Dienstordnung für die Leitung des Stadttheaters Trier 1. Rechtliche Grundlage Bis zur Gründung einer Anstalt öffentlichen Rechts wird das Theater Trier als rechtsfähige öffentliche Einrichtung – Regiebetrieb – der Stadt Trier geführt. Sie hat die für ihren Dienstgebrauch geltenden Gesetze und Vorschriften und die Beschlüsse des Stadtrates zu befolgen. Unberührt bleiben die Weisungsrechte des Oberbürgermeisters als Leiter der Stadtverwaltung, Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter aller städtischen Dienstkräfte. 2. Struktur Die Stadttheater Trier ist ein Mehrspartenhaus mit Bürger- und Kindertheater, Konzertwesen, Musiktheater, Schauspiel und Tanz. 3. Leitung des Stadttheaters Trier Das Theater wird von der/dem Generalintendantin/-intendanten und der/dem kaufmännischen Leiterin/Leiter gemeinsam geführt. Die Leitung des künstlerischen Bereiches obliegt der/dem Generalintendantin/- intendanten. Die/der Generalintendantin/-intendant repräsentiert das Theater nach außen. Die/der kaufmännische Leiterin/Leiter ist gemeinsam mit der/dem Generalintendantin/intendanten verantwortlich für die administrative, organisatorische und wirtschaftliche Leitung des Stadttheaters Trier. Sie/er übt die Funktion der Amtsleiterin/des Amtsleiter nach der Allgemeinen Geschäftsanweisung (AGA) aus. Die Sparten werden von der/dem Generalintendantin/-intendanten oder den hierfür bestellten Spartenleiterinnen/Spartenleitern Generalintendantin/-intendanten hinsichtlich der nach den Vorgaben der/des künstlerischen Gesamtausrichtung geführt. 4. Zuständigkeiten In allen wirtschaftlichen und administrativen Angelegenheiten ist Einigkeit zwischen der/dem Generalintendantin/-intendanten und der/des kaufmännischen Leiterin/Leiter erforderlich. Bei Uneinigkeit entscheidet der Kulturdezernent. 1 a. Personal Der/dem Generalintendantin/-intendanten untersteht das gesamte künstlerische Personal sowie die künstlerischen Zentralbereiche (künstlerische Betriebsbüro, Dramaturgie und Technik). Der/dem kaufmännischen Leiterin/Leiter untersteht das Verwaltungspersonal und das Hauspersonal. b. Wirtschaftsführung und Rechnungswesen Die/der Generalintendantin/-intendant und die/der kaufmännische Leiterin/Leiter bereiten den Haushaltsplanentwurf des Theaters gemeinsam vor. Hinsichtlich der Anordnungs- und Vergabebefugnis gilt das Vier-Augen-Prinzip. Dies gilt auch für Bestellungen und Auftragsvergaben. Die Delegation dieser Befugnisse wird in einer gesonderten Dienstanweisung geregelt. Nach Verabschiedung des Haushalts durch den Stadtrat sind der Generalintendant und die kaufmännische Leiterin/der kaufmännische Leiter verpflichtet, unter Beachtung der Grundsätze einer sparsamen Wirtschaftsführung die Haushaltsansätze einzuhalten. Die Haushaltskontrolle obliegt der/dem kaufmännischen Leiterin/ Leiter. Die/der Generalintendantin/-intendant hat deshalb mit der/dem kaufmännischen Leiterin/ Leiter vor Veröffentlichung des Spielplanes Budgetplanungen für die einzelnen Produktionen abzustimmen. Die/der kaufmännische Leiterin/ Leiter ist verpflichtet, die/den Generalintendantin/-intendanten über den aktuellen Stand der Einnahmen und Ausgaben monatlich zu unterrichten und eine Soll-Ist-Analyse vorzulegen. Bei drohenden Haushaltsüberschreitungen und/oder Einnahmeausfällen sind die/der Generalintendantin/-intendant und die/der kaufmännische Leiterin/Leiter gemeinsam verpflichtet, geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen und den Kulturdezernenten unverzüglich zu informieren. c. Verträge Die von der/dem Generalintendantin/-intendanten zu schließenden Dienst-, Gast- und Werkverträge im Bereich von Normalvertrag Bühne (NV-Bühne), dem Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK), dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und sonstigen Beschäftigungsentgelten bedürfen der Mitunterzeichnung durch die kaufmännische Leiterin/den kaufmännische Leiter. Gleiches gilt für Verträge, Gastspiele und Gastkonzerte des Hauses oder fremde Gastspiele und fremde Gastkonzerte im Hause sowie für Aufführungsverträge. Die Mitzeichnungspflicht der/des kaufmännischen 2 Leiterin/Leiters erstreckt sich auf die Vereinbarkeit der Verträge mit den mit den haushaltsrechtlichen und sonstigen rechtlichen Vorschriften. Verkauf, Vermietung und Verleih von Ausstattungsgegenständen, stadteigenen Orchesterinstrumenten und Kostümen fallen in den administrativen Zuständigkeitsbereich der/des kaufmännischen Leiterin/ Leiters. Sie bedürfen der vorherigen Zustimmung der/des Generalintendantin/-intendanten; bei stadteigenen Orchesterinstrumenten auch der/des Generalmusikdirektorin/-direktors. In das Orchester betreffenden Vertragsangelegenheiten ist die Zustimmung der/des Generalmusikdirektorin/-direktors einzuholen. Wird diese nicht erteilt, ist die Angelegenheit dem Kulturdezernenten unverzüglich zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung über den Einsatz des Orchesters zu Repräsentationsveranstaltungen der Stadt sowie die Benutzung des Theaters für repräsentative Zwecke trifft der Kulturdezernent im Benehmen mit der/dem Generalintendantin/-intendanten. Hierbei müssen die theaterinternen Betriebsabläufe sichergestellt bleiben. Die Entscheidung über den Einsatz des Orchesters bei Vereinen, Rundfunk oder ähnlichen Anstalten trifft die/der Generalintendantin/-intendant im Benehmen mit der/dem Generalmusikdirektorin/-direktors. d. Eintrittspreise Eintrittspreise und sonstige Entgelte (z.B. Gebühren für Garderobe und Programmhefte) werden auf Vorschlag der Theaterleitung durch die zuständigen städtischen Gremien festgelegt. 5. Aufgabenverteilung 5.1. Generalintendantin/-intendant Die/der Generalintendantin/-intendant ist unter Berücksichtigung von Ziffer 5.2 letztverantwortlich für die von den Spartenleiterinnen/Spartenleitern vorgeschlagenen Spielpläne, Ensembles, Rollenbesetzungen sowie Regie- und Ausstattungsvergaben. Ihr/ihm obliegt insbesondere a) den Spielplan für die nächste Spielzeit bis März der laufenden Spielzeit zu erstellen und dem Kulturdezernenten und dem Kulturausschuss zur Erörterung vorzulegen. 3 b) der Abschluss, die Verlängerung, die Nichtverlängerung und die Kündigung der Dienstverträge sowie der Abschluss und die Kündigung von Gastverträgen. In das Orchester betreffenden Vertragsangelegenheiten gilt Ziffer 5.2 Buchst. g). c) die schriftliche Beurlaubung von Mitgliedern nach der Maßgabe der Dienst- und Tarifverträge. Hierbei ist die/der Generalintendantin/-intendant - für den Bereich der Musiktheatersolistinnen/solisten mit der Operndirektion, - im Bereich Tanz mit der Spartenleitung Tanz, - im Bereich Schauspiel mit der Schauspieldirektion, - für den Chor zusammen mit der Operndirektion und der/dem Generalmusikdirektorin/-direktor und - für das Orchester zusammen mit der/dem Generalmusikdirektorin/-direktor zuständig. e) die Unterrichtung des Kulturdezernenten über alle wesentlichen Pläne und wichtigen Ereignisse vor der Veröffentlichung. f) die Entscheidung über die Ausstattung und sonstigen Einrichtungen in künstlerischer Hinsicht. In haushaltsrechtlicher und materieller Hinsicht entscheidet die/der Generalintendantin/-intendant gemeinsam mit der/dem kaufmännischen Leiterin/ Leiter. 5.2. Spartenleiterinnen / Spartenleiter Zu den Aufgaben der Spartenleiterinnen/Spartenleiter gehört unter Maßgabe von Ziffer 5.1 für die von ihnen geleitete Sparte insbesondere: a) die Erstellung des Spielplans auf Grundlage der von der Intendanz vorgegebenen künstlerischen Gesamtausrichtung. Dabei sind sie zur Einhaltung der vorgegebenen Produktionsbudgets verpflichtet. b) die Ensemblebildung für die von Ihnen geleitete Sparte. Im Bereich Musiktheater erfolgt die Ensemblebildung im Einvernehmen zwischen der Operndirektion und der/dem Generalmusikdirektorin/-direktor. c) die Rollenbesetzungen in den von ihnen geleiteten Sparten. Im Bereich Oper erfolgen die Rollenbesetzung sowie die Besetzung der Stellen der Studienleiter und Korrepetitoren im Einvernehmen zwischen der Operndirektion und der/dem Generalmusikdirektorin/-direktor 4 d) die Verteilung der Regie- und Ausstattungsaufgaben in den von Ihnen geleiteten Sparten. e) Generalmusikdirektor: Die Auswahl und die Entscheidung über den Einsatz der Dirigentinnen / Dirigenten und Solistinnen / Solisten für Konzerte des Philharmonischen Orchesters Trier. f) Generalmusikdirektor: Die Auswahl und die Entscheidung über den Einsatz der Dirigentinnen / Dirigenten für Einsätze des Orchesters sowie von Teilen des Orchesters in allen Sparten; im Falle von Gastdirigaten ist das Einvernehmen mit dem Generalintendanten herzustellen. g) Operndirektion: Die Auswahl der Solistinnen / Solisten für das Musiktheater im Einvernehmen mit der/dem Generalmusikdirektorin/-direktor. h) Generalmusikdirektor: Die abschließende Auswahl der ständigen und nicht ständigen Mitglieder des städt. Orchesters nach Anhörung des Orchestervorstandes. i) Generalmusikdirektor: Im Benehmen mit der Operndirektion und dem Orchester das Vorschlagsrecht für die Verpflichtung der ersten Kapellmeisterin / des ersten Kapellmeisters und stellv. Generalmusikdirektorin/-direktor j) Operndirektion: Im Einvernehmen mit der/dem Generalmusikdirektorin/-direktor im Benehmen mit dem Opernchor das Vorschlagsrecht für die Verpflichtung der Chordirektion. k) Operndirektion: Im Einvernehmen mit der/dem Generalmusikdirektorin/-direktor im Benehmen mit dem Opernchor das Vorschlagsrecht für die Verpflichtung der Chordirektion. 5.3. Kaufmännische Leiterin/ Kaufmännischer Leiter Unter Beachtung des Vier-Augen-Prinzips obliegen der/dem kaufmännischen Leiterin/ Leiter insbesondere a) die Führung der Verwaltungsgeschäfte b) das Haushalt-, Kassen- und Rechnungswesen c) Personalangelegenheiten, 5 d) Einhaltung der gesetzlichen, tariflichen und sonstigen Vorschriften e) die Hausverwaltung f) die Vermögensverwaltung g) das Auftrags- und Beschaffungswesen h) Sonstige Verwaltungsaufgaben. 6. Gegenseitige Informationspflichten: Die/der kaufmännische Leiterin/Leiter ist verpflichtet, die/den Generalintendantin/intendanten und die Spartenleiterin/Spartenleiter über alle wichtigen Vorkommnisse unverzüglich zu unterrichten und sie in administrativen und wirtschaftlichen Fragen zu beraten. Die/der Generalintendantin/-intendant und die Spartenleiter haben die kaufmännische Leiterin/den kaufmännische Leiter über alle Maßnahmen und Anordnungen mit finanziellen Auswirkungen unverzüglich zu unterrichten und bereits in die Planungsphase ihrer Vorhaben mit einzubeziehen. Die kaufmännische Leiterin/der kaufmännische Leiter ist zu den Produktionsplanungsund Regiesitzungen vom Generalintendanten einzuladen. 7. Konfliktsituationen In allen Fällen, in denen zwischen den Spartenleitungen Einvernehmen herzustellen ist, hat die/der Generalintendantin/-intendant das Letztentscheidungsrecht im Rahmen seiner künstlerischen Gesamtverantwortung. Soweit hierbei auch kaufmännische/administrative Fragestellungen betroffen sind, ist vor dem Hintergrund des Vier-Augen-Prinzips insoweit auch Einvernehmen mit der kaufmännischer Leiterin/kaufmännischem Leiter herzustellen. In allen Fällen, in denen eine Einigung zwischen Generalintendant und kaufmännischer Leiterin/kaufmännischem Leiter nicht zustande kommt, ist unverzüglich die Entscheidung des Kulturdezernenten herbeizuführen. Bei Konflikten im personellen Bereich führt der Kulturdezernent die Entscheidung des Oberbürgermeisters als Personaldezernent herbei. 8. Inkrafttreten der Dienstordnung Die Dienstordnung tritt am 01.08.2016 in Kraft. 6 Wolfram Leibe Oberbürgermeister Trier, den 15.07.2016 7
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