unirep Europarecht – SS 2016 Prof. Dr. Niels Petersen Verhältnis Nationales Recht – EU-Recht • Grundsatz: Vorrang des Unionsrechts • BVerfG erkennt Vorrang grundsätzlich an (Æ Kompetenzübertragung nach Art. 23 GG) • Ausnahmen aus Sicht des BVerfG: Solange-Vorbehalt beim Grundrechtsschutz Schutz der Verfassungsidentität Ultra-vires Kontrolle Prof. Dr. Niels Petersen Solange-Vorbehalt beim Grundrechtsschutz • BVerfG prüft Akte der europäischen Union nicht auf Vereinbarkeit mit deutschen Grundrechten, soweit allgemein auf europäischer Ebene ein ausreichender Grundrechtsschutz besteht Solange nicht nachgewiesen wird, dass Europäischer Grundrechtsschutz als ganzer unzureichend ist, sind Vorlagen oder Verfassungsbeschwerden unzulässig (Æ Zulässigkeitsvoraussetzung) Nachweis von Grundrechtsverletzung im konkreten Fall ist nicht ausreichend In der Praxis kaum relevant Prof. Dr. Niels Petersen Solange-Vorbehalt beim Grundrechtsschutz • BVerfG prüft Akte der europäischen Union nicht auf Vereinbarkeit mit deutschen Grundrechten, soweit allgemein auf europäischer Ebene ein ausreichender Grundrechtsschutz besteht • Bei der Umsetzung von europäischen Richtlinien überprüft BVerfG allerdings, ob Gesetzgeber innerhalb seines Umsetzungsspielraums die deutschen Grundrechte beachtet hat (Æ Europäischer Haftbefehl) Hier kann es teilweise zu Konflikten mit dem EuGH kommen Wann sind solche Konflikte praktisch relevant? Prof. Dr. Niels Petersen Schutz der Verfassungsidentität • Doppelte Relevanz Überprüfung von Akten, die Hoheitsgewalt auf die EU übertragen Überprüfung von europäischen Sekundärakten • Schutz des änderungsfesten Kerns des Grundgesetzes (Art. 79 III GG) • Konkretisierung der Verfassungsidentität (Æ Lissabon-Entscheidung): Menschenwürdegarantie, Art. 1 I GG Demokratieprinzip, Art. 20 I GG Haushaltsverantwortung des Bundestages Gewaltmonopol Æ Polizei und Militäreinsätze Grundentscheidungen des Sozialstaats Kulturell bedeutsame Entscheidungen (Æ Familie, Schule, Bildung) Prof. Dr. Niels Petersen Ultra vires-Kontrolle 1. Offensichtliche Kompetenzverletzung durch ein Organ der EU a. Kompetenzverletzung b. Offensichtlichkeit der Kompetenzverletzung 2. Strukturwirksame Verletzung der Kompetenzordnung (Æ Angegriffener Akt muss im Kompetenzgefüge zwischen Union und Mitgliedstaaten erheblich ins Gewicht fallen) Prof. Dr. Niels Petersen Ultra vires-Kontrolle • Verletzung der Kompetenzen durch den EuGH durch fehlerhafte Auslegung der Verträge • Verletzung der Kompetenzen durch anderes Organ der EU Zunächst Vorlage zum EuGH erforderlich Dieser hat primäre Entscheidungskompetenz über die Auslegung der Kompetenzordnung der EU Prof. Dr. Niels Petersen
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