wochenende: 65,- €
Alle Preise zzgl. 19 % MwSt.
§ 4 Verhinderung
Ein Rücktritt vom Standvertrag ist bis zum 30. April 2016 schriftlich mitzuteilen. Erfolgt eine Absage nach diesem
Zeitpunkt, besteht kein Anspruch auf Erlass der Standgebühren.
§ 5 Ausnahmen
1. Bei Winzer-, Gastronomie und sonstigen Ausschankständen ist die Aufstellung einer Biertischgarnitur für jeweils
zwei lfd. Meter Standfläche eingeschlossen. Diese dürfen nicht weiter als einen Meter in den Straßenbereich
aufgestellt werden.
2. Auf Märkten, in denen schon ab Freitag 18 Uhr verkauft werden darf, haben dort zugewiesene Händler für diesen
Tag eine Standgebühr in Höhe eines halben normalen Tagessatzes zu entrichten.
3. Bei Verkaufsständen, an denen an mehr als an einer Seite Verkauf stattfindet (z.B. Weinpavillons), werden 50 %
des äußeren Umfangs des Standes als lfd. Meter Standfläche zugrunde gelegt.
3. Teil: Zulassungsverfahren
§ 6 Antragsfrist
Die Marktgenehmigung ist über das Organisationsbüro schriftlich bis spätestens 15.04.2016 zu beantragen. Der
Veranstalter Elbhangfest e.V. behält sich vor, die Erteilung der Genehmigung von Auflagen abhängig zu machen. Der
Händler hat auch bei wiederholter Teilnahme am Fest keinen Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Standplatzes.
§ 7 Zahlungsfrist
Die Marktgenehmigung gilt dann als erteilt, wenn diese vom Hauptmarktleiter bestätigt ist und die jeweiligen Standund Bearbeitungsgebühren sowie Mieten auf dem Konto des Vereins eingegangen sind sowie bei Händlern, die
alkoholische Getränke zum Ausschank bringen, der Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes
vorliegt. Das Zahlungsziel beträgt mit Zugang der Rechnung 14 Tage. Bei nicht fristgemäßer Zahlung gilt die
Zulassung als nicht erteilt und der Standplatz wird weitervergeben. Bei Barzahlungen vor Ort wird eine
Gebühr von 10% auf die Gesamtrechnungssumme erhoben,
3. Wassergefährdende Abfälle, wie z.B. Öle, Fette und genussuntaugliche Reste, dürfen nicht in die Kanalisation
eingebracht werden und bedürfen gesonderter Entsorgung (Fettabscheider). Der Nachweis über Fettentsorgung ist
vorzuweisen. Weitere Auflagen und Vereinbarungen in Einzelfällen bleiben dem Veranstalter vorbehalten.
§ 15 Brandschutz
Der Händler hat in eigener Verantwortung für die ausreichende Gewährleistung von Brandschutzeinrichtungen zu
sorgen. Beim Einsatz von Koch- und Wärmegeräten sind Feuerlöscher der vorgeschriebenen Brandschutzklasse
bereitzuhalten. Beim Betreiben von Flüssiggasanlagen sind die allgemeinen Hinweise und Forderungen der
Landeshauptstadt Dresden (TRF/ TRG 280) sowie die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten.
§ 8 Unterlagen
Vereine der Gruppe A haben eine Kopie der Anerkennung der Gemeinnützigkeit, Anbieter der Gruppe B haben dem
Antrag eine Kopie des Gewerbescheines beizulegen. Andernfalls erfolgt eine Einstufung in Gruppe E. Ein Foto des
Marktstandes ist bei Erstbewerbung und bei Veränderungen im Sortiment bzw. des Marktstandes
grundsätzlich beizufügen.
§ 16 Technische Einrichtungen
Bei Abnahme von Elektroenergie muss die Installation des Verkaufsstandes den VDE-Bestimmungen entsprechen.
Durch den Händler sind 50 m Elektrokabel entsprechend dem erforderlichen Anschlusswert bereitzustellen. Bei
Anschluss an das Wassersystem sind durch den Händler 50 m Wasserschlauch mit GK-Anschluss sowie 50 m
Abwasserschlauch bereitzustellen. Der Anschluss der einzelnen Stände an die zentralen Anschlussschränke bzw. die
Wasserversorgung erfolgt nur durch den von der Marktleitung beauftragten Installateur. Die Stromstärke wird bei
Anschluss kontrolliert und bei Fehlangabe muss der Differenzbetrag nachgezahlt werden. Das Wasser ist in
bakteriologischer Hinsicht kein Trinkwasser gemäß Trinkwasserverordnung vom 05.12.1990 und ist deswegen nur in
abgekochtem Zustand zu verwenden.
4. Teil:Auf- und Abbau der Marktstände
5. Teil: Verkauf von Waren
§ 9 Zuweisung
Bei der Zuweisung (siehe § 1) ist dem zuständigen Marktleiter der Vertrag und der Einzahlungsbeleg vorzulegen.
Diese sind den Marktleitern auf Verlangen während der gesamten Marktdauer vorzuweisen.
§ 10 Aufbau
Der Aufbau der Stände darf erst nach der Zuweisung beginnen und muss eine Stunde vor Marktöffnung abgeschlossen
sein.
§ 11 Ausgestaltung
1. Der Marktstand soll dem Festmotto entsprechend gestaltet bzw. geschmückt werden. Die Markttreibenden sollen
nach Möglichkeit in einer dem Charakter des Festes entsprechenden Kleidung auftreten.
2. Die Benutzung eigener Beschallungsanlagen ist nur mit Einverständnis der Marktleitung gestattet.
3. Werbung Dritter auf Werbeträgern (Ausschankwagen, Sonnenschirme usw.) ist ohne vorherigen gesonderten
Vertrag nicht gestattet.
4. Pavillons als Marktstand sind nur zulässig, wenn der Bezug aus Stoff ist, Plastikpavillons sind untersagt.
Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Marktleiters.
5. Jeder Händler ist verpflichtet, seinen Marktstand deutlich sichtbar mit Namen, Firma, Ort und Händlernummer auf
einer Tafel in der Größe 30 x 20 cm zu versehen.
6. Die Optik des Standes und das Sortiment müssen den vorliegenden Bewerbungsunterlagen entsprechen.
§ 12 Abbau
Der Abbau der Marktstände erfolgt nach Ende der in § 1 festgelegten Öffnungszeit am Sonntag bis spätestens Montag,
27.06.2016, 9.00 Uhr.
§ 13 Kfz-Nutzung
Das Befahren des Marktgeländes ist einschließlich eine Stunde vor Öffnung bis zur Schließung des jeweiligen Marktes
untersagt. Händler haben ihre Autos im Marktvertrag anzugeben und auf zugewiesenen Parkplätzen abzustellen. Bei
Verstößen werden die Fahrzeuge auf Kosten der Fahrzeughalter abgeschleppt. Die An- und Abreise alle Händler im
Bereich Hosterwitz/Pillnitz hat über Pirna zu erfolgen.
§ 14 Abfallentsorgung
1. Von Gastronomiebetrieben und anderen Ständen, an denen nach der Art der verkauften Waren Abfälle anfallen
können, sind Abfallsammelbehälter aufzustellen. Es wird gebeten, den anfallende Müll ist in verschlossenen
Müllsäcken täglich zu den Standorten der Müllpressen zu bringen bzw. in die vorhandenen Container einzusortieren.
Auskunft zu den Standorten gibt der Marktleiter.
2. Der Standplatz und sein unmittelbares Umfeld sind mehrmals täglich zu reinigen. Nach Schließung des Festes
ist der Standplatz gesäubert dem Marktleiter zu übergeben.
§ 17 Örtlichkeiten
Der Verkauf aus Autos und Hängern ist mit Ausnahme erteilter Sondergenehmigungen untersagt.
§ 18 Sortimentseinschränkungen
1. Der Verkauf von Waffen, waffenähnlichen Gegenständen, Kriegsspielzeug, Militaria und pyrotechnischen
Erzeugnissen ist verboten.
2. Der Verkauf von Getränkebüchsen und Einweg-Getränkeflaschen ist nicht gestattet. Es darf NUR
Mehrweggeschirr (Glas, Hartplastikbecher, Porzellan, Mehrwegbesteck) sowie kompostierbares Geschirr
eingesetzt werden. Bei Zuwiderhandlung sind wir gezwungen, den Stand zu schließen.
3. Andere als im Vertrag angegebene Waren sind nicht zum Verkauf zugelassen.
4. Der Veranstalter vergibt Exklusivrechte an Sponsoringfirmen. Deshalb werden z. B. Getränkemarken,
Getränkegroßhändler oder Pfandsysteme vorgeschrieben. Händler verpflichten sich per separatem Vertrag
dazu, ohne den der gesamte Marktvertrag nicht zur Gültigkeit kommt.
5. Die lebensmittelrechtlichen Anforderungen für die Abgabe von Lebensmitteln laut Lebensmittelhygieneverordnung
sind zwingend einzuhalten, ebenso wie die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes, betreffend Alkoholausschank.
Sie sind auf der Internet-Seite www.elbhangfest.de nachzulesen.
6. Es erfolgen Kontrollen des Veranstalters während des Festes.
§ 19 Sicherheit
Seitens des Veranstalters besteht eine Veranstalterhaftpflichtversicherung. Die Bewachung einzelner Stände erfolgt
jedoch nicht.
6. Teil: Schlussvorschriften
§ 20 Geltungsdauer
Diese Marktordnung 2016 gilt bis zum Erscheinen der Marktordnung für das Jahr 2016.
§ 21 Zuwiderhandlungen
Den Anordnungen der Marktleiter ist Folge zu leisten. Bei Zuwiderhandlung hat der Händler seinen Marktstand auf
Aufforderung abzubauen. Über den Abbau des Standes entscheidet der Hauptmarktleiter. Der Händler hat im Fall des
Abbaus keinen Anspruch auf Erstattung der Gebühren und seiner Kosten.
§ 22 Vertragsstrafe
Bei Nichteinhaltung der Marktordnung behält sich die Marktleitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 € bis 1.000 €
vor. Eine zukünftige Marktzulassung erfolgt nicht.
§ 23 Schiedsmann
Über Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag entscheidet der Hauptmarktleiter.
Dresden, Januar 2016
Heike Reichel, Geschäftsführerin