1 D ienstordnung für die Leitung des Stadttheaters

Dienstordnung
für die Leitung des Stadttheaters Trier
1. Rechtliche Grundlage
Bis zur Gründung einer Anstalt öffentlichen Rechts wird das Theater Trier als rechtsfähige
öffentliche Einrichtung – Regiebetrieb – der Stadt Trier geführt. Sie hat die für ihren
Dienstgebrauch geltenden Gesetze und Vorschriften und die Beschlüsse des Stadtrates
zu befolgen.
Unberührt bleiben die Weisungsrechte des
Oberbürgermeisters
als Leiter der
Stadtverwaltung, Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter aller städtischen Dienstkräfte.
2. Struktur
Die Stadttheater Trier ist ein Mehrspartenhaus mit Bürger- und Kindertheater,
Konzertwesen, Musiktheater, Schauspiel und Tanz.
3. Leitung des Stadttheaters Trier
Das
Theater
wird
von
der/dem
Generalintendantin/-intendanten
und
der/dem
kaufmännischen Leiterin/Leiter gemeinsam geführt.
Die Leitung des
künstlerischen Bereiches obliegt der/dem Generalintendantin/-
intendanten. Die/der Generalintendantin/-intendant repräsentiert das Theater nach
außen.
Die/der kaufmännische Leiterin/Leiter ist gemeinsam mit der/dem Generalintendantin/intendanten verantwortlich für die administrative, organisatorische und wirtschaftliche
Leitung des Stadttheaters Trier. Sie/er übt die Funktion der Amtsleiterin/des Amtsleiter
nach der Allgemeinen Geschäftsanweisung (AGA) aus.
Die Sparten werden von der/dem Generalintendantin/-intendanten oder den hierfür
bestellten
Spartenleiterinnen/Spartenleitern
Generalintendantin/-intendanten
hinsichtlich der
nach
den
Vorgaben
der/des
künstlerischen Gesamtausrichtung
geführt.
4. Zuständigkeiten
In allen wirtschaftlichen und administrativen Angelegenheiten ist Einigkeit zwischen
der/dem Generalintendantin/-intendanten und der/des kaufmännischen Leiterin/Leiter
erforderlich. Bei Uneinigkeit entscheidet der Kulturdezernent.
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a.
Personal
Der/dem Generalintendantin/-intendanten untersteht das gesamte künstlerische Personal
sowie die künstlerischen Zentralbereiche (künstlerische Betriebsbüro, Dramaturgie und
Technik).
Der/dem kaufmännischen Leiterin/Leiter untersteht das Verwaltungspersonal und das
Hauspersonal.
b. Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
Die/der Generalintendantin/-intendant und die/der kaufmännische Leiterin/Leiter bereiten
den Haushaltsplanentwurf des Theaters gemeinsam vor.
Hinsichtlich der Anordnungs- und Vergabebefugnis gilt das Vier-Augen-Prinzip. Dies gilt
auch für Bestellungen und Auftragsvergaben. Die Delegation dieser Befugnisse wird in
einer gesonderten Dienstanweisung geregelt.
Nach Verabschiedung des Haushalts durch den Stadtrat sind der Generalintendant und
die kaufmännische Leiterin/der kaufmännische Leiter verpflichtet, unter Beachtung der
Grundsätze einer sparsamen Wirtschaftsführung die Haushaltsansätze einzuhalten.
Die Haushaltskontrolle obliegt der/dem kaufmännischen Leiterin/ Leiter. Die/der
Generalintendantin/-intendant hat deshalb mit der/dem kaufmännischen Leiterin/ Leiter
vor Veröffentlichung des Spielplanes Budgetplanungen für die einzelnen Produktionen
abzustimmen.
Die/der
kaufmännische
Leiterin/
Leiter
ist
verpflichtet,
die/den
Generalintendantin/-intendanten über den aktuellen Stand der Einnahmen und Ausgaben
monatlich zu unterrichten und eine Soll-Ist-Analyse vorzulegen. Bei drohenden
Haushaltsüberschreitungen
und/oder
Einnahmeausfällen
sind
die/der
Generalintendantin/-intendant und die/der kaufmännische Leiterin/Leiter gemeinsam
verpflichtet, geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen und den Kulturdezernenten
unverzüglich zu informieren.
c.
Verträge
Die von der/dem Generalintendantin/-intendanten zu schließenden Dienst-, Gast- und
Werkverträge im Bereich von Normalvertrag Bühne (NV-Bühne), dem Tarifvertrag für die
Musiker in Kulturorchestern (TVK), dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
und sonstigen Beschäftigungsentgelten bedürfen der Mitunterzeichnung durch die
kaufmännische Leiterin/den kaufmännische Leiter. Gleiches gilt für Verträge, Gastspiele
und Gastkonzerte des Hauses oder fremde Gastspiele und fremde Gastkonzerte im
Hause sowie für Aufführungsverträge. Die Mitzeichnungspflicht der/des kaufmännischen
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Leiterin/Leiters erstreckt sich auf die Vereinbarkeit der Verträge mit den mit den
haushaltsrechtlichen und sonstigen rechtlichen Vorschriften.
Verkauf,
Vermietung
und
Verleih
von
Ausstattungsgegenständen,
stadteigenen
Orchesterinstrumenten und Kostümen fallen in den administrativen Zuständigkeitsbereich
der/des kaufmännischen Leiterin/ Leiters. Sie bedürfen der vorherigen Zustimmung
der/des Generalintendantin/-intendanten; bei stadteigenen Orchesterinstrumenten auch
der/des Generalmusikdirektorin/-direktors.
In das Orchester betreffenden Vertragsangelegenheiten ist die Zustimmung der/des
Generalmusikdirektorin/-direktors
einzuholen.
Wird
diese
nicht
erteilt,
ist
die
Angelegenheit dem Kulturdezernenten unverzüglich zur Entscheidung vorzulegen.
Die Entscheidung über den Einsatz des Orchesters zu Repräsentationsveranstaltungen
der Stadt sowie die Benutzung des Theaters für repräsentative Zwecke trifft der
Kulturdezernent im Benehmen mit der/dem Generalintendantin/-intendanten. Hierbei
müssen die theaterinternen Betriebsabläufe sichergestellt bleiben.
Die Entscheidung über den Einsatz des Orchesters bei Vereinen, Rundfunk oder
ähnlichen Anstalten trifft die/der Generalintendantin/-intendant im Benehmen mit der/dem
Generalmusikdirektorin/-direktors.
d.
Eintrittspreise
Eintrittspreise und sonstige Entgelte (z.B. Gebühren für Garderobe und Programmhefte)
werden auf Vorschlag der Theaterleitung durch die zuständigen städtischen Gremien
festgelegt.
5. Aufgabenverteilung
5.1.
Generalintendantin/-intendant
Die/der
Generalintendantin/-intendant
ist
unter
Berücksichtigung
von Ziffer
5.2
letztverantwortlich für die von den Spartenleiterinnen/Spartenleitern vorgeschlagenen
Spielpläne, Ensembles, Rollenbesetzungen sowie Regie- und Ausstattungsvergaben.
Ihr/ihm obliegt insbesondere
a) den Spielplan für die nächste Spielzeit bis März der laufenden Spielzeit zu erstellen
und dem Kulturdezernenten und dem Kulturausschuss zur Erörterung vorzulegen.
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b) der Abschluss, die Verlängerung, die Nichtverlängerung und die Kündigung der
Dienstverträge sowie der Abschluss und die Kündigung von Gastverträgen. In das
Orchester betreffenden Vertragsangelegenheiten gilt Ziffer 5.2 Buchst. g).
c) die schriftliche Beurlaubung von Mitgliedern nach der Maßgabe der Dienst- und
Tarifverträge. Hierbei ist die/der Generalintendantin/-intendant
-
für den Bereich der Musiktheatersolistinnen/solisten mit der Operndirektion,
-
im Bereich Tanz mit der Spartenleitung Tanz,
-
im Bereich Schauspiel mit der Schauspieldirektion,
-
für
den
Chor
zusammen
mit
der
Operndirektion
und
der/dem
Generalmusikdirektorin/-direktor und
-
für das Orchester zusammen mit der/dem Generalmusikdirektorin/-direktor
zuständig.
e) die Unterrichtung des Kulturdezernenten über alle wesentlichen Pläne und wichtigen
Ereignisse vor der Veröffentlichung.
f)
die Entscheidung über die Ausstattung und sonstigen Einrichtungen in künstlerischer
Hinsicht. In haushaltsrechtlicher und materieller Hinsicht entscheidet die/der
Generalintendantin/-intendant gemeinsam mit der/dem kaufmännischen Leiterin/
Leiter.
5.2.
Spartenleiterinnen / Spartenleiter
Zu den Aufgaben der Spartenleiterinnen/Spartenleiter gehört unter Maßgabe von Ziffer
5.1 für die von ihnen geleitete Sparte insbesondere:
a) die Erstellung des Spielplans auf Grundlage der von der Intendanz vorgegebenen
künstlerischen Gesamtausrichtung. Dabei sind sie zur Einhaltung der vorgegebenen
Produktionsbudgets verpflichtet.
b) die Ensemblebildung für die von Ihnen geleitete Sparte. Im Bereich Musiktheater
erfolgt die Ensemblebildung im Einvernehmen zwischen der Operndirektion und
der/dem Generalmusikdirektorin/-direktor.
c) die Rollenbesetzungen in den von ihnen geleiteten Sparten. Im Bereich Oper erfolgen
die Rollenbesetzung sowie die Besetzung der Stellen der Studienleiter und
Korrepetitoren im Einvernehmen zwischen der Operndirektion und der/dem
Generalmusikdirektorin/-direktor
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d) die Verteilung der Regie- und Ausstattungsaufgaben in den von Ihnen geleiteten
Sparten.
e) Generalmusikdirektor: Die Auswahl und die Entscheidung über den Einsatz der
Dirigentinnen / Dirigenten und Solistinnen / Solisten für Konzerte des
Philharmonischen Orchesters Trier.
f)
Generalmusikdirektor: Die Auswahl und die Entscheidung über den Einsatz der
Dirigentinnen / Dirigenten für Einsätze des Orchesters sowie von Teilen des
Orchesters in allen Sparten; im Falle von Gastdirigaten ist das Einvernehmen mit
dem Generalintendanten herzustellen.
g) Operndirektion: Die Auswahl der Solistinnen / Solisten für das Musiktheater im
Einvernehmen mit der/dem Generalmusikdirektorin/-direktor.
h) Generalmusikdirektor: Die abschließende Auswahl der ständigen und nicht ständigen
Mitglieder des städt. Orchesters nach Anhörung des Orchestervorstandes.
i)
Generalmusikdirektor: Im Benehmen mit der Operndirektion und dem Orchester das
Vorschlagsrecht für die Verpflichtung der ersten Kapellmeisterin / des ersten
Kapellmeisters und stellv. Generalmusikdirektorin/-direktor
j)
Operndirektion: Im Einvernehmen mit der/dem Generalmusikdirektorin/-direktor im
Benehmen mit dem Opernchor das Vorschlagsrecht für die Verpflichtung der
Chordirektion.
k) Operndirektion: Im Einvernehmen mit der/dem Generalmusikdirektorin/-direktor im
Benehmen mit dem Opernchor das Vorschlagsrecht für die Verpflichtung der
Chordirektion.
5.3.
Kaufmännische Leiterin/ Kaufmännischer Leiter
Unter Beachtung des Vier-Augen-Prinzips obliegen der/dem kaufmännischen
Leiterin/ Leiter insbesondere
a) die Führung der Verwaltungsgeschäfte
b) das Haushalt-, Kassen- und Rechnungswesen
c) Personalangelegenheiten,
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d) Einhaltung der gesetzlichen, tariflichen und sonstigen Vorschriften
e) die Hausverwaltung
f)
die Vermögensverwaltung
g) das Auftrags- und Beschaffungswesen
h) Sonstige Verwaltungsaufgaben.
6. Gegenseitige Informationspflichten:
Die/der kaufmännische Leiterin/Leiter ist verpflichtet, die/den Generalintendantin/intendanten und die Spartenleiterin/Spartenleiter über alle wichtigen Vorkommnisse
unverzüglich zu unterrichten und sie in administrativen und wirtschaftlichen Fragen zu
beraten.
Die/der Generalintendantin/-intendant und die Spartenleiter haben die kaufmännische
Leiterin/den kaufmännische Leiter über alle Maßnahmen
und Anordnungen mit
finanziellen Auswirkungen unverzüglich zu unterrichten und bereits in die Planungsphase
ihrer Vorhaben mit einzubeziehen.
Die kaufmännische Leiterin/der kaufmännische Leiter ist zu den Produktionsplanungsund Regiesitzungen vom Generalintendanten einzuladen.
7. Konfliktsituationen
In allen Fällen, in denen zwischen den Spartenleitungen Einvernehmen herzustellen ist,
hat die/der Generalintendantin/-intendant das Letztentscheidungsrecht im Rahmen seiner
künstlerischen Gesamtverantwortung. Soweit hierbei auch kaufmännische/administrative
Fragestellungen betroffen sind, ist vor dem Hintergrund des Vier-Augen-Prinzips insoweit
auch
Einvernehmen
mit
der
kaufmännischer
Leiterin/kaufmännischem
Leiter
herzustellen.
In allen Fällen, in denen eine Einigung zwischen Generalintendant und kaufmännischer
Leiterin/kaufmännischem Leiter nicht zustande kommt, ist unverzüglich die Entscheidung
des Kulturdezernenten herbeizuführen. Bei Konflikten im personellen Bereich führt der
Kulturdezernent die Entscheidung des Oberbürgermeisters als Personaldezernent
herbei.
8. Inkrafttreten der Dienstordnung
Die Dienstordnung tritt am 01.08.2016 in Kraft.
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Wolfram Leibe
Oberbürgermeister
Trier, den 15.07.2016
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