Das Studierendenparlament möge §15 IV der Satzung ersetzen durch

DasStudierendenparlamentmöge§15IVderSatzungersetzendurch:
NimmteinordentlichesMitglieddesStuPanichtaneinerSitzungdesStuPateil,sokannesdurchein
MitglieddergleichenListevertretenwerden.JedesordentlicheMitgliedkannaufeinerSitzungnur
voneinemListenmitgliedvertretenwerden;nachBeginnderSitzungkanndieStellvertretungnicht
mehrrückgängiggemachtwerden.OrdentlicheundstellvertretendeMitgliederkönnenbiszuBeginn
derSitzungdurchErklärunggegenüberdemPräsidiuminTextformausschließen,dasssiefürdiese
einzelneSitzungvertretenwerden.SindimZeitpunktdesSitzungsbeginnsmehrgewählteMitglieder
undVertreter*inneneinerListeanwesend,alsderListeSitzezustehen,sindnurjeneder
AnwesendenbiszurAnzahlderderListezustehendenSitzestimmberechtigt,welcheinderoffiziellen
VeröffentlichungdesWahlergebnissesamhöchstenplatziertsind.DasstellvertretendeMitgliedhat
fürdieDauerderjeweiligenSitzungdiegleichenRechteundPflichtenwieordentlicheMitglieder,
insbesonderedasselbeStimmrechtbeiAbstimmungenundWahlensowiederFeststellungder
Beschlussfähigkeit.
Änderein§17I„§7Absätze3,4und5“in„§15Absatz4“