allgemeine einkaufsbedingungen

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN
1. ANGEBOTE
Der Lieferant hat sich in den Angeboten bezüglich der Menge und
der Beschaffenheit genau an unsere Anfrage zu halten und im
Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen.
Angebote haben kostenlos zu erfolgen.
2. BESTELLUNGEN
Bestellungen sind für Karasek rechtsverbindlich, wenn sie auf
unseren Bestellvordrucken ausgefertigt und ordnungsgemäß
unterzeichnet sind. Mündliche, telegrafische Bestellungen haben
nur Gültigkeit, wenn sie unsererseits schriftlich bestätigt werden.
Durch die Annahme unserer Bestellung werden unsere
Einkaufsbedingungen zum Vertragsinhalt und allfällige im
Angebot oder in der Auftragsbestätigung vom Lieferanten
angeführte Bestimmungen für die Ausführung unserer Bestellung
treten außer Kraft, soweit sie mit unseren hier vorliegenden
Einkaufsbedingungen unverträglich sind - und zwar ohne daß es
dazu unsererseits eines besonderen Widerspruchs gegen die
konträren Lieferbedingungen bedarf. Derartige Verpflichtungen
des Verkäufers verpflichten uns nur dann, wenn sie von uns
schriftlich anerkannt wurden. Die Bestellmenge darf ohne unser
Einverständnis weder unter- noch überliefert werden und muß
vollinhaltlich unserer Bestellung entsprechen.
3. AUFTRAGSBESTÄTIGUNG:
Wir bitten Sie, den Auftrag (Bestellung) auf der beiliegenden
Bestellungs-Kopie zu bestätigen und diese Kopie an uns zu
retournieren. Erhalten wir diese nicht in angemessener Frist
(spätestens 14 Tage nach dem Datum unseres Bestellscheines!) so
nehmen wir Ihr stillschweigendes, vollinhaltliches Einverständnis
an. Erheben Sie auf der uns retournierten Bestellschein-Kopie
oder in einem Begleitschreiben Einwendungen gegen Einzelheiten
unserer Bestellung, auch gegen Konditionen oder sonstige
Bedingungen, behalten wir uns die Möglichkeit der Annullierung
unserer Bestellung vor.
4. PREISE:
Die auf der Bestellung eingesetzten Preise sind Festpreise.
Nachträgliche Erhöhungen aus welchem Grund auch immer
werden nicht anerkannt. Falls Preise und Konditionen nicht schon
in unserer Bestellung vorgeschrieben sind, sondern erst später
genannt werden, erlangen sie erst Gültigkeit, wenn sie von uns
schriftlich akzeptiert werden. Bei allgemeinen Preisermäßigungen
setzen wir voraus, daß diese bereits auf unsere laufende
Bestellung zur Anwendung kommen.
5. LIEFERZEIT:
Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Als Tag der
Lieferung gilt der Tag, an dem der bestellte Liefergegenstand und
die Versandpapiere an der vorgeschriebenen Empfangsstelle
eingetroffen sind. Teillieferungen oder vorzeitige Lieferungen
bedürfen unserer Zustimmung. Bei vorzeitiger Lieferung beginnen
die Zahlungsfristen erst mit dem ursprünglich vereinbartem
Termin.
6. VERPACKUNG:
Alle durch unsachgemäße Verpackung entstandenen Schäden
gehen zu Lasten des Lieferanten.
7. LIEFERUNG UND ÜBERNAHME:
Die restliche Übernahme der Lieferung erfolgt erst nach
Überprüfung
und
Gutbefund
durch
unsere
Wareneingangskontrolle, auch wenn der Liefereingang von uns
bestätigt oder die Rechnung schon bezahlt wurde. Demgemäß
behalten wir uns eine spätere Bemängelung vor. Höhere Gewalt,
nicht zu vertretende Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung usw.
entbinden uns zumindest für die Dauer dieser Behinderung von
der Abnahmeverpflichtung.
8. DOKUMENTATION:
Die geforderte Dokumentation ist Grundlage der Bestellung. Bei
verspäteter Übersendung der Dokumentation gelten die
Zahlungsfreigaben erst nach Erhalt der Dokumentation.
VO U2 08 / Rev.0 / 31.01.2013
9. RECHNUNG:
Die Rechnung ist unter Anführung sämtlicher Bestelldaten sofort
nach Versand der Ware bzw. nach vollständig erbrachter Leistung
an uns einzusenden. Rechnungen über Arbeitsleistungen und
Montagen sind von uns bestätigte Zeitausweise beizugeben.
Rechnungen, deren Ausfertigung diesen Bedingungen,
insbesondere hinsichtlich der Bestellkennzeichen, nicht
entsprechen, gelten als nicht gelegt. Zessionen bedürfen unseres
vorhergehenden schriftlichen Einverständnisses. Wir machen
ausdrücklich darauf aufmerksam, daß wir nur den einfachen
Eigentumsvorbehalt anerkennen.
10. BEZAHLUNG:
Sofern keine besondere Vereinbarung besteht, erfolgt die
Bezahlung innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto, oder 30
Tage netto. Die Frist der Zahlung der Rechnung beginnt mit dem
Tage des ordnungsgemäßen Wareneingangs mit kompletter
Dokumentation oder der erbrachten Leistung und dem
Rechnungserhalt. Bis zur Erledigung von Mängelrügen können
wir
die
Zahlung
zurückbehalten.
Aufrechnung
mit
Gegenforderungen ist zulässig: in beiden Fällen bleibt unser
Skontoanspruch bestehen.
11. GEWÄHRLEISTUNG:
Der Lieferer übernimmt die Gewähr, daß der Liefergegenstand die
vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, dem derzeitigen
Stand der Technik entspricht, die handelsübliche Güte aufweist
und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die
Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage
vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder ändern. Außerdem
haftete der Lieferer, daß der Verkauf des Liefergegenstandes keine
Rechte anderer verletzt und ihm keine gesetzlichen Anordnungen
entgegenstehen. Auftretende Mängel im Sinne des Absatzes 1
berechtigen uns nach unserer Wahl entweder Ersatzlieferung,
Minderung, Mängelbeseitigung oder Schadenersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. In
dringenden Fällen sind wir berechtigt, einen mangelhaften
Liefergegenstand auf Kosten des Lieferers ausbessern zu lassen
oder uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen. Soweit nichts
anderes vereinbart ist, beträgt die Gewährleistungszeit 12 Monate.
Der Lieferer verzichtet auf den Einwand der verspäteten
Mängelrüge. Mängel, die sich erst bei Verarbeitung oder
Ingebrauchnahme der gelieferten Waren herausstellen, können wir
noch unverzüglich nach ihrer Entdeckung rügen. Die
Gewährleistungszeit
beginnt
mit
der
Übergabe
des
Liefergegenstandes an der von uns vorgeschriebenen
Empfangstelle.
Für
nachgebesserte
oder
ersetzte
Liefergegenstände beginnt sie neu zu laufen.
12. MATERIALBEISTELLUNG:
Beigestelltes Material bleibt unser Eigentum, ist als solches zu
bezeichnen, getrennt zu lagern und zu verwalten. Bei
Wertminderung, Zerstörung oder Verlust ist vom Lieferanten
Ersatz zu leisten. Beigestelltes Material darf nur für unsere
Aufträge verwendet werden. Bei Be- und Verarbeitung dieses
Materials werden wir unmittelbare Eigentümer der neuen oder
umgearbeiteten Sache. Die Abrechnung über das beigestellte
Material ist in der von uns bekanntgegebenen Form vorzunehmen.
13. ERFÜLLUNGSORT:
Erfüllungsort für alle sich aus diesem Vertrag ergebende
Verpflichutngen ist die von uns angegebene Empfangsadresse.
14. GERICHTSSTAND:
Für Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis unterwerfen sich
die Vertragsteile der Zuständigkeit des für den Besteller örtlich
und sachlich zuständigen Gerichtes. Das Vertragsverhältnis
unterliegt österreichischem Recht.