unirep Europarecht – SS 2016

unirep Europarecht – SS 2016
Prof. Dr. Niels Petersen
Verhältnis Nationales Recht – EU-Recht
• Grundsatz: Vorrang des Unionsrechts
• BVerfG erkennt Vorrang grundsätzlich an (Æ Kompetenzübertragung nach
Art. 23 GG)
• Ausnahmen aus Sicht des BVerfG:
ƒ Solange-Vorbehalt beim Grundrechtsschutz
ƒ Schutz der Verfassungsidentität
ƒ Ultra-vires Kontrolle
Prof. Dr. Niels Petersen
Solange-Vorbehalt beim Grundrechtsschutz
• BVerfG prüft Akte der europäischen Union nicht auf Vereinbarkeit mit
deutschen Grundrechten, soweit allgemein auf europäischer Ebene ein
ausreichender Grundrechtsschutz besteht
ƒ Solange nicht nachgewiesen wird, dass Europäischer
Grundrechtsschutz als ganzer unzureichend ist, sind Vorlagen oder
Verfassungsbeschwerden unzulässig (Æ Zulässigkeitsvoraussetzung)
ƒ Nachweis von Grundrechtsverletzung im konkreten Fall ist nicht
ausreichend
ƒ In der Praxis kaum relevant
Prof. Dr. Niels Petersen
Solange-Vorbehalt beim Grundrechtsschutz
• BVerfG prüft Akte der europäischen Union nicht auf Vereinbarkeit mit
deutschen Grundrechten, soweit allgemein auf europäischer Ebene ein
ausreichender Grundrechtsschutz besteht
• Bei der Umsetzung von europäischen Richtlinien überprüft BVerfG
allerdings, ob Gesetzgeber innerhalb seines Umsetzungsspielraums die
deutschen Grundrechte beachtet hat (Æ Europäischer Haftbefehl)
ƒ Hier kann es teilweise zu Konflikten mit dem EuGH kommen
ƒ Wann sind solche Konflikte praktisch relevant?
Prof. Dr. Niels Petersen
Schutz der Verfassungsidentität
• Doppelte Relevanz
ƒ Überprüfung von Akten, die Hoheitsgewalt auf die EU übertragen
ƒ Überprüfung von europäischen Sekundärakten
• Schutz des änderungsfesten Kerns des Grundgesetzes (Art. 79 III GG)
• Konkretisierung der Verfassungsidentität (Æ Lissabon-Entscheidung):
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Menschenwürdegarantie, Art. 1 I GG
Demokratieprinzip, Art. 20 I GG
Haushaltsverantwortung des Bundestages
Gewaltmonopol Æ Polizei und Militäreinsätze
Grundentscheidungen des Sozialstaats
Kulturell bedeutsame Entscheidungen (Æ Familie, Schule, Bildung)
Prof. Dr. Niels Petersen
Ultra vires-Kontrolle
1. Offensichtliche Kompetenzverletzung durch ein Organ der EU
a. Kompetenzverletzung
b. Offensichtlichkeit der Kompetenzverletzung
2. Strukturwirksame Verletzung der Kompetenzordnung (Æ Angegriffener
Akt muss im Kompetenzgefüge zwischen Union und Mitgliedstaaten
erheblich ins Gewicht fallen)
Prof. Dr. Niels Petersen
Ultra vires-Kontrolle
• Verletzung der Kompetenzen durch den EuGH durch fehlerhafte
Auslegung der Verträge
• Verletzung der Kompetenzen durch anderes Organ der EU
ƒ Zunächst Vorlage zum EuGH erforderlich
ƒ Dieser hat primäre Entscheidungskompetenz über die Auslegung der
Kompetenzordnung der EU
Prof. Dr. Niels Petersen