ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN 1. ANGEBOTE Der Lieferant hat sich in den Angeboten bezüglich der Menge und der Beschaffenheit genau an unsere Anfrage zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen. Angebote haben kostenlos zu erfolgen. 2. BESTELLUNGEN Bestellungen sind für Karasek rechtsverbindlich, wenn sie auf unseren Bestellvordrucken ausgefertigt und ordnungsgemäß unterzeichnet sind. Mündliche, telegrafische Bestellungen haben nur Gültigkeit, wenn sie unsererseits schriftlich bestätigt werden. Durch die Annahme unserer Bestellung werden unsere Einkaufsbedingungen zum Vertragsinhalt und allfällige im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vom Lieferanten angeführte Bestimmungen für die Ausführung unserer Bestellung treten außer Kraft, soweit sie mit unseren hier vorliegenden Einkaufsbedingungen unverträglich sind - und zwar ohne daß es dazu unsererseits eines besonderen Widerspruchs gegen die konträren Lieferbedingungen bedarf. Derartige Verpflichtungen des Verkäufers verpflichten uns nur dann, wenn sie von uns schriftlich anerkannt wurden. Die Bestellmenge darf ohne unser Einverständnis weder unter- noch überliefert werden und muß vollinhaltlich unserer Bestellung entsprechen. 3. AUFTRAGSBESTÄTIGUNG: Wir bitten Sie, den Auftrag (Bestellung) auf der beiliegenden Bestellungs-Kopie zu bestätigen und diese Kopie an uns zu retournieren. Erhalten wir diese nicht in angemessener Frist (spätestens 14 Tage nach dem Datum unseres Bestellscheines!) so nehmen wir Ihr stillschweigendes, vollinhaltliches Einverständnis an. Erheben Sie auf der uns retournierten Bestellschein-Kopie oder in einem Begleitschreiben Einwendungen gegen Einzelheiten unserer Bestellung, auch gegen Konditionen oder sonstige Bedingungen, behalten wir uns die Möglichkeit der Annullierung unserer Bestellung vor. 4. PREISE: Die auf der Bestellung eingesetzten Preise sind Festpreise. Nachträgliche Erhöhungen aus welchem Grund auch immer werden nicht anerkannt. Falls Preise und Konditionen nicht schon in unserer Bestellung vorgeschrieben sind, sondern erst später genannt werden, erlangen sie erst Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich akzeptiert werden. Bei allgemeinen Preisermäßigungen setzen wir voraus, daß diese bereits auf unsere laufende Bestellung zur Anwendung kommen. 5. LIEFERZEIT: Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem der bestellte Liefergegenstand und die Versandpapiere an der vorgeschriebenen Empfangsstelle eingetroffen sind. Teillieferungen oder vorzeitige Lieferungen bedürfen unserer Zustimmung. Bei vorzeitiger Lieferung beginnen die Zahlungsfristen erst mit dem ursprünglich vereinbartem Termin. 6. VERPACKUNG: Alle durch unsachgemäße Verpackung entstandenen Schäden gehen zu Lasten des Lieferanten. 7. LIEFERUNG UND ÜBERNAHME: Die restliche Übernahme der Lieferung erfolgt erst nach Überprüfung und Gutbefund durch unsere Wareneingangskontrolle, auch wenn der Liefereingang von uns bestätigt oder die Rechnung schon bezahlt wurde. Demgemäß behalten wir uns eine spätere Bemängelung vor. Höhere Gewalt, nicht zu vertretende Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung usw. entbinden uns zumindest für die Dauer dieser Behinderung von der Abnahmeverpflichtung. 8. DOKUMENTATION: Die geforderte Dokumentation ist Grundlage der Bestellung. Bei verspäteter Übersendung der Dokumentation gelten die Zahlungsfreigaben erst nach Erhalt der Dokumentation. VO U2 08 / Rev.0 / 31.01.2013 9. RECHNUNG: Die Rechnung ist unter Anführung sämtlicher Bestelldaten sofort nach Versand der Ware bzw. nach vollständig erbrachter Leistung an uns einzusenden. Rechnungen über Arbeitsleistungen und Montagen sind von uns bestätigte Zeitausweise beizugeben. Rechnungen, deren Ausfertigung diesen Bedingungen, insbesondere hinsichtlich der Bestellkennzeichen, nicht entsprechen, gelten als nicht gelegt. Zessionen bedürfen unseres vorhergehenden schriftlichen Einverständnisses. Wir machen ausdrücklich darauf aufmerksam, daß wir nur den einfachen Eigentumsvorbehalt anerkennen. 10. BEZAHLUNG: Sofern keine besondere Vereinbarung besteht, erfolgt die Bezahlung innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto, oder 30 Tage netto. Die Frist der Zahlung der Rechnung beginnt mit dem Tage des ordnungsgemäßen Wareneingangs mit kompletter Dokumentation oder der erbrachten Leistung und dem Rechnungserhalt. Bis zur Erledigung von Mängelrügen können wir die Zahlung zurückbehalten. Aufrechnung mit Gegenforderungen ist zulässig: in beiden Fällen bleibt unser Skontoanspruch bestehen. 11. GEWÄHRLEISTUNG: Der Lieferer übernimmt die Gewähr, daß der Liefergegenstand die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, dem derzeitigen Stand der Technik entspricht, die handelsübliche Güte aufweist und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder ändern. Außerdem haftete der Lieferer, daß der Verkauf des Liefergegenstandes keine Rechte anderer verletzt und ihm keine gesetzlichen Anordnungen entgegenstehen. Auftretende Mängel im Sinne des Absatzes 1 berechtigen uns nach unserer Wahl entweder Ersatzlieferung, Minderung, Mängelbeseitigung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. In dringenden Fällen sind wir berechtigt, einen mangelhaften Liefergegenstand auf Kosten des Lieferers ausbessern zu lassen oder uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Gewährleistungszeit 12 Monate. Der Lieferer verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Mängel, die sich erst bei Verarbeitung oder Ingebrauchnahme der gelieferten Waren herausstellen, können wir noch unverzüglich nach ihrer Entdeckung rügen. Die Gewährleistungszeit beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an der von uns vorgeschriebenen Empfangstelle. Für nachgebesserte oder ersetzte Liefergegenstände beginnt sie neu zu laufen. 12. MATERIALBEISTELLUNG: Beigestelltes Material bleibt unser Eigentum, ist als solches zu bezeichnen, getrennt zu lagern und zu verwalten. Bei Wertminderung, Zerstörung oder Verlust ist vom Lieferanten Ersatz zu leisten. Beigestelltes Material darf nur für unsere Aufträge verwendet werden. Bei Be- und Verarbeitung dieses Materials werden wir unmittelbare Eigentümer der neuen oder umgearbeiteten Sache. Die Abrechnung über das beigestellte Material ist in der von uns bekanntgegebenen Form vorzunehmen. 13. ERFÜLLUNGSORT: Erfüllungsort für alle sich aus diesem Vertrag ergebende Verpflichutngen ist die von uns angegebene Empfangsadresse. 14. GERICHTSSTAND: Für Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis unterwerfen sich die Vertragsteile der Zuständigkeit des für den Besteller örtlich und sachlich zuständigen Gerichtes. Das Vertragsverhältnis unterliegt österreichischem Recht.
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