Anlage 2: Widerspruch gegen die Pfändungs

Max Mustermann
Musterstraße 1
12345 Musterhausen
- Adresse des Vollstreckers einfügenper Telefax an: Faxnummer des Vollstreckers einfügen
Ort, den Datum
In Sachen: Aktenzeichen einfügen
Widerspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom
Datum, zugestellt am Datum
Hiermit wird Widerspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom Datum, zugestellt
am Datum, eingelegt. Diese betrifft angebliche Forderungen an Rundfunkgebühren in Höhe von
Betrag einfügen.
Begründung:
Die Vollstreckungsvoraussetzungen liegen nicht vor. Die in der Pfändungs- und
Einziehungsverfügung vom Datum aufgeführte Forderung des Name der betreffenden
Rundfunkanstalt, vertreten durch die Intendantin ARD/ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice sind
dem Schuldner unbekannt. Insbesondere liegt dem Schuldner kein Festsetzungsbescheid des
Gläubigers für etwaige Rundfunkgebühren im Zeitraum Zeitraum eintragen vor.
Insofern kann auch durch die zuständige Bedienstete Name des Sachbearbeiters keine Prüfung
erfolgt sein, welche zu dem positiven Ergebnis führte, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen für
eine Kontopfändung vorlägen.
Die allgemeinen Voraussetzung einer jeden Vollstreckung sind Vollstreckungstitel,
Vollstreckungsklausel und Zustellung des Vollstreckungstitels mit Klausel. Von einer
Vollstreckungsklausel kann unter bestimmten Umständen abgesehen werden. Die erforderliche
förmliche Zustellung des Vollstreckungstitels erfolgte jedoch nicht. Die einfache Aufgabe zur Post
reicht in diesem Falle nicht, da dann der notwendige urkundliche Nachweis fehlt.
Die Zustellung gewährleistet, dass sich der Schuldner auf Grund des zugestellten
Vollstreckungstitels über Anlass und Umfang der bevorstehenden Vollstreckung informieren kann.
Die Zustellung dient damit der Gewährleistung rechtlichen Gehörs in der Zwangsvollstreckung. Sie
ist außerdem Voraussetzung der Wirksamkeit des Vollstreckungstitels.
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Die Bedienstete Name des Sachbearbeiters, hat weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass dem
Schuldner der Vollstreckungstitel förmlich zugestellt wurde.
Des Weiteren erfüllt die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom Datum nicht den
verwaltungsrechtlichen Formerfordernissen an eine solche. Es fehlt an einer korrekten Bezeichnung
des Gläubigers mit ladungsfähiger Anschrift. (Vgl. LG Tübingen Beschluss vom 19. Mai 2014 · Az.
5 T 81/14) Auch eine Unterzeichnung mit dem Vermerk „im Auftrag“ genügt den Erfordernissen an
eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung nicht.
Aus den vorbenannten Gründen ist die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom Datum
aufzuheben.
Hochachtungsvoll
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Namen einfügen
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