Max Mustermann Musterstraße 1 12345 Musterhausen - Adresse des Vollstreckers einfügenper Telefax an: Faxnummer des Vollstreckers einfügen Ort, den Datum In Sachen: Aktenzeichen einfügen Widerspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom Datum, zugestellt am Datum Hiermit wird Widerspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom Datum, zugestellt am Datum, eingelegt. Diese betrifft angebliche Forderungen an Rundfunkgebühren in Höhe von Betrag einfügen. Begründung: Die Vollstreckungsvoraussetzungen liegen nicht vor. Die in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom Datum aufgeführte Forderung des Name der betreffenden Rundfunkanstalt, vertreten durch die Intendantin ARD/ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice sind dem Schuldner unbekannt. Insbesondere liegt dem Schuldner kein Festsetzungsbescheid des Gläubigers für etwaige Rundfunkgebühren im Zeitraum Zeitraum eintragen vor. Insofern kann auch durch die zuständige Bedienstete Name des Sachbearbeiters keine Prüfung erfolgt sein, welche zu dem positiven Ergebnis führte, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen für eine Kontopfändung vorlägen. Die allgemeinen Voraussetzung einer jeden Vollstreckung sind Vollstreckungstitel, Vollstreckungsklausel und Zustellung des Vollstreckungstitels mit Klausel. Von einer Vollstreckungsklausel kann unter bestimmten Umständen abgesehen werden. Die erforderliche förmliche Zustellung des Vollstreckungstitels erfolgte jedoch nicht. Die einfache Aufgabe zur Post reicht in diesem Falle nicht, da dann der notwendige urkundliche Nachweis fehlt. Die Zustellung gewährleistet, dass sich der Schuldner auf Grund des zugestellten Vollstreckungstitels über Anlass und Umfang der bevorstehenden Vollstreckung informieren kann. Die Zustellung dient damit der Gewährleistung rechtlichen Gehörs in der Zwangsvollstreckung. Sie ist außerdem Voraussetzung der Wirksamkeit des Vollstreckungstitels. -1- Die Bedienstete Name des Sachbearbeiters, hat weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass dem Schuldner der Vollstreckungstitel förmlich zugestellt wurde. Des Weiteren erfüllt die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom Datum nicht den verwaltungsrechtlichen Formerfordernissen an eine solche. Es fehlt an einer korrekten Bezeichnung des Gläubigers mit ladungsfähiger Anschrift. (Vgl. LG Tübingen Beschluss vom 19. Mai 2014 · Az. 5 T 81/14) Auch eine Unterzeichnung mit dem Vermerk „im Auftrag“ genügt den Erfordernissen an eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung nicht. Aus den vorbenannten Gründen ist die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom Datum aufzuheben. Hochachtungsvoll _______________ Namen einfügen -2-
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