NRW-Regierung verweigert Antwort auf FDP

NRW-Regierung verweigert Antwort auf FDP-Anfrage zur Barzahlerabzocke
durch Düsseldorf
Norbert Haering - norberthaering.de
Ein FDP-Abgeordneter im Düsseldorfer Landtag wollte von der Regierung wissen, wie diese
Sondergebühren für Barzahler in der Landeshauptstadt rechtlich und politisch beurteilt.
Innenminister Ralf Jäger war das offenkundig zu heikel. Er verweigert in seiner Antwort auf die
kleine Anfrage mit windigen Vorwänden die Beantwortung beider Fragen.
In Düsseldorf muss man auf den Ämtern seit Mai eine Zusatzgebühr bezahlen, wenn man seine
Gebühren bar bezahlt. Wie ist das rechtlich zu beurteilen?, wollte der FDP-Abgeordnete Ralf
Witzel per kleine Anfrage wissen. Die Frage ist berechtigt, steht doch in §14 Bundesbankgesetz
ganz klar, dass (nur) Bargeld gesetzliches Zahlungsmittel ist. Nach vorherrschender
Rechtsauffassung, unter anderem der Bundesbank, bedeutet das, dass man nur auf freiwilliger
Basis vereinbaren kann, eine Schuld auf anderem Wege zu begleichen. Gebühren muss man
aber zahlen, da kann es keine freiwillige Zustimmung zu einer Sondergebühr für Barzahlung
geben.
Die Antwort zur politischen Bewertung durch die Landesregierung:
„Eine in der Fragestellung unterstellt zunehmende Praxis von Behörden, Zusatzgebühren bei
barzahlenden Bürgern zu erheben, ist der Landesregierung nicht bekannt. Deshalb erübrigt
sich eine politische Bewertung.“
Wie feige ist das denn, Herr Jäger?! Wollen Sie einerseits nicht Ihrem Finanzminister
widersprechen, der Bargeldobergrenzen einführen will, andererseits der Öffentlichkeit
gegenüber sich nicht auf die Seite der Bargeld-Abschaffer stellen?
Die Antwort zur rechtlichen Bewertung:
„(…) Eine Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Gebühr für Bareinzahlungen existiert im
Gebührengesetz NRW und in der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung nicht. (…) erhebt
die Stadt Düsseldorf in ihren Dienststellen des Einwohnerwesens eine Gebühr von 1 Euro bei
Bargeldzahlungen ab 10 Euro auf der Grundlage ihrer Verwaltungsgebührensatzung . (…) Die
Rechtsgrundlage für diese Verwaltungsgebührensatzung ist §7 der Gemeindeordnung für das
Land NRW in Verbindung mit §§4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW
(KAG). Die Kommunen können danach Gebühren erheben, soweit nicht nach §1 KAG durch
Landes- oder Bundesrecht etwas anderes bestimmt ist (…).“
Über diese Nicht-Antwort sollte sich der Abgeordnete tunlichst beim Landtagspräsidenten
beschweren. Die unvollständige Auflistung möglicher einschlägiger Paragraphen ist keinesfalls
eine rechtliche Bewertung. Es ist ja gerade die Vermutung der Autoren der kleinen Anfrage,
dass das „Bundesrecht etwas anderes bestimmt“, nämlich in Gestalt von §14
Bundesbankgesetz. Auf die Frage, ob sich die Stadt Düsseldorf tatsächlich für ihre
Sondergebühr für Barzahler auf die angeführten Paragraphen berufen kann, steht im Zentrum
der Anfrage und wird nicht beantwortet.
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