Mitwirkungspflichten für Finanzanlagenvermittler

IHK-Merkblatt
Stand: 23.06.2016
HINWEIS: Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit
größter Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden, es sei denn, der IHK wird vorsätzliche oder grob
fahrlässige Pflichtverletzung nachgewiesen.
Geldwäscheprävention – Mitwirkungspflichten für Unternehmer
Ziel und Definition
Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten
(Geldwäschegesetz - GwG) soll verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen von illegal erwirtschafteten Vermögenswerten in den legalen Wirtschaftskreislauf, mit dem Ziel, die wahre
Herkunft zu verschleiern.
Adressaten
Das Geldwäschegesetz richtet sich nicht nur an Unternehmen aus dem
Finanzsektor, wie Banken oder Kapitalanlagegesellschaften, sondern auch
an Unternehmen außerhalb des Finanzsektors.
Unter anderem richtet sich das Geldwäschegesetz an:
•
Güterhändler (Personen, die gewerblich mit Gütern handeln), auch
Strom- & Wasserversorger
•
Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes,
•
Versicherungsvermittler (soweit sie Lebensversicherungen oder
Dienstleistungen mit Anlagezweck vermitteln), mit Ausnahme der gemäß § 34d Absatz 3 oder Absatz 4 der Gewerbeordnung tätigen Versicherungsvermittler,
•
Rechtsdienstleister (nicht verkammerte Rechtsbeistände und registrierte Personen gem. § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
wenn sie für Mandanten bestimmte Geschäfte planen und durchführen),
•
Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder
Treuhänder, wenn sie bestimmte Dienstleistungen erbringen (z. B. Vorratsgesellschaften anbieten),
•
Immobilienmakler
•
Spielbanken
•
Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen im Internet.
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Krefeld | Nordwall 39, 47798 Krefeld | Telefon 021 51 635-0, Telefax 0 21 51 635-338
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Stand: 23.06.2016
Geldwäscheprävention – Mitwirkungspflichten für Unternehmer
Verhinderung
Zur Verhinderung der Geldwäsche müssen die Unternehmen in bestimmten, im Gesetz genannten Fällen, Informationen über die Identität ihrer Vertragspartner einholen (Know your Customer-Prinzip = Kenne Deinen Kunden). Sie müssen ihre Geschäftsbeziehungen auf Auffälligkeiten überwachen und interne Sicherungsmaßnahmen treffen, um Anhaltspunkte für
Geldwäsche zu erkennen.
Wann muss der Vertragspartner identifiziert werden?
Der Vertragspartner muss in folgender Fallkonstellation identifiziert werden:
1. Vor der Begründung einer auf gewissen Dauer angelegten Geschäftsbeziehung. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Personen, die
gewerblich mit Gütern handeln.
2. Die Identität des Vertragspartners (ab dem 18.06.2016 ggf. die seines
Boten oder Bevollmächtigten) muss dann festgestellt werden, wenn außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung eine gelegentliche
Transaktion im Wert von 15.000 Euro oder mehr durchgeführt wird
(Einzelgeschäft), oder wenn mehrere Transaktionen durchgeführt werden, die zusammen diesen Wert überschreiten. Unter „Transaktionen“
versteht das Geldwäschegesetz jede Handlung, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezweckt oder bewirkt. Damit sind die Annahme von Bargeld, Edelmetallen oder Wertpapieren und auch Überweisungen erfasst. Dem Bargeld gleichgestellt ist
die Bezahlung mit elektronischem Geld im Sinne von § 1a Absatz 3
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (z. B. Geldkarte und Netzgeld), nicht
jedoch die Zahlung mit EC- oder Kreditkarte.
3. Wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass es sich bei den
Vermögenswerten, die mit der Transaktion oder der Geschäftsbeziehung in Zusammenhang stehen, um Erträge aus einem Verbrechen oder einer schweren Straftat (§ 261 StGB) handelt oder die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen (egal, wie
hoch der Betrag ist).
4. Wenn es Zweifel an den Angaben des Vertragspartners zu seiner Identität gibt.
Was muss identifiziert werden?
Welche Identitätsmerkmale der Unternehmer prüfen muss und welche Daten er dazu erheben darf, hat die Bezirksregierung Düsseldorf zusammengestellt auf ihrer Website (siehe unten). Als Ansprechpartner bei der Bezirksregierung Düsseldorf steht Bernd Hagemeier zur Verfügung (E-Mail:
[email protected], Tel.: 0211 475-3168).
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Geldwäscheprävention – Mitwirkungspflichten für Unternehmer
Sorgfalts- und Anzeigepflichten
Einen umfassenden Überblick über die Sorgfalts- und Anzeigepflichten
sowie erforderliche Vorsorge- und Sicherungsmaßnahmen können Sie sich
anhand der untenstehenden bundeseinheitlichen Merkblätter verschaffen.
Das Geldwäschegesetz sieht vor, dass die Aufsichtsbehörden die Einhaltung dieser Pflichten kontrollieren, bei Bedarf Maßnahmen anordnen und
Zuwiderhandlungen mit Bußgeldern ahnden. Sie haben hierfür besondere
Betretungs- und Kontrollrechte. Sie sind verpflichtet, den zuständigen
Strafverfolgungsbehörden und dem Bundeskriminalamt Verdachtsfälle zu
melden (§ 14 Absatz 1 GwG). Für die Verdachtsmeldung hält die Bezirksregierung Düsseldorf auf ihrer Website ein Formblatt bereit (siehe unten).
Aufsicht in NRW
In Nordrhein-Westfalen obliegt die Aufsicht über den Nichtfinanzsektor
gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 9 Geldwäschegesetz in Verbindung mit § 8
Absatz 3 Landesorganisationsgesetz den Bezirksregierungen Arnsberg,
Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich.
Auch Versicherungsunternehmen und –vermittler unterliegen der Aufsicht
der Bezirksregierungen.
Bestellung eines
Geldwäschebeauftragten
ab 10 Mitarbeiter
Unternehmen, die mit hochwertigen Gütern (z. B. Edelmetallen, Edelsteinen, Schmuck, Uhren, Antiquitäten, Kunstgegenstände, Kraftfahrzeuge,
Schiffe, Motorboote, Luftfahrzeuge) in Nordrhein-Westfalen Handel treiben,
sind verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragen sowie einen Stellvertreter
zu bestellen, wenn im vorherigen Wirtschaftsjahr
•
der Handel mit diesen Gütern mehr als 50 % des Gesamtumsatzes
ausgemacht hat,
•
im Unternehmen mindestens 10 Mitarbeiter in den Bereichen Akquise, Kasse Kundenbuchhaltung, Verkauf und Vertrieb einschließlich Leitungspersonal beschäftigt waren und
•
bei mindestens einem Geschäftsvorgang Bargeld im Wert von
15.000 Euro oder mehr angenommen wurde. Geschäftsvorgänge,
bei denen mehrere Bartransaktionen durchgeführt werden, die zusammen einen Betrag im Wert von 15.000 Euro oder mehr ausmachen und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen ihnen eine
Verbindung besteht, gelten als ein Geschäftsvorgang.
Die Bestellung des Geldwäschebauftragten ist der zuständigen Bezirksregierung jeweils bis spätestens 31.05. des laufenden Wirtschaftsjahres anzuzeigen.
Daneben kann sich – nach Auffassung einiger Bezirksregierungen – die
Bestellung eines Geldwäschebeauftragten auch aus der allgemeinen Sorgfaltspflicht eines Unternehmens herleiten, interne Sicherungsmaßnahmen
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Geldwäscheprävention – Mitwirkungspflichten für Unternehmer
zu entwickeln: Im Rahmen der Gewährleistung angemessener geschäftsund kundenbezogener Sicherungssysteme kann es nach § 9 Abs. 2 Ziff. 2
GwG notwendig sein einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, wenn
die eigene Gefährdungs- und Risikoanalyse dies erforderlich macht. Dies
gilt insbesondere auch für Versicherungsvermittler mit größeren Vertriebseinheiten.
Ansprechpartner bei
Bezirksregierung
Ansprechpartner bei der Bezirksregierung Düsseldorf ist Bernd Hagemeier
zur Verfügung (E-Mail: [email protected], Tel.: 0211
475-3168).
Weitere Informationen
Weitere Informationen finden Sie in den Broschüren der Bezirksregierung
Düsseldorf:
http://www.brd.nrw.de/wirtschaft/handel_handwerk_gewerbe/Geldw__sche
pr__vention__Aufsichtsbeh__rde___ber_Unternehmen_aus_dem_Nichtfinanzsektor.htm
l
Ansprechpartner
Ihre Ansprechpartnerinnen bei der IHK:
Ass. iur. Christin Worbs
Tel.: 02161 241-137
E-Mail: [email protected]
Ass. iur. Romy Seifert
Tel.: 02161 241-135
E-Mail: [email protected]
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