Klaus Hempel 29.06.2016 ARD-Angebot: BGH Standzeit von Gebrauchtwagen MoE Der Kläger hatte sich 2012 bei einem Händler einen gebrauchten Audi gekauft, für rund 35.000 Euro. Der Wagen hatte schon knapp 40.000 Kilometer als Mietwagen zurückgelegt. Im Kaufvertrag stand: Erstzulassung laut Kfz-Brief Februar 2010. Später stellte sich heraus, dass der Audi schon 2008 produziert worden war. Das heißt: Vor der Erstzulassung stand das Auto relativ lange ungefahren herum. Der Käufer fühlte sich getäuscht und wollte sein Geld zurück. Doch der BGH hat seine Klage abgewiesen. Die relativ lange Standzeit von 19 Monaten sei kein Mangel. Bevor der Kläger das Auto gekauft habe, sei es als Mietwagen schon erheblich abgenutzt gewesen, so die Richter. Hinzu komme mit 40.000 Kilometern eine relativ hohe Laufleistung. Deshalb spiele die längere Standzeit keine große Rolle. Der Käufer könne den Vertrag nicht rückabwickeln. Ansonsten kommt es auf den Einzelfall an. Wenn es sich um einen sehr jungen Gebrauchtwagen handelt, der etwa ein Jahr alt ist und relativ wenig benutzt wurde, kann eine lange Standzeit einen Mangel begründen – mit der Folge, dass der Käufer vom Vertrag zurücktreten kann. Klaus Hempel, Karlsruhe 1
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