Pressemeldung zum Filtererlass in Thüringen

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IG
Interessengemeinschaft der Schweinehalter in Thüringen e.V. Waltershausen
Schnepfenthaler Str. 22
99880 Waltershausen
Interessengemeinschaft der Schweinehalter
in Thüringen e.V. Waltershausen
VR 141511 beim Amtsgericht Gotha
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Walterhausen, 23.6.16
Thüringer Filtererlass: Umweltministerium erlässt vorzeitig
eigene Landesregelung, obwohl die Bundesregierung dies
in elf Monaten bundesweit einheitlich regeln will
Trotz zahlreicher fundierter Hinweise aus Fachkreisen hat das Thüringer Umweltministerium
am 21. Juni 2016 den sogenannten Filtererlass für Thüringen in einer Kabinettsitzung durchgesetzt. Betroffen von dieser Regelung sind mittelgroße und große Schweineanlagen und
Neuanlagen. Die Bestandsanlagen sollen in den nächsten 24 Monaten von ihren zuständigen immissionsschutzrechtlichen Überwachungsbehörden überprüft werden. Unter bestimmten Voraussetzungen, d.h. je nach Belastungsgrad für Anwohner und Umwelt soll der nachträgliche Einbau einer Abluftreinigungsanlage angeordnet werden können. Sollen in bestehenden großen Schweinehaltungen zudem wesentliche Änderung vorgenommen werden,
muss die Bestandsanlage mit einer Abluftreinigungsanlage nachgerüstet werden, wenn diese über eine zentrale Abluftführung verfügen oder diese mit verhältnismäßigen Mitteln hergestellt werden kann. Daraus resultieren aufwändige und kostenintensive Verfahren, die die
Nachrüstung bestehender Anlagen zusätzlich zu den baulichen und ausrüstungstechnischen
Veränderungen deutlich teurer als bei einem Neubau werden lassen und die wirtschaftliche
Verhältnismäßigkeit in Frage stellen.
Die angeordnete Umrüstung soll in einer „angemessenen Frist“ erfolgen. D.h. es sollte so
viel Zeit verfügbar sein, dass alle notwendigen Verfahrensschritte, wie Planung, Genehmigung und Umsetzung des Vorhabens entsprechend der betrieblichen Gegebenheiten und
Bearbeitungsfristen der zuständigen Behörden ablaufen können.
Betroffenen Betrieben wird empfohlen, ihren Bescheid prüfen zu lassen. So liegen Entscheidungen zweier Verwaltungsgerichte aus NRW vor, wonach die zuständigen immissionsschutzrechtlichen Behörden nicht befugt waren, mit einer nachträglichen Anordnung weitergehende Regelungen zur Immissionsminderung zu treffen, die über die Anforderungen der
derzeit noch geltenden TA Luft (2002) hinausgehen.
Damit stellt sich dringend die Frage, ob der nunmehr verabschiedete Filtererlass mit den
damit verbundenen Aufwendungen notwendig war, da im Juni 2017 eine novellierte Fassung
der TA-Luft vom BMUB bundeseinheitlich erlassen werden soll.
www.IGS-Thueringen.com
Mitglied im Zentralverband der Deutschen Schweineproduktion e.V. (ZDS)