DasStudierendenparlamentmöge§15IVderSatzungersetzendurch: NimmteinordentlichesMitglieddesStuPanichtaneinerSitzungdesStuPateil,sokannesdurchein MitglieddergleichenListevertretenwerden.JedesordentlicheMitgliedkannaufeinerSitzungnur voneinemListenmitgliedvertretenwerden;nachBeginnderSitzungkanndieStellvertretungnicht mehrrückgängiggemachtwerden.OrdentlicheundstellvertretendeMitgliederkönnenbiszuBeginn derSitzungdurchErklärunggegenüberdemPräsidiuminTextformausschließen,dasssiefürdiese einzelneSitzungvertretenwerden.SindimZeitpunktdesSitzungsbeginnsmehrgewählteMitglieder undVertreter*inneneinerListeanwesend,alsderListeSitzezustehen,sindnurjeneder AnwesendenbiszurAnzahlderderListezustehendenSitzestimmberechtigt,welcheinderoffiziellen VeröffentlichungdesWahlergebnissesamhöchstenplatziertsind.DasstellvertretendeMitgliedhat fürdieDauerderjeweiligenSitzungdiegleichenRechteundPflichtenwieordentlicheMitglieder, insbesonderedasselbeStimmrechtbeiAbstimmungenundWahlensowiederFeststellungder Beschlussfähigkeit. Änderein§17I„§7Absätze3,4und5“in„§15Absatz4“
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