S IG Interessengemeinschaft der Schweinehalter in Thüringen e.V. Waltershausen Schnepfenthaler Str. 22 99880 Waltershausen Interessengemeinschaft der Schweinehalter in Thüringen e.V. Waltershausen VR 141511 beim Amtsgericht Gotha Presseinformation Ihr/-e Ansprechpartner/-in Kerstin Fröhlich Verteilung per Mail Telefon +49 172 373 7501 Mail [email protected] Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Unser Zeichen PI_FI_1606 Walterhausen, 23.6.16 Thüringer Filtererlass: Umweltministerium erlässt vorzeitig eigene Landesregelung, obwohl die Bundesregierung dies in elf Monaten bundesweit einheitlich regeln will Trotz zahlreicher fundierter Hinweise aus Fachkreisen hat das Thüringer Umweltministerium am 21. Juni 2016 den sogenannten Filtererlass für Thüringen in einer Kabinettsitzung durchgesetzt. Betroffen von dieser Regelung sind mittelgroße und große Schweineanlagen und Neuanlagen. Die Bestandsanlagen sollen in den nächsten 24 Monaten von ihren zuständigen immissionsschutzrechtlichen Überwachungsbehörden überprüft werden. Unter bestimmten Voraussetzungen, d.h. je nach Belastungsgrad für Anwohner und Umwelt soll der nachträgliche Einbau einer Abluftreinigungsanlage angeordnet werden können. Sollen in bestehenden großen Schweinehaltungen zudem wesentliche Änderung vorgenommen werden, muss die Bestandsanlage mit einer Abluftreinigungsanlage nachgerüstet werden, wenn diese über eine zentrale Abluftführung verfügen oder diese mit verhältnismäßigen Mitteln hergestellt werden kann. Daraus resultieren aufwändige und kostenintensive Verfahren, die die Nachrüstung bestehender Anlagen zusätzlich zu den baulichen und ausrüstungstechnischen Veränderungen deutlich teurer als bei einem Neubau werden lassen und die wirtschaftliche Verhältnismäßigkeit in Frage stellen. Die angeordnete Umrüstung soll in einer „angemessenen Frist“ erfolgen. D.h. es sollte so viel Zeit verfügbar sein, dass alle notwendigen Verfahrensschritte, wie Planung, Genehmigung und Umsetzung des Vorhabens entsprechend der betrieblichen Gegebenheiten und Bearbeitungsfristen der zuständigen Behörden ablaufen können. Betroffenen Betrieben wird empfohlen, ihren Bescheid prüfen zu lassen. So liegen Entscheidungen zweier Verwaltungsgerichte aus NRW vor, wonach die zuständigen immissionsschutzrechtlichen Behörden nicht befugt waren, mit einer nachträglichen Anordnung weitergehende Regelungen zur Immissionsminderung zu treffen, die über die Anforderungen der derzeit noch geltenden TA Luft (2002) hinausgehen. Damit stellt sich dringend die Frage, ob der nunmehr verabschiedete Filtererlass mit den damit verbundenen Aufwendungen notwendig war, da im Juni 2017 eine novellierte Fassung der TA-Luft vom BMUB bundeseinheitlich erlassen werden soll. www.IGS-Thueringen.com Mitglied im Zentralverband der Deutschen Schweineproduktion e.V. (ZDS)
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