Europäisches Parlament 2014-2019 ANGENOMMENE TEXTE Vorläufige Ausgabe P8_TA-PROV(2016)0282 Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen der EU und Libanon, mit dem der Erweiterung von 2004 Rechnung getragen wird *** Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Protokolls zum EuropaMittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, Ungarns, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (13349/2014 – C8-0095/2015 – 2007/0078(NLE)) (Zustimmung) Das Europäische Parlament, – unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (13349/2014), – unter Hinweis auf den Entwurf eines Protokoll zum Europa-MittelmeerAssoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (11300/2007), – unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 217 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0095/2015), – gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 99 Absatz 2 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung, – unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0194/2016), 1. erteilt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls; 2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Libanesischen Republik zu übermitteln.
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