DR. CHRISTIAN HIRTZBERGER RECHTSANWALT Julius Raab-Promenade 2 3100 St. Pölten Telefon: 02742 / 47020 Fax: 02742 / 47020 - 40 [email protected] Marktgemeinde Spitz Hauptstraße 22 3620 Spitz E-Mail: [email protected] St. Pölten, am 1.2.2016 Bauen-in-Spitz / Dr.CH / KK Betreff: Stellungnahme zur Abänderung des Flächenwidmungsplans Sehr geehrte Damen und Herren des Gemeinderates! Ich habe am 30.12.2015 in die aufgelegten Unterlagen Einsicht genommen und gestatte mir auf der Grundlage dieser Unterlagen sowie zahlreicher Gespräche mit anderen Gemeindebürgern innerhalb offener Frist abzugeben nachstehende Stellungnahme. 1. KG Schwallenbach: a. Umwidmung von Bauland Agrargebiet auf Bauland Betriebsgebiet: Grundsätzlich ist gegen die Umwidmung von Bauland Agrargebiet auf Bauland Betriebsgebiet im unmittelbaren Anschluss an die bereits bestehende Straßenmeisterei kein Einwand zu erheben. Insbesondere ist es möglich ohne gröbliche Verletzung dessen, was die Einzigartigkeit und Schönheit der Wachau ausmacht, das Betriebsgebiet zu erweitern, um dringend benötigten Raum für betriebliche Aktivitäten der örtlichen Wirtschaft zur Verfügung zu stellen. Völlig unverständlich erscheint jedoch in diesem Zusammenhang, dass diese Umwidmungsmaßnahme ausschließlich zu Gunsten der Straßenmeisterei erfolgt, damit diese sich eventuell(!) erweitern kann. Soferne die Umwidmung der Erweiterung eines einzelnen Betriebs dient, liegt eine unzulässige Anlassumwidmung vor. Das öffentliche Interesse an einer Umwidmung wäre jedoch leicht damit zu begründen, dass ein allgemeiner Bedarf nach Bauland Betriebsgebiet besteht, der aufgrund der SPARKASSE NIEDERÖSTERREICH MITTE WEST AG, Konto 0000-914333, BLZ. 20256 IBAN: AT76 2025 6000 0091 4333, BIC: SPSPAT21XXX UID: ATU 63791668 örtlichen Verhältnisse gerade hier (am Ortsende von Schwallenbach) gut und raumverträglich abgedeckt werden kann. Dieser allgemeine Bedarf ließe sich ohne weiteres auch mit den langjährigen, bisher erfolglosen Bemühungen der Firma „Karl Schütz, Kommunaldienste, Bagger, Fuhrwerk“, mit dem Sitz in Schwallenbach begründen, in der eigenen Gemeinde bzw. Ortschaft ein Betriebsgebäude zu bekommen. Dieses Unternehmen, dessen Maschinen bisher notgedrungen teilweise auf öffentlichen Verkehrsflächen im Freien abgestellt werden mussten, ist im Begriff nach Aggsbach-Markt abzuwandern, um auf dem Grundstück der ehemaligen Tankstelle eine Einstellmöglichkeit zu schaffen. Diese Einstellmöglichkeit könnte landschaftsverträglich – und durchaus mit thematischem Bezug zur bestehenden Straßenmeisterei – im Bereich des ausgeweiteten Baulandbetriebsgebietes untergebracht werden. Die aktuelle Umwidmung, die ausschließlich auf die Straßenmeisterei zugeschnitten ist, nimmt hierauf nicht Bedacht. Für die Gemeinde Aggsbach-Markt und die gesamte Wachau würde mit der Errichtung einer Maschinenhalle gerade an diesem neuralgischen Punkt am südlichen Ortsbeginn von Aggsbach-Markt langfristig eine Chance vertan, die darin besteht, einen „Empfangsraum“ etwa in Form eines Welterbeladens zu schaffen. Zudem wird durch die Auslagerung des Betriebs in die Nachbargemeinde zusätzlicher Verkehr auf der B3 generiert. Wie die vorliegenden Änderungen des Flächenwidmungsplans zeigen, bemüht sich die Gemeinde mit äußersten Mitteln darum, für „Jungfamilien“ Raum zu schaffen, möglicherweise mit dem Hintergedanken, dass dadurch Arbeitsplätze in Spitz gehalten oder gar geschaffen werden. Völlig unverständlich erscheint vor diesem Hintergrund die Tatsache, dass durch die unbegründet verweigernde Haltung der Gemeindeführung ein bestehender örtlicher Gewerbebetrieb zur Abwanderung geradezu gezwungen wird, wenn hier nicht rasch gehandelt wird. Die anstehende Änderung des Flächenwidmungsplans ist in diesem Sinne zu überdenken. b. Umwidmung von Bauland Agrargebiet in Verkehrsfläche – öffentlich: Der geplanten Umwidmung liegen ein Parzellierungsplan sowie ein Plan auf Abänderung des für diesen Bereich bestehenden Bebauungsplans zugrunde. Explizit wird „als wesentlicher Änderungsanlass“ angesehen, dass die Gemeinde Spitz seit dem Jahre 2011 Einwohner verloren hat und zwar von 1.680 auf 1.636, also insgesamt 44 innerhalb von nur 4 Jahren. Aufgrund des großen Mangels an verfügbaren Bauplätzen habe man sich deshalb entschlossen, in diesem Bereich 16 Bauplätze für Einfamilienhäuser zu schaffen. Die Nachfrage nach Reihenhäusern, die ursprünglich (4) geplant waren, sei nicht entsprechend groß gewesen. Nun werde die Maßnahme getroffen, „Bauplätze für Jungfamilien bereitstellen zu können, sodass die negative Bevölkerungsentwicklung zumindest eingedämmt werden“ könne. Diese Begründung ist nicht nachvollziehbar. Zunächst ist festzuhalten, dass nicht erhoben wurde, warum es zu dem angeführten Bevölkerungsschwund gekommen ist. Tendenziell müsste der Rückgang an Bevölkerung dazu führen, dass bisher genutzter 2 Wohnraum ungenutzt leer steht. Es ist daher logisch nachvollziehbar, dass – wie vom Ortsplaner ausdrücklich hervorgehoben – die Nachfrage nach Reihenhäusern, die ursprünglich geplant waren, nicht entsprechend hoch gewesen ist. Der Rückgang in der Bevölkerung kann daher nicht schlüssig mit einem fehlenden Angebot an Wohnraum begründet werden. Einer Entwicklung, die dazu führt, dass Ortskerne veröden, während man gleichzeitig an der Peripherie landschaftsfressende Maßnahmen setzt, geht in die falsche Richtung und kann nur von jenen befürwortet werden, welche nicht erkennen, dass Wein- und Obstbau (der entsprechende Flächen braucht) und der Tourismus die einzigen treibenden Kräfte der regionalen Wirtschaft sind und genau diese Wirtschaftszweige am meisten durch die Landschaftszerstörung leiden. Sollte es überhaupt zu einer Bebauung nach dem der geplanten Umwidmung zugrundliegenden Konzept kommen, steht das Wachsen einer Wohnsiedlung in Aussicht, welche einen schweren und irreversiblen Eingriff in das Welterbe Wachau darstellt. Die vorgesehene offene Bebauungsweise in Verbindung mit der angestrebten (Klein-) Parzellierung steht in diametralem Gegensatz zu den Ergebnissen der Studie „Generelle Untersuchung der landschaftlichen Verträglichkeit von Siedlungserweiterungen in der Wachau“, welche im Auftrag der Abteilung Raumordnung und Regionalpolitik des Amtes der NÖ Landesregierung unter Federführung von Dipl.-Ing. Gilbert Pomaroli im Juli 2006 erstellt wurde und von höchster Aktualität ist. Demnach sollen Siedlungserweiterungen die bestehende Struktur fortsetzen, indem Verlängerung bzw. Ergänzung durch zeilenförmige Bebauung mit baulichem Schwerpunkt entlang der Straße erfolgen soll. Typisch ist eine kompakte, dichte Bebauungsstruktur, die sich linienförmig oder netzartig aufbaut. Vorliegend soll aber eine rasterförmige Siedlungsstruktur entstehen, die einen Fremdkörper in der Landschaft weitab des gewachsenen und für Wohnzwecke dienenden Ortskerns bildet. Der in den Unterlagen befindliche Bebauungsplan wird zum Entstehen einer Siedlung führen, wie sie in den letzten Jahren etwa in Weissenkirchen oder Loosdorf entstanden sind (siehe beiliegende Fotos). Dies lässt die schlimmsten Befürchtungen für das Orts- und Landschaftsbild aufkommen, weshalb die hier gegenständliche Umwidmung kategorisch abzulehnen ist. Vielmehr wären raumplanerische Maßnahmen zur Mobilisierung bereits gewidmeten Baulands und – noch besser – Maßnahmen zur Revitalisierung und Wiedernutzung leerstehender Baulichkeiten zu setzen. Schließlich wird darauf verwiesen, dass gemäß § 24 Abs. 11 Z 3 die Landesregierung der Gemeinde in diesem Punkt die Genehmigung zu versagen hat, da die Verwirklichung des Vorhabens einen finanziellen Aufwand zur Folge hat, durch den die Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen der Gemeinde gefährdet wäre. Bereits vor der ersten Bebauung müsste die Gemeinde Wasser und Kanal an die entstehende Siedlung heranführen und überdies eine knapp 100 m lange öffentliche Verkehrsfläche schaffen, in der die notwendige Infrastruktur untergebracht wird. In einer Gemeinde, in der die finanziellen Mittel derart erschöpft sind, dass nicht einmal die Sanierung des Kanals unter 3 der Marktstraße finanziert werden kann, wird dieses Vorhaben unmöglich sein. Die bisher aus Mangel an finanziellen Mitteln unterbliebene Sanierung des Ortskanals geht bereits mit bisher leider kaum diskutierten negativen Folgen für die Umwelt und die Hygiene (Ratten!) einher. Im Rahmen eines Finanzierungskonzepts wären diese Zusammenhänge gründlich zu klären, bevor das hier gegenständliche Umwidmungsprojekt in Angriff genommen wird. Das vorliegende Umwidmungsprojekt verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen die im Raumordnungsgesetz aufgestellten Leitziele, nämlich − Ausrichtung auf schonende Verwendung der natürlichen Ressourcen, − den wirtschaftlichen Einsatz von öffentlichen Mitteln, − Bedachtnahme auf die Verkehrsauswirkungen im Hinblick auf möglichst geringes Verkehrsaufkommen, − Erhaltung und Verbesserung des Orts- und Landschaftsbildes, − Planung der Siedlungsentwicklung im unmittelbaren Anschluss an Ortsbereiche, − Anstreben einer möglichst flächensparenden verdichteten Siedlungsstruktur, − Sicherung und Entwicklung der Ortskerne als funktionierende Punkte der Siedlungseinheiten, etc. Das gegenständliche Umwidmungsprojekt ist daher abzulehnen. 2. KG Spitz / Bahnhofsbereich Umwidmung von Eisbahngelände auf Bauland Kerngebiet, Verkehrsfläche und Bauland Betriebsgebiet: Hier werden keine Einwände erhoben. 3. KG Spitz / Erlahof Umwidmung von Bauland Sondergebiet Bauhof auf Bauland Wohngebiet: Hier wird als Änderungsanlass genannt, dass das Altstoffsammelzentrum mittelfristig durch einen Standort beim ehemaligen Steinbruch ersetzt werden soll. Damit soll wohl der Tatsache, dass eine Wohnnutzung im unmittelbaren Nahbereich eines solchen Zentrums (mehr als) problematisch erscheint, entgegen getreten werden. Der angezogene Änderungsanlass ist de facto nicht gegeben: Eine „Sanierung“ des Steinbruchs in der Weise, dass in seinem Bereich ein Altstoffsammelzentrum errichtet werden kann, würde mit derartigen landschaftlichen Veränderungen und Beeinträchtigungen der Umwelt einher gehen, dass sie schon aus naturschutz- und landschaftsrechtlichen Gründen ins Reich der Illusionen zu verweisen ist. Schon die Aufbringbarkeit der Mittel, die notwendig sind, um den großdimensionierten Gesteinsabbau bzw. –abtransport überhaupt erst zu ermöglichen, ist nicht kalkuliert und aller Voraussicht nach auch nicht gegeben. Schon die Nachfrage nach dem anzubauenden Gestein ist absehbar nicht gegeben. 4 Im Hinblick darauf, dass das Altstoffsammelzentrum sohin noch über geraume Zeit an der alten Stelle verbleiben wird, ist die Eignung der umzuwidmenden Fläche für Wohnzwecke nicht gegeben. Das Umwidmungsprojekt ist in diesem Punkte abzulehnen. 4. KG Spitz / Obere Gasse: a. Umwidmung öffentliche Verkehrsfläche auf Bauland: Im Hinblick auf die Schließung des ehemaligen Bahnübergangs besteht gegen die Umwidmung von Verkehrsfläche auf Bauland grundsätzlich kein Einwand. b. Umwidmung Grünland Park auf Bauland Kerngebiet und Verkehrsfläche – öffentlich: Als Änderungsanlass wird die geplante Erweiterung eines einzelnen Unternehmens, nämlich vorliegend des Weinbaubetriebs Gebetsberger genannt. Ein Aufriss jenes Gebäudes, dass durch die Umwidmung ermöglicht werden soll, kann als weiterer Eingriff in das (hier noch) typische Ortsbild gewertet werden, der einmal mehr die Notwendigkeit verdeutlicht, durch einen Bebauungsplan ordnend einzugreifen. Zu erwägen ist, warum hier eine Umwidmung auf Bauland Kerngebiet erfolgen soll und nicht etwa auf Bauland Wohngebiet oder Bauland Agrargebiet, das wegen der geringeren hier zulässigen Lärmbelastung dem Ziel, Spitz als Wohnstandort mit hoher Lebensqualität sowie als Tourismusgemeinde zu stärken, besser entsprechen würde. Ein Weinbaubetrieb als solcher steht mit einer solchen (alternativ ins Auge zu fassenden) Widmung nicht in Widerspruch. Eine Widmung Bauland-Kerngebiet, welche eine wesentlich schlechtere Wohnqualität gegenüber dem Bauland Wohngebiet bzw. Bauland Agrargebiet mit sich brächte, ist von den hier lebenden Anrainern durchwegs nicht gewünscht. Ein öffentliches Interesse lässt sich aber an der Schaffung öffentlicher Parkplätze im Nahbereich des bisherigen Bauland Kerngebietes ableiten. 5. KG Spitz / In der Spitz Umwidmung Grünland und Forstwirtschaft auf Bauland Agrargebiet: Wie in beiliegendem Foto dokumentiert, wurde hier bereits im Grünland eine Terrasse sowie eine betonierte bzw. mit Betonmauern eingefasste Abfahrt zu einer Tiefgarage errichtet. Diese bereits gesetzten Baumaßnahmen sind mit der nach wie vor gültigen Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft unvereinbar! Eine Umwidmung zur Sanierung eines Schwarzbaus ist unzulässig. Hier wird auch seitens der Aufsichtsbehörde eine Genehmigung zu versagen sein. Im Raume steht hier ein (weiterer – siehe unten Punkt 8.) Fall eines mutmaßlichen Amtsmissbrauchs durch Bürgermeister Dr. Andreas Nunzer, der alternativ darin besteht, dass entweder 5 − eine Baubewilligung entgegen der bestehenden Widmung erteilt wurde oder − trotz Kenntnis der widmungswidrigen Bauführung nicht mit Abbruchauftrag, sondern vielmehr mit einer unzulässigen Anlasswidmung vorgegangen wurde. Die Begründung der Umwidmung damit, es hätte sich herausgestellt, dass es aus betriebswirtschaftlichen Gründen besser sei, eine größere Fläche zu bebauen und dem geplanten Ziel der Erweiterung des Betriebes sowohl als Weinbau als auch als Beherbergungsbetrieb nachkommen zu können, zeigt deutlich die hier zutage tretende, widerrechtliche Methode auf, zunächst unter Umgehung des Gesetzes zu bauen und hinterher zur Verdeckung der Malversion die örtliche Raumordnung zu ändern. Zu derartigen (öffentlichen) Deckungshandlungen wolle sich der Gemeinderat der Marktgemeinde Spitz sich nicht hinreißen bzw. verwenden lassen. 6. KG Gut am Steg / Jauerlingstraße Umwidmung Grünland Land- und Forstwirtschaft auf Bauland Agrargebiet: Hier bestehen grundsätzlich keine Einwendungen. Der in der Begründung des Raumplaners auf Seite 11 unten links ersichtliche Bau zeigt einmal mehr deutlich auf, was eine Bebauung ohne entsprechenden Bebauungsplan in Ermangelung eines Bewusstseins für die Anforderung des UNESCO Weltkultur- und Naturerbes die Gefahr der Verschandelung mit sich bringt: eine offene Gefährdung dessen, was der Raumplaner mehrfach als Ziele der örtlichen Raumordnung erwähnt, nämlich Spitz als Tourismusstandort zu stärken. 7. KG Gut am Steg Umwidmung Grünland Land- und Forstwirtschaft – Forst auf Grünland ParkAussichtsterrasse: Es bestehen grundsätzlich keine Einwendungen, soferne Vorkehrungen getroffen werden, dass der nicht mehr bestockte Teil der Forstparzelle unterhalb der Terrasse tatsächlich unbestockt bleibt, da nur durch den Blick auf den Spitzer Graben bzw. das Donautal das öffentliche Interesse am Bestehen einer Aussichtsterrasse als touristische Einrichgung begründet werden kann. Ohne diese Voraussetzung handelte es sich vorliegend jedoch nur um die Erweiterung eines einzelnen Gasthausbetriebes ausschließlich zu dessen Vorteil, was nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs eine Abänderung des Flächenwidmungsplans ausschließt. Nur am Rande sei erwähnt, dass spätestens ab Kenntnis eines bewilligungs- bzw. anzeigepflichtigen Bauwerks im Grünland – Forst die Baubehörde Handlungsbedarf im Sinne des § 35 Bauordnung hat. Inwieferne vor diesem Hintergrund die beabsichtigte Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms die Genehmigung durch die NÖ Landesregierung erheischt, muss dahingestellt werden. 6 8. KG Spitz / Hinterweg – Rote-Tor-Gasse Umwidmung Bauland Wohngebiet und Bauland Agrargebiet auf Bauland Kerngebiet: In der Begründung des Raumplaners wird mehrfach und massiv mit falschen Angaben operiert: Gleich eingangs wird anhand eines Orthofotos die Behauptung aufgestellt, dass „die umzuwidmenden Bereiche eine gemischte Nutzung aufwiesen, welche erhoben und mit der Beschriftung des Orthofotos dargestellt“ werden würden. Der Ortsplaner erwähnt nicht, dass 6 der insgesamt 14 angeführten Lokalitäten nicht im umzuwidmenden Bereich liegen. Der „Weinbaubetrieb Lagler“ existiert an der angegebenen Stelle längst nicht mehr; hier befindet sich das Wohnhaus der Familie Lagler. Beim Kellereibetriebe des Weingutes FJ Gritsch wird „Vermarktung“ angeführt, was im Widerspruch zu den Angaben der Bauwerberin im bezughabenden Bauakt steht. Dort wird – siehe Bauverhandlungsprotokoll vom 12.12.2013 – ausdrücklich mit Schreiben des Steuerberaters der kalmuck WACHAU GmbH vom 31.07.2014 an die Bezirkshauptmannschaft Krems behauptet, dass das neue Betriebsgebäude „zur landwirtschaftlichen Urproduktion (Weinproduktion) dienen“ soll. Ferner heißt es: „Der Verkauf/Handel verbleibt am ursprünglichen Standort 3620 Spitz, Kirchenplatz 13“. Nimmt man dieses Schreiben – womit der Versuch unternommen wurde, ein Betriebsanlagengenehmigungsverfahren abzuwenden – ernst, ist weiterhin davon auszugehen, dass der „Verkauf“ nicht im Bereich der umzuwidmenden Grundstücke liegt. Weiter unten (Seite 19) des Konvoluts vom 19.10.2015 schreibt der Raumplaner, dass „im gegenständlichen Fall der Durchmischungsgrad an Funktionen zweifellos wesentlich höher“ sei, als in einem reinen Wohngebiet. „Von insgesamt 18 Liegenschaften im umzuwidmenden Gebiet sind 7 Liegenschaften ausschließlich mit Wohnhäusern bebaut, wohingegen 10 Liegenschaften eine gemischte Nutzung aufweisen.“ Diese Formulierungen zeigen, dass sich der Ortsplaner völlig unzureichend mit den tatsächlichen Begebenheiten beschäftigt hat und die Grundlagenforschung unbrauchbar ist. Wie aus beiliegender Tabelle ersichtlich – und von jedem Einheimischen, der mit den Gegebenheiten auch nur einigermaßen vertraut ist, unter Zuhilfenahme des NÖ Atlas nachvollzogen werden kann – liegen insgesamt nicht 18, sondern 35 (!) Liegenschaften im Bereich der umzuwidmenden Flächen. Von Bauland Wohngebiet in Bauland Kerngebiet sollen 26 Grundstücke gewidmet werden, vom Bauland Agrar in Bauland Kerngebiet 9 Grundstücke. Dabei fällt auf, dass (außer dem Betriebsgebäude der kalmuck WACHAU GmbH – zu dieser unten!) im gesamten Bereich nur zwei Kellereien und zwei Landwirtschaften betrieben werden. An touristischen Einrichtungen finden sich lediglich zwei Gästehäuser jeweils mit einem Café bzw. einer Bar von niedriger Frequenz, darüber hinaus nur noch zwei Privatzimmervermieter. 18 (nicht bloß 7!) der 35 Liegenschaften weisen eine Wohnnutzung auf. Abgesehen von den Eigentümern der Liegenschaft 2081/2 (auf welchem sich der wahre Umwidmungsanlass befindet) wünscht sich wohl kein einziger Liegenschaftseigentümer eine Umwidmung auf Bauland Kerngebiet, zumal das Bauland Kerngebiet gegenüber dem 7 Bauland Wohngebiet „nur eine wesentlich eingeschränktere Wohnqualität bieten kann“ (Kienastberger, Kommentar zu Wohngebiet, Kerngebiet und Agrargebiet – Erläuterungen zum NÖ Raumordnungsgesetz des Gemeindevertreterverbandes der Volkspartei Niederösterreich, 2007). Gerade dann, wenn (wie vom Ortsplaner mehrfach erwähnt) die Profilierung von Spitz als Tourismusgemeinde und als eine Gemeinde mit höchster Wohnqualität angestrebt wird, erscheint die beabsichtigte Umwidmung unverständlich und sachlich nicht zu begründen. Ausdrücklich hingewiesen wird darauf, dass die vorliegende Umwidmung – unter der die Eigentümer von insgesamt 34 Liegenschaften zu leiden haben werden – ausschließlich veranlasst ist, um den Neubau eines Betriebsgebäudes, unter anderem der kalmuck WACHAU GmbH, nachträglich den Anschein der Widmungsübereinstimmung zu geben. Hier wird verwiesen auf die in der Anlage befindliche Strafanzeige, welche gegen Bürgermeister Dr. Andreas Nunzer eingebracht wurde. Gegenwärtig werden beim Landeskriminalamt im Auftrag der Staatsanwaltschaft Krems Erhebungen gepflogen. Im Ergebnis müssen die Eigentümer von 34 der 35 betroffenen Liegenschaften eine von ihnen nicht gewollte gravierende Verschlechterung der Wohn- und Erholungsqualität ihrer Grundstücke in Kauf nehmen, weil auf einem einzelnen Grundstück ein Betrieb entstanden ist, der aufgrund einer mehrfach rechtswidrigen Baubewilligung entstanden ist und nur schwerlich in ein Wohngebiet eingeordnet werden kann. Es verbirgt sich hinter dieser Umwidmung also eine Anlassumwidmung, welche vom Bürgermeister bereits im Bezug habenden Bauakt am 27.08.2013 angekündigt wurde. Auffällig ist indes, dass derselbe Bürgermeister im Zuge seiner Rechtfertigungen gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Krems bzw. dem Amt der NÖ Landesregierung damit argumentiert, dass der sogenannte „kalmuck-Keller“ sehr wohl in der Widmung Bauland Wohngebiet untergebracht werden könnte. Soferne der Bürgermeister bei dieser Argumentation bleibt, wird er zu erklären haben, weshalb er dann überhaupt eine Umwidmung angestrengt hat. Auch hier wird an die Mitglieder des Gemeinderates appelliert, sich nicht zur Sanierung eines rechtswidrigen Vorganges hergeben zu lassen, zumal festgehalten werden muss, dass der Tatbestand des Amtsmissbrauchs – so er erhärtet wird, ohnedies bereits erfüllt ist und die Umwidmung lediglich als Milderungsgrund herangezogen werden kann. Inwieferne hier eine allfällige Umwidmung die Genehmigung durch die NÖ Landesregierung erhalten kann, muss angesichts der hinreichend klaren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs bzw. der Regelungen des NÖ Raumordnungsgesetzes dahingestellt bleiben. 9. KG Spitz / Hinterhaus Umwidmung von Grünland Park, Grünland – Land- und Forstwirtschaft und Bauland Kerngebiet auf Bauland Kerngebiet und Verkehrsfläche – öffentlich: Hier sind in den aufgelegten Unterlagen unterschiedliche Abänderungspläne vorzufinden. In dem ursprünglichen Konvolut vom 19.10.2015 ist hier ausschließlich von einer „Anpassung“ die Rede, die notwendig ist, um die bisher als Bauland Kerngebiet gewidmete Fläche und einen Teil der Widmung Grünland Park in Verkehrsfläche 8 umzuwandeln, dies als Folge der Errichtung einer Bushaltestelle und des Kreisverkehrs im Zuge des Hochwasserschutzes. Wie sich aus anderer Quelle nachvollziehen lässt, wurde am 04.12.2015 ein Bauansuchen vorgelegt, das auf die Bebauung unter anderem des Grundstücks .108 (zwischen Café Marille und Wohnhaus Steiner) abzielt. Dieses Bauansuchen wurde sofort wieder zurückgezogen, nachdem sich herausgestellt hat, dass das hier zu errichtende Hotelgebäude zum Teil auf der Widmung „Grünland Park“ zum Stehen kommen würde. Sichtlich als Reaktion darauf, wurde mit Datum 15.12.2015 eine Umwidmung eingeleitet, womit nun die in diesem Bereich bestehende Fläche Grünland Park gänzlich in dem Bauland Kerngebiet einverleibt werden soll, sodass dem Hotelprojekt von Seiten der Flächenwidmung jetzt nichts mehr entgegenstünde. Die dazugehörige Planunterlage habe ich anlässlich einer Akteneinsicht am 30.12.2015 nicht zu Gesicht bekommen; sie existiert allerdings und wurde mir auf anderem Wege bekannt gemacht. Aus dem bisher gesagten ergibt sich der Charakter des zuletzt eingebrachten Änderungsvorschlags als reine Anlassumwidmung, um einem bestimmten Grundeigentümer entgegen zu kommen bzw. die Errichtung eines fragwürdigen Hotels zu fördern. Offiziell gibt der Raumplaner an, dass die Ausweisung einer Fläche als Grünland Park entlang der B3 auf der Überlegung beruhte, dass keine zusätzliche Bebauung erfolgen sollte, solange der Hochwasserschutz nicht hergestellt sei. Daher sei diese Fläche nicht dem Bauland Kerngebiet zugeordnet. Diese Begründung kann deshalb als Unsinn bezeichnet werden, da zu Zeitpunkt der Widmung Grünland Park ein Hochwasserschutz nicht einmal in Rede stand. Tatsächlich haben sich die Grundlagen für diese Widmung nicht geändert: Die Fläche Grünland Park entlang der B3 wurde vielmehr deshalb eingeführt, um zu verhindern, dass Gebäude unmittelbar an die B3 herangerückt werden, nicht zuletzt wegen der wechselseitigen negativen Beeinflussungen dieser Widmungen. Es ist daher an den Haaren herbeigezogen, die Herstellung des Hochwasserschutzes nunmehr als Begründung für eine Umwidmung heranzuziehen. Diese erfolgt (wie oben erwähnt) vielmehr zum (vermeintlichen) Vorteil eines einzelnen Investors. Die mit der Umwidmung bezweckte Errichtung eines Großhotels ist auf das entschiedenste abzulehnen. Hier soll der Weg für die Errichtung eines Hotels mit nicht weniger als 122 Betten freigegeben werden. Dazu Sitzplätze im Restaurantbereich, was bereits jetzt absehbar in Betrieb zum vollständigen Verkehrskollaps des gesamten Areals Hinterhaus führen muss. Abgesehen davon besteht keine Sicherheit, dass diese Hotelanlage vor dem Hintergrund der allgemein bekannten Krise in der Hotellerie als Ruine herumstehen und das Ortsbild beeinträchtigen wird. 9 Ich hoffe, mit den vorstehenden Ausführungen einen Beitrag zur Vervollständigung Ihrer Entscheidungsgrundlage geleistet zu haben und verbleibe mit vorzüglicher Hochachtung Dr. Christian Hirtzberger Beilagen: Fotos, Tabelle, Strafanzeige 10
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