Satzung 2 - Blaskapelle

Blaskap elle R ohrb ach e.V.
e.V.
Satzung vom 24.07.1997
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§1 Name
Der Verein führt den Namen "Blaskapelle Rohrbach". Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden.
§2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in 85296 Rohrbach.
§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4 Zweck des Vereins
Er erfüllt diese Zwecke durch musikalische und andere künstlerische Darbietungen
sowie Abhaltungen von regelmäßigen Übungsstunden.
§5 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke
der Abgabenordnung", indem er die Kunst und Kultur fördert.
2) Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungmäßige Zwecke verwendet werden.
4) Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
5) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruchauf das Vermögen des Vereins.
6) Keine Person darf vom Verein durch dem Zweck des Vereins fremde Ausgaben oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§6 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglie dschaft
1) Der Verein hat aktive, passive und Ehrenmitglieder.
2) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die gewillt
sind, die Zwecke des Vereins zu fördern.
3) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuß.
4) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Ausschuß ist nicht verpflichtet, dem
Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.
5) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
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§7 Ende der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, durch Kündigung der Mitgliedschaft oder
durch Ausschluß vom Verein.
2) Jedes Mitglied ist zur Kündigung der Mitgliedschaft berechtigt. Die Kündigung kann
nur schriftlich zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung der Frist von 3 Monaten
erfolgen.
3) Mitglieder können vom Verein ausgeschlossen werden, wenn dies die Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt. Vor der
Beschlußfassung über den Ausschuß ist dem Mitglied, gegen welches das Ausschlußverfahren läuft, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Beschluß ist
keine Berufung möglich.
§8 Mietgliedsbeiträge
1) Über die Höhe der Mietgliedsbeiträge entscheidet die Mietgliederversammlung.
2) Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31.01. eines Jahres für das laufende Geschäftsjahr unaufgefordert zu entrichten.
3) Ist ein Mitglied seiner Beitragsverpflichtung nicht nachgekommen, so ist es in der
Mitgliederversammlung nicht Stimmberechtigt.
§9 Organe des Vereins
1) Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Ausschuß,
c) der Vorstand.
§10 Bildung des Vorstandes
1) Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem stellvertretenden
Vorsitzenden.
2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren
gewählt. Er bleibt bis zur Satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
3) Zur Bestellung des Vorstandes ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden
Mitglieder erforderlich.
4) Die Wahl hat schriftlich zu erfolgen, falls für ein Amt mehrere Bewerber vorliegen.
5) Die Bestellung des Vorstandes kann durch die Mitgliederversammlung wiederrufen
werden, wenn der Vorstand grobe Pflichtverletzung begeht oder zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung unfähig ist.
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§11 Aufgaben des Vorstandes
1) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, und führt die
Geschäfte des Vereins. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein einzeln.
2) Zum Führen der Kasse und der Kassenbücher hat der Vorstand einen Schatzmeister
zu beauftragen.
3) Der Vorstand ist verpflichtet, die Weisungen der Mitgliederversammlung zu befolgen,
insbesondere eine von der Mitgliederversammlung aufgestellte Geschäftsordnung zu
beachten und von der Mitgliederversammlung als zustimmungspflichtig bezeichnete
Geschäfte nur mit deren Zustimmung vorzunehmen.
4) Er erstattet dem Ausschuß halbjährlich Berichtüber die Lage des Vereins, insbesondere über die Entwicklung der Einnahmen / Erträge und Ausgaben / Aufwendungen
sowie über die Abwicklung des Wirtschaftsplans.
5) Er hat in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung der Mitgliederversammlung
einzuholen. Vereinsintern gilt, daß Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über
7.500 € für den Verein nur verbindlich sind, wenn die Mitgliederversammlung vorher
zugestimmt hat.
§12 Ausschuß
1) Dem Ausschuß gehören neben dem Vorstand ein Schatzmeister, ein Schriftführer
sowie bis zu vier Beisitzer an.
2) Der Ausschuss wird von der Mitgliederversammlung zusammen mit der Wahl des
Vorstandes für die Dauer von drei Jahren gewählt.
3) Der Ausschuß berät den Vorstand in allen wichtigen Angelegenheiten und unterstützt
ihn bei der Geschäftsführung. Er berät alle Angelegenheiten des Vereins vor, die dem
Beschluß der Mitgliederversammlung unterliegen.
4) Der Ausschuß entscheidet über den Eintritt der Mitglieder und über die Ernennung
von Ehrenmitgliedern.
5) Der Ausschuss tritt zusammen, sobald es die Geschäfte erfordern. Der Vorsitzende,
im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, beruft mindestens eine Woche vor dem
Sitzungstermin die Sitzung schriftlich ein. In dringenden Fällen kann die Einladung
auch mündlich erfolgen und die Frist auf 24 Stunden verkürzt werden. Der Ausschuß
ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter
Angabe von Gründen verlangen.
6) Über die Durchführung der Ausschußsitzung gilt §14 entsprechend.
7) Dem Ausschuss obliegt ferner die Beratung und Entscheidung über bestimmte, im
Einzelnen in der Geschäftsordnung festgelegte Rechtsgeschäfte.
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§13 Berufung der Mitgliederversammlung
1) Mindestens einmal jährlich, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden.
2) Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins
es erfordert und vom Vorstand oder vom Ausschuß, oder von einem Viertel der
Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt
wird.
3) Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand vierzehn Tage vorher (Tag der
Bekanntgabe und Tag der Versammlung eingeschlossen) durch schriftliche Bekanntgabe einzuberufen.
4) Anträge zur Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung sind sieben Tage vorher
beim Vorstand schriftlich einzureichen.
§14 Durchführung der Mitgliederversammlung
1) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
2) Jedes anwesende Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme, sofern es seinen
Mitgliedsbeitrag entrichtet hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.
Vorsitzenden.
3) Die Beschlüsse der Mitglieder werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfaßt, sofern die Satzung nicht ausdrücklich andere Mehrheiten verlangt.
4) Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen. Sie hat schriftlich durch
Stimmzettel zu erfolgen, wenn dies die Satzung gesondert vorschreibt, oder wenn
dies von einem Viertel der erschienenen Mitglieder verlangt wird.
5) Die absolute Mehrheit der aktiven Mitglieder hat ein Vetorecht gegen alle in der
Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse. Diese muß ihr Veto während der
Versammlung vorbringen.
§15 Beurkundung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungist eine Niederschrift anzufertigen,
die vom Leiter und Schriftführer der Versammlung zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften können von jedem Mitglied eingesehen werden.
§16 Wirtschaftsplan, Rechnungslegung
1) Der Vorstand hat rechtzeitig zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen
Wirtschaftsplan, der die zu erwartenden Ausgaben / Aufwendungen, Einnahmen /
Erträge und Investitionen berücksichtigt, aufzustellen. Die Pläne sind in der
Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen.
2) Der Vorstand hat in der ersten Mitgliederversammlung eines Jahres über den
Geschäftsverlauf des vergangenen Jahres Rechnung zu legen. Die Rechnungs-legung
enthält die Entwicklung der Ausgaben/ Aufwendungen und Einnahmen / Erträge,
den Stand des Vereinsvermögens zum Jahresende sowie die Abwicklung des
Wirtschaftsplanes.
3) Die Jahresrechnung ist nach Beendigung der Revision zusammen mit dem Prüfungsvermerk der Revisoren der Mitgliederversammlung zur Feststellung vorzulegen.
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§17 Revisoren
1) Gleichzeitig mit der Wahl des Vorstandes werden alle drei Jahre von der
Mitgliederversammlung zwei Kassenrevisoren gewählt.
2) Die Revisoren prüfen Kasse und Bücher des Vereins mindestens einmal im Jahr.
3) Die Revisoren dürfen nicht dem Vorstand und nicht dem Ausschuß angehören.
§18 Satzungsänderungen
1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von
drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
2) Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.
3) Die Abstimmung bei Entscheidungen über Satzungsänderungen hat schriftlich zu
erfolgen.
§19 Auflösung des Vereins
1) Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn
dies der Vorstand, der Ausschuß oder ein Viertel der Mitglieder beantragen.
2) Zum Beschluß der Auflösung ist die Mehrheit von drei Vierteln aller Vereinsmitglieder
erforderlich.
3) Die Abstimmung über die Vereinsauflösung hat schriftlich zu erfolgen.
4) Die Einladung zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen
soll, muß vier Wochen vor der Versammlung schriftlich erfolgen.
5) Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei
Wegfall steuerbegünstigteer Zwecke der Gemeine Rohrbach zu, die es nur für
steuerbegünstigte Zwecke, im Sinne des §4 dieser Satzung verwenden darf.
6) Die Liquidation erfolgt durch den ersten Vorsitzenden und den stellvertretenden
Vorsitzenden.
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